EuGH C-307/22 (FT, VO 2016/679) – Patientenakte: erste Kopie kostenlos (Art. 15 Abs. 3 DSGVO, § 630g BGB) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gericht | Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) |
| Aktenzeichen | C-307/22 (FT ./. DW), CELEX 62022CJ0307 |
| Urteilsdatum | 26. Oktober 2023 |
| Vorlagegericht | Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat, Beschluss v. 29.03.2022 – VI ZR 1352/20 |
| Ausgangsfall | Patient verlangt von Zahnärztin Kopie der Akte für Haftungsansprüche; Zahnärztin fordert Kostenerstattung nach § 630g Abs. 2 S. 2 BGB a. F. |
| Ausgelegte Normen | Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 23 Abs. 1 DSGVO (VO 2016/679) |
| Erste Kopie | unentgeltlich (Art. 15 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 DSGVO) |
| Weitere Kopien | angemessenes Entgelt auf Basis der Verwaltungskosten zulässig (Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGVO) |
| Frist | 1 Monat ab Antrag, Verlängerung um bis zu 2 weitere Monate bei Komplexität (Art. 12 Abs. 3 DSGVO) |
| Nationale Umsetzung | § 630g BGB n. F., neugefasst durch Gesetz vom 03.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), in Kraft seit 06.02.2026 |
| Ausnahme Erben | Erben und nächste Angehörige (§ 630g Abs. 3 BGB) müssen die entstandenen Kosten weiterhin erstatten |
| Bußgeldrahmen | Verstoß gegen Betroffenenrechte: bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO) |
| Betroffener Nutzerkreis | Patientinnen und Patienten, Arzt- und Zahnarztpraxen, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, MVZ, Pflegeeinrichtungen, Anwaltschaft im Arzthaftungsrecht |
Geltungsbereich / Wer ist betroffen?
Die DSGVO ist eine EU-Verordnung und gilt in Deutschland unmittelbar, ein Umsetzungsgesetz ist nicht nötig (EUR-Lex, CELEX:32016R0679). Das Urteil bindet alle nationalen Gerichte, die über vergleichbare Fragen entscheiden.
Betroffen ist jeder Behandelnde, der Gesundheitsdaten verarbeitet (Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO). Das gilt für Privat- und Kassenpatienten gleichermaßen, für Papier- wie für elektronische Akten.
Nicht erfasst sind Verstorbene: Die DSGVO schützt nur lebende Personen (Erwägungsgrund 27). Für Erben und Angehörige gilt daher allein § 630g Abs. 3 BGB – mit Kostenerstattungspflicht.
Detail 1: Kostenfreiheit unabhängig vom Zweck
Der BGH wollte wissen, ob die Kostenfreiheit auch gilt, wenn der Patient keine datenschutzrechtlichen Ziele (Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Erwägungsgrund 63) verfolgt, sondern Beweise für einen Arzthaftungsprozess sammelt. Der EuGH verneint eine solche Zweckbindung: Der Antrag muss nicht begründet werden, und der Zweck darf die Kostenfreiheit nicht einschränken (Pressemitteilung Nr. 161/23).
Detail 2: Verhältnis zu § 630g BGB – alte und neue Fassung
- Bis 05.02.2026 (§ 630g Abs. 2 S. 2 BGB a. F.): Der Patient hatte „dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten". Wegen des Anwendungsvorrangs der DSGVO war diese Regel für die erste Kopie schon seit dem EuGH-Urteil nicht mehr anwendbar (so z. B. OLG Dresden, 01.10.2024 – 4 U 425/24).
- Seit 06.02.2026 (§ 630g BGB n. F.):
- Abs. 1: Einsicht unverzüglich, Abschriften auch elektronisch, erste Abschrift unentgeltlich.
- Abs. 2: Ausschluss bei erheblichen therapeutischen Gründen oder erheblichen Rechten Dritter; Ablehnung ist zu begründen.
- Abs. 4: Datenschutzrechte bleiben unberührt; soweit DSGVO-Auskünfte unentgeltlich sind, sind auch Entgelte für die Einsichtnahme ausgeschlossen. Der Ausschluss nach Abs. 2 gilt im Arzt-Patienten-Verhältnis auch gegenüber DSGVO-Ansprüchen (Beschränkung im Sinne von Art. 23 DSGVO).
Detail 3: Umfang der Kopie
Die Kopie muss eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der Daten sein. Der Patient hat Anspruch auf vollständige Kopien der Dokumente aus der Akte, wenn dies zum Verständnis der darin enthaltenen Daten erforderlich ist. Ausdrücklich genannt sind Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen (Pressemitteilung Nr. 161/23). Die Linie entspricht EuGH C-487/21 vom 04.05.2023.
Detail 4: Nachweis- und Compliance-Pflichten für Praxen
- Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO): Die Praxis muss nachweisen können, wann der Antrag einging, wann die (erste) Kopie übergeben wurde und ob ein späterer Antrag eine weitere Kopie betrifft.
- Entgelt nur für Folgekopien: Angemessen und an den Verwaltungskosten orientiert (Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGVO). Pauschalen „pro Seite" für die erste Kopie sind unzulässig.
- Verweigerung nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen (Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO; Beweislast beim Verantwortlichen) oder aus Gründen des § 630g Abs. 2 BGB – jeweils schriftlich begründet.
- Sanktionen: Bußgeld nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO), Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Häufige Fehler
- „50 Cent pro Seite" für die erste Kopie verlangen. Seit EuGH C-307/22 unzulässig, seit 06.02.2026 auch nach § 630g Abs. 1 S. 4 BGB ausdrücklich ausgeschlossen.
- Begründung oder Haftungsverzicht verlangen, bevor kopiert wird. Der Patient muss nicht sagen, wofür er die Akte braucht.
- Nur einen Arztbrief statt der Akte herausgeben, obwohl Befunde und Untersuchungsergebnisse zum Verständnis nötig sind.
- Erben die Kopie kostenlos zusagen (oder Patienten Kosten berechnen). Nur lebende Patienten haben den DSGVO-Anspruch; Erben müssen nach § 630g Abs. 3 BGB Kosten erstatten.
- Frist ignorieren: Die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO gilt neben dem „unverzüglich" in § 630g Abs. 1 BGB.
Änderungsverlauf
- 2026-10-20: Erstveröffentlichung. Kernaussagen gegen die amtliche EuGH-Pressemitteilung Nr. 161/23 (curia.europa.eu) geprüft; § 630g BGB n. F. im Wortlaut gegen gesetze-im-internet.de geprüft, Inkrafttreten 06.02.2026 und Fundstelle BGBl. 2026 I Nr. 28 über dejure.org. `factcheck_status: review_needed`: Der Urteilsvolltext (Randnummern, exakter Tenor, insbesondere zur Vorlagefrage nach Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO) ist nicht gegen EUR-Lex/curia im Volltext gelesen; die Vereinbarkeit von § 630g Abs. 4 S. 3 BGB n. F. mit Art. 23 DSGVO ist noch nicht durch Rechtsprechung geklärt; der Ausgang des BGH-Hauptsacheverfahrens nach der Vorabentscheidung wurde nicht ermittelt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
Stand: 20.10.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die amtlichen Fassungen bei EUR-Lex, curia.europa.eu und gesetze-im-internet.de.
Quellen
- EuGH, Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22 (FT), curia.europa.eu: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=279125
- EuGH, Pressemitteilung Nr. 161/23 vom 26.10.2023: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-10/cp230161de.pdf
- EuGH C-307/22 (dejure.org-Permalink): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=26.10.2023&Aktenzeichen=C-307%2F22
- BGH, Beschluss vom 29.03.2022 – VI ZR 1352/20 (Vorlage, dejure.org): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=29.03.2022&Aktenzeichen=VI%20ZR%201352%2F20
- DSGVO (VO 2016/679), Art. 12, 15, 23, 83 (EUR-Lex, CELEX:32016R0679): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
- § 630g BGB (Fassung seit 06.02.2026, gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html
- BGBl. 2026 I Nr. 28 – Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026 (dejure.org): https://dejure.org/BGBl/2026/BGBl._I_Nr._28
- OLG Dresden, Urteil vom 01.10.2024 – 4 U 425/24 (dejure.org): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Dresden&Datum=01.10.2024&Aktenzeichen=4%20U%20425%2F24