Nexvyra

Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters (§ 556b BGB) – Drei-Werktage-Frist, Textform-Anzeige und Bedeutung für die Zahlungsverzugskündigung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-27 · letzte Prüfung: 2026-09-27 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Miete ist nach § 556b Abs. 1 BGB **zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag** der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist – bei monatlicher Miete also regelmäßig bis zum dritten Werktag des Monats. Bei dieser Berechnung zählt der **Samstag nicht als Werktag**, weil an ihm banküblich kein Zahlungsverkehr abgewickelt wird (BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09). Nach § 556b Abs. 2 BGB kann der Mieter **entgegen einer vertraglichen Beschränkung** mit Forderungen aus §§ 536a, 539 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete gegen die Mietforderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben – vorausgesetzt, er hat dies dem Vermieter **mindestens einen Monat vor der Fälligkeit** der Miete **in Textform** angezeigt; eine für den Mieter nachteilige abweichende Vereinbarung ist nach Satz 2 unwirksam. Für die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) ist die Vorschrift zentral: Konnte sich der Mieter durch Aufrechnung von seiner Mietschuld befreien und erklärt er die Aufrechnung unverzüglich nach der Kündigung, wird diese nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB **rückwirkend unwirksam**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 556b BGB („Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht“) [gesetze-im-internet.de/bgb/__556b.html]
Normwortlaut Abs. 1„Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.“
Normwortlaut Abs. 2„Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
FälligkeitszeitpunktZu Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, spätestens am dritten Werktag – bei monatlicher Miete regelmäßig bis zum 3. Werktag des Monats
Werktag-BerechnungSamstag zählt nicht als Werktag [BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09, amtlicher Leitsatz zu § 556b Abs. 1 BGB]
Abgrenzung zu § 573c BGBBei der Kündigungsfrist des § 573c BGB zählt der Samstag dagegen mit – der Leitsatz von VIII ZR 129/09 grenzt ausdrücklich ab zu BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04 (NJW 2005, 2154)
Charakter der ZahlungspflichtVorleistungspflicht des Mieters – die Miete für den laufenden Zeitabschnitt ist vor dessen vollständigem Ablauf fällig
Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsforderungen (Abs. 2)Nur Forderungen aus § 536a BGB (Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines Mangels), § 539 BGB (Ersatz sonstiger Aufwendungen, Wegnahmerecht) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete
Anwendungsbereich der AnzeigepflichtDie Monatsfrist und die Textform gelten nur, soweit eine vertragliche Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsbeschränkung überwunden werden soll – ohne eine solche Klausel richtet sich die Aufrechnung nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 387 ff. BGB)
Form der AnzeigeTextform (§ 126b BGB); Frist: mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete, gegen die aufgerechnet werden soll
UnabdingbarkeitAbs. 2 Satz 2: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam – Absatz 2 ist halbzwingendes Mieterschutzrecht
Geltung bei Raummietverhältnissen außerhalb der WohnraummieteNach § 579 Abs. 2 BGB gilt für sonstige Raummietverhältnisse (z. B. Geschäftsraummiete) nur Absatz 1 entsprechend – nicht Absatz 2
Geltung bei Grundstücken und beweglichen SachenEigenständige Fälligkeitsregel in § 579 Abs. 1 BGB (Miete am Ende der Mietzeit bzw. nach Zeitabschnitten; bei Grundstücken am ersten Werktag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats)
Bedeutung für § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGBDie außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs setzt voraus, dass die nach § 556b Abs. 1 BGB fällige Miete tatsächlich nicht rechtzeitig gezahlt wurde
Heilung der Kündigung durch Aufrechnung§ 543 Abs. 2 Satz 3 BGB: Die Kündigung wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt
Rückwirkung der AufrechnungNach § 389 BGB gilt eine Forderung durch Aufrechnung rückwirkend als in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sich beide Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden
Geltung seit01.09.2001 (Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149, Art. 1 Nr. 3, Art. 11) – seitdem im Wortlaut unverändert

Geltungsbereich

§ 556b BGB steht im Untertitel 2 „Mietverhältnisse über Wohnraum“ (§§ 549–577a BGB) und gilt nach § 549 Abs. 1 BGB unmittelbar für jedes Mietverhältnis über Wohnraum – als Sondervorschrift, die den allgemeinen Vorschriften der §§ 535–548 BGB vorgeht.

Für Mietverhältnisse über Räume außerhalb der Wohnraummiete – insbesondere die Geschäftsraummiete – ordnet § 579 Abs. 2 BGB die entsprechende Geltung ausdrücklich nur für Absatz 1 an: „Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.“ Absatz 2 – das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht mit seiner Textform-Anzeigepflicht – gilt dort nicht kraft Verweisung. Bei der Geschäftsraummiete richten sich Aufrechnung und Zurückbehaltung deshalb nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 387 ff., 273, 320 BGB und den Grenzen, die eine wirksame vertragliche Klausel dort setzen darf.

Für die Miete von Grundstücken und beweglichen Sachen gilt eine eigenständige Fälligkeitsregel in § 579 Abs. 1 BGB: Die Miete ist grundsätzlich am Ende der Mietzeit zu entrichten, bei Bemessung nach Zeitabschnitten nach deren Ablauf; bei Grundstücken zusätzlich, sofern nicht kürzere Zeitabschnitte vereinbart sind, jeweils am ersten Werktag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats.

Die Aufrechnungsbeschränkung des Absatzes 2 greift nach dem Wortlaut nur, wenn der Mietvertrag eine vertragliche Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsbeschränkung enthält – etwa eine formularvertragliche Klausel, die eine Aufrechnung gegen die Mietforderung generell ausschließt oder einschränkt. Nur gegenüber einer solchen Klausel gibt Absatz 2 dem Mieter das Recht, mit den drei genannten Forderungsarten dennoch aufzurechnen oder zurückzubehalten, sofern er dies rechtzeitig in Textform angezeigt hat. Enthält der Mietvertrag keine solche Beschränkung, gelten für die Aufrechnung ohnehin die allgemeinen Vorschriften der §§ 387 ff. BGB, ohne dass es einer vorherigen Anzeige bedürfte.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Berechnung der Drei-Werktage-Frist: Ein Mietvertrag übernimmt den Gesetzeswortlaut: Die Miete ist „zu Beginn des Monats, spätestens am dritten Werktag“ zu zahlen. Der 1. Mai 2026 ist ein Freitag.

Aufrechnung und Heilung einer Zahlungsverzugskündigung: Ein Mietvertrag enthält keine Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsbeschränkung. Der Mieter hat einen fälligen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 536a Abs. 2 BGB, weil er einen dringenden Rohrbruch nach vorherigem Verzug des Vermieters selbst hat beseitigen lassen. Er zahlt zwei Monatsmieten nicht und wird deshalb außerordentlich fristlos gekündigt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).

Siehe auch

Quellen

Diese Seite gibt den Stand des Gesetzesrechts wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-27
Letzte Prüfung:
2026-09-27
In Kraft seit:
2001-09-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0