EuGH C-654/23 (Inteligo Media, RL 2002/58/EG) – Newsletter an Bestandskunden ohne Einwilligung (Soft-Opt-in bei kostenlosem Konto) In Kraft
Kurzantwort
Mit Urteil vom **13.11.2025** in der Rechtssache **C-654/23 (Inteligo Media)** hat der **Gerichtshof der Europäischen Union** das sogenannte **„Soft-Opt-in"** (Bestandskundenprivileg) für E-Mail-Werbung gestärkt: Auch wer sich nur **kostenlos registriert** (z. B. Gratis-Konto mit Zugang zu einem Teil der Inhalte und einem Newsletter), kann seine E-Mail-Adresse **„im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung"** im Sinne von **Art. 13 Abs. 2 der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG** angegeben haben — jedenfalls wenn das Gratisangebot wirtschaftlich in ein Bezahlmodell eingebunden ist (Freemium). Ein überwiegend redaktioneller Newsletter kann **Direktwerbung** sein, wenn er (auch mittelbar) kostenpflichtige Angebote bewirbt. Sind die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 erfüllt, ist nach Auffassung des Gerichtshofs **keine zusätzliche Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO** nötig. **Neukunden ohne bestehende Geschäftsbeziehung** brauchen weiterhin eine vorherige Einwilligung. In Deutschland ist die Regelung in **§ 7 Abs. 3 UWG** umgesetzt.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Entscheidung | EuGH, Urteil vom 13.11.2025, Rs. C-654/23 (Vorabentscheidung) |
| Parteien | Inteligo Media SA ./. rumänische Datenschutzbehörde (ANSPDCP); Vorlage des Berufungsgerichts Bukarest |
| Streitgegenstand | Täglicher Newsletter nach kostenloser Registrierung mit Opt-out, ohne ausdrückliche Einwilligung |
| Maßgebliche Normen | Art. 13 Abs. 2 RL 2002/58/EG; Art. 95 DSGVO; Art. 6 Abs. 1 DSGVO |
| Deutsche Umsetzung | § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 UWG |
| Kernaussage 1 | Gratis-Konto kann „Verkauf" sein (indirekte Gegenleistung im Freemium-Modell) |
| Kernaussage 2 | Redaktioneller Newsletter mit Bezug zu Bezahlangeboten kann Direktwerbung sein |
| Kernaussage 3 | Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL als Sonderregel – keine zusätzliche Art.-6-DSGVO-Rechtsgrundlage |
| Soft-Opt-in-Voraussetzungen | (1) Adresse im Zusammenhang mit Verkauf/Leistung erhalten, (2) Werbung nur für eigene ähnliche Produkte, (3) kein Widerspruch, (4) klarer Hinweis auf Widerspruchsrecht bei Erhebung und in jeder Mail |
| Nicht erfasst | Neukunden / Interessenten ohne Geschäftsbeziehung → Einwilligung nötig |
| Sanktionsrisiko | Bußgeld nach Art. 83 DSGVO (bis 20 Mio. € / 4 % Jahresumsatz) bzw. Abmahnung/Unterlassung nach UWG |
| Beweislast | Beim Versender: Erhebungszusammenhang, Hinweis und Widerspruchsmöglichkeit nachweisen |
Geltungsbereich
Das Urteil betrifft alle Unternehmen, die E-Mail-Werbung an Personen senden, deren Adresse sie über ein Kundenkonto, eine Registrierung oder einen Kauf erhalten haben — insbesondere Verlage, Online-Shops, Plattformen und SaaS-Anbieter mit Freemium-Modell. Es betrifft nicht Telefon- oder Briefwerbung und ersetzt nicht die Informationspflichten nach Art. 13/14 DSGVO.
Was das für Unternehmen bedeutet
- Freemium-Registrierung prüfen: Nur wenn das Gratisangebot tatsächlich mit einem kostenpflichtigen Angebot verknüpft ist, trägt die Argumentation „Verkauf" — reine Gratisdienste ohne Bezahlbezug sind weniger klar.
- Hinweis dokumentieren: Der Widerspruchshinweis muss bei Erhebung der Adresse und in jeder Mail stehen; Nachweis (Screenshots, Logs) aufbewahren.
- Nur ähnliche Produkte bewerben: Fremdwerbung oder Branchenfremdes bleibt einwilligungspflichtig.
- Widerspruch sofort umsetzen: Abmeldung muss einfach und kostenlos möglich sein; Art. 21 Abs. 2/3 DSGVO bleibt parallel relevant.
Was das für Verbraucher bedeutet
Wer ein kostenloses Konto bei einem Anbieter mit Bezahlinhalten anlegt, muss mit Newslettern zu ähnlichen eigenen Angeboten rechnen, sofern er bei Registrierung klar auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde. Widerspruch ist jederzeit kostenlos möglich; danach darf nicht mehr geworben werden.
Häufige Fehler
- „Das Urteil erlaubt Newsletter an jeden." Falsch — es betrifft nur Fälle mit Geschäftsbeziehung bzw. Verkaufszusammenhang; Neukunden brauchen Einwilligung.
- „Dann reicht Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO." Falsch/verkürzt — nach dem Urteil ist die Sonderregel des Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL maßgeblich; deren Voraussetzungen müssen vollständig vorliegen.
- „Hinweis nur in der Datenschutzerklärung genügt." Falsch — ein klarer Hinweis bei Erhebung und in jeder Werbemail ist Voraussetzung.
- „Jeder Newsletter ist Werbung." Nein — entscheidend ist die (auch mittelbare) Absatzförderung; das ist im Einzelfall zu prüfen.
Änderungsverlauf
- 2026-10-01: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot. Wortlaut von Art. 13 ePrivacy-RL und § 7 UWG sowie ECLI konnten nicht direkt gegen amtliche Quellen abgerufen werden → factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
- [DSGVO Art. 21 – Widerspruchsrecht](/fakten/dsgvo-widerspruchsrecht-art-21.html)
- [DSGVO Art. 6 – Rechtsgrundlagen](/fakten/dsgvo-rechtsgrundlagen-art-6.html)
- [EuGH C-526/24 – Rechtsmissbrauch Auskunftsantrag](/fakten/eugh-c-526-24-brillen-rottler-rechtsmissbrauch-auskunftsantrag.html)
Stand
- Stand: 2026-10-01
- Gültig ab: 2025-11-13 (Urteilsdatum)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EuGH, EUR-Lex, gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- EuGH, Urteil vom 13.11.2025, C-654/23 (Inteligo Media) – EUR-Lex (CELEX 62023CJ0654): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62023CJ0654
- Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy), Art. 13 – EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32002L0058
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 95 – EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
- Deutsche Umsetzung: § 7 UWG – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html
- Urteilsabdruck MIR 2025: https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=3521
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