Schutzimpfungen (§ 20i SGB V) – Anspruch, STIKO-Empfehlung, Schutzimpfungs-Richtlinie und Zuzahlungsfreiheit 2026
Schutzimpfungen (§ 20i SGB V) – Anspruch, STIKO-Empfehlung, Schutzimpfungs-Richtlinie und Zuzahlungsfreiheit 2026
Kurzantwort
Gesetzlich Versicherte haben nach § 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Rechtsanspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – und zwar unabhängig davon, ob sie auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. Welche Impfungen die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) konkret bezahlt, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) fest, und zwar auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (§ 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V). Über eine geänderte STIKO-Empfehlung muss der G-BA innerhalb von zwei Monaten entscheiden (§ 20i Abs. 1 Satz 5 SGB V). Die als Pflichtleistung in der SI-RL geführten Impfungen sind für Versicherte zuzahlungsfrei und kostenlos. Reiseschutzimpfungen sind nur dann Kassenleistung, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn ein besonderes Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit vorzubeugen (§ 20i Abs. 1 Satz 2 SGB V). Jede Kassenleistung schließt die Impfdokumentation nach § 22 IfSG ein (§ 20i Abs. 4 Satz 1 SGB V).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Anspruch | § 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Was ist umfasst | Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 IfSG |
| Anspruch unabhängig von | Ansprüchen gegen andere Kostenträger [§ 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V] |
| Konkretisierung der Leistungen | G-BA in Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) nach § 92 SGB V [§ 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V] |
| Fachliche Basis | Empfehlungen der STIKO beim RKI (§ 20 Abs. 2 IfSG) |
| Abweichung von STIKO | Nur mit besonderer Begründung zulässig [§ 20i Abs. 1 Satz 4 SGB V] |
| Entscheidungsfrist G-BA | 2 Monate nach Veröffentlichung einer STIKO-Änderung [§ 20i Abs. 1 Satz 5 SGB V] |
| Fristversäumnis | STIKO-empfohlene Impfungen dürfen (außer Reiseimpfungen) bis zur Richtlinie erbracht werden [§ 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V] |
| Reiseschutzimpfungen | Nur bei beruflich/ausbildungsbedingtem Auslandsaufenthalt oder öffentlichem Gesundheitsinteresse [§ 20i Abs. 1 Satz 2 SGB V] |
| Zuzahlung | Keine – Pflichtimpfungen der SI-RL sind für Versicherte kostenfrei [RKI, GKV-Spitzenverband] |
| Impfdokumentation | Anspruch umfasst Impfdokumentation nach § 22 IfSG [§ 20i Abs. 4 Satz 1 SGB V] |
| Erinnerung an fällige Impfungen | Krankenkassen dürfen versichertenbezogen informieren [§ 20i Abs. 4 Satz 2 SGB V] |
| Satzungsleistungen | Kasse kann weitere Schutzimpfungen/Prophylaxe vorsehen [§ 20i Abs. 2 SGB V] |
| Verordnungsermächtigung BMG | Weitere Schutzimpfungen per Rechtsverordnung möglich [§ 20i Abs. 3 SGB V] |
| Versorgungsverträge | Beschaffung/Abrechnung der Impfstoffe nach § 132e SGB V |
| Nachhol-/Vervollständigungsanspruch | Impfschutz bis zum vollendeten 18. Lebensjahr [§ 11 Abs. 2 SI-RL] |
| Details Art/Umfang | Anlage 1 der SI-RL (Impftabelle Säuglinge, Kinder, Jugendliche, Erwachsene) |
| Aktuelle Richtlinienfassung | SI-RL i. d. F. vom 19.03.2026, in Kraft seit 28.04.2026 (Umsetzung STIKO Januar 2026) |
| Schutzimpfung als Pflichtleistung seit | 01.04.2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, BGBl. I S. 378) |
| Reiseimpfungen als Kassenleistung seit | 11.05.2019 (Terminservice- und Versorgungsgesetz, BGBl. I S. 646) |
| Geltende Fassung § 20i SGB V | FAG-Änderungsgesetz 2024, in Kraft seit 03.08.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) |
Geltungsbereich
§ 20i SGB V gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten. Der Anspruch besteht auf Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 IfSG, also die Gabe eines Impfstoffs mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Erkrankung zu schützen. Der Gesetzgeber stellt in § 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V ausdrücklich klar, dass dieser Anspruch unabhängig davon besteht, ob die versicherte Person zusätzlich Ansprüche gegen andere Kostenträger (z. B. Arbeitgeber, Unfallversicherung, öffentlicher Gesundheitsdienst) hat.
Welche Impfungen die GKV konkret übernimmt, bestimmt nicht das Gesetz selbst, sondern der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) auf Grundlage von § 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 92 SGB V. Fachliche Grundlage sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut nach § 20 Abs. 2 IfSG. Von einer STIKO-Empfehlung darf der G-BA nur mit besonderer Begründung abweichen (§ 20i Abs. 1 Satz 4 SGB V). Die Details zu Art und Umfang der Leistungen – die von der GKV übernommenen Impfungen für Säuglinge, Kleinkinder, Jugendliche und Erwachsene – sind in Anlage 1 der SI-RL tabellarisch aufgeführt.
Unabhängig von der Richtlinie können Krankenkassen über ihre Satzung (§ 20i Abs. 2 SGB V) weitere Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. Zusätzlich kann das Bundesministerium für Gesundheit nach § 20i Abs. 3 SGB V per Rechtsverordnung weitere Schutzimpfungen als Anspruch festlegen (diese Ermächtigung war insbesondere Grundlage der COVID-19-Impfungen).
STIKO-Empfehlung und der 2-Monats-Mechanismus
Der Weg einer neuen Impfung in den GKV-Leistungskatalog folgt einem festen Ablauf: Zunächst spricht die STIKO eine Empfehlung aus und veröffentlicht die wissenschaftliche Begründung im Epidemiologischen Bulletin des RKI. Mit dieser Veröffentlichung beginnt für den G-BA die Frist des § 20i Abs. 1 Satz 5 SGB V: Er muss innerhalb von zwei Monaten über die Umsetzung in der SI-RL entscheiden.
Kommt eine Entscheidung nicht fristgemäß zustande, greift eine Auffangregel zugunsten der Versicherten: Nach § 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V dürfen die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen bereits erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt – ausgenommen sind allerdings die Reiseschutzimpfungen nach Satz 2. So entsteht auch bei Verzögerungen im G-BA keine Versorgungslücke bei den regulären Standard- und Indikationsimpfungen.
Die STIKO ordnet ihre Empfehlungen im Impfkalender bestimmten Kategorien zu (Kürzel u. a. S Standardimpfung, I Indikationsimpfung bei erhöhtem Risiko, B berufliche Indikation, A Auffrischimpfung, R Reiseimpfung). Für Jugendliche besteht nach § 11 Abs. 2 SI-RL ein genereller Anspruch auf Nachholung versäumter Impfungen und Vervollständigung des Impfschutzes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Zuzahlung, Kosten und Impfdokumentation
Die als Pflichtleistung in der SI-RL geführten Schutzimpfungen sind für Versicherte kostenfrei: Es fällt keine Zuzahlung an, weder auf den Impfstoff noch auf die ärztliche Impfleistung. Das RKI und der GKV-Spitzenverband bestätigen, dass STIKO-empfohlene und in die SI-RL übernommene Impfungen vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden. Die Beschaffung und Abrechnung der Impfstoffe regeln Verträge nach § 132e SGB V zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern; Versicherte müssen dafür nicht in Vorleistung treten.
Jede Leistung nach § 20i SGB V schließt die Impfdokumentation nach § 22 IfSG ein (§ 20i Abs. 4 Satz 1 SGB V) – die Impfung wird also im Impfausweis oder in einer Impfbescheinigung dokumentiert. Darüber hinaus dürfen die Krankenkassen ihre Versicherten nach § 20i Abs. 4 Satz 2 SGB V in geeigneter Form versichertenbezogen über fällige Schutzimpfungen informieren (Impferinnerung).
Reiseschutzimpfungen – der Sonderfall
Für Reiseschutzimpfungen gilt ein enger Rahmen. Nach § 20i Abs. 1 Satz 2 SGB V übernimmt die GKV Impfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn
- der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist, oder
- zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen.
Reine Urlaubsreisen fallen damit grundsätzlich nicht unter den Pflichtanspruch. Viele Krankenkassen erstatten Reiseimpfungen jedoch als freiwillige Satzungsleistung nach § 20i Abs. 2 SGB V – hier lohnt der Blick in die Satzung der eigenen Kasse. Die Auffangregel bei Fristversäumnis (§ 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V) gilt für Reiseimpfungen ausdrücklich nicht.
Häufige Fehler
- „Die Krankenkasse zahlt jede Impfung, die ich haben möchte." Falsch – Pflichtleistung sind nur die Schutzimpfungen, die der G-BA auf Grundlage der STIKO-Empfehlungen in die SI-RL aufgenommen hat (§ 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V). Darüber hinausgehende Impfungen sind allenfalls freiwillige Satzungsleistungen (§ 20i Abs. 2 SGB V).
- „Für Impfungen muss ich Zuzahlung leisten." Falsch – die als Pflichtleistung geführten Schutzimpfungen sind für Versicherte zuzahlungsfrei und kostenlos; weder Impfstoff noch Impfleistung werden mit einer Zuzahlung belegt.
- „Reiseimpfungen für den Urlaub übernimmt die Kasse immer." Differenziert – der gesetzliche Anspruch nach § 20i Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt nur bei beruflich/ausbildungsbedingtem Auslandsaufenthalt oder öffentlichem Gesundheitsinteresse. Urlaubsreiseimpfungen sind nur bei entsprechender Satzungsleistung gedeckt.
- „Die STIKO entscheidet, was die Kasse zahlt." Ungenau – die STIKO gibt die fachliche Empfehlung ab; die verbindliche Leistungsentscheidung trifft der G-BA in der SI-RL (§ 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V). Abweichungen von der STIKO muss der G-BA besonders begründen (Satz 4).
- „Ohne Richtlinie darf gar nicht geimpft werden." Falsch – verzögert sich die G-BA-Entscheidung über eine geänderte STIKO-Empfehlung über die 2-Monats-Frist hinaus, dürfen die empfohlenen Impfungen (außer Reiseimpfungen) bereits bis zum Vorliegen der Richtlinie erbracht werden (§ 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V).
- „Versäumte Kinderimpfungen kann ich nicht mehr auf Kassenkosten nachholen." Falsch – bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besteht nach § 11 Abs. 2 SI-RL ein genereller Anspruch auf Nachholung und Vervollständigung des Impfschutzes.
Quellen
- § 20i SGB V – Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__20i.html
- § 20i SGB V – Volltext und Änderungshistorie (Fassung ab 03.08.2024): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/20i.html
- § 2 Nr. 9 IfSG – Begriff der Schutzimpfung: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__2.html
- § 20 IfSG – Schutzimpfungen und STIKO-Empfehlungen: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html
- § 22 IfSG – Impfdokumentation: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__22.html
- § 132e SGB V – Versorgung mit Schutzimpfungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__132e.html
- G-BA – Schutzimpfungen (Themenseite mit STIKO-Ablauf und SI-RL-Aufbau): https://www.g-ba.de/themen/arzneimittel/schutzimpfungen/
- G-BA – Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL), aktuelle Fassung: https://www.g-ba.de/richtlinien/60/
- G-BA – SI-RL i. d. F. vom 19.03.2026, in Kraft 28.04.2026 (Umsetzung STIKO Januar 2026): https://www.g-ba.de/downloads/62-492-4121/SI-RL_2026-03-19_iK-2026-04-28.pdf
- RKI – Übernahme von Kosten für Schutzimpfungen (Zuzahlungsfreiheit): https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Impfthemen-A-Z/K/Kostenuebernahme.html
- RKI – Impfkalender der Ständigen Impfkommission: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Impfkalender/impfkalender-node.html
- BMG – Schutzimpfungen und spezifische Vorsorge: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/impfungen/schutzimpfungen/seite
Änderungsverlauf
- 2026-08-08: Erstveröffentlichung. Normtext § 20i SGB V (Fassung ab 03.08.2024, FAG-Änderungsgesetz 2024, BGBl. 2024 I Nr. 254) verbatim gegen dejure.org geprüft; Reiseimpfungsregel (§ 20i Abs. 1 Satz 2), 2-Monats-Frist (Satz 5) und Auffangregel (Satz 6) verifiziert. SI-RL-Stand (i. d. F. 19.03.2026, in Kraft 28.04.2026) und Aufbau (Anlage 1, § 11 Abs. 2 Nachholimpfung) gegen g-ba.de geprüft; Zuzahlungsfreiheit gegen RKI/GKV-Spitzenverband abgesichert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-08
- Gültig ab: 2007-04-01 (GKV-WSG, Schutzimpfung als Pflichtleistung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, IfSG, G-BA, RKI, BMG)
- Lizenz: CC BY 4.0