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Schutzimpfungen (§ 20i SGB V) – Anspruch, STIKO-Empfehlung, Schutzimpfungs-Richtlinie und Zuzahlungsfreiheit 2026

Schutzimpfungen (§ 20i SGB V) – Anspruch, STIKO-Empfehlung, Schutzimpfungs-Richtlinie und Zuzahlungsfreiheit 2026

Kurzantwort

Gesetzlich Versicherte haben nach § 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Rechtsanspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – und zwar unabhängig davon, ob sie auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. Welche Impfungen die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) konkret bezahlt, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) fest, und zwar auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (§ 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V). Über eine geänderte STIKO-Empfehlung muss der G-BA innerhalb von zwei Monaten entscheiden (§ 20i Abs. 1 Satz 5 SGB V). Die als Pflichtleistung in der SI-RL geführten Impfungen sind für Versicherte zuzahlungsfrei und kostenlos. Reiseschutzimpfungen sind nur dann Kassenleistung, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn ein besonderes Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit vorzubeugen (§ 20i Abs. 1 Satz 2 SGB V). Jede Kassenleistung schließt die Impfdokumentation nach § 22 IfSG ein (§ 20i Abs. 4 Satz 1 SGB V).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Anspruch§ 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V [gesetze-im-internet.de]
Was ist umfasstSchutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 IfSG
Anspruch unabhängig vonAnsprüchen gegen andere Kostenträger [§ 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V]
Konkretisierung der LeistungenG-BA in Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) nach § 92 SGB V [§ 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V]
Fachliche BasisEmpfehlungen der STIKO beim RKI (§ 20 Abs. 2 IfSG)
Abweichung von STIKONur mit besonderer Begründung zulässig [§ 20i Abs. 1 Satz 4 SGB V]
Entscheidungsfrist G-BA2 Monate nach Veröffentlichung einer STIKO-Änderung [§ 20i Abs. 1 Satz 5 SGB V]
FristversäumnisSTIKO-empfohlene Impfungen dürfen (außer Reiseimpfungen) bis zur Richtlinie erbracht werden [§ 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V]
ReiseschutzimpfungenNur bei beruflich/ausbildungsbedingtem Auslandsaufenthalt oder öffentlichem Gesundheitsinteresse [§ 20i Abs. 1 Satz 2 SGB V]
ZuzahlungKeine – Pflichtimpfungen der SI-RL sind für Versicherte kostenfrei [RKI, GKV-Spitzenverband]
ImpfdokumentationAnspruch umfasst Impfdokumentation nach § 22 IfSG [§ 20i Abs. 4 Satz 1 SGB V]
Erinnerung an fällige ImpfungenKrankenkassen dürfen versichertenbezogen informieren [§ 20i Abs. 4 Satz 2 SGB V]
SatzungsleistungenKasse kann weitere Schutzimpfungen/Prophylaxe vorsehen [§ 20i Abs. 2 SGB V]
Verordnungsermächtigung BMGWeitere Schutzimpfungen per Rechtsverordnung möglich [§ 20i Abs. 3 SGB V]
VersorgungsverträgeBeschaffung/Abrechnung der Impfstoffe nach § 132e SGB V
Nachhol-/VervollständigungsanspruchImpfschutz bis zum vollendeten 18. Lebensjahr [§ 11 Abs. 2 SI-RL]
Details Art/UmfangAnlage 1 der SI-RL (Impftabelle Säuglinge, Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
Aktuelle RichtlinienfassungSI-RL i. d. F. vom 19.03.2026, in Kraft seit 28.04.2026 (Umsetzung STIKO Januar 2026)
Schutzimpfung als Pflichtleistung seit01.04.2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, BGBl. I S. 378)
Reiseimpfungen als Kassenleistung seit11.05.2019 (Terminservice- und Versorgungsgesetz, BGBl. I S. 646)
Geltende Fassung § 20i SGB VFAG-Änderungsgesetz 2024, in Kraft seit 03.08.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254)

Geltungsbereich

§ 20i SGB V gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten. Der Anspruch besteht auf Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 IfSG, also die Gabe eines Impfstoffs mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Erkrankung zu schützen. Der Gesetzgeber stellt in § 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V ausdrücklich klar, dass dieser Anspruch unabhängig davon besteht, ob die versicherte Person zusätzlich Ansprüche gegen andere Kostenträger (z. B. Arbeitgeber, Unfallversicherung, öffentlicher Gesundheitsdienst) hat.

Welche Impfungen die GKV konkret übernimmt, bestimmt nicht das Gesetz selbst, sondern der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) auf Grundlage von § 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 92 SGB V. Fachliche Grundlage sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut nach § 20 Abs. 2 IfSG. Von einer STIKO-Empfehlung darf der G-BA nur mit besonderer Begründung abweichen (§ 20i Abs. 1 Satz 4 SGB V). Die Details zu Art und Umfang der Leistungen – die von der GKV übernommenen Impfungen für Säuglinge, Kleinkinder, Jugendliche und Erwachsene – sind in Anlage 1 der SI-RL tabellarisch aufgeführt.

Unabhängig von der Richtlinie können Krankenkassen über ihre Satzung (§ 20i Abs. 2 SGB V) weitere Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. Zusätzlich kann das Bundesministerium für Gesundheit nach § 20i Abs. 3 SGB V per Rechtsverordnung weitere Schutzimpfungen als Anspruch festlegen (diese Ermächtigung war insbesondere Grundlage der COVID-19-Impfungen).

STIKO-Empfehlung und der 2-Monats-Mechanismus

Der Weg einer neuen Impfung in den GKV-Leistungskatalog folgt einem festen Ablauf: Zunächst spricht die STIKO eine Empfehlung aus und veröffentlicht die wissenschaftliche Begründung im Epidemiologischen Bulletin des RKI. Mit dieser Veröffentlichung beginnt für den G-BA die Frist des § 20i Abs. 1 Satz 5 SGB V: Er muss innerhalb von zwei Monaten über die Umsetzung in der SI-RL entscheiden.

Kommt eine Entscheidung nicht fristgemäß zustande, greift eine Auffangregel zugunsten der Versicherten: Nach § 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V dürfen die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen bereits erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt – ausgenommen sind allerdings die Reiseschutzimpfungen nach Satz 2. So entsteht auch bei Verzögerungen im G-BA keine Versorgungslücke bei den regulären Standard- und Indikationsimpfungen.

Die STIKO ordnet ihre Empfehlungen im Impfkalender bestimmten Kategorien zu (Kürzel u. a. S Standardimpfung, I Indikationsimpfung bei erhöhtem Risiko, B berufliche Indikation, A Auffrischimpfung, R Reiseimpfung). Für Jugendliche besteht nach § 11 Abs. 2 SI-RL ein genereller Anspruch auf Nachholung versäumter Impfungen und Vervollständigung des Impfschutzes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Zuzahlung, Kosten und Impfdokumentation

Die als Pflichtleistung in der SI-RL geführten Schutzimpfungen sind für Versicherte kostenfrei: Es fällt keine Zuzahlung an, weder auf den Impfstoff noch auf die ärztliche Impfleistung. Das RKI und der GKV-Spitzenverband bestätigen, dass STIKO-empfohlene und in die SI-RL übernommene Impfungen vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden. Die Beschaffung und Abrechnung der Impfstoffe regeln Verträge nach § 132e SGB V zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern; Versicherte müssen dafür nicht in Vorleistung treten.

Jede Leistung nach § 20i SGB V schließt die Impfdokumentation nach § 22 IfSG ein (§ 20i Abs. 4 Satz 1 SGB V) – die Impfung wird also im Impfausweis oder in einer Impfbescheinigung dokumentiert. Darüber hinaus dürfen die Krankenkassen ihre Versicherten nach § 20i Abs. 4 Satz 2 SGB V in geeigneter Form versichertenbezogen über fällige Schutzimpfungen informieren (Impferinnerung).

Reiseschutzimpfungen – der Sonderfall

Für Reiseschutzimpfungen gilt ein enger Rahmen. Nach § 20i Abs. 1 Satz 2 SGB V übernimmt die GKV Impfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn

Reine Urlaubsreisen fallen damit grundsätzlich nicht unter den Pflichtanspruch. Viele Krankenkassen erstatten Reiseimpfungen jedoch als freiwillige Satzungsleistung nach § 20i Abs. 2 SGB V – hier lohnt der Blick in die Satzung der eigenen Kasse. Die Auffangregel bei Fristversäumnis (§ 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V) gilt für Reiseimpfungen ausdrücklich nicht.

Häufige Fehler

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