Nexvyra

EU-Mindestlohn-Richtlinie (RL 2022/2041) – Angemessene Mindestlöhne, 60-%-Referenzwert & EuGH-Urteil C-19/23

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-23 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Richtlinie (EU) 2022/2041 vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen oder eine bestimmte Höhe festzusetzen. Sie schafft vielmehr einen Rahmen: Länder mit gesetzlichem Mindestlohn müssen ein transparentes Verfahren zur Festlegung und regelmäßigen Aktualisierung angemessener Mindestlöhne einrichten (Art. 5), und alle Mitgliedstaaten müssen Tarifverhandlungen fördern – bei einer Tarifbindung unter 80 % ist ein nationaler Aktionsplan vorzulegen (Art. 4). Als Orientierung nennt die Richtlinie indikative Referenzwerte wie 60 % des Brutto-Medianlohns und 50 % des Brutto-Durchschnittslohns (Art. 5 Abs. 4).

Als Richtlinie ist RL 2022/2041 nicht unmittelbar anwendbar; die Umsetzungsfrist endete am 15. November 2024 (Art. 17). Deutschland hat kein neues Umsetzungsgesetz erlassen, sondern am 17. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 313) bekannt gegeben, dass die Richtlinie bereits durch Mindestlohngesetz (MiLoG), Tarifvertragsgesetz (TVG), Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und BGB umgesetzt sei.

Wichtig – EuGH-Urteil vom 11. November 2025 (C-19/23, Dänemark/Parlament und Rat): Der Gerichtshof hat die Richtlinie weitgehend bestätigt, aber Art. 5 Abs. 2 (die für die Festlegung/Aktualisierung gesetzlicher Mindestlöhne zwingend zu berücksichtigenden Kriterien) insgesamt sowie Teile von Art. 5 Abs. 1 Satz 5 und Art. 5 Abs. 3 für nichtig erklärt – wegen Verstoßes gegen den Kompetenzausschluss beim „Arbeitsentgelt" (Art. 153 Abs. 5 AEUV). Die übrigen Vorschriften – insbesondere die Pflicht zur Förderung von Tarifverhandlungen (Art. 4) und die indikativen Referenzwerte – bleiben wirksam.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktRichtlinie (EU) 2022/2041 [eur-lex.europa.eu, CELEX:32022L2041]
TitelÜber angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union
Datum des Rechtsakts19. Oktober 2022 [EUR-Lex, CELEX:32022L2041]
VeröffentlichungABl. L 275 vom 25.10.2022
Inkrafttreten14. November 2022
Umsetzungsfrist (Mitgliedstaaten)15. November 2024 [Art. 17 RL 2022/2041]
RechtsnaturRichtlinie → nationale Umsetzung nötig (nicht unmittelbar anwendbar)
Keine Pflichtkein unionsweiter Mindestlohn, keine verpflichtende Einführung/Höhe
Tarifverhandlungen (Art. 4)Förderpflicht; bei Tarifbindung < 80 %nationaler Aktionsplan
Verfahren gesetzl. Mindestlohn (Art. 5)transparente, regelmäßige Festlegung & Aktualisierung
Indikative Referenzwerte (Art. 5 Abs. 4)60 % des Brutto-Medianlohns / 50 % des Brutto-Durchschnittslohns
Wirksamer Zugang (Art. 8)Kontrollen, Durchsetzung, Beschwerderechte
EuGH-UrteilC-19/23, 11.11.2025 (Dänemark/Parlament und Rat)
Nichtig erklärtArt. 5 Abs. 2 insgesamt; Teile von Art. 5 Abs. 1 S. 5 und Art. 5 Abs. 3 [EuGH C-19/23]
Grund der TeilnichtigkeitVerstoß gegen Art. 153 Abs. 5 AEUV (Kompetenzausschluss „Arbeitsentgelt")
Rest der Richtliniegültig (Rechtsgrundlage Art. 153 Abs. 1 lit. b AEUV bestätigt)
DE-UmsetzungBekanntmachung BMAS, 17.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 313 – durch MiLoG, TVG, ArbGG, BGB
DE-Mindestlohn 202512,82 €/Std.
DE-Mindestlohn 202613,90 €/Std. (ab 1.1.2026) [Fünfte MiLoAV]
DE-Mindestlohn 202714,60 €/Std. (ab 1.1.2027) [Fünfte MiLoAV]
Betroffener KreisArbeitnehmer:innen mit Anspruch auf gesetzl. Mindestlohn (DE: MiLoG)

Geltungsbereich

Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten, nicht direkt an Arbeitgeber. Zu unterscheiden sind zwei Gruppen:

Für Arbeitnehmer:innen wirkt die Richtlinie mittelbar: In Deutschland ergibt sich der konkrete Anspruch weiterhin aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG), nicht direkt aus der Richtlinie.

Detail: Verfahren und Referenzwerte (Art. 5)

Für Staaten mit gesetzlichem Mindestlohn verlangt Art. 5 ein klares, verlässliches Verfahren. Die Mitgliedstaaten sollen sich bei der Angemessenheitsprüfung an indikativen Referenzwerten orientieren – international gebräuchlich sind 60 % des Brutto-Medianlohns und 50 % des Brutto-Durchschnittslohns (Art. 5 Abs. 4). Diese Werte sind nicht rechtsverbindlich, setzen aber einen starken normativen Maßstab. In Deutschland orientiert sich die Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung (§ 9 MiLoG) nachlaufend an der Tarifentwicklung und berücksichtigt den 60-%-Referenzwert.

Der ursprüngliche Art. 5 Abs. 2 schrieb zusätzlich zwingend zu berücksichtigende Kriterien vor (u. a. Kaufkraft, allgemeines Lohnniveau, Wachstumsrate und Produktivität). Genau diese Vorgabe hat der EuGH mit Urteil vom 11.11.2025 für nichtig erklärt (siehe unten) – die indikativen Referenzwerte des Abs. 4 bleiben hingegen bestehen.

Detail: EuGH-Urteil C-19/23 vom 11. November 2025

Dänemark – unterstützt von Schweden – erhob am 18. Januar 2023 Nichtigkeitsklage und rügte, der EU fehle für Regelungen zum Arbeitsentgelt die Kompetenz (Art. 153 Abs. 5 AEUV). Generalanwalt Emiliou empfahl am 14.1.2025 sogar die vollständige Nichtigkeit.

Der EuGH folgte dem nur teilweise:

Begründung: Der Kompetenzausschluss für „Arbeitsentgelt" greift nur bei einem unmittelbaren Eingriff des Unionsrechts in die Lohnfestsetzung (z. B. Vereinheitlichung von Lohnbestandteilen oder ein EU-Mindestlohn). Die zwingenden Kriterien des Art. 5 Abs. 2 stellten einen solchen unmittelbaren Eingriff dar; die übrigen Rahmenvorgaben nicht. Praktische Folge für Deutschland: gering – das MiLoG-Verfahren beruht ohnehin auf nationalen Kriterien; wegfallende EU-Vorgaben betreffen v. a. die Verfahren anderer Mitgliedstaaten.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand