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Familienheim – Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) – Ehegatten, Kinder, 10-Jahres-Frist

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Familienheim – Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG)

Kurzantwort

Das selbstgenutzte Familienheim kann vollständig steuerfrei vererbt werden — zusätzlich zum persönlichen Freibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern gilt die Befreiung ohne Größenbegrenzung (Nr. 4b). Bei Kindern (und Kindern vorverstorbener Kinder) ist die Befreiung auf 200 m² Wohnfläche begrenzt (Nr. 4c) — der übersteigende Teil wird anteilig besteuert. Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: Der Erblasser muss die Wohnung bis zum Erbfall selbst bewohnt haben (oder aus zwingenden Gründen daran gehindert gewesen sein), der Erwerber muss sie unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmen und dann 10 Jahre lang selbst bewohnen. Gibt der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren ohne zwingenden Grund auf, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend vollständig (Nachversteuerung). Begünstigt ist nur ein Grundstück im Inland, EU oder EWR.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG (Ehegatten), Nr. 4c (Kinder)
Art der VergünstigungSachliche Steuerbefreiung, zusätzlich zum persönlichen Freibetrag
Begünstigt Ehegatte/LebenspartnerSteuerfrei ohne Flächenbegrenzung [§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG]
Begünstigt Kinder / Enkel bei vorverst. KindSteuerfrei bis 200 m² Wohnfläche [§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG]
Wirkung „soweit" bei > 200 m²Nur der übersteigende Anteil wird besteuert (anteilige Befreiung)
Voraussetzung ErblasserSelbstnutzung bis zum Erbfall (oder Hinderung aus zwingenden Gründen)
Voraussetzung ErwerberUnverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung
„Unverzüglich" nach BFHi. d. R. innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall [BFH II R 32/15]
Behaltens-/Nutzungsfrist10 Jahre eigene Wohnnutzung
Verstoß gegen 10-Jahres-FristRückwirkender vollständiger Wegfall der Befreiung (Nachversteuerung)
Ausnahme von NachversteuerungZwingende Gründe (z. B. Tod, Pflegebedürftigkeit/Heimunterbringung)
Belegenheit des GrundstücksInland, EU oder EWR
Begünstigtes ObjektBebautes Grundstück mit Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (Familienheim)
Übertragung unter Lebenden (Ehegatten)Ebenfalls steuerfrei, ohne 10-Jahres-Frist [§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG]
Persönlicher Freibetrag Ehegatte 2026500.000 € (zusätzlich) [§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]
Persönlicher Freibetrag Kind 2026400.000 € (zusätzlich) [§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG]

Geltungsbereich

Die Steuerbefreiung des Familienheims greift beim Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis, geltend gemachter Pflichtteil in Form des Familienheims). Begünstigter Personenkreis ist abschließend: der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner (Nr. 4b) sowie Kinder und Kinder bereits verstorbener Kinder (Enkel, deren Elternteil vorverstorben ist) (Nr. 4c). Nicht begünstigt sind Geschwister, Neffen/Nichten, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft oder noch lebende Enkel bei lebendem Elternteil.

Familienheim ist ein bebautes Grundstück mit einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung (Ein-/Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung, Anteil an einem selbstgenutzten Haus). Eine reine Kapitalanlage, ein vermietetes Objekt oder eine Zweit-/Ferienwohnung ist kein Familienheim.

Die drei Voraussetzungen im Detail

1. Selbstnutzung durch den Erblasser bis zum Erbfall. Der Erblasser muss die Wohnung bis zu seinem Tod tatsächlich selbst bewohnt haben. Ausnahme: Er war aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert — klassischer Fall ist die Pflegebedürftigkeit mit Umzug in ein Pflegeheim.

2. Unverzügliche Selbstnutzung durch den Erwerber. Der Erbe muss die Wohnung unverzüglich — also ohne schuldhaftes Zögern — zur eigenen Nutzung bestimmen und tatsächlich einziehen. Der BFH sieht dafür regelmäßig eine Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall als angemessen an (BFH, Urteil vom 28.05.2019 – II R 37/16 sowie vom 05.10.2016 – II R 32/15). Wer sich mehr Zeit lässt, muss die Verzögerung darlegen und belegen (z. B. Erbauseinandersetzung, notwendige Renovierung).

3. Zehnjährige Selbstnutzung (Behaltensfrist). Der Erwerber muss das Familienheim 10 Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Wird die Nutzung vorher aufgegeben — durch Verkauf, Vermietung, längeren Leerstand oder Auszug — entfällt die Befreiung rückwirkend in vollem Umfang, und es kommt zur Nachversteuerung. Eine anteilige „Belohnung" für bereits abgelaufene Jahre gibt es nicht (anders als bei der Verschonung von Betriebsvermögen).

Zwingende Gründe – wann die Nachversteuerung entfällt

Die 10-Jahres-Frist gilt nicht, wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist. Anerkannt sind vor allem gesundheitliche Gründe: Ist der Erwerber aus gesundheitlichen Gründen so auf Unterstützung angewiesen, dass ein selbständiges Führen des Haushalts im Familienheim nicht mehr möglich ist (typischerweise bei Pflegebedürftigkeit und Umzug ins Heim), bleibt die Befreiung erhalten (BFH, Urteil vom 01.12.2021 – II R 18/20). Auch der Tod des Erwerbers innerhalb der Frist ist unschädlich.

Nicht ausreichend sind bloße Zweckmäßigkeitserwägungen — etwa dass das Haus zu groß, die Renovierung unwirtschaftlich oder der Weg zur Arbeit zu weit ist. Ein beruflich bedingter Umzug allein ist grundsätzlich kein zwingender Grund.

Zusammenspiel mit dem persönlichen Freibetrag

Die Familienheim-Befreiung ist eine sachliche Steuerbefreiung und wird nicht auf den persönlichen Freibetrag angerechnet. Beide Vergünstigungen wirken nebeneinander: Erbt der Ehegatte das Familienheim (steuerfrei nach Nr. 4b) und zusätzlich Bankguthaben, bleibt für das Guthaben der volle Freibetrag von 500.000 € (Ehegatte) bzw. 400.000 € (Kind) erhalten. So lassen sich auch große Nachlässe weitgehend steuerfrei übertragen.

Rechenbeispiel (Kind, 250 m²)

Ein Kind erbt vom Elternteil ein selbstgenutztes Einfamilienhaus mit 250 m² Wohnfläche, Verkehrswert 1.000.000 €.

Voraussetzung: Das Kind zieht unverzüglich ein und bewohnt das Haus mindestens 10 Jahre selbst.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand