GModG § 40 – Renovierungsanforderungen (MEPS) für bestehende Nichtwohngebäude ab 01.01.2027 (Stand 2026) Gilt künftig
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 40 GModG – „Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude" |
| Standort im Gesetz | Teil 3 („Bestehende Gebäude"), Abschnitt 2 – „Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude" |
| Flankierende Norm | § 41 GModG – „Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden" |
| Eingefügt durch | Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes … vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 |
| Inkrafttreten | 01.01.2027 (Artikel 9 Abs. 2: Artikel 2 und 7 des Änderungsgesetzes) |
| Rechtsstand bis 31.12.2026 | § 40 GModG „(weggefallen)" – kein Regelungsinhalt |
| Betroffene Gebäude | bestehende Nichtwohngebäude (Büro, Handel, Praxis, Lager, Werkstatt, öffentliche Gebäude) |
| Nicht betroffen | Wohngebäude – kein objektbezogener Mindeststandard |
| Bilanzgrößen | Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung |
| Maßstab | Vielfaches des Referenzgebäude-Werts (Referenzgebäudeverfahren, Anlage 2 GModG), kein absoluter kWh/(m²·a)-Wert |
| Schwelle ab 01.01.2030 | höchstens das 3,5fache des Referenzgebäude-Werts (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) |
| Schwelle ab 01.01.2033 | höchstens das 2,95fache des Referenzgebäude-Werts (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) |
| Primärenergiefaktor der Vergleichsrechnung | für das Referenzgebäude abweichend von Anlage 2 Nr. 4.1 immer 0,7 (§ 40 Abs. 2 Satz 2) |
| Erfüllungsfiktion (§ 40 Abs. 3) | Errichtung ab dem 01.01.1996; bei älteren Gebäuden Nachweis der Ertüchtigung auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 („WSchV 1995“); Heizungsanlage überwiegend mit Biomasse oder Wärmepumpe; oder Versorgung mit Fernwärme |
| Ausnahmen (§ 40 Abs. 4) | u. a. feststehender Abriss, Aufgabe des Betriebsgeländes, Nutzungsänderung oder umfassende Sanierung; Baudenkmale; Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf; freistehende kleine Gebäude; Verteidigungsgebäude des Bundes; außerdem keine Pflicht bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 2) |
| Nachweis (§ 41) | auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde; mit einem vor dem 01.01.2027 ausgestellten Energiebedarfsausweis nur, wenn der nicht erneuerbare Primärenergiebedarf bis 31.12.2032 höchstens das 0,5fache, ab 01.01.2033 höchstens das 0,4fache des Endwerts der Effizienzskala beträgt |
| Bußgeld | Verstoß gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 ist Ordnungswidrigkeit (§ 108 Abs. 1 Nr. 4 GModG, eingefügt durch Artikel 2 Nr. 44) |
| Unionsrechtliche Grundlage | Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD-Neufassung) |
| EU-Zielgröße 2030 | energetisch schlechteste 16 % des nationalen Nichtwohngebäudebestands (Bezugsjahr 2020) |
| EU-Zielgröße 2033 | energetisch schlechteste 26 % des nationalen Nichtwohngebäudebestands |
| Vorrangregel Solarpflicht | § 106 Abs. 3 GModG: Die bundesweite Solarpflicht greift nicht, wenn für das Gebäude Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 zu ergreifen sind |
| Erfüllungsaufwand Wirtschaft | einmalige Kosten von rund 684 Mio. Euro pro Jahr über 10 Jahre |
| Erfüllungsaufwand öffentliche Hand | einmalige Kosten von rund 50 Mio. Euro pro Jahr über 10 Jahre |
| Bezugsnorm der Berechnung | DIN/TS 18599: 2025-10 (ab 01.01.2027 maßgeblich) |
Wie die Schwellenwerte funktionieren
§ 40 GModG arbeitet nicht mit einem festen Energieverbrauchswert, sondern mit dem Referenzgebäudeverfahren, das aus dem Neubaurecht bekannt ist: Zu jedem realen Gebäude wird ein rechnerischer Zwilling gebildet, der dieselbe Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung hat, aber mit einer normativ vorgegebenen Hülle und Anlagentechnik ausgestattet ist (technische Referenzausführung der Anlage 2 GModG, vgl. § 18 Abs. 1 GModG in der Fassung des Artikel 2 Nr. 7 BT-Drs. 21/6278).
Der Schwellenwert ist dann ein Faktor auf diesen Referenzwert. Ein Bürogebäude, dessen berechneter Jahres-Primärenergiebedarf beim 4,1fachen seines Referenzgebäudes liegt, überschreitet ab 2030 die Schwelle von 3,50 und muss saniert werden. Ein Gebäude beim 3,2fachen bleibt 2030 zulässig, überschreitet aber ab 2033 die dann geltende Schwelle von 2,95.
Diese Systematik ist deckungsgleich mit der neuen Effizienzklassenskala A bis G für Nichtwohngebäude (Anlage 10a GModG), die ebenfalls am 01.01.2027 in Kraft tritt und ebenfalls auf dem Verhältnis zum Referenzgebäude beruht. Nach der verkündeten Anlage 10a (Artikel 2 Nr. 55, BGBl. 2026 I Nr. 226) liegen die Klassengrenzen bei A ≤ 1,00 (zusätzlich Nullemissionsgebäude), B ≤ 1,48, C ≤ 1,97, D ≤ 2,46, E ≤ 2,95, F ≤ 3,50 und G > 3,50. Damit fallen die MEPS-Schwellen exakt auf zwei Klassengrenzen:
| Stichtag | Schwellenwert | Entspricht Anlage 10a | Praktische Lesart | |---|---|---|---| | ab 01.01.2030 | 3,50 | Obergrenze der Klasse F | Gebäude der Klasse G müssen saniert werden | | ab 01.01.2033 | 2,95 | Obergrenze der Klasse E | Gebäude der Klassen F und G müssen saniert werden |
Die Zuordnung ergibt sich aus dem Zahlenabgleich von § 40 Abs. 2 mit Anlage 10a; beide verwenden dieselbe Bezugsgröße (Referenzgebäude, Primärenergiefaktor 0,7 nach § 40 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 86 Abs. 4 Satz 2). Eine ausdrückliche Verknüpfung von MEPS-Pflicht und Effizienzklasse enthält der Gesetzestext nicht.
Geltungsbereich
Erfasst sind bestehende Nichtwohngebäude. Nichtwohngebäude ist nach der Systematik des GModG jedes Gebäude, das nicht überwiegend Wohnzwecken dient – also Büro- und Verwaltungsgebäude, Handelsimmobilien, Praxen, Werkstätten, Lager- und Produktionsgebäude sowie Gebäude der öffentlichen Hand. Bei gemischt genutzten Gebäuden wird der Nichtwohnteil nach den Zonierungsregeln des § 20 GModG getrennt bilanziert.
Nicht erfasst sind Wohngebäude. Die vielfach zitierte Vorstellung einer „Sanierungspflicht ab Klasse G" für Ein- und Mehrfamilienhäuser hat im GModG keine Grundlage. Für den Wohngebäudebestand verlangt Art. 9 Abs. 2 EPBD lediglich, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des nationalen Bestands bis 2030 um mindestens 16 % und bis 2035 um 20 bis 22 % gegenüber 2020 sinkt – ein Ziel des Mitgliedstaats, keine Pflicht des einzelnen Eigentümers.
Zeitliche Reichweite. Die Norm gilt ab 01.01.2027, die materiellen Pflichten greifen aber erst zu den Stichtagen 01.01.2030 und 01.01.2033. Zwischen 2027 und 2030 besteht damit ein Vorlauf von rund drei Jahren, in dem Eigentümer die Betroffenheit ermitteln und Maßnahmen planen müssen. Der ZIA hat in seiner Stellungnahme vom 11.05.2026 darauf hingewiesen, dass für den deutschen Nichtwohngebäudebestand bislang keine flächendeckende repräsentative Datengrundlage existiert, mit der sich die 16-%- und 26-%-Schwellenwerte belastbar zuordnen ließen.
Ausnahmen und Erfüllungsfiktionen
Nach dem verkündeten Text der §§ 40 und 41 GModG (Artikel 2 Nr. 22, BGBl. 2026 I Nr. 226) gibt es drei Entlastungsebenen:
1. Erfüllungsfiktion (§ 40 Abs. 3 GModG). Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:
- das Nichtwohngebäude wurde ab dem 1. Januar 1996 errichtet (Nr. 1),
- bei Errichtung vor 1996 weist der Eigentümer nach, dass es durch spätere Änderung mindestens auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 („WSchV 1995“, Fassung bis 31.01.2002) gebracht wurde oder sein Jahres-Heizwärmebedarf deren Anforderungen nicht überschreitet (Nr. 2),
- es nutzt eine Heizungsanlage, die die Wärme überwiegend mit Biomasse oder einer Wärmepumpe erzeugt (Nr. 3), oder
- es wird mit Fernwärme versorgt (Nr. 4).
Diese Kriterien sind bewusst als grobe Ausschlussmerkmale konstruiert: Sie sollen den Großteil des Bestands ohne kostenintensive Bedarfsberechnung aus der Prüfung nehmen. Der ZIA hebt sie ausdrücklich als praxistauglich hervor.
2. Echte Ausnahmen (§ 40 Abs. 4). Absatz 1 gilt nicht für ein Nichtwohngebäude, bei dem zum jeweiligen Stichtag feststeht, dass es abgerissen wird, das Betriebsgelände aufgegeben wird, die Nutzung so geändert wird, dass es nicht mehr unter Absatz 1 fällt, oder dass es umfassend saniert wird; ferner nicht für Baudenkmale mit besonders geschützter oder erhaltenswerter Bausubstanz, für Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf, für landwirtschaftliche Nutzgebäude unter einem nationalen sektorspezifischen Effizienzabkommen, für freistehende kleine Gebäude und für Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung. Zudem entfällt die Pflicht, soweit ihre Einhaltung technisch unmöglich, wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (§ 40 Abs. 1 Satz 2). Daneben bleiben die allgemeinen Instrumente des GModG anwendbar – insbesondere die Befreiung wegen unbilliger Härte nach § 102 GModG und die Innovationsklausel des § 103 GModG (beide bis 31.12.2030 verlängert).
3. Nachweis über den Energieausweis (§ 41 GModG). Die Einhaltung ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde nachzuweisen, etwa anhand eines Energieausweises. Mit einem vor dem 1. Januar 2027 ausgestellten Energiebedarfsausweis gelingt der Nachweis nur, wenn der dort ausgewiesene nicht erneuerbare Primärenergiebedarf bis 31.12.2032 höchstens das 0,5fache und ab 01.01.2033 höchstens das 0,4fache des ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala beträgt. Damit soll vermieden werden, dass für jedes Gebäude eine neue Bedarfsberechnung nach DIN/TS 18599 erforderlich wird.
Alle drei Punkte sind am verkündeten Regelungstext (BGBl. 2026 I Nr. 226) geprüft.
Zusammenspiel mit anderen GModG-Pflichten
§ 40 GModG steht nicht isoliert, sondern in einem Bündel von Pflichten, die alle am 01.01.2027 oder kurz danach greifen:
| Norm | Inhalt | Verhältnis zu § 40 | |---|---|---| | Anlage 10a GModG | Effizienzklassen A–G für Nichtwohngebäude | gleiche Bezugsgröße (Referenzgebäude); macht die Betroffenheit im Energieausweis sichtbar | | § 81 GModG | Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung | ab 2027 ist für Nichtwohngebäude nur noch der Bedarfsausweis zulässig – er liefert zugleich die Kennzahl für § 40 | | § 82 GModG | Energieausweis auf Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs | beschränkt auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen; der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude entfällt | | § 56 GModG | Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ab 70 kW | Nachrüstfrist 31.12.2029 – dieselbe Zielgruppe, ein Jahr vor der ersten MEPS-Schwelle | | § 106 Abs. 3 GModG | bundesweite Solarpflicht | Vorrangregel: Die Solarpflicht greift nicht, wenn für das Gebäude Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 zu ergreifen sind | | § 7, § 88b GModG | Ökobilanzierung / Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen | betrifft nur Neubauten, nicht den Bestand | | § 10a, § 10 GModG | Nullemissionsgebäude ab 2028 / 2030 | Neubau-Gegenstück zum Bestandsinstrument § 40 | | § 22 i. V. m. Anlage 4 GModG | geänderte Primärenergiefaktoren ab 2027 | verschiebt die Rechenbasis: Strom (netzbezogen) 1,8 → 1,5, Holz/feste Biomasse 0,2 → 0,7, fossile Brennstoffe unverändert (1,1; Braunkohle 1,2) |
Besonders praxisrelevant ist die Umstellung der Primärenergiefaktoren: Weil biogene Brennstoffe einheitlich mit 0,7 statt bisher 0,2 bewertet werden, verschlechtert sich die rechnerische Einstufung von Gebäuden mit Holz- oder Pelletheizung deutlich – und zwar ohne dass sich am Gebäude selbst etwas ändert. Umgekehrt profitieren wärmepumpenbeheizte Gebäude von der Absenkung des Stromfaktors auf 1,5.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: „§ 40 GModG gilt seit dem 29. Juli 2026." Nein. Am 29.07.2026 sind nur Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes in Kraft getreten (Heizungsrecht). § 40 steht in Artikel 2 und gilt erst ab 01.01.2027. In der aktuellen Lesefassung ist § 40 GModG ausdrücklich „(weggefallen)".
- Fehlannahme: „MEPS bedeutet Sanierungspflicht für mein Einfamilienhaus." § 40 GModG erfasst ausschließlich Nichtwohngebäude. Für Wohngebäude gibt es im GModG keinen objektbezogenen Mindeststandard.
- Fehlannahme: „Die Schwelle ist ein kWh-Wert." Sie ist ein Vielfaches des Referenzgebäude-Werts. Zwei Gebäude mit identischem Verbrauch können völlig unterschiedlich abschneiden, weil ihre Referenzgebäude unterschiedlich sind.
- Fehlannahme: „Ab 2027 muss ich sofort sanieren." Die materiellen Schwellen greifen erst 2030 und 2033. 2027 beginnt der Rechtsrahmen, nicht die Pflicht.
- Fehlannahme: „Mein Gebäude ist von 1998, also bin ich sicher – aber nur bis 2030." Die Erfüllungsfiktion des § 40 Abs. 3 knüpft am Baujahr an und ist nicht befristet. Sie gilt nach § 40 Abs. 3 für beide Stufen.
- Fehlannahme: „Fernwärme hilft mir nur beim Heizungsrecht." Nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 und 4 gilt die Versorgung mit Fernwärme oder eine Heizungsanlage, die überwiegend mit Biomasse oder Wärmepumpe arbeitet, als Erfüllung der Renovierungsanforderung – unabhängig von der Hüllqualität.
- Fehlannahme: „Solarpflicht und MEPS gelten immer nebeneinander." § 106 Abs. 3 GModG enthält eine Vorrangregel: Sind Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 zu ergreifen, greift die Solarpflicht für dieses Gebäude nicht.
- Fehlannahme: „Mein alter Verbrauchsausweis reicht als Nachweis." Ab 01.01.2027 ist für Nichtwohngebäude bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing nur noch der Bedarfsausweis zulässig (§ 81, § 82 GModG). Bereits ausgestellte Ausweise bleiben zwar zehn Jahre gültig, liefern aber nicht zwingend die für § 40 benötigte Kennzahl.
- Fehlannahme: „16 % und 26 % sind deutsche Quoten." Es sind EU-Vorgaben aus Art. 9 Abs. 1 EPBD, bezogen auf den nationalen Bestand des Jahres 2020. Der deutsche Gesetzgeber setzt sie über die Schwellenwerte 3,50 und 2,95 um.
- Fehlannahme: „Die Werte 3,50 und 2,95 sind nur Entwurfszahlen." Beide Werte stehen im verkündeten § 40 Abs. 2 GModG (BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nr. 22). Geändert haben sich zwischen Regierungsentwurf und Verkündung dagegen die Klassengrenzen der Anlage 10a (RegE BT-Drs. 21/6278: B 1,39, C 1,78, D 2,17, E 2,56, F 2,95, G 3,50; verkündet: A ≤ 1,0, B > 1,0, C > 1,48, D > 1,97, E > 2,46, F > 2,95, G > 3,5).
Beispiel
Fall 1 – Bürogebäude Baujahr 1974, Gaskessel. Ein 4.200 m² großes Bürogebäude von 1974 mit ungedämmter Fassade, Isolierverglasung aus den 1990er Jahren und Gas-Niedertemperaturkessel wird 2027 neu bewertet. Der Bedarfsausweis nach DIN/TS 18599: 2025-10 ergibt einen Jahres-Primärenergiebedarf beim 3,9fachen des Referenzgebäudes – Effizienzklasse G. Keine Erfüllungsfiktion greift: Baujahr vor 1996, keine Sanierung auf WSchV-1995-Niveau, keine Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme. Ab 01.01.2030 verstößt das Gebäude gegen § 40 GModG. Der Eigentümer muss bis dahin unter das 3,50fache kommen und sollte einkalkulieren, dass ab 2033 zusätzlich das 2,95fache einzuhalten ist – eine zweistufige Sanierung ist regelmäßig teurer als eine einmalige, ausreichend tiefe Maßnahme.
Fall 2 – Logistikhalle Baujahr 2004. Eine 2004 errichtete Lagerhalle liegt rechnerisch beim 3,8fachen. Weil das Baujahr nach 1996 liegt, greift die Erfüllungsfiktion des § 40 Abs. 3 – die Renovierungsanforderung gilt als erfüllt, obwohl der Rechenwert oberhalb der Schwelle liegt. Zu prüfen bleiben die übrigen Pflichten, insbesondere die Gebäudeautomatisierung nach § 56 GModG bis zum 31.12.2029.
Fall 3 – Verwaltungsgebäude mit Fernwärmeanschluss. Ein kommunales Verwaltungsgebäude von 1968 wird überwiegend mit Fernwärme versorgt. Nach § 40 Abs. 3 gilt die Anforderung als erfüllt. Zugleich ist zu beachten, dass die Solarpflicht für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude nach § 106 GModG gestaffelt greift (2028 ab 2.000 m², 2029 ab 750 m², 2031 ab 250 m²) – die Vorrangregel des § 106 Abs. 3 hilft hier gerade nicht, weil keine Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 zu ergreifen sind.
Fall 4 – Handelsimmobilie mit Pelletheizung. Ein 1990 errichtetes Handelsobjekt wird mit einer Pelletanlage beheizt. Über die Erfüllungsfiktion („Biomasse") ist das Gebäude von § 40 befreit. Der neue Primärenergiefaktor für Holz (0,7 statt 0,2) verschlechtert allerdings ab 2027 die ausgewiesene Effizienzklasse im Energieausweis erheblich – mit Folgen für Vermarktung und ESG-Bewertung, nicht aber für die Renovierungspflicht.
Prüfstand zum Rechtsstand
Die bis 20.10.2026 offenen Prüfpunkte sind am verkündeten Regelungstext (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, amtliche PDF-Fassung) geklärt:
- Volltext: Artikel 2 Nr. 22 ersetzt die §§ 40 und 41 GModG; Inkrafttreten am 01.01.2027 nach Artikel 9 Abs. 2. Artikel 3 und 4 (2028/2030) ändern § 40 nicht.
- Schwellenwerte: § 40 Abs. 2 Satz 1 nennt das 3,5fache (ab 01.01.2030) und das 2,95fache (ab 01.01.2033) des Referenzgebäude-Werts – unverändert gegenüber dem Regierungsentwurf.
- Primärenergiefaktor 0,7: § 40 Abs. 2 Satz 2 (Referenzgebäude, abweichend von Anlage 2 Nr. 4.1).
- Absatzstruktur: Abs. 1 Pflicht und Stichtage (Satz 2: technische Unmöglichkeit/wirtschaftliche Unzumutbarkeit), Abs. 2 Schwellenwerte, Abs. 3 Erfüllungsfiktion, Abs. 4 Ausnahmen.
- Baujahr: „ab dem 1. Januar 1996 errichtet“ (§ 40 Abs. 3 Nr. 1).
- Ausschussänderungen: Der verkündete Wortlaut des § 40 entspricht in den geprüften Punkten dem Regierungsentwurf.
- Bußgeld: Verstöße gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 sind ordnungswidrig (§ 108 Abs. 1 Nr. 4 GModG, Artikel 2 Nr. 44).
- § 41 GModG: Nachweis auf Verlangen der Landesbehörde; Sonderregel für vor dem 01.01.2027 ausgestellte Energiebedarfsausweise (0,5fach / 0,4fach des Skalenendwerts).
- Ausnahmen: abschließender Katalog in § 40 Abs. 4 Nr. 1–6 (siehe oben).
- Effizienzklassen: Anlage 10a (Artikel 2 Nr. 55) mit Grenzen 1,0 / 1,48 / 1,97 / 2,46 / 2,95 / 3,5; die Gleichsetzung der MEPS-Schwellen mit Klassengrenzen ist ein Zahlenabgleich, keine ausdrückliche gesetzliche Verknüpfung.
Änderungsverlauf
- 2026-10-24: Erneut gegen den amtlichen Regelungstext BGBl. 2026 I Nr. 226 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf) geprüft: § 40 Abs. 1 bis 4 (3,5fach ab 01.01.2030, 2,95fach ab 01.01.2033, PEF 0,7, Erfüllungsfiktion, Ausnahmen), § 41, § 108 Abs. 1 Nr. 4, Anlage 10a und Artikel 9 Abs. 2 (Inkrafttreten Artikel 2 am 01.01.2027) stimmen mit der Seite überein; keine inhaltliche Änderung. `factcheck_status` von `review_needed` auf `ok` gesetzt. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-08-23: Erstveröffentlichung. Die Seite schließt die im Bau-Report vom 22.08.2026 als offen benannte Lücke „GModG § 40 MEPS für bestehende Nichtwohngebäude". Die amtliche Paragraphenüberschrift („Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude"), die Abschnittsüberschrift („Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude"), die Existenz des flankierenden § 41 GModG sowie der Umstand, dass § 40 durch Artikel 2 eingefügt wird und bis 31.12.2026 „(weggefallen)" ist, wurden gegen BT-Drs. 21/6278 und den Referentenentwurf vom 05.05.2026 verifiziert. Das Inkrafttreten zum 01.01.2027 und die Einordnung als EPBD-Umsetzung wurden gegen das amtliche BBSR-GModG-Infoportal belegt, die EU-Zielgrößen 16 % (2030) und 26 % (2033) gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1275 und die Begründung des Referentenentwurfs, der Erfüllungsaufwand (684 Mio. Euro Wirtschaft, 50 Mio. Euro öffentliche Hand, jeweils einmalig pro Jahr über 10 Jahre) ebenfalls gegen den Referentenentwurf. Die Schwellenwerte 3,50fach (ab 2030) und 2,95fach (ab 2033), der Primärenergiefaktor 0,7 in der Vergleichsrechnung, die Erfüllungsfiktion des § 40 Abs. 3 und der vereinfachte Nachweis über den Energieausweis stammen aus fachlichen Auswertungen (Öko-Zentrum NRW, ZIA, aedifion) und sind nicht am Volltext verifiziert. factcheck_status=review_needed wegen (1) nicht auswertbarem konsolidiertem Volltext der ab 01.01.2027 geltenden Fassung, (2) nicht verifizierten Schwellenwerten bei belegter Verschiebung der Anlage-10a-Grenzen zwischen Entwurf und Verkündung, (3) unverifiziertem Primärenergiefaktor 0,7, (4) unverifizierter Absatzstruktur, (5) Widerspruch „Baujahr ab 1996" / „nach 1996", (6) ungeprüften Ausschussänderungen, (7) offener Bußgeldbewehrung, (8) unbekanntem Inhalt des § 41, (9) unverifiziertem Wortlaut der Ausnahmen und (10) nicht amtlich bestätigter Zuordnung der Schwellen zu den Effizienzklassen. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
- 2026-10-16: Freigabe-Aufholer: Prüfversuch gegen BGBl. 2026 I Nr. 226 erneut gescheitert (recht.bund.de liefert für regelungstext.pdf weiterhin nur eine HTML-Hülle). Fachquellen (Öko-Zentrum NRW u. a.) bestätigen weiterhin 3,50fach ab 2030 / 2,95fach ab 2033 und Inkrafttreten 01.01.2027, ersetzen aber nicht den amtlichen Volltext. Korrektur eines inneren Widerspruchs: In der Kurzantwort stand „mit factcheck_status: ok geführt", tatsächlicher Status ist review_needed. Keine Freigabe. | change_type=factcheck field="body" old="factcheck_status: ok geführt" new="factcheck_status: review_needed geführt" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 16.10.2026)"
- 2026-10-20: Faktencheck – NICHT freigegeben (bleibt review_needed). Interner Widerspruch bereinigt (Abschnitte „Offene Punkte“ und „Stand“ nannten noch ok). Inkrafttreten 01.01.2027 (BBSR-Portal) und § 40 GEG bis 31.12.2026 „weggefallen“ bestätigt; Schwellenwerte 3,50/2,95 nur aus Sekundärquellen, Volltext Art. 2 GModG (BGBl. 2026 I Nr. 226) nicht lesbar. | change_type=factcheck reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-21: Amtlicher Regelungstext BGBl. 2026 I Nr. 226 (recht.bund.de, PDF) ausgewertet: § 40 Abs. 2 GModG bestätigt 3,5fach ab 01.01.2030 und 2,95fach ab 01.01.2033 sowie PEF 0,7 (Abs. 2 S. 2); Belege von Sekundärquellen auf BGBl. umgestellt, review_needed-Vermerke entfernt. | change_type=factcheck field="schwellenwerte_quelle" old="Öko-Zentrum NRW (Sekundärquelle, review_needed)" new="§ 40 Abs. 2 GModG, BGBl. 2026 I Nr. 226" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 21.10.2026)"
- 2026-10-21: Erfüllungsfiktion nach Wortlaut § 40 Abs. 3 präzisiert: Errichtung „ab dem 1. Januar 1996“; WSchV vom 16.08.1994; Biomasse/Wärmepumpe „überwiegend“, Fernwärme ohne „überwiegend“ (Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 22). | change_type=factcheck field="erfuellungsfiktion" old="Baujahr ab 1996 … überwiegende Beheizung mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme" new="ab 01.01.1996 errichtet; WSchV 16.08.1994; überwiegend Biomasse/Wärmepumpe; Fernwärme" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 21.10.2026)"
- 2026-10-21: Ausnahmenkatalog nach § 40 Abs. 4 Nr. 1–6 und Abs. 1 S. 2 vervollständigt (u. a. Nutzungsänderung, umfassende Sanierung, Industrie/Werkstatt/Landwirtschaft mit niedrigem Energiebedarf, freistehende kleine Gebäude, Verteidigung) (Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226). | change_type=factcheck field="ausnahmen" old="Baudenkmale, Abriss, aufgegebene Betriebsgelände" new="Katalog § 40 Abs. 4 Nr. 1–6 + Abs. 1 S. 2" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 21.10.2026)"
- 2026-10-21: Vereinfachter Nachweis korrekt § 41 GModG zugeordnet und auf vor dem 01.01.2027 ausgestellte Energiebedarfsausweise beschränkt; Bußgeldtatbestand § 108 Abs. 1 Nr. 4 GModG (Art. 2 Nr. 44) ergänzt (Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226). | change_type=factcheck field="nachweis_bussgeld" old="vorhandener Energieausweis (§ 40); Bußgeld offen" new="§ 41: Energiebedarfsausweis vor 01.01.2027; § 108 Abs. 1 Nr. 4" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 21.10.2026)"
- 2026-10-21: Anlage 10a am verkündeten Text bestätigt (A ≤ 1,0; B > 1,0; C > 1,48; D > 1,97; E > 2,46; F > 2,95; G > 3,5); RegE-Werte (BT-Drs. 21/6278: B 1,39 … G 3,50) statt der bisherigen Interpretation „Entwurf F ≤ 2,95 / G > 2,95“ angegeben; Anlage 4 (Strom 1,5, feste Biomasse 0,7, Braunkohle 1,2), § 106 Abs. 2/3, Art. 9 Inkrafttreten und Erfüllungsaufwand (684/50 Mio. Euro p. a., BT-Drs. 21/6278) geprüft. | change_type=factcheck field="anlage_10a_entwurf" old="Entwurf: F ≤ 2,95, G > 2,95" new="RegE: B 1,39, C 1,78, D 2,17, E 2,56, F 2,95, G 3,50" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 21.10.2026)"
- 2026-10-21: Abschnitt „Offene Punkte“ durch „Prüfstand zum Rechtsstand“ ersetzt; alle 10 offenen Punkte der Prüfungen vom 23.08., 16.10. und 20.10.2026 am BGBl.-Volltext geklärt. Freigabe. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 21.10.2026)"
- 2026-10-22: Faktencheck und Freigabe (review_needed → ok). Rücksetzung auf review_needed durch den Faktencheck-Lauf vom 22.10.2026 (06:34) geprüft: ausschließlich Link-Befunde ohne Inhaltsbezug (table.media 403, zia-deutschland.de 401 hostweit). Inhalt am 21.10.2026 gegen den amtlichen Regelungstext BGBl. 2026 I Nr. 226 (§ 40 Abs. 2 GModG: 3,5fach ab 01.01.2030, 2,95fach ab 01.01.2033, PEF 0,7) verifiziert; Inkrafttreten Art. 2 zum 01.01.2027 unverändert (legal_status enacted_not_yet_in_force). | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 22.10.2026)"
Stand
- Stand: 2026-10-24
- Gültig ab: 2027-01-01 (Inkrafttreten Artikel 2 und 7 des Änderungsgesetzes)
- Status: verkündet, aber noch nicht in Kraft (`enacted_not_yet_in_force`)
- Prüfstand: Wortlaut, Absatzstruktur und Zahlenwerte des § 40 GModG am verkündeten Regelungstext (BGBl. 2026 I Nr. 226) geprüft (21.10.2026)
- Quellenautorität: A (BT-Drs. 21/6278 und Referentenentwurf als Gesetzgebungsmaterial, BGBl. 2026 I Nr. 226 als Verkündungsnachweis, Richtlinie (EU) 2024/1275 als Unionsrecht; BBSR-GModG-Infoportal als amtliche Verwaltungsquelle) – Zahlenwerte am BGBl.-Text verifiziert
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok
Quellen
- Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6278 vom 08.06.2026 – Artikel 2 Nr. 1 Buchst. b (Inhaltsübersicht: „§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude", „§ 41 Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden"), Artikel 1 (§ 40 „(weggefallen)"), Artikel 2 Nr. 7 (§ 18 Abs. 1 – Referenzgebäudeverfahren Nichtwohngebäude), Artikel 2 Nr. 10 (§ 22, Primärenergiefaktoren), Artikel 2 Nr. 1 Buchst. k (Anlage 10a), Artikel 1 Nr. 51 (§ 108 Bußgeldvorschriften): https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf
- Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss), BT-Drs. 21/7009 vom 08.07.2026 – vom Bundestag am 10.07.2026 angenommene Fassung: https://dserver.bundestag.de/btd/21/070/2107009.pdf
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/6565 – Unterrichtung zu Drucksache 21/6278 (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung): https://dserver.bundestag.de/btd/21/065/2106565.pdf
- Referentenentwurf des GModG vom 05.05.2026 – Abschnitt 2 „Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude", Erfüllungsaufwand (684 Mio. Euro Wirtschaft, 50 Mio. Euro öffentliche Hand, jeweils einmalig pro Jahr über 10 Jahre), EPBD-Zielgrößen 16 % / 26 %: https://table.media/assets/climate/260505_refe-gmodg.pdf
- Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.05.2026 (BMWE-Fassung): https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2026/20260513-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-gebaeudeenergiegesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=6
- Bundesgesetzblatt – Verkündung des Änderungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- Regelungstext des Änderungsgesetzes (amtliche PDF-Fassung; Artikel 2 Nr. 22 = §§ 40, 41; Nr. 43 = § 106; Nr. 44 = § 108; Nr. 55 = Anlage 10a; Artikel 9 = Inkrafttreten; am 21.10.2026 ausgewertet): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Nichtamtliche Lesefassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Gültigkeitszeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026; § 40 dort „weggefallen"): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html
- Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD-Neufassung), Art. 9 – Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude (schlechteste 16 % bis 2030, schlechteste 26 % bis 2033) und Absenkpfad für Wohngebäude: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32024L1275
- BBSR – GModG-Infoportal, „Neuregelungen mit dem GModG" (schrittweise Einführung der Mindestenergiestandards MEPS für bestehende Nichtwohngebäude nach § 40 GModG ab 01.01.2027, Artikel 2 und 7 des Änderungsgesetzes; Wegfall der Energieverbrauchsausweise für Nichtwohngebäude; Effizienzklassen A–G nach Anlage 10a; geänderte Primärenergiefaktoren nach § 22 i. V. m. Anlage 4): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Bestandsgebäude" (Systematik der Anforderungen an bestehende Gebäude: bedingte Anforderungen §§ 36–38, Nachrüstpflichten § 35, Erweiterung § 39, Bestandsberechnungen § 38): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Gebaeudebestand/Gebaeudebestand-node.html
- BBSR – konsolidierte nichtamtliche Lesefassung des GModG mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024 (PDF, Stand Artikel 1): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Downloads/DE/GMG/GModG_Kons_Lesefass.pdf?__blob=publicationFile&v=5
- Öko-Zentrum NRW, „Update zum GModG" – Auswertung von Artikel 2: Sanierungspflichten Nichtwohngebäude (§ 40 neu), Schwellenwerte 3,50fach ab 01.01.2030 und 2,95fach ab 01.01.2033, Erfüllungsfiktion (Baujahr ab 1996, Sanierung auf WSchVO 1995, überwiegende Beheizung mit Wärmepumpe/Biomasse/Fernwärme), Ausnahmen (Baudenkmale, Abrissgebäude, aufgegebene Betriebsgelände), Nachweis über bestehenden Energieausweis (0,5fach bis Ende 2032, 0,4fach ab 2033), Primärenergiefaktoren: https://oekozentrum.nrw/aktuelles/detail/news/update-zum-gmodg/
- ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e. V., Stellungnahme zum GModG vom 11.05.2026, Abschnitt IV „Artikel 2: Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude" – § 40 GModG als Vielfaches des Referenzgebäude-Primärenergiebedarfs, Erfüllungskriterien des § 40 Abs. 3, Vorrangregel des § 106 Abs. 3 GModG, fehlende Datengrundlage zum Nichtwohngebäudebestand, Petitum gegen Bußgeldbewehrung: https://zia-deutschland.de/wp-content/uploads/2026/05/260511_ZIA-Stellungnahme_GModG.pdf
- gewerbepass® DEUTSCHLAND, „GModG verkündet: Diese Stichtage und Klassengrenzen gelten jetzt wirklich" (08.08.2026) – endgültige Klassengrenzen der Anlage 10a auf Grundlage des verkündeten Gesetzestextes (A ≤ 1,00 nur für Nullemissionsgebäude, B ≤ 1,48, C ≤ 1,97, D ≤ 2,46, E ≤ 2,95, F ≤ 3,50, G > 3,50), Inkrafttreten der Energieausweis-Regeln am 01.01.2027 nach Artikel 9 des Änderungsgesetzes, Beschränkung des Verbrauchsausweises auf reine Wohngebäude (§ 82): https://gewerbepass.de/aktuelles-nichtwohngebaeude/gmodg-verkuendet-stichtage
- aedifion GmbH, „Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Pflichten für Nichtwohngebäude" (03.08.2026) – Einordnung des § 40 GModG als erstmalige MEPS-Einführung ab 01.01.2027, Schwellenwerte 3,50 (2030) und 2,95 (2033), Zuordnung zu den schlechtesten 16 % bzw. 26 % des Bestands (Bezugsjahr 2020), Gebäudeautomatisierung nach § 56 GModG: https://www.aedifion.com/en/blog/building-modernization-act-nonresidential-buildings
- Mindesteffizienzstandards (MEPS) für Gebäude – EU-Vorgaben und Umsetzung in Deutschland: https://nexvyra.de/fakten/meps-mindeststandards.md
- EPBD 2024 – Umsetzung in Deutschland (EU-Gebäuderichtlinie): https://nexvyra.de/fakten/epbd-2024-umsetzung.md
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026 – was seit dem 29. Juli 2026 gilt: https://nexvyra.de/fakten/gmg-2026.md
- GModG statt GEG – Paragraphen-Konkordanz alt/neu: https://nexvyra.de/fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.md
- Nullemissionsgebäude nach GModG – neuer Neubaustandard ab 2028 und 2030: https://nexvyra.de/fakten/gmodg-nullemissionsgebaeude.md
- GModG § 56 – Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung in Nichtwohngebäuden: https://nexvyra.de/fakten/gmodg-56-gebaeudeautomatisierung.md
- GModG § 106 – bundesweite Solarpflicht ab 2027: https://nexvyra.de/fakten/gmodg-106-solarpflicht-bund.md
- GModG § 7 und § 88b – Pflicht zur Ökobilanzierung für Neubauten: https://nexvyra.de/fakten/gmodg-7-88b-oekobilanzierung.md
- Energieaudit nach EDL-G – Pflicht für große Unternehmen: https://nexvyra.de/fakten/energieaudit-edl-g.md
- Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis – wann welcher?: https://nexvyra.de/fakten/bedarfsausweis-vs-verbrauchsausweis.md