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EuGH C-654/23 (Inteligo Media, RL 2002/58/EG) – Newsletter an Bestandskunden ohne Einwilligung (Soft-Opt-in bei kostenlosem Konto) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-01 · letzte Prüfung: 2026-10-01 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit Urteil vom **13.11.2025** in der Rechtssache **C-654/23 (Inteligo Media)** hat der **Gerichtshof der Europäischen Union** das sogenannte **„Soft-Opt-in"** (Bestandskundenprivileg) für E-Mail-Werbung gestärkt: Auch wer sich nur **kostenlos registriert** (z. B. Gratis-Konto mit Zugang zu einem Teil der Inhalte und einem Newsletter), kann seine E-Mail-Adresse **„im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung"** im Sinne von **Art. 13 Abs. 2 der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG** angegeben haben — jedenfalls wenn das Gratisangebot wirtschaftlich in ein Bezahlmodell eingebunden ist (Freemium). Ein überwiegend redaktioneller Newsletter kann **Direktwerbung** sein, wenn er (auch mittelbar) kostenpflichtige Angebote bewirbt. Sind die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 erfüllt, ist nach Auffassung des Gerichtshofs **keine zusätzliche Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO** nötig. **Neukunden ohne bestehende Geschäftsbeziehung** brauchen weiterhin eine vorherige Einwilligung. In Deutschland ist die Regelung in **§ 7 Abs. 3 UWG** umgesetzt.

Kernfakten

PunktWert
EntscheidungEuGH, Urteil vom 13.11.2025, Rs. C-654/23 (Vorabentscheidung)
ParteienInteligo Media SA ./. rumänische Datenschutzbehörde (ANSPDCP); Vorlage des Berufungsgerichts Bukarest
StreitgegenstandTäglicher Newsletter nach kostenloser Registrierung mit Opt-out, ohne ausdrückliche Einwilligung
Maßgebliche NormenArt. 13 Abs. 2 RL 2002/58/EG; Art. 95 DSGVO; Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Deutsche Umsetzung§ 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 UWG
Kernaussage 1Gratis-Konto kann „Verkauf" sein (indirekte Gegenleistung im Freemium-Modell)
Kernaussage 2Redaktioneller Newsletter mit Bezug zu Bezahlangeboten kann Direktwerbung sein
Kernaussage 3Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL als Sonderregel – keine zusätzliche Art.-6-DSGVO-Rechtsgrundlage
Soft-Opt-in-Voraussetzungen(1) Adresse im Zusammenhang mit Verkauf/Leistung erhalten, (2) Werbung nur für eigene ähnliche Produkte, (3) kein Widerspruch, (4) klarer Hinweis auf Widerspruchsrecht bei Erhebung und in jeder Mail
Nicht erfasstNeukunden / Interessenten ohne Geschäftsbeziehung → Einwilligung nötig
SanktionsrisikoBußgeld nach Art. 83 DSGVO (bis 20 Mio. € / 4 % Jahresumsatz) bzw. Abmahnung/Unterlassung nach UWG
BeweislastBeim Versender: Erhebungszusammenhang, Hinweis und Widerspruchsmöglichkeit nachweisen

Geltungsbereich

Das Urteil betrifft alle Unternehmen, die E-Mail-Werbung an Personen senden, deren Adresse sie über ein Kundenkonto, eine Registrierung oder einen Kauf erhalten haben — insbesondere Verlage, Online-Shops, Plattformen und SaaS-Anbieter mit Freemium-Modell. Es betrifft nicht Telefon- oder Briefwerbung und ersetzt nicht die Informationspflichten nach Art. 13/14 DSGVO.

Was das für Unternehmen bedeutet

Was das für Verbraucher bedeutet

Wer ein kostenloses Konto bei einem Anbieter mit Bezahlinhalten anlegt, muss mit Newslettern zu ähnlichen eigenen Angeboten rechnen, sofern er bei Registrierung klar auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde. Widerspruch ist jederzeit kostenlos möglich; danach darf nicht mehr geworben werden.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-01
Letzte Prüfung:
2026-10-01
In Kraft seit:
2025-11-13
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0