Gefälschte Bewertungen bei Hotels und Reiseportalen – Transparenzpflicht (§ 5b Abs. 3 UWG), Fake-Review-Verbot und Prüfpflicht der Portale In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Geltung seit | 28.05.2022 |
| Transparenzpflicht | Information, ob und wie die Echtheit der Bewertungen sichergestellt wird, gilt als wesentliche Information |
| Folge fehlender Angabe | Irreführung durch Unterlassen möglich, auch wenn die Bewertungen echt sind |
| Echtheitsbehauptung ohne Prüfung | stets unzulässig |
| Fake-Bewertungen kaufen/beauftragen/übermitteln, Bewertungen in sozialen Medien falsch darstellen | stets unzulässig |
| Schadensersatz für Verbraucher | bei vorsätzlicher/fahrlässiger unzulässiger Handlung, die zu einer Entscheidung führt, die sonst nicht getroffen worden wäre |
| Bußgeld | nur bei weitverbreiteten Verstößen (§ 5c UWG); bis 4 % des Jahresumsatzes (bei mehr als 1,25 Mio. € Umsatz), sonst bis 2 Mio. € ohne Schätzgrundlage |
| Prüfpflicht des Portals | Rüge des Hotels „kein Gästekontakt" genügt grundsätzlich; Portal trägt sekundäre Darlegungslast |
Was § 5b Abs. 3 UWG konkret verlangt
Die Vorschrift schreibt keine bestimmte Prüfmethode vor, sondern Transparenz über den tatsächlichen Zustand. Ein Portal, das nur Bewertungen nach einer bestätigten Buchung zulässt („verifizierter Aufenthalt"), muss das angeben; wer gar nicht prüft, muss auch das offenlegen. Der Hinweis muss beim Zugang zu den Bewertungen leicht auffindbar sein. Das LG Deggendorf (Urt. v. 27.03.2026, 1 HK O 6/25) hat einen Unternehmer verurteilt, der Kundenbewertungen ohne diese Information zeigte; die Berufung ist laut veröffentlichter Fassung beim OLG München anhängig (6 U 1041/26).
Wer allerdings behauptet, die Bewertungen stammten von echten Gästen, ohne angemessen zu prüfen, verstößt zusätzlich gegen Nr. 23b. Nach Rechtsprechung des OLG Düsseldorf kann bereits das Liken oder positive Kommentieren von Bewertungen als Echtheitsbehauptung gewertet werden.
Rechte von Reisenden
- Schadensersatz (§ 9 Abs. 2 UWG): Wer nachweislich wegen gefälschter oder irreführend präsentierter Bewertungen gebucht hat, kann den daraus entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Ausgeschlossen sind Ansprüche bei Verstößen gegen §§ 3a, 4, 6 UWG und Nr. 32 des Anhangs. Praktisch ist der Kausalitätsnachweis schwierig.
- Vertragliche Rechte bleiben vorrangig praktisch relevant: Entspricht das Hotel nicht der Beschreibung, greifen Mietrecht (§§ 536 ff. BGB analog beim Beherbergungsvertrag) bzw. bei Pauschalreisen die Minderung nach § 651m BGB. Bewertungen selbst sind keine zugesicherte Beschaffenheit.
- Meldung: Verstöße können Verbraucherzentralen gemeldet werden; diese sind nach § 8 Abs. 3 UWG abmahn- und klagebefugt.
Rechte von Hotels und Vermietern
Nach BGH VI ZR 1244/20 reicht die Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Portals auszulösen – auch wenn die Bewertung gästetypische Details enthält. Eine nähere Begründung ist nur nötig, wenn sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Prüft das Portal nicht, gilt der fehlende Gästekontakt als zugestanden; die Bewertung ist rechtswidrig und das Portal haftet auf Unterlassung. Der Fall betraf einen Ferienpark an der Ostsee und ein Reiseportal (Vorinstanz OLG Köln, 15 U 309/19).
Häufige Fehler
- „Bewertungen müssen geprüft werden." § 5b Abs. 3 UWG verlangt nur Offenlegung; eine Prüfpflicht entsteht erst, wenn Echtheit behauptet wird (Nr. 23b) oder – für Portale – nach einer Rüge des Bewerteten.
- „Gekaufte Bewertungen sind nur bei negativen Bewertungen der Konkurrenz verboten." Nr. 23c erfasst auch eigene positive Fake-Bewertungen.
- „Bewertung schlecht, also Reisemangel." Ansprüche gegen Hotel oder Veranstalter richten sich nach dem Vertrag, nicht nach den Bewertungen.
- „Bußgeld gibt es bei jedem Verstoß." § 19 UWG greift nur bei weitverbreiteten Verstößen im Rahmen koordinierter EU-Durchsetzung.
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Quellen
- § 5b UWG – Wesentliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5b.html
- Anhang (zu § 3 Abs. 3) UWG, Nr. 23b und 23c: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang.html
- § 9 UWG – Schadensersatz: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__9.html
- § 19 UWG – Bußgeldvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__19.html
- BGH, Urt. v. 09.08.2022, VI ZR 1244/20: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=09.08.2022&Aktenzeichen=VI%20ZR%201244/20
- Bericht zu BGH VI ZR 1244/20 (LTO, 01.09.2022): https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vi-zr1244-20-online-bewertung-hotel-darlegungslast-kontakt-kunden-gaeste
- LG Deggendorf, Endurteil v. 27.03.2026, 1 HK O 6/25: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-10404
- Konsolidierter Text zur Gegenprüfung: https://lxgesetze.de/uwg/AN
- Richtlinie (EU) 2019/2161: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/2161/oj