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Sonderkündigungsrecht des Mieters nach einer Mieterhöhung (§ 561 BGB) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-23 · letzte Prüfung: 2026-09-23 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Erhöht der Vermieter die Miete nach **§ 558 BGB** (Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete) oder **§ 559 BGB** (Modernisierungsmieterhöhung), kann der Mieter das Mietverhältnis nach **§ 561 Abs. 1 BGB außerordentlich kündigen**. Die Kündigung muss **bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang** der Erhöhungserklärung erklärt werden und wirkt **zum Ablauf des übernächsten Monats**. Kündigt der Mieter wirksam, **tritt die Mieterhöhung nicht ein** – bis zum Ende des Mietverhältnisses schuldet er weiterhin nur die bisherige Miete. Das Sonderkündigungsrecht gilt ausdrücklich **nur** bei Erhöhungen nach §§ 558 und 559 BGB, **nicht** bei der Umlage von Betriebskosten nach § 560 BGB und nicht bei Staffel- (§ 557a BGB) oder Indexmiete (§ 557b BGB). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach § 561 Abs. 2 BGB unwirksam.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 561 BGB – Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung [gesetze-im-internet.de, § 561 BGB]
Auslösendes EreignisMieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 558 BGB (Vergleichsmiete) oder § 559 BGB (Modernisierung) [§ 561 Abs. 1 S. 1 BGB]
Kündigungserklärungsfristbis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung [§ 561 Abs. 1 S. 1 BGB]
Wirksamkeitstermin der Kündigungaußerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats [§ 561 Abs. 1 S. 1 BGB]
Rechtsfolge einer wirksamen Kündigungdie Mieterhöhung tritt nicht ein; bis Vertragsende gilt die bisherige Miete [§ 561 Abs. 1 S. 2 BGB]
Nicht erfasste ErhöhungsartenBetriebskostenumlage (§ 560 BGB), Staffelmiete (§ 557a BGB), Indexmiete (§ 557b BGB) – dort gibt es kein Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB
Unabdingbarkeitzum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam [§ 561 Abs. 2 BGB]
Späterer Wirksamkeitszeitpunkt der Erhöhungbenennt der Vermieter einen späteren als den sich aus § 558b Abs. 1 BGB ergebenden Zeitpunkt, kann der Mieter bis unmittelbar vor Eintritt der Erhöhung zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen [BGH, Urteil vom 25.09.2013 – VIII ZR 280/12]
Verhältnis zur Geschäftsraummieteentsprechende Anwendung nach der amtlichen Fußnote zu § 561 i. V. m. § 578 Abs. 3 Satz 1 BGB

Geltungsbereich

§ 561 BGB gilt für Wohnraummietverhältnisse, in denen der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 BGB (Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete) oder nach § 559 BGB (Modernisierungsmieterhöhung) geltend macht. Das Recht steht allein dem Mieter zu; es ist ein eigenständiges außerordentliches Kündigungsrecht, unabhängig davon, ob der Mieter der Erhöhung nach § 558b BGB zustimmt oder nicht. Es tritt neben – nicht an die Stelle – der ordentlichen Kündigung nach §§ 573, 573c BGB. Kein Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB besteht bei der Umlage gestiegener Betriebskosten (§ 560 BGB) sowie bei Staffelmiete (§ 557a BGB) und Indexmiete (§ 557b BGB), da § 561 Abs. 1 BGB ausdrücklich nur auf die §§ 558 und 559 verweist. Über die amtliche Fußnote zu § 561 BGB (Verweis auf § 578 Abs. 3 Satz 1 BGB) findet die Vorschrift entsprechende Anwendung auch bei bestimmten Mietverhältnissen über Geschäftsräume.

Häufige Fehler

Beispiel

Der Vermieter verlangt mit einem Schreiben, das dem Mieter am 10. März zugeht, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB. Der Mieter kann die außerordentliche Kündigung nach § 561 Abs. 1 BGB bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang, also bis 31. Mai, erklären. Kündigt er beispielsweise am 25. Mai, endet das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats, also zum 31. Juli. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlt der Mieter weiterhin die bisherige, nicht erhöhte Miete; die vom Vermieter verlangte Mieterhöhung tritt nicht ein (§ 561 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-23
Letzte Prüfung:
2026-09-23
In Kraft seit:
2001-09-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0