Nexvyra

Ambulante Psychotherapie (§ 28 Abs. 3 SGB V) – Sprechstunde, Akutbehandlung, Kurz- und Langzeittherapie: Anspruch, Verfahren und Kontingente 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-09 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Ambulante Psychotherapie (§ 28 Abs. 3 SGB V) – Sprechstunde, Akutbehandlung, Kurz- und Langzeittherapie: Anspruch, Verfahren und Kontingente 2026

Kurzantwort

Gesetzlich Krankenversicherte haben im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 SGB V) Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit. § 28 Abs. 3 SGB V bestimmt, dass diese Behandlung durch approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz) und durch Vertragsärztinnen und -ärzte erbracht wird – jeweils nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 92 SGB V. Das Nähere regelt die Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL). Als Kassenleistung anerkannt sind vier Richtlinienverfahren: Verhaltenstherapie (VT), tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP), analytische Psychotherapie (AP) und systemische Therapie (ST) – jeweils als Einzel- oder Gruppentherapie. Der Zugang ist gestuft: In der psychotherapeutischen Sprechstunde (bei Erwachsenen bis zu sechsmal je Krankheitsfall, Einheiten von mindestens 25 Minuten) wird geklärt, ob eine behandlungsbedürftige Störung vorliegt; eine Überweisung ist nicht erforderlich. Bei dringendem Bedarf kann eine Akutbehandlung (Erwachsene bis zu 24 Einheiten à 25 Minuten) beginnen – sie ist der Kasse nur anzuzeigen, nicht zu genehmigen. Vor einer Richtlinientherapie stehen probatorische Sitzungen (Erwachsene mindestens zwei, bis zu vier). Die eigentliche Therapie wird als Kurzzeittherapie (KZT, bis 24 Stunden in zwei Schritten à 12) oder als Langzeittherapie (LZT) durchgeführt; die KZT bedarf grundsätzlich keines Gutachterverfahrens mehr, die LZT wird beantragt. Die Höchstgrenzen je Verfahren betragen bei Erwachsenen VT 80, TP 100, AP 300, ST 48 Stunden. Für Psychotherapie fällt keine gesonderte prozentuale Zuzahlung an. Zum 17. Juni 2026 hat der G-BA das Anzeige-, Antrags- und Gutachterverfahren digitalisiert und entbürokratisiert (Beschluss vom 19.03.2026).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Leistungsanspruch§ 27 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 3 SGB V (psychotherapeutische Behandlung)
Nähere AusgestaltungPsychotherapie-Richtlinie (PT-RL) des G-BA nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V
Leistungserbringer (§ 28 Abs. 3 Satz 1)approbierte Psychotherapeut/innen (Psychotherapeutengesetz) + Vertragsärzt/innen nach den G-BA-Richtlinien
Anerkannte RichtlinienverfahrenVerhaltenstherapie (VT), tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP), analytische Psychotherapie (AP), systemische Therapie (ST)
Anerkannte Methoden/TechnikenKatathymes Bilderleben, Rational-Emotive Therapie (RET), EMDR
Zugang zur Sprechstundekeine Überweisung erforderlich; direkter Termin bei Vertragspsychotherapeut/in
Sprechstunde ErwachseneEinheiten von mind. 25 Min, höchstens 6× je Krankheitsfall (bis 150 Min)
Sprechstunde Kinder/Jugendliche/geistig BehinderteEinheiten von mind. 25 Min, höchstens 10× je Krankheitsfall (bis 250 Min)
Akutbehandlung Erwachsenebis 24 Einheiten à 25 Min (bis 600 Min); nur Anzeige, keine Genehmigung
Akutbehandlung Kinder/Jugendlichebis 30 Einheiten (bis 750 Min) bei Einbeziehung der Bezugspersonen
Wartezeit Akutbehandlungdarf 2 Wochen nicht überschreiten (Terminservicestelle)
Anrechnung AkutbehandlungStunden werden auf das Kontingent der Kurzzeittherapie (KZT 1) angerechnet
Probatorische Sitzungen Erwachsenemind. 2, bis zu 4 (Einzel 50 Min, Gruppe 100 Min)
Probatorische Sitzungen Kinder/Jugendlichebis zu 6 (2 zusätzliche)
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgungbis 4× je Krankheitsfall à 100 Min; kein Anzeige-/Antragsverfahren
Kurzzeittherapie (KZT)bis 24 Stunden in zwei Schritten à 12 (KZT 1 + KZT 2); i. d. R. kein Gutachterverfahren
Langzeittherapie (LZT)Antragsverfahren; Gutachterverfahren im Einzelfall
Höchstgrenze VT (Erwachsene)80 Stunden
Höchstgrenze TP (Erwachsene)100 Stunden
Höchstgrenze AP (Erwachsene)300 Stunden
Höchstgrenze ST (Erwachsene)48 Stunden
RezidivprophylaxeTeil des bewilligten LZT-Gesamtkontingents (zur Rückfallvorbeugung am Therapieende)
Konsiliarberichtbei Behandlung durch psychologische Psychotherapeut/innen vor Antrag ärztliche körperliche Untersuchung (§ 28 Abs. 3 Satz 3)
Zuzahlungkeine gesonderte prozentuale Zuzahlung zur Psychotherapie (kein Fall des § 61 wie bei Heil-/Hilfsmitteln)
Nicht als Kassenleistungreine Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung
TerminservicestelleRufnummer 116117; Vermittlung mit Vermittlungscode (Formular PTV 11)
Aktuelle FassungPT-RL zuletzt geändert durch G-BA-Beschluss vom 19.03.2026, in Kraft seit 17.06.2026 (Digitalisierung/Entbürokratisierung)

Anspruch und Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 3 SGB V

Psychotherapie ist Teil der Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf Behandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB V konkretisiert, wer die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit erbringt: Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes – soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind – und Vertragsärztinnen und -ärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 SGB V.

Die maßgebliche Richtlinie ist die Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Sie legt fest, welche Verfahren und Methoden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, welche Angebote es zur Abklärung eines Erkrankungsverdachts und bei dringendem Behandlungsbedarf gibt und wie die probatorischen Sitzungen vor Therapiebeginn ausgestaltet sind. Die Richtlinie ist zugleich Grundlage der Psychotherapie-Vereinbarung von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband, in der das Antragsverfahren gegenüber der Kasse geregelt ist.

Als behandlungsbedürftige Störungen nennt die Richtlinie unter anderem Depressionen, Angst- und Zwangsstörungen, somatoforme Störungen, Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, Essstörungen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen sowie Störungen durch psychotrope Substanzen. Keine Kassenleistung ist Psychotherapie, die ausschließlich der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung dient; hierfür stehen Beratungsstellen und sozialpsychiatrische Dienste zur Verfügung.

Die vier Richtlinienverfahren

In der ambulanten Versorgung sind vier Richtlinienverfahren anerkannt:

Die Verhaltenstherapie (VT) beruht auf Lern- und Sozialpsychologie; sie analysiert die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des Krankheitsgeschehens (Verhaltensanalyse) und wendet auf Basis eines Störungsmodells gezielte Interventionen an. Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) behandelt die unbewusste Psychodynamik aktuell wirksamer Konflikte und struktureller Störungen unter Beachtung von Übertragung, Gegenübertragung und Widerstand, mit begrenztem Behandlungsziel und konfliktzentriertem Vorgehen. Die analytische Psychotherapie (AP) bearbeitet neben der Symptomatik den zugrunde liegenden neurotischen Konflikt und die neurotische Struktur unter Nutzung regressiver Prozesse. Die systemische Therapie (ST) misst den sozialen Beziehungen innerhalb von Familie oder Gruppe besondere Bedeutung bei und fokussiert auf die Interaktionen statt auf die einzelne Person.

Ergänzend sind die Methoden Katathymes Bilderleben, Rational-Emotive Therapie (RET) und EMDR (Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing) Leistung der GKV. Alle vier Verfahren können als Kurzzeit- oder Langzeittherapie und als Einzel- oder Gruppentherapie durchgeführt werden. Verfahren dürfen bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich nicht gemischt werden; einzige Ausnahme sind die beiden psychoanalytisch begründeten Verfahren (TP und AP), die miteinander kombiniert werden können.

Der gestufte Zugang: Sprechstunde, Akutbehandlung, Probatorik

Psychotherapeutische Sprechstunde: Bei psychischen Beschwerden können sich Versicherte ohne Überweisung direkt an eine Vertragspsychotherapeutin oder einen Vertragspsychotherapeuten wenden. In der Sprechstunde wird geklärt, ob eine behandlungsbedürftige Störung vorliegt, und über die Verfahren und den Ablauf informiert. Bei Erwachsenen erfolgt die Sprechstunde in Einheiten von mindestens 25 Minuten höchstens sechsmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 150 Minuten); bei Kindern, Jugendlichen und Menschen mit geistiger Behinderung höchstens zehnmal (bis zu 250 Minuten). Ohne vorherige Sprechstunde kann die Behandlung beginnen, wenn die Person aus einer stationären oder rehabilitativen Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung entlassen wurde.

Akutbehandlung: Wird ein dringender Behandlungsbedarf festgestellt, kann eine Akutbehandlung zur schnellen Entlastung beginnen. Sie ist der Krankenkasse lediglich anzuzeigen und kann unmittelbar starten – ein Genehmigungsverfahren gibt es nicht. Bei Erwachsenen sind bis zu 24 Einheiten à 25 Minuten (bis 600 Minuten) vorgesehen, bei Kindern und Jugendlichen bis zu 30 Einheiten (bis 750 Minuten), wenn Bezugspersonen einbezogen werden. Die Wartezeit auf eine notwendige Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die im Rahmen der Akutbehandlung erbrachten Stunden werden auf das Kontingent der Kurzzeittherapie (KZT 1) angerechnet.

Probatorische Sitzungen: Vor Beginn einer Richtlinientherapie dienen Probesitzungen der diagnostischen Klärung, der Eignungsprüfung für ein Verfahren und der Einschätzung der Arbeitsbeziehung. Erwachsene nehmen mindestens zwei und bis zu vier probatorische Sitzungen wahr, bei Kindern und Jugendlichen sowie Menschen mit geistiger Behinderung sind zwei weitere möglich (bis zu sechs). Eine Einzelsitzung dauert 50 Minuten, in der Gruppe 100 Minuten.

Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung: Als niedrigschwelliger Einstieg in Gruppenangebote ist sie bis zu viermal je Krankheitsfall mit je 100 Minuten möglich; ein Anzeige- oder Antragsverfahren gegenüber der Kasse ist dafür nicht vorgesehen.

Kurzzeit- und Langzeittherapie: Kontingente und Bewilligung

Die eigentliche Richtlinientherapie wird als Kurzzeittherapie (KZT) oder Langzeittherapie (LZT) durchgeführt. Die Kurzzeittherapie umfasst über alle vier Verfahren hinweg bis zu 24 Stunden, aufgeteilt in zwei Schritte à 12 Stunden (KZT 1 und KZT 2). Sie wird angezeigt und unterliegt grundsätzlich keinem Gutachterverfahren mehr – es sei denn, innerhalb der letzten zwei Jahre fand bereits eine Therapie statt oder die Kasse fordert im Einzelfall ein Gutachten an.

Reicht die Kurzzeittherapie nicht aus, kann eine Langzeittherapie beantragt werden; hier ist im Einzelfall ein Gutachterverfahren vorgesehen. Die Höchstgrenzen je Verfahren betragen bei Erwachsenen:

VerfahrenHöchstgrenze (Erwachsene)
Verhaltenstherapie (VT)80 Stunden
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP)100 Stunden
Analytische Psychotherapie (AP)300 Stunden
Systemische Therapie (ST)48 Stunden

Zum Ende einer Langzeittherapie kann ein Teil des bewilligten Gesamtkontingents für die Rezidivprophylaxe genutzt werden, um erreichte Ziele zu sichern und einem Rückfall vorzubeugen. Werden die probatorischen Sitzungen bei einer psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten durchgeführt, ist vor Antragstellung eine körperliche ärztliche Untersuchung notwendig, deren Ergebnis im Konsiliarbericht festgehalten wird (§ 28 Abs. 3 Satz 3 SGB V).

Terminvermittlung und Digitalisierung 2026

Findet sich nicht zeitnah ein Termin, vermittelt die Terminservicestelle unter der bundesweiten Rufnummer 116117 (Rechtsgrundlage § 75 Abs. 1a SGB V). Für die Vermittlung in Akutbehandlung oder zu probatorischen Sitzungen ist ein Vermittlungscode auf dem Formular PTV 11 („Individuelle Patienteninformation") erforderlich; für einen ersten Sprechstundentermin ist kein Code nötig.

Mit Beschluss vom 19. März 2026 (in Kraft seit 17. Juni 2026) hat der G-BA das Anzeige-, Antrags- und Gutachterverfahren digitalisiert und entbürokratisiert. Unter anderem entfällt seitdem im Antragsformular PTV 2 die frühere Angabe zur Rezidivprophylaxe; das geplante Vorgehen wird stattdessen im Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter dargestellt und kann auch als noch nicht absehbar begründet werden.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Rechtsstand: 9. August 2026. Leistungsanspruch nach § 27 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 3 SGB V; die nähere Ausgestaltung folgt der Psychotherapie-Richtlinie des G-BA (Richtlinie Nr. 20) in der Fassung des Beschlusses vom 19.03.2026, in Kraft seit 17. Juni 2026. Verfahrensdetails, Kontingente und die Terminvermittlung über die Terminservicestelle (116117, § 75 Abs. 1a SGB V) sind gegen die amtlichen Quellen des G-BA und gesetze-im-internet.de geprüft. Zuzahlungsfragen zu anderen Leistungen (§§ 61, 62 SGB V) sowie Soziotherapie (§ 37a SGB V) werden auf eigenen Themenseiten behandelt.