EU-Mindestlohn-Richtlinie (RL 2022/2041) – Angemessene Mindestlöhne, 60-%-Referenzwert & EuGH-Urteil C-19/23
Kurzantwort
Die Richtlinie (EU) 2022/2041 vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen oder eine bestimmte Höhe festzusetzen. Sie schafft vielmehr einen Rahmen: Länder mit gesetzlichem Mindestlohn müssen ein transparentes Verfahren zur Festlegung und regelmäßigen Aktualisierung angemessener Mindestlöhne einrichten (Art. 5), und alle Mitgliedstaaten müssen Tarifverhandlungen fördern – bei einer Tarifbindung unter 80 % ist ein nationaler Aktionsplan vorzulegen (Art. 4). Als Orientierung nennt die Richtlinie indikative Referenzwerte wie 60 % des Brutto-Medianlohns und 50 % des Brutto-Durchschnittslohns (Art. 5 Abs. 4).
Als Richtlinie ist RL 2022/2041 nicht unmittelbar anwendbar; die Umsetzungsfrist endete am 15. November 2024 (Art. 17). Deutschland hat kein neues Umsetzungsgesetz erlassen, sondern am 17. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 313) bekannt gegeben, dass die Richtlinie bereits durch Mindestlohngesetz (MiLoG), Tarifvertragsgesetz (TVG), Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und BGB umgesetzt sei.
Wichtig – EuGH-Urteil vom 11. November 2025 (C-19/23, Dänemark/Parlament und Rat): Der Gerichtshof hat die Richtlinie weitgehend bestätigt, aber Art. 5 Abs. 2 (die für die Festlegung/Aktualisierung gesetzlicher Mindestlöhne zwingend zu berücksichtigenden Kriterien) insgesamt sowie Teile von Art. 5 Abs. 1 Satz 5 und Art. 5 Abs. 3 für nichtig erklärt – wegen Verstoßes gegen den Kompetenzausschluss beim „Arbeitsentgelt" (Art. 153 Abs. 5 AEUV). Die übrigen Vorschriften – insbesondere die Pflicht zur Förderung von Tarifverhandlungen (Art. 4) und die indikativen Referenzwerte – bleiben wirksam.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Richtlinie (EU) 2022/2041 [eur-lex.europa.eu, CELEX:32022L2041] |
| Titel | Über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union |
| Datum des Rechtsakts | 19. Oktober 2022 [EUR-Lex, CELEX:32022L2041] |
| Veröffentlichung | ABl. L 275 vom 25.10.2022 |
| Inkrafttreten | 14. November 2022 |
| Umsetzungsfrist (Mitgliedstaaten) | 15. November 2024 [Art. 17 RL 2022/2041] |
| Rechtsnatur | Richtlinie → nationale Umsetzung nötig (nicht unmittelbar anwendbar) |
| Keine Pflicht | kein unionsweiter Mindestlohn, keine verpflichtende Einführung/Höhe |
| Tarifverhandlungen (Art. 4) | Förderpflicht; bei Tarifbindung < 80 % → nationaler Aktionsplan |
| Verfahren gesetzl. Mindestlohn (Art. 5) | transparente, regelmäßige Festlegung & Aktualisierung |
| Indikative Referenzwerte (Art. 5 Abs. 4) | 60 % des Brutto-Medianlohns / 50 % des Brutto-Durchschnittslohns |
| Wirksamer Zugang (Art. 8) | Kontrollen, Durchsetzung, Beschwerderechte |
| EuGH-Urteil | C-19/23, 11.11.2025 (Dänemark/Parlament und Rat) |
| Nichtig erklärt | Art. 5 Abs. 2 insgesamt; Teile von Art. 5 Abs. 1 S. 5 und Art. 5 Abs. 3 [EuGH C-19/23] |
| Grund der Teilnichtigkeit | Verstoß gegen Art. 153 Abs. 5 AEUV (Kompetenzausschluss „Arbeitsentgelt") |
| Rest der Richtlinie | gültig (Rechtsgrundlage Art. 153 Abs. 1 lit. b AEUV bestätigt) |
| DE-Umsetzung | Bekanntmachung BMAS, 17.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 313 – durch MiLoG, TVG, ArbGG, BGB |
| DE-Mindestlohn 2025 | 12,82 €/Std. |
| DE-Mindestlohn 2026 | 13,90 €/Std. (ab 1.1.2026) [Fünfte MiLoAV] |
| DE-Mindestlohn 2027 | 14,60 €/Std. (ab 1.1.2027) [Fünfte MiLoAV] |
| Betroffener Kreis | Arbeitnehmer:innen mit Anspruch auf gesetzl. Mindestlohn (DE: MiLoG) |
Geltungsbereich
Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten, nicht direkt an Arbeitgeber. Zu unterscheiden sind zwei Gruppen:
- Länder mit gesetzlichem Mindestlohn (wie Deutschland): Sie müssen ein transparentes Verfahren zur Festlegung und mindestens alle zwei Jahre (bzw. bei automatischer Indexierung alle vier Jahre) erfolgenden Aktualisierung des Mindestlohns einrichten und dabei die Angemessenheit anhand nationaler Kriterien und indikativer Referenzwerte beurteilen.
- Alle Mitgliedstaaten: Sie müssen die Tarifbindung stärken. Liegt die Tarifvertragsabdeckung unter 80 %, ist ein nationaler Aktionsplan mit klarem Zeitplan zur Förderung von Kollektivverhandlungen aufzustellen (Art. 4). Deutschland liegt deutlich unter dieser Schwelle und hat einen entsprechenden Aktionsplan angekündigt.
Für Arbeitnehmer:innen wirkt die Richtlinie mittelbar: In Deutschland ergibt sich der konkrete Anspruch weiterhin aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG), nicht direkt aus der Richtlinie.
Detail: Verfahren und Referenzwerte (Art. 5)
Für Staaten mit gesetzlichem Mindestlohn verlangt Art. 5 ein klares, verlässliches Verfahren. Die Mitgliedstaaten sollen sich bei der Angemessenheitsprüfung an indikativen Referenzwerten orientieren – international gebräuchlich sind 60 % des Brutto-Medianlohns und 50 % des Brutto-Durchschnittslohns (Art. 5 Abs. 4). Diese Werte sind nicht rechtsverbindlich, setzen aber einen starken normativen Maßstab. In Deutschland orientiert sich die Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung (§ 9 MiLoG) nachlaufend an der Tarifentwicklung und berücksichtigt den 60-%-Referenzwert.
Der ursprüngliche Art. 5 Abs. 2 schrieb zusätzlich zwingend zu berücksichtigende Kriterien vor (u. a. Kaufkraft, allgemeines Lohnniveau, Wachstumsrate und Produktivität). Genau diese Vorgabe hat der EuGH mit Urteil vom 11.11.2025 für nichtig erklärt (siehe unten) – die indikativen Referenzwerte des Abs. 4 bleiben hingegen bestehen.
Detail: EuGH-Urteil C-19/23 vom 11. November 2025
Dänemark – unterstützt von Schweden – erhob am 18. Januar 2023 Nichtigkeitsklage und rügte, der EU fehle für Regelungen zum Arbeitsentgelt die Kompetenz (Art. 153 Abs. 5 AEUV). Generalanwalt Emiliou empfahl am 14.1.2025 sogar die vollständige Nichtigkeit.
Der EuGH folgte dem nur teilweise:
- Nichtig: Art. 5 Abs. 2 (zwingende Kriterien für Festlegung/Aktualisierung) insgesamt sowie Teile von Art. 5 Abs. 1 Satz 5 (der auf Abs. 2 verweisende Satzteil) und Art. 5 Abs. 3 (die Klausel „sofern die Anwendung dieses Mechanismus nicht zu einer Senkung des gesetzlichen Mindestlohns führt" – ein faktisches Verschlechterungsverbot).
- Gültig: Der übrige Teil der Richtlinie, insbesondere die Förderung von Tarifverhandlungen (Art. 4) und die indikativen Referenzwerte. Der Gerichtshof bestätigte die Rechtsgrundlage Art. 153 Abs. 1 lit. b AEUV („Arbeitsbedingungen") und sah keinen unzulässigen Eingriff in das Koalitionsrecht.
Begründung: Der Kompetenzausschluss für „Arbeitsentgelt" greift nur bei einem unmittelbaren Eingriff des Unionsrechts in die Lohnfestsetzung (z. B. Vereinheitlichung von Lohnbestandteilen oder ein EU-Mindestlohn). Die zwingenden Kriterien des Art. 5 Abs. 2 stellten einen solchen unmittelbaren Eingriff dar; die übrigen Rahmenvorgaben nicht. Praktische Folge für Deutschland: gering – das MiLoG-Verfahren beruht ohnehin auf nationalen Kriterien; wegfallende EU-Vorgaben betreffen v. a. die Verfahren anderer Mitgliedstaaten.
Häufige Fehler
- „Die EU schreibt einen Mindestlohn von 60 % vor." Nein – die Richtlinie verpflichtet weder zur Einführung eines Mindestlohns noch zu einer bestimmten Höhe. Die 60 % / 50 % sind indikative Referenzwerte, keine bindende Untergrenze.
- „Der deutsche Mindestlohn ergibt sich direkt aus der EU-Richtlinie." Nein – Anspruchsgrundlage ist das MiLoG. Die Richtlinie wirkt nur mittelbar über die nationale Umsetzung.
- „Deutschland musste ein neues Umsetzungsgesetz beschließen." Nein – Deutschland hat die Umsetzung durch bestehende Gesetze (MiLoG, TVG, ArbGG, BGB) im BGBl. bekannt gemacht (17.10.2024).
- „Der EuGH hat die ganze Mindestlohn-Richtlinie gekippt." Nein – nur Art. 5 Abs. 2 sowie Teile von Art. 5 Abs. 1 S. 5 und Abs. 3 sind nichtig; der Rest gilt fort.
- „13,90 € gelten schon 2025." Nein – 2025 = 12,82 €; 13,90 € ab 1.1.2026, 14,60 € ab 1.1.2027.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2022/2041 (Volltext, deutsch):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022L2041
- Richtlinie (EU) 2022/2041 (ELI):: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2041/oj
- EUR-Lex – Zusammenfassung „Mindestlöhne in der EU":: https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/minimum-wages-in-the-eu.html
- EuGH, Urteil vom 11.11.2025, C-19/23 (Dänemark/Parlament und Rat) – Übersicht:: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-19/23
- Deutscher Bundestag, Fachbereich Europa – „Das Urteil des EuGH vom 11.11.2025 zur Mindestlohnrichtlinie" (Nr. 09/25):: https://www.bundestag.de/resource/blob/1127460/urteil-eugh-mindestlohnrichtlinie.pdf
- Bekanntmachung zur Umsetzung der RL 2022/2041, BGBl. 2024 I Nr. 313 (17.10.2024):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/313/VO.html
- Mindestlohngesetz (MiLoG) – DE-Umsetzung:: https://www.gesetze-im-internet.de/milog/
- BMAS – Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2026 (13,90 € / 14,60 €):: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/mindestlohn-steigt-zum-ersten-januar-2026.html
Änderungsverlauf
- 2026-07-23: Erstveröffentlichung. Kerndaten (Datum 19.10.2022, Inkrafttreten 14.11.2022, Umsetzungsfrist 15.11.2024, CELEX:32022L2041) sowie EuGH-Urteil C-19/23 vom 11.11.2025 (Nichtigkeit Art. 5 Abs. 2 u. Teile Art. 5 Abs. 1 S. 5 / Abs. 3) gegen den amtlichen Bundestags-Fachbereich-Europa-Vermerk und die BGBl.-Bekanntmachung 2024 I Nr. 313 geprüft; DE-Mindestlohnsätze gegen BMAS geprüft. Artikelgenaue Zuordnung der indikativen Referenzwerte (Art. 5 Abs. 4) über EUR-Lex-Zusammenfassung/Sekundärquellen belegt, Primärtext EUR-Lex noch nicht Wort für Wort abgeglichen → factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-23
- Gültig ab: 2022-11-14 (Inkrafttreten der Richtlinie)
- Umsetzungsfrist: 2024-11-15 (Deutschland: durch MiLoG/TVG/ArbGG/BGB umgesetzt, BGBl. 2024 I Nr. 313)
- EuGH: Art. 5 Abs. 2 u. Teile Art. 5 Abs. 1 S. 5 / Abs. 3 nichtig (C-19/23, 11.11.2025); Rest gültig
- Status: in Kraft (Richtlinie – national umgesetzt)
- Quellenautorität: A (EUR-Lex CELEX:32022L2041; EuGH C-19/23; BGBl. 2024 I Nr. 313)
- Lizenz: CC BY 4.0