Fahren ohne Fahrerlaubnis 2026 – Straftat nach § 21 StVG, Strafen und Fahrzeugeinziehung
Fahren ohne Fahrerlaubnis 2026 – Straftat nach § 21 StVG, Strafen und Fahrzeugeinziehung
Kurzantwort
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in Deutschland keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Strafbar macht sich, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder ihm das Führen des Fahrzeugs durch ein Fahrverbot (§ 25 StVG oder § 44 StGB) untersagt ist. Ebenfalls strafbar ist der Fahrzeughalter, der eine solche Fahrt anordnet oder zulässt. Bei vorsätzlicher Begehung droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 21 Abs. 1 StVG); wird die Tat nur fahrlässig begangen – oder betrifft sie das Fahren trotz amtlich verwahrten, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins –, beträgt der Rahmen Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 21 Abs. 2 StVG). In bestimmten Fällen – insbesondere bei Wiederholung – kann das benutzte Kraftfahrzeug eingezogen werden (§ 21 Abs. 3 StVG). Streng zu unterscheiden ist dies vom bloßen Vergessen des Führerscheins: Wer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, das Führerscheindokument aber nicht mitführt, begeht nur eine geringfügige Ordnungswidrigkeit (Verwarnungsgeld 10 Euro), keine Straftat.
Kernfakten
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Rechtsnatur | Straftat (kein Bußgeld) |
| Rechtsgrundlage | § 21 StVG |
| Geschütztes Verhalten | Führen eines Kraftfahrzeugs ohne erforderliche Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbot |
| Vorsatz (§ 21 Abs. 1) | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
| Fahrlässigkeit (§ 21 Abs. 2) | Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze |
| Halterverantwortung | strafbar, wer Fahrt als Halter anordnet/zulässt |
| Fahrverbot betroffen | Fahren trotz Fahrverbot (§ 25 StVG / § 44 StGB) = § 21 StVG |
| Fahrzeugeinziehung | möglich, v. a. bei Wiederholung (§ 21 Abs. 3 StVG) |
| Nebenfolge | Entziehung der Fahrerlaubnis / Sperre (§§ 69, 69a StGB), vorläufig § 111a StPO |
| Abgrenzung Führerschein vergessen | nur Ordnungswidrigkeit, 10 € Verwarnungsgeld |
| Eintrag Fahreignungsregister | ja, Straftat wird in Flensburg registriert |
Straftat, nicht Ordnungswidrigkeit
Der zentrale Punkt: Das Fahren ohne Fahrerlaubnis wird nicht über den Bußgeldkatalog geahndet, sondern ist eine echte Straftat. Es kommt daher nicht zu einem Bußgeldbescheid, sondern zu einem Strafverfahren – in der Regel per Strafbefehl oder Anklage vor dem Amtsgericht. Eine Verurteilung führt zu einem Eintrag im Bundeszentralregister und kann ab einer bestimmten Höhe im Führungszeugnis erscheinen.
§ 21 Abs. 1 StVG stellt zwei vorsätzliche Grundfälle unter Strafe: Zum einen, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder § 25 StVG (Fahrverbot) verboten ist. Zum anderen, wer als Halter anordnet oder zulässt, dass jemand ein Fahrzeug führt, der die Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen verboten ist. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fahrlässigkeit und der Sonderfall des verwahrten Führerscheins (§ 21 Abs. 2)
§ 21 Abs. 2 StVG erweitert die Strafbarkeit und senkt zugleich den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Erfasst werden:
Erstens die fahrlässige Begehung der Grundtat aus Absatz 1 – etwa wenn jemand irrtümlich annimmt, seine Fahrerlaubnis sei noch gültig, obwohl sie tatsächlich entzogen oder abgelaufen ist. Zweitens Fälle, in denen jemand vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug führt (oder dies als Halter anordnet/zulässt), obwohl der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung (StPO) amtlich verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. In diesen Konstellationen ist die Fahrerlaubnis zwar formal noch nicht entzogen, das Dokument aber behördlich außer Verfügung – wer trotzdem fährt, macht sich strafbar.
Wann wird das Fahrzeug eingezogen? (§ 21 Abs. 3)
§ 21 Abs. 3 StVG ermöglicht die Einziehung des Kraftfahrzeugs, mit dem die Tat begangen wurde. Das ist eine besonders einschneidende Nebenfolge, die nicht bei jedem Erstverstoß greift, sondern an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft ist. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Täter das Fahrzeug führte, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot auferlegt war, wenn ein Halter die verbotene Fahrt angeordnet oder zugelassen hat, oder – der praktisch wichtigste Fall – wenn der Täter innerhalb der letzten drei Jahre bereits wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist (Wiederholungstäter). Die Einziehung setzt voraus, dass das Fahrzeug für die Tat verwendet wurde; sie steht im Ermessen des Gerichts.
Abgrenzung: Fahren ohne Fahrerlaubnis vs. Führerschein vergessen vs. Fahrverbot
Die Begriffe Fahrerlaubnis und Führerschein werden umgangssprachlich oft gleichgesetzt, sind rechtlich aber verschieden. Die Fahrerlaubnis ist die staatliche Berechtigung, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu führen; der Führerschein ist lediglich das amtliche Dokument, das diese Berechtigung nachweist.
Wer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, aber den Führerschein nur zu Hause vergessen hat, begeht keine Straftat, sondern eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet wird. Erst wenn die Berechtigung selbst fehlt – weil nie eine Fahrerlaubnis erworben, sie entzogen wurde oder eine ausländische Fahrerlaubnis nicht (mehr) gilt – liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vor.
Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung von Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis. Beim Fahrverbot (§ 25 StVG) bleibt die Fahrerlaubnis bestehen; der Führerschein wird nur vorübergehend in amtliche Verwahrung genommen. Wer aber während eines laufenden Fahrverbots trotzdem fährt, erfüllt genau deshalb den Straftatbestand des § 21 StVG – das Fahrverbot ist im Gesetz ausdrücklich genannt. Der Wechsel von der Ordnungswidrigkeit (die zum Fahrverbot geführt hat) zur Straftat ist damit vorprogrammiert.
Weitere Folgen: Fahrerlaubnisentziehung und Sperre
Neben der Strafe aus § 21 StVG kann das Gericht bei charakterlicher Ungeeignetheit die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und eine Sperrfrist für die Neuerteilung nach § 69a StGB anordnen. Schon vor dem Urteil ist eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO möglich. Wer keine Fahrerlaubnis besitzt, gegen den kann eine isolierte Sperrfrist verhängt werden, sodass er frühestens nach deren Ablauf eine (erstmalige) Fahrerlaubnis beantragen kann.
Häufig tritt das Fahren ohne Fahrerlaubnis zusammen mit einem weiteren Verstoß auf – etwa dem Fahren ohne Versicherungsschutz, das als eigenständige Straftat nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) verfolgt wird. Alle strafgerichtlichen Verurteilungen wegen § 21 StVG werden zudem im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg erfasst.
Siehe auch
- Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis
- Führerschein-Probezeit (§ 2a StVG, FeV)
- Fahreignungsregister – Punktesystem in Flensburg
- Führerschein-Wiedererteilung nach Entzug
- E-Scooter – Zulassung, Promille, Bußgelder (eKFV)
Quellen
- § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis – Straftatbestand, Vorsatz Abs. 1: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe; Fahrlässigkeit/verwahrter Führerschein Abs. 2: bis 6 Monate oder bis 180 Tagessätze; Einziehung Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html
- § 25 StVG (Fahrverbot – Fahrerlaubnis bleibt bestehen, Führerschein in Verwahrung; Fahren trotz Fahrverbot fällt unter § 21 StVG): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25.html
- § 44 StGB (Fahrverbot als strafgerichtliche Nebenstrafe – ebenfalls von § 21 StVG erfasst): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__44.html
- § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht bei Ungeeignetheit): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69.html
- § 69a StGB (Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, auch isolierte Sperrfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69a.html
- § 111a StPO (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren): https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__111a.html
- § 94 StPO (Sicherstellung/Beschlagnahme – Grundlage der amtlichen Verwahrung des Führerscheins i. S. v. § 21 Abs. 2 StVG): https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__94.html
- § 6 PflVG (Fahren ohne Versicherungsschutz – eigenständige Straftat, häufig tateinheitlich): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__6.html
Stand
- Stand: 2026-07-23
- Gültig ab: § 21 StVG in Kraft (StVG seit 1909, laufend geändert)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVG/StGB/StPO/PflVG – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0