Nexvyra

GModG § 40 – Renovierungsanforderungen (MEPS) für bestehende Nichtwohngebäude ab 01.01.2027 (Stand 2026) Gilt künftig

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-24 · letzte Prüfung: 2026-10-24 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 40 GModG** ist die erste Vorschrift des deutschen Gebäudeenergierechts, die **bestehende Gebäude maßnahmenunabhängig zu einer energetischen Sanierung verpflichtet** – allerdings nur **Nichtwohngebäude**. Die Norm trägt die amtliche Überschrift **„Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude"** und steht in **Teil 3 Abschnitt 2 GModG** („Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude"), zusammen mit **§ 41 GModG** („Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden") ([BT-Drs. 21/6278, Artikel 2 Nr. 1 Buchst. b](https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf)). Der Mechanismus ist ein **relativer Schwellenwert**, kein absoluter kWh-Wert. Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung darf danach - **ab dem 1. Januar 2030** höchstens das **3,50fache** und - **ab dem 1. Januar 2033** höchstens das **2,95fache** des Werts des jeweiligen **Referenzgebäudes** betragen (§ 40 Abs. 2 GModG in der Fassung von Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 23.07.2026, [BGBl. 2026 I Nr. 226](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1); im Gesetzestext „3,5fache“). **§ 40 GModG ist noch nicht in Kraft.** Die Vorschrift wird durch **Artikel 2 Nr. 22** des Änderungsgesetzes eingefügt und tritt am **1. Januar 2027** in Kraft (Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes; [BBSR-GModG-Infoportal](https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html)). Bis zum 31. Dezember 2026 ist **§ 40 GModG „(weggefallen)"** – wer heute in die Lesefassung schaut, findet dort keinen Text. Für **Wohngebäude gibt es kein Gegenstück.** Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt objektbezogene Mindeststandards nur für Nichtwohngebäude; für den Wohngebäudebestand gilt ein statistischer Absenkpfad (Art. 9 Abs. 2 der [Richtlinie (EU) 2024/1275](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32024L1275)). **Prüfstand:** Wortlaut, Absatzstruktur, Schwellenwerte, Erfüllungsfiktionen und Ausnahmen dieser Seite sind am **verkündeten Regelungstext** geprüft ([BGBl. 2026 I Nr. 226](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1), Artikel 2 Nr. 22 = §§ 40, 41 GModG; Nr. 44 = § 108; Nr. 55 = Anlage 10a; Artikel 9 = Inkrafttreten). Die nichtamtliche Lesefassung auf gesetze-im-internet.de bildet bis 31.12.2026 nur den aktuell geltenden Stand ab (§ 40 „weggefallen“).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 40 GModG – „Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude"
Standort im GesetzTeil 3 („Bestehende Gebäude"), Abschnitt 2 – „Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude"
Flankierende Norm§ 41 GModG – „Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden"
Eingefügt durchArtikel 2 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes … vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026
Inkrafttreten01.01.2027 (Artikel 9 Abs. 2: Artikel 2 und 7 des Änderungsgesetzes)
Rechtsstand bis 31.12.2026§ 40 GModG „(weggefallen)" – kein Regelungsinhalt
Betroffene Gebäudebestehende Nichtwohngebäude (Büro, Handel, Praxis, Lager, Werkstatt, öffentliche Gebäude)
Nicht betroffenWohngebäude – kein objektbezogener Mindeststandard
BilanzgrößenJahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung
MaßstabVielfaches des Referenzgebäude-Werts (Referenzgebäudeverfahren, Anlage 2 GModG), kein absoluter kWh/(m²·a)-Wert
Schwelle ab 01.01.2030höchstens das 3,5fache des Referenzgebäude-Werts (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Schwelle ab 01.01.2033höchstens das 2,95fache des Referenzgebäude-Werts (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Primärenergiefaktor der Vergleichsrechnungfür das Referenzgebäude abweichend von Anlage 2 Nr. 4.1 immer 0,7 (§ 40 Abs. 2 Satz 2)
Erfüllungsfiktion (§ 40 Abs. 3)Errichtung ab dem 01.01.1996; bei älteren Gebäuden Nachweis der Ertüchtigung auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 („WSchV 1995“); Heizungsanlage überwiegend mit Biomasse oder Wärmepumpe; oder Versorgung mit Fernwärme
Ausnahmen (§ 40 Abs. 4)u. a. feststehender Abriss, Aufgabe des Betriebsgeländes, Nutzungsänderung oder umfassende Sanierung; Baudenkmale; Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf; freistehende kleine Gebäude; Verteidigungsgebäude des Bundes; außerdem keine Pflicht bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 2)
Nachweis (§ 41)auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde; mit einem vor dem 01.01.2027 ausgestellten Energiebedarfsausweis nur, wenn der nicht erneuerbare Primärenergiebedarf bis 31.12.2032 höchstens das 0,5fache, ab 01.01.2033 höchstens das 0,4fache des Endwerts der Effizienzskala beträgt
BußgeldVerstoß gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 ist Ordnungswidrigkeit (§ 108 Abs. 1 Nr. 4 GModG, eingefügt durch Artikel 2 Nr. 44)
Unionsrechtliche GrundlageArt. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD-Neufassung)
EU-Zielgröße 2030energetisch schlechteste 16 % des nationalen Nichtwohngebäudebestands (Bezugsjahr 2020)
EU-Zielgröße 2033energetisch schlechteste 26 % des nationalen Nichtwohngebäudebestands
Vorrangregel Solarpflicht§ 106 Abs. 3 GModG: Die bundesweite Solarpflicht greift nicht, wenn für das Gebäude Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 zu ergreifen sind
Erfüllungsaufwand Wirtschafteinmalige Kosten von rund 684 Mio. Euro pro Jahr über 10 Jahre
Erfüllungsaufwand öffentliche Handeinmalige Kosten von rund 50 Mio. Euro pro Jahr über 10 Jahre
Bezugsnorm der BerechnungDIN/TS 18599: 2025-10 (ab 01.01.2027 maßgeblich)

Wie die Schwellenwerte funktionieren

§ 40 GModG arbeitet nicht mit einem festen Energieverbrauchswert, sondern mit dem Referenzgebäudeverfahren, das aus dem Neubaurecht bekannt ist: Zu jedem realen Gebäude wird ein rechnerischer Zwilling gebildet, der dieselbe Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung hat, aber mit einer normativ vorgegebenen Hülle und Anlagentechnik ausgestattet ist (technische Referenzausführung der Anlage 2 GModG, vgl. § 18 Abs. 1 GModG in der Fassung des Artikel 2 Nr. 7 BT-Drs. 21/6278).

Der Schwellenwert ist dann ein Faktor auf diesen Referenzwert. Ein Bürogebäude, dessen berechneter Jahres-Primärenergiebedarf beim 4,1fachen seines Referenzgebäudes liegt, überschreitet ab 2030 die Schwelle von 3,50 und muss saniert werden. Ein Gebäude beim 3,2fachen bleibt 2030 zulässig, überschreitet aber ab 2033 die dann geltende Schwelle von 2,95.

Diese Systematik ist deckungsgleich mit der neuen Effizienzklassenskala A bis G für Nichtwohngebäude (Anlage 10a GModG), die ebenfalls am 01.01.2027 in Kraft tritt und ebenfalls auf dem Verhältnis zum Referenzgebäude beruht. Nach der verkündeten Anlage 10a (Artikel 2 Nr. 55, BGBl. 2026 I Nr. 226) liegen die Klassengrenzen bei A ≤ 1,00 (zusätzlich Nullemissionsgebäude), B ≤ 1,48, C ≤ 1,97, D ≤ 2,46, E ≤ 2,95, F ≤ 3,50 und G > 3,50. Damit fallen die MEPS-Schwellen exakt auf zwei Klassengrenzen:

| Stichtag | Schwellenwert | Entspricht Anlage 10a | Praktische Lesart | |---|---|---|---| | ab 01.01.2030 | 3,50 | Obergrenze der Klasse F | Gebäude der Klasse G müssen saniert werden | | ab 01.01.2033 | 2,95 | Obergrenze der Klasse E | Gebäude der Klassen F und G müssen saniert werden |

Die Zuordnung ergibt sich aus dem Zahlenabgleich von § 40 Abs. 2 mit Anlage 10a; beide verwenden dieselbe Bezugsgröße (Referenzgebäude, Primärenergiefaktor 0,7 nach § 40 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 86 Abs. 4 Satz 2). Eine ausdrückliche Verknüpfung von MEPS-Pflicht und Effizienzklasse enthält der Gesetzestext nicht.

Geltungsbereich

Erfasst sind bestehende Nichtwohngebäude. Nichtwohngebäude ist nach der Systematik des GModG jedes Gebäude, das nicht überwiegend Wohnzwecken dient – also Büro- und Verwaltungsgebäude, Handelsimmobilien, Praxen, Werkstätten, Lager- und Produktionsgebäude sowie Gebäude der öffentlichen Hand. Bei gemischt genutzten Gebäuden wird der Nichtwohnteil nach den Zonierungsregeln des § 20 GModG getrennt bilanziert.

Nicht erfasst sind Wohngebäude. Die vielfach zitierte Vorstellung einer „Sanierungspflicht ab Klasse G" für Ein- und Mehrfamilienhäuser hat im GModG keine Grundlage. Für den Wohngebäudebestand verlangt Art. 9 Abs. 2 EPBD lediglich, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des nationalen Bestands bis 2030 um mindestens 16 % und bis 2035 um 20 bis 22 % gegenüber 2020 sinkt – ein Ziel des Mitgliedstaats, keine Pflicht des einzelnen Eigentümers.

Zeitliche Reichweite. Die Norm gilt ab 01.01.2027, die materiellen Pflichten greifen aber erst zu den Stichtagen 01.01.2030 und 01.01.2033. Zwischen 2027 und 2030 besteht damit ein Vorlauf von rund drei Jahren, in dem Eigentümer die Betroffenheit ermitteln und Maßnahmen planen müssen. Der ZIA hat in seiner Stellungnahme vom 11.05.2026 darauf hingewiesen, dass für den deutschen Nichtwohngebäudebestand bislang keine flächendeckende repräsentative Datengrundlage existiert, mit der sich die 16-%- und 26-%-Schwellenwerte belastbar zuordnen ließen.

Ausnahmen und Erfüllungsfiktionen

Nach dem verkündeten Text der §§ 40 und 41 GModG (Artikel 2 Nr. 22, BGBl. 2026 I Nr. 226) gibt es drei Entlastungsebenen:

1. Erfüllungsfiktion (§ 40 Abs. 3 GModG). Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:

Diese Kriterien sind bewusst als grobe Ausschlussmerkmale konstruiert: Sie sollen den Großteil des Bestands ohne kostenintensive Bedarfsberechnung aus der Prüfung nehmen. Der ZIA hebt sie ausdrücklich als praxistauglich hervor.

2. Echte Ausnahmen (§ 40 Abs. 4). Absatz 1 gilt nicht für ein Nichtwohngebäude, bei dem zum jeweiligen Stichtag feststeht, dass es abgerissen wird, das Betriebsgelände aufgegeben wird, die Nutzung so geändert wird, dass es nicht mehr unter Absatz 1 fällt, oder dass es umfassend saniert wird; ferner nicht für Baudenkmale mit besonders geschützter oder erhaltenswerter Bausubstanz, für Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf, für landwirtschaftliche Nutzgebäude unter einem nationalen sektorspezifischen Effizienzabkommen, für freistehende kleine Gebäude und für Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung. Zudem entfällt die Pflicht, soweit ihre Einhaltung technisch unmöglich, wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (§ 40 Abs. 1 Satz 2). Daneben bleiben die allgemeinen Instrumente des GModG anwendbar – insbesondere die Befreiung wegen unbilliger Härte nach § 102 GModG und die Innovationsklausel des § 103 GModG (beide bis 31.12.2030 verlängert).

3. Nachweis über den Energieausweis (§ 41 GModG). Die Einhaltung ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde nachzuweisen, etwa anhand eines Energieausweises. Mit einem vor dem 1. Januar 2027 ausgestellten Energiebedarfsausweis gelingt der Nachweis nur, wenn der dort ausgewiesene nicht erneuerbare Primärenergiebedarf bis 31.12.2032 höchstens das 0,5fache und ab 01.01.2033 höchstens das 0,4fache des ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala beträgt. Damit soll vermieden werden, dass für jedes Gebäude eine neue Bedarfsberechnung nach DIN/TS 18599 erforderlich wird.

Alle drei Punkte sind am verkündeten Regelungstext (BGBl. 2026 I Nr. 226) geprüft.

Zusammenspiel mit anderen GModG-Pflichten

§ 40 GModG steht nicht isoliert, sondern in einem Bündel von Pflichten, die alle am 01.01.2027 oder kurz danach greifen:

| Norm | Inhalt | Verhältnis zu § 40 | |---|---|---| | Anlage 10a GModG | Effizienzklassen A–G für Nichtwohngebäude | gleiche Bezugsgröße (Referenzgebäude); macht die Betroffenheit im Energieausweis sichtbar | | § 81 GModG | Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung | ab 2027 ist für Nichtwohngebäude nur noch der Bedarfsausweis zulässig – er liefert zugleich die Kennzahl für § 40 | | § 82 GModG | Energieausweis auf Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs | beschränkt auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen; der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude entfällt | | § 56 GModG | Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ab 70 kW | Nachrüstfrist 31.12.2029 – dieselbe Zielgruppe, ein Jahr vor der ersten MEPS-Schwelle | | § 106 Abs. 3 GModG | bundesweite Solarpflicht | Vorrangregel: Die Solarpflicht greift nicht, wenn für das Gebäude Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 zu ergreifen sind | | § 7, § 88b GModG | Ökobilanzierung / Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen | betrifft nur Neubauten, nicht den Bestand | | § 10a, § 10 GModG | Nullemissionsgebäude ab 2028 / 2030 | Neubau-Gegenstück zum Bestandsinstrument § 40 | | § 22 i. V. m. Anlage 4 GModG | geänderte Primärenergiefaktoren ab 2027 | verschiebt die Rechenbasis: Strom (netzbezogen) 1,8 → 1,5, Holz/feste Biomasse 0,2 → 0,7, fossile Brennstoffe unverändert (1,1; Braunkohle 1,2) |

Besonders praxisrelevant ist die Umstellung der Primärenergiefaktoren: Weil biogene Brennstoffe einheitlich mit 0,7 statt bisher 0,2 bewertet werden, verschlechtert sich die rechnerische Einstufung von Gebäuden mit Holz- oder Pelletheizung deutlich – und zwar ohne dass sich am Gebäude selbst etwas ändert. Umgekehrt profitieren wärmepumpenbeheizte Gebäude von der Absenkung des Stromfaktors auf 1,5.

Häufige Fehler

Beispiel

Fall 1 – Bürogebäude Baujahr 1974, Gaskessel. Ein 4.200 m² großes Bürogebäude von 1974 mit ungedämmter Fassade, Isolierverglasung aus den 1990er Jahren und Gas-Niedertemperaturkessel wird 2027 neu bewertet. Der Bedarfsausweis nach DIN/TS 18599: 2025-10 ergibt einen Jahres-Primärenergiebedarf beim 3,9fachen des Referenzgebäudes – Effizienzklasse G. Keine Erfüllungsfiktion greift: Baujahr vor 1996, keine Sanierung auf WSchV-1995-Niveau, keine Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme. Ab 01.01.2030 verstößt das Gebäude gegen § 40 GModG. Der Eigentümer muss bis dahin unter das 3,50fache kommen und sollte einkalkulieren, dass ab 2033 zusätzlich das 2,95fache einzuhalten ist – eine zweistufige Sanierung ist regelmäßig teurer als eine einmalige, ausreichend tiefe Maßnahme.

Fall 2 – Logistikhalle Baujahr 2004. Eine 2004 errichtete Lagerhalle liegt rechnerisch beim 3,8fachen. Weil das Baujahr nach 1996 liegt, greift die Erfüllungsfiktion des § 40 Abs. 3 – die Renovierungsanforderung gilt als erfüllt, obwohl der Rechenwert oberhalb der Schwelle liegt. Zu prüfen bleiben die übrigen Pflichten, insbesondere die Gebäudeautomatisierung nach § 56 GModG bis zum 31.12.2029.

Fall 3 – Verwaltungsgebäude mit Fernwärmeanschluss. Ein kommunales Verwaltungsgebäude von 1968 wird überwiegend mit Fernwärme versorgt. Nach § 40 Abs. 3 gilt die Anforderung als erfüllt. Zugleich ist zu beachten, dass die Solarpflicht für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude nach § 106 GModG gestaffelt greift (2028 ab 2.000 m², 2029 ab 750 m², 2031 ab 250 m²) – die Vorrangregel des § 106 Abs. 3 hilft hier gerade nicht, weil keine Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 zu ergreifen sind.

Fall 4 – Handelsimmobilie mit Pelletheizung. Ein 1990 errichtetes Handelsobjekt wird mit einer Pelletanlage beheizt. Über die Erfüllungsfiktion („Biomasse") ist das Gebäude von § 40 befreit. Der neue Primärenergiefaktor für Holz (0,7 statt 0,2) verschlechtert allerdings ab 2027 die ausgewiesene Effizienzklasse im Energieausweis erheblich – mit Folgen für Vermarktung und ESG-Bewertung, nicht aber für die Renovierungspflicht.

Prüfstand zum Rechtsstand

Die bis 20.10.2026 offenen Prüfpunkte sind am verkündeten Regelungstext (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, amtliche PDF-Fassung) geklärt:

  1. Volltext: Artikel 2 Nr. 22 ersetzt die §§ 40 und 41 GModG; Inkrafttreten am 01.01.2027 nach Artikel 9 Abs. 2. Artikel 3 und 4 (2028/2030) ändern § 40 nicht.
  2. Schwellenwerte: § 40 Abs. 2 Satz 1 nennt das 3,5fache (ab 01.01.2030) und das 2,95fache (ab 01.01.2033) des Referenzgebäude-Werts – unverändert gegenüber dem Regierungsentwurf.
  3. Primärenergiefaktor 0,7: § 40 Abs. 2 Satz 2 (Referenzgebäude, abweichend von Anlage 2 Nr. 4.1).
  4. Absatzstruktur: Abs. 1 Pflicht und Stichtage (Satz 2: technische Unmöglichkeit/wirtschaftliche Unzumutbarkeit), Abs. 2 Schwellenwerte, Abs. 3 Erfüllungsfiktion, Abs. 4 Ausnahmen.
  5. Baujahr: „ab dem 1. Januar 1996 errichtet“ (§ 40 Abs. 3 Nr. 1).
  6. Ausschussänderungen: Der verkündete Wortlaut des § 40 entspricht in den geprüften Punkten dem Regierungsentwurf.
  7. Bußgeld: Verstöße gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 sind ordnungswidrig (§ 108 Abs. 1 Nr. 4 GModG, Artikel 2 Nr. 44).
  8. § 41 GModG: Nachweis auf Verlangen der Landesbehörde; Sonderregel für vor dem 01.01.2027 ausgestellte Energiebedarfsausweise (0,5fach / 0,4fach des Skalenendwerts).
  9. Ausnahmen: abschließender Katalog in § 40 Abs. 4 Nr. 1–6 (siehe oben).
  10. Effizienzklassen: Anlage 10a (Artikel 2 Nr. 55) mit Grenzen 1,0 / 1,48 / 1,97 / 2,46 / 2,95 / 3,5; die Gleichsetzung der MEPS-Schwellen mit Klassengrenzen ist ein Zahlenabgleich, keine ausdrückliche gesetzliche Verknüpfung.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-24
Letzte Prüfung:
2026-10-24
In Kraft seit:
2027-01-01
Status:
Gilt künftig
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0