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EuGH C-307/22 (FT, VO 2016/679) – Patientenakte: erste Kopie kostenlos (Art. 15 Abs. 3 DSGVO, § 630g BGB) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-20 · letzte Prüfung: 2026-10-20 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit Urteil vom **26. Oktober 2023** in der Rechtssache **C-307/22 (FT, Kopie der Patientenakte)** hat der **EuGH** auf Vorlage des **Bundesgerichtshofs** (Beschluss vom 29.03.2022 – [VI ZR 1352/20](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=29.03.2022&Aktenzeichen=VI%20ZR%201352%2F20)) entschieden ([Pressemitteilung Nr. 161/23](https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-10/cp230161de.pdf); [Urteil auf curia.europa.eu](https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=279125)): 1. **Die erste Kopie der Patientenakte ist kostenlos.** Ärztinnen, Ärzte, Zahnärzte und Kliniken sind Verantwortliche im Sinne der DSGVO und müssen die erste Kopie nach **Art. 15 Abs. 3 DSGVO** unentgeltlich herausgeben. Ein Entgelt ist nur für **weitere** Kopien zulässig. 2. **Keine Begründung nötig.** Der Patient muss seinen Antrag nicht begründen – auch nicht, wenn er die Kopie für **Arzthaftungsansprüche** statt für datenschutzrechtliche Zwecke nutzen will. 3. **Wirtschaftliche Interessen der Praxis rechtfertigen keine Kosten.** Nationale Regeln dürfen dem Patienten die Kosten der ersten Kopie nicht auferlegen. 4. **Vollständige Dokumente, wenn zum Verständnis erforderlich** – etwa Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen. Deutschland hat reagiert: Seit dem **6. Februar 2026** steht in [**§ 630g Abs. 1 Satz 4 BGB**](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html) ausdrücklich: „Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt." Die frühere Kostenerstattungspflicht des Patienten ist entfallen.

Kernfakten

PunktWert
GerichtGerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
AktenzeichenC-307/22 (FT ./. DW), CELEX 62022CJ0307
Urteilsdatum26. Oktober 2023
VorlagegerichtBundesgerichtshof, VI. Zivilsenat, Beschluss v. 29.03.2022 – VI ZR 1352/20
AusgangsfallPatient verlangt von Zahnärztin Kopie der Akte für Haftungsansprüche; Zahnärztin fordert Kostenerstattung nach § 630g Abs. 2 S. 2 BGB a. F.
Ausgelegte NormenArt. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 23 Abs. 1 DSGVO (VO 2016/679)
Erste Kopieunentgeltlich (Art. 15 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 DSGVO)
Weitere Kopienangemessenes Entgelt auf Basis der Verwaltungskosten zulässig (Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGVO)
Frist1 Monat ab Antrag, Verlängerung um bis zu 2 weitere Monate bei Komplexität (Art. 12 Abs. 3 DSGVO)
Nationale Umsetzung§ 630g BGB n. F., neugefasst durch Gesetz vom 03.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), in Kraft seit 06.02.2026
Ausnahme ErbenErben und nächste Angehörige (§ 630g Abs. 3 BGB) müssen die entstandenen Kosten weiterhin erstatten
BußgeldrahmenVerstoß gegen Betroffenenrechte: bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO)
Betroffener NutzerkreisPatientinnen und Patienten, Arzt- und Zahnarztpraxen, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, MVZ, Pflegeeinrichtungen, Anwaltschaft im Arzthaftungsrecht

Geltungsbereich / Wer ist betroffen?

Die DSGVO ist eine EU-Verordnung und gilt in Deutschland unmittelbar, ein Umsetzungsgesetz ist nicht nötig (EUR-Lex, CELEX:32016R0679). Das Urteil bindet alle nationalen Gerichte, die über vergleichbare Fragen entscheiden.

Betroffen ist jeder Behandelnde, der Gesundheitsdaten verarbeitet (Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO). Das gilt für Privat- und Kassenpatienten gleichermaßen, für Papier- wie für elektronische Akten.

Nicht erfasst sind Verstorbene: Die DSGVO schützt nur lebende Personen (Erwägungsgrund 27). Für Erben und Angehörige gilt daher allein § 630g Abs. 3 BGB – mit Kostenerstattungspflicht.

Detail 1: Kostenfreiheit unabhängig vom Zweck

Der BGH wollte wissen, ob die Kostenfreiheit auch gilt, wenn der Patient keine datenschutzrechtlichen Ziele (Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Erwägungsgrund 63) verfolgt, sondern Beweise für einen Arzthaftungsprozess sammelt. Der EuGH verneint eine solche Zweckbindung: Der Antrag muss nicht begründet werden, und der Zweck darf die Kostenfreiheit nicht einschränken (Pressemitteilung Nr. 161/23).

Detail 2: Verhältnis zu § 630g BGB – alte und neue Fassung

Detail 3: Umfang der Kopie

Die Kopie muss eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der Daten sein. Der Patient hat Anspruch auf vollständige Kopien der Dokumente aus der Akte, wenn dies zum Verständnis der darin enthaltenen Daten erforderlich ist. Ausdrücklich genannt sind Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen (Pressemitteilung Nr. 161/23). Die Linie entspricht EuGH C-487/21 vom 04.05.2023.

Detail 4: Nachweis- und Compliance-Pflichten für Praxen

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Stand: 20.10.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die amtlichen Fassungen bei EUR-Lex, curia.europa.eu und gesetze-im-internet.de.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-20
Letzte Prüfung:
2026-10-20
In Kraft seit:
2023-10-26
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0