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Gefälschte Bewertungen bei Hotels und Reiseportalen – Transparenzpflicht (§ 5b Abs. 3 UWG), Fake-Review-Verbot und Prüfpflicht der Portale In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-16 · letzte Prüfung: 2026-10-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Seit dem **28. Mai 2022** (Umsetzung der Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161) gelten im UWG drei Regeln für Online-Bewertungen: Wer Verbraucherbewertungen zugänglich macht – etwa ein Hotel auf der eigenen Website oder ein Buchungsportal –, muss angeben, **ob und wie er sicherstellt**, dass die Bewertungen von echten Kunden stammen (**§ 5b Abs. 3 UWG**). Die Behauptung, Bewertungen stammten von echten Nutzern, ohne **angemessene und verhältnismäßige Prüfmaßnahmen**, ist stets unzulässig (**Nr. 23b Anhang UWG**). Das **Kaufen, Beauftragen oder Übermitteln gefälschter Bewertungen** ist ebenfalls stets unzulässig (**Nr. 23c Anhang UWG**). Verbraucher, die durch einen solchen Verstoß zu einer Buchung veranlasst wurden, können nach **§ 9 Abs. 2 UWG** Schadensersatz verlangen. Für Hotels gilt umgekehrt: Bestreiten sie den Gästekontakt hinter einer Bewertung, muss das Portal prüfen (**BGH, Urt. v. 09.08.2022, VI ZR 1244/20**).

Kernfakten

PunktWert
Geltung seit28.05.2022
TransparenzpflichtInformation, ob und wie die Echtheit der Bewertungen sichergestellt wird, gilt als wesentliche Information
Folge fehlender AngabeIrreführung durch Unterlassen möglich, auch wenn die Bewertungen echt sind
Echtheitsbehauptung ohne Prüfungstets unzulässig
Fake-Bewertungen kaufen/beauftragen/übermitteln, Bewertungen in sozialen Medien falsch darstellenstets unzulässig
Schadensersatz für Verbraucherbei vorsätzlicher/fahrlässiger unzulässiger Handlung, die zu einer Entscheidung führt, die sonst nicht getroffen worden wäre
Bußgeldnur bei weitverbreiteten Verstößen (§ 5c UWG); bis 4 % des Jahresumsatzes (bei mehr als 1,25 Mio. € Umsatz), sonst bis 2 Mio. € ohne Schätzgrundlage
Prüfpflicht des PortalsRüge des Hotels „kein Gästekontakt" genügt grundsätzlich; Portal trägt sekundäre Darlegungslast

Was § 5b Abs. 3 UWG konkret verlangt

Die Vorschrift schreibt keine bestimmte Prüfmethode vor, sondern Transparenz über den tatsächlichen Zustand. Ein Portal, das nur Bewertungen nach einer bestätigten Buchung zulässt („verifizierter Aufenthalt"), muss das angeben; wer gar nicht prüft, muss auch das offenlegen. Der Hinweis muss beim Zugang zu den Bewertungen leicht auffindbar sein. Das LG Deggendorf (Urt. v. 27.03.2026, 1 HK O 6/25) hat einen Unternehmer verurteilt, der Kundenbewertungen ohne diese Information zeigte; die Berufung ist laut veröffentlichter Fassung beim OLG München anhängig (6 U 1041/26).

Wer allerdings behauptet, die Bewertungen stammten von echten Gästen, ohne angemessen zu prüfen, verstößt zusätzlich gegen Nr. 23b. Nach Rechtsprechung des OLG Düsseldorf kann bereits das Liken oder positive Kommentieren von Bewertungen als Echtheitsbehauptung gewertet werden.

Rechte von Reisenden

Rechte von Hotels und Vermietern

Nach BGH VI ZR 1244/20 reicht die Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Portals auszulösen – auch wenn die Bewertung gästetypische Details enthält. Eine nähere Begründung ist nur nötig, wenn sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Prüft das Portal nicht, gilt der fehlende Gästekontakt als zugestanden; die Bewertung ist rechtswidrig und das Portal haftet auf Unterlassung. Der Fall betraf einen Ferienpark an der Ostsee und ein Reiseportal (Vorinstanz OLG Köln, 15 U 309/19).

Häufige Fehler

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Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-16
Letzte Prüfung:
2026-10-16
In Kraft seit:
2022-05-28
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0