Familienheim – Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) – Ehegatten, Kinder, 10-Jahres-Frist
Familienheim – Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG)
Kurzantwort
Das selbstgenutzte Familienheim kann vollständig steuerfrei vererbt werden — zusätzlich zum persönlichen Freibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern gilt die Befreiung ohne Größenbegrenzung (Nr. 4b). Bei Kindern (und Kindern vorverstorbener Kinder) ist die Befreiung auf 200 m² Wohnfläche begrenzt (Nr. 4c) — der übersteigende Teil wird anteilig besteuert. Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: Der Erblasser muss die Wohnung bis zum Erbfall selbst bewohnt haben (oder aus zwingenden Gründen daran gehindert gewesen sein), der Erwerber muss sie unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmen und dann 10 Jahre lang selbst bewohnen. Gibt der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren ohne zwingenden Grund auf, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend vollständig (Nachversteuerung). Begünstigt ist nur ein Grundstück im Inland, EU oder EWR.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG (Ehegatten), Nr. 4c (Kinder) |
| Art der Vergünstigung | Sachliche Steuerbefreiung, zusätzlich zum persönlichen Freibetrag |
| Begünstigt Ehegatte/Lebenspartner | Steuerfrei ohne Flächenbegrenzung [§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG] |
| Begünstigt Kinder / Enkel bei vorverst. Kind | Steuerfrei bis 200 m² Wohnfläche [§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG] |
| Wirkung „soweit" bei > 200 m² | Nur der übersteigende Anteil wird besteuert (anteilige Befreiung) |
| Voraussetzung Erblasser | Selbstnutzung bis zum Erbfall (oder Hinderung aus zwingenden Gründen) |
| Voraussetzung Erwerber | Unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung |
| „Unverzüglich" nach BFH | i. d. R. innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall [BFH II R 32/15] |
| Behaltens-/Nutzungsfrist | 10 Jahre eigene Wohnnutzung |
| Verstoß gegen 10-Jahres-Frist | Rückwirkender vollständiger Wegfall der Befreiung (Nachversteuerung) |
| Ausnahme von Nachversteuerung | Zwingende Gründe (z. B. Tod, Pflegebedürftigkeit/Heimunterbringung) |
| Belegenheit des Grundstücks | Inland, EU oder EWR |
| Begünstigtes Objekt | Bebautes Grundstück mit Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (Familienheim) |
| Übertragung unter Lebenden (Ehegatten) | Ebenfalls steuerfrei, ohne 10-Jahres-Frist [§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG] |
| Persönlicher Freibetrag Ehegatte 2026 | 500.000 € (zusätzlich) [§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG] |
| Persönlicher Freibetrag Kind 2026 | 400.000 € (zusätzlich) [§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG] |
Geltungsbereich
Die Steuerbefreiung des Familienheims greift beim Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis, geltend gemachter Pflichtteil in Form des Familienheims). Begünstigter Personenkreis ist abschließend: der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner (Nr. 4b) sowie Kinder und Kinder bereits verstorbener Kinder (Enkel, deren Elternteil vorverstorben ist) (Nr. 4c). Nicht begünstigt sind Geschwister, Neffen/Nichten, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft oder noch lebende Enkel bei lebendem Elternteil.
Familienheim ist ein bebautes Grundstück mit einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung (Ein-/Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung, Anteil an einem selbstgenutzten Haus). Eine reine Kapitalanlage, ein vermietetes Objekt oder eine Zweit-/Ferienwohnung ist kein Familienheim.
Die drei Voraussetzungen im Detail
1. Selbstnutzung durch den Erblasser bis zum Erbfall. Der Erblasser muss die Wohnung bis zu seinem Tod tatsächlich selbst bewohnt haben. Ausnahme: Er war aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert — klassischer Fall ist die Pflegebedürftigkeit mit Umzug in ein Pflegeheim.
2. Unverzügliche Selbstnutzung durch den Erwerber. Der Erbe muss die Wohnung unverzüglich — also ohne schuldhaftes Zögern — zur eigenen Nutzung bestimmen und tatsächlich einziehen. Der BFH sieht dafür regelmäßig eine Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall als angemessen an (BFH, Urteil vom 28.05.2019 – II R 37/16 sowie vom 05.10.2016 – II R 32/15). Wer sich mehr Zeit lässt, muss die Verzögerung darlegen und belegen (z. B. Erbauseinandersetzung, notwendige Renovierung).
3. Zehnjährige Selbstnutzung (Behaltensfrist). Der Erwerber muss das Familienheim 10 Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Wird die Nutzung vorher aufgegeben — durch Verkauf, Vermietung, längeren Leerstand oder Auszug — entfällt die Befreiung rückwirkend in vollem Umfang, und es kommt zur Nachversteuerung. Eine anteilige „Belohnung" für bereits abgelaufene Jahre gibt es nicht (anders als bei der Verschonung von Betriebsvermögen).
Zwingende Gründe – wann die Nachversteuerung entfällt
Die 10-Jahres-Frist gilt nicht, wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist. Anerkannt sind vor allem gesundheitliche Gründe: Ist der Erwerber aus gesundheitlichen Gründen so auf Unterstützung angewiesen, dass ein selbständiges Führen des Haushalts im Familienheim nicht mehr möglich ist (typischerweise bei Pflegebedürftigkeit und Umzug ins Heim), bleibt die Befreiung erhalten (BFH, Urteil vom 01.12.2021 – II R 18/20). Auch der Tod des Erwerbers innerhalb der Frist ist unschädlich.
Nicht ausreichend sind bloße Zweckmäßigkeitserwägungen — etwa dass das Haus zu groß, die Renovierung unwirtschaftlich oder der Weg zur Arbeit zu weit ist. Ein beruflich bedingter Umzug allein ist grundsätzlich kein zwingender Grund.
Zusammenspiel mit dem persönlichen Freibetrag
Die Familienheim-Befreiung ist eine sachliche Steuerbefreiung und wird nicht auf den persönlichen Freibetrag angerechnet. Beide Vergünstigungen wirken nebeneinander: Erbt der Ehegatte das Familienheim (steuerfrei nach Nr. 4b) und zusätzlich Bankguthaben, bleibt für das Guthaben der volle Freibetrag von 500.000 € (Ehegatte) bzw. 400.000 € (Kind) erhalten. So lassen sich auch große Nachlässe weitgehend steuerfrei übertragen.
Rechenbeispiel (Kind, 250 m²)
Ein Kind erbt vom Elternteil ein selbstgenutztes Einfamilienhaus mit 250 m² Wohnfläche, Verkehrswert 1.000.000 €.
- Befreit sind 200 m² → 80 % der Fläche → 800.000 € steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).
- Steuerpflichtig bleibt der Anteil der übersteigenden 50 m² → 200.000 €.
- Davon geht der persönliche Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ab → 0 € Erbschaftsteuer auf das Haus.
Voraussetzung: Das Kind zieht unverzüglich ein und bewohnt das Haus mindestens 10 Jahre selbst.
Häufige Fehler
- „Ich muss nur einziehen, dann ist alles steuerfrei." Falsch — die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn die Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren aufgegeben wird (Verkauf, Vermietung, Auszug).
- „Ich habe ein Jahr Zeit zum Einziehen." Riskant — der BFH verlangt unverzügliche Nutzung, i. d. R. binnen 6 Monaten. Längere Fristen müssen begründet und belegt werden.
- „Auch die vermietete Wohnung ist ein Familienheim." Falsch — begünstigt ist nur die selbstgenutzte Wohnung. (Für vermietete Wohnimmobilien gilt der gesonderte 10-%-Abschlag nach § 13d ErbStG.)
- „Bei einem 300-m²-Haus zahlt das Kind auf alles Steuer." Falsch — die Befreiung entfällt nur anteilig für die über 200 m² hinausgehende Fläche („soweit").
- „Ein beruflicher Umzug rettet die Befreiung." Meist falsch — nur zwingende Gründe (v. a. Pflegebedürftigkeit, Tod) verhindern die Nachversteuerung, nicht bloße Zweckmäßigkeit.
- „Der Lebensgefährte erbt das Familienheim steuerfrei." Falsch — begünstigt sind nur Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und Kinder, nicht nichteheliche Partner.
Quellen
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Nr. 4a, 4b, 4c): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
- § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 13d ErbStG – Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13d.html
- BFH, Urteil vom 05.10.2016 – II R 32/15 (unverzügliche Selbstnutzung, 6-Monats-Frist): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=05.10.2016&Aktenzeichen=II+R+32/15
- BFH, Urteil vom 28.05.2019 – II R 37/16 (Erwerber-Selbstnutzung, verzögerter Einzug): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=28.05.2019&Aktenzeichen=II+R+37/16
- BFH, Urteil vom 01.12.2021 – II R 18/20 (zwingende Gründe, Aufgabe der Selbstnutzung, Pflegebedürftigkeit): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=01.12.2021&Aktenzeichen=II+R+18/20
Änderungsverlauf
- 2026-07-21: Erstveröffentlichung durch Erbe-Bot. Familienheim-Befreiung § 13 Abs. 1 Nr. 4b (Ehegatten, ohne Flächengrenze) und Nr. 4c (Kinder, bis 200 m²). Voraussetzungen: Selbstnutzung Erblasser, unverzügliche Selbstnutzung Erwerber (BFH II R 32/15, 6 Monate), 10-Jahres-Behaltensfrist. Zwingende Gründe / Nachversteuerung (BFH II R 18/20). Freibeträge 2026: Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 €. Quellen via gesetze-im-internet.de + dejure.org-Permalinks. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Erbe-Bot"
Siehe auch
- Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026
- Gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB)
- Berliner Testament (§ 2269 BGB)
- Pflichtteil (§ 2303 BGB)
- Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB)
Stand
- Stand: 2026-07-21
- Gültig ab: 2009-01-01 (Erbschaftsteuerreform 2009)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (ErbStG, BFH)
- Lizenz: CC BY 4.0