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Bestpreisklauseln der Hotelportale (BGH KVR 54/20, EuGH C-264/23, Art. 5 Abs. 3 DMA) – Warum Hotels auf der eigenen Website günstiger sein dürfen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-08 · letzte Prüfung: 2026-10-08 · Quellen-Autorität B Fehler melden ✉
Kurzantwort Hotelportale wie Booking.com dürfen Hotels **nicht** vertraglich daran hindern, auf der **eigenen Website** oder über **andere Kanäle** niedrigere Preise anzubieten. Solche **Bestpreis- oder Paritätsklauseln** sind nach der Rechtsprechung **kartellrechtswidrig**: Der **Bundesgerichtshof** hat am **18.05.2021 (KVR 54/20)** die „enge" Bestpreisklausel von Booking.com untersagt, der **EuGH** hat am **19.09.2024 (C-264/23)** Paritätsklauseln nicht als zulässige Nebenabrede anerkannt, und für als **Gatekeeper** benannte Plattformen verbietet **Art. 5 Abs. 3 DMA (VO (EU) 2022/1925)** Preisparitätsklauseln ausdrücklich. Für Gäste heißt das: Ein **Direktpreis des Hotels** kann niedriger sein als der Portalpreis; einen **gesetzlichen Anspruch** auf den günstigsten Preis haben Gäste dadurch aber **nicht**.

Kernfakten

PunktWert
StreitgegenstandBestpreis- bzw. Paritätsklauseln in Verträgen zwischen Hotelportalen und Hotels
Enge BestpreisklauselHotel darf auf der eigenen Website nicht günstiger anbieten als auf dem Portal
Weite BestpreisklauselHotel darf auch auf anderen Portalen und offline nicht günstiger anbieten (Paritätsklausel)
BGH-EntscheidungBGH, Beschluss vom 18.05.2021 – KVR 54/20 (enge Klausel von Booking.com unzulässig)
Rechtsgrundlage BGH§ 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV
VorinstanzOLG Düsseldorf (2019): enge Klausel zulässig – vom BGH aufgehoben
BundeskartellamtBeschluss vom 22.12.2015 (Entfernung der engen Klausel bis 31.01.2016) – vom BGH bestätigt
EuGH-EntscheidungEuGH, Urteil vom 19.09.2024 – C-264/23 (Booking.com; Vorlage des Bezirksgerichts Amsterdam)
EuGH-KernaussageWeite und enge Paritätsklauseln sind grundsätzlich keine „Nebenabrede“: weder objektiv notwendig noch verhältnismäßig [EuGH-Pressemitteilung Nr. 145/24]
Schadensersatz Hotels (DE)LG Berlin II, Urteil vom 16.12.2025 – 61 O 60/24 Kart: Booking.com dem Grunde nach schadensersatzpflichtig gegenüber 1.099 Unterkunftsbetreibern (Feststellung; Schadenshöhe offen; nicht rechtskräftig)
DMA-VerbotArt. 5 Abs. 3 VO (EU) 2022/1925 – Gatekeeper dürfen günstigere Preise auf anderen Kanälen nicht beschränken
Booking.com als GatekeeperBenennung 13.05.2024 (Compliance-Frist sechs Monate)
DMA-Bußgeldbis 10 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 30 DMA)
Anspruch des Gastes auf Bestpreiskein gesetzlicher Anspruch

Was Bestpreisklauseln sind

Hotelportale vermitteln Zimmer gegen eine Provision. Viele Portale haben von Hotels verlangt, dort den besten Preis anzubieten. Man unterscheidet:

Wettbewerbsrechtlich entsteht das Problem, weil Preisunterschiede zwischen Portalen kaum noch möglich sind, die Provision nicht über den Preis „ausgespielt" werden kann und der Wettbewerb zwischen Portalen sowie zwischen Portal und Hotel eingeschränkt wird.

BGH vom 18.05.2021 – KVR 54/20

Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundeskartellamt mit Beschluss vom 22.12.2015 verfügte Untersagung der engen Bestpreisklausel von Booking.com wiederhergestellt und damit die gegenteilige Entscheidung des OLG Düsseldorf (2019) aufgehoben. Die Klausel verstößt gegen § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV. Nach der Begründung ist sie zur Durchführung des Plattformvertrags objektiv nicht notwendig; dass Booking.com seinen Marktanteil nach Aufgabe der Klauseln in Deutschland steigern konnte, spricht nach Auffassung des Gerichts gegen die Notwendigkeit.

EuGH vom 19.09.2024 – C-264/23

Auf Vorlage des Bezirksgerichts Amsterdam hat der EuGH entschieden, dass Paritätsklauseln von Booking.com nicht als Nebenabrede („ancillary restraint") dem Kartellverbot entzogen sind, weil sie nicht objektiv unerlässlich für die Durchführung des Vermittlungsvertrags sind. Das gilt nach dem Gerichtshof für weite wie enge Klauseln: Es sei nicht nachgewiesen, dass sie objektiv notwendig und verhältnismäßig sind; auch enge Klauseln erscheinen zur Sicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Plattform nicht objektiv notwendig. Hotels machen auf dieser Grundlage Schadensersatz vor nationalen Gerichten geltend: Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 16.12.2025 (61 O 60/24 Kart) festgestellt, dass Booking.com 1.099 Unterkunftsbetreibern den durch die Bestpreisklauseln seit 01.01.2013 entstandenen Schaden dem Grunde nach zu ersetzen hat; ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Schaden entstanden ist, blieb offen, die Klage auf Erstattung von Provisionen war unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Weitere Verfahren sind nach Branchenangaben u. a. in Amsterdam anhängig.

Art. 5 Abs. 3 DMA – Verbot für Gatekeeper

Seit der Benennung von Booking.com als Gatekeeper am 13.05.2024 gilt für den Online-Vermittlungsdienst Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 2022/1925: Torwächter dürfen die Möglichkeiten gewerblicher Nutzer nicht beschränken, Endnutzern über andere Online-Vermittlungsdienste oder über direkte Online-Vertriebskanäle Produkte oder Dienstleistungen zu günstigeren Bedingungen, einschließlich günstigerer Preise, anzubieten. Die Kommission überwacht die Einhaltung; Verstöße können mit Bußgeldern bis 10 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 30). Booking.com hat die Paritätsklauseln in EU-Verträgen daraufhin abgeschafft.

Was das für Gäste bedeutet

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-08
Letzte Prüfung:
2026-10-08
In Kraft seit:
2021-05-18
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
B
Lizenz:
CC BY 4.0