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Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit (§§ 36, 37 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-15 · letzte Prüfung: 2026-10-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ist unklar oder nicht zu klären, welches Gericht zuständig ist, bestimmt das **im Rechtszug zunächst höhere Gericht** das zuständige Gericht (**§ 36 Abs. 1 ZPO**). Das Gesetz nennt dafür **sechs abschließende Fallgruppen**: Verhinderung des an sich zuständigen Gerichts (Nr. 1), Ungewissheit wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke (Nr. 2), Streitgenossen mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen ohne gemeinsamen besonderen Gerichtsstand (Nr. 3), ein dinglicher Gerichtsstand bei einer in mehreren Gerichtsbezirken liegenden Sache (Nr. 4), sich **rechtskräftig** für zuständig erklärende (Nr. 5) oder für unzuständig erklärende (Nr. 6) Gerichte. Die Entscheidung ergeht durch **Beschluss** und ist, wenn sie das zuständige Gericht bestimmt, **nicht anfechtbar** (**§ 37 ZPO**).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 36 ZPO (Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit), § 37 ZPO (Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung)
Entscheidendes Gerichtdas im Rechtszug zunächst höhere Gericht (§ 36 Abs. 1)
Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der BGHentscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (§ 36 Abs. 2)
Nr. 1das an sich zuständige Gericht ist in einem einzelnen Fall rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung des Richteramtes verhindert
Nr. 2Ungewissheit mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke
Nr. 3mehrere Streitgenossen mit allgemeinem Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten, kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand
Nr. 4Klage im dinglichen Gerichtsstand, Sache liegt in den Bezirken verschiedener Gerichte
Nr. 5verschiedene Gerichte haben sich rechtskräftig für zuständig erklärt (positiver Kompetenzkonflikt)
Nr. 6verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt (negativer Kompetenzkonflikt)
Form der EntscheidungBeschluss (§ 37 Abs. 1)
Rechtsmittelder Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar (§ 37 Abs. 2)
Abweichung von anderem OLG/BGHVorlage an den BGH, der dann entscheidet (§ 36 Abs. 3)

Wozu die Vorschrift dient

Die Zuständigkeitsregeln der ZPO sind meist eindeutig, lassen aber in einzelnen Konstellationen keinen Weg zu einem zuständigen Gericht oder zu viele. Stünde in solchen Fällen jedes Gericht für sich, könnten Parteien zwischen Gerichten hin- und hergeschoben werden oder ein Verfahren stünde still. § 36 ZPO löst das durch eine Entscheidung von oben: Ein übergeordnetes Gericht legt verbindlich fest, wo der Rechtsstreit geführt wird.

Nicht zu verwechseln ist das mit der Verweisung nach § 281 ZPO. Dort erklärt sich das angerufene Gericht selbst für unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht; der Beschluss ist unanfechtbar und für das andere Gericht bindend (§ 281 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ZPO). Das Bestimmungsverfahren nach § 36 ZPO greift erst, wenn dieser Weg nicht genügt – etwa weil sich zwei Gerichte widersprechen (Nr. 5, 6).

Die sechs Fallgruppen im Einzelnen

Nr. 1 – Verhinderung des zuständigen Gerichts. Das an sich zuständige Gericht kann das Richteramt in einem einzelnen Fall rechtlich (zum Beispiel wegen Ausschlusses oder erfolgreicher Ablehnung sämtlicher Richter) oder tatsächlich nicht ausüben. Es geht um den Einzelfall, nicht um eine dauerhafte Störung.

Nr. 2 – Ungewissheit wegen der Bezirksgrenzen. Es ist „mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss", welches Gericht zuständig ist. Gemeint ist die örtliche Unsicherheit, etwa wenn sich nicht klären lässt, in welchem von zwei Bezirken ein maßgeblicher Ort liegt.

Nr. 3 – Streitgenossen an verschiedenen Orten. Sollen mehrere Personen mit allgemeinem Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt, § 13 ZPO) als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden und besteht kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, bestimmt das höhere Gericht, wo die Klage erhoben werden kann. Die Regeln über die Streitgenossenschaft (§§ 59, 60 ZPO) schaffen selbst keinen Gerichtsstand.

Nr. 4 – Sache in mehreren Gerichtsbezirken. Soll die Klage im dinglichen Gerichtsstand erhoben werden und liegt die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte, bestimmt das höhere Gericht das zuständige Gericht. Der dingliche Gerichtsstand ist bei Klagen um Eigentum, dingliche Belastungen, Grenzscheidung, Teilung und Besitz an unbeweglichen Sachen nach § 24 ZPO ausschließlich beim Gericht, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

Nr. 5 – Positiver Kompetenzkonflikt. Haben sich in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte rechtskräftig für zuständig erklärt, muss ein höheres Gericht den Konflikt auflösen.

Nr. 6 – Negativer Kompetenzkonflikt. Haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt, bestimmt das höhere Gericht das zuständige Gericht. Voraussetzung ist das Wort „rechtskräftig": Bloße vorläufige Rechtsmeinungen genügen nicht.

Wer entscheidet – § 36 Abs. 1 bis 3 ZPO

Zuständig ist das im Rechtszug zunächst höhere Gericht. Gehören die beteiligten Gerichte zu verschiedenen Landgerichts- oder Oberlandesgerichtsbezirken, ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht gemeint. Wäre das der Bundesgerichtshof, entscheidet stattdessen das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (§ 36 Abs. 2 ZPO). Will dieses Oberlandesgericht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des BGH abweichen, muss es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem BGH vorlegen, der dann entscheidet (§ 36 Abs. 3 ZPO).

Verfahren und Wirkung (§ 37 ZPO)

§ 37 Abs. 1 ZPO spricht von dem „Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts" und ordnet an, dass die Entscheidung durch Beschluss ergeht. Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nach § 37 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar. Er legt also verbindlich fest, vor welchem Gericht der Rechtsstreit zu führen ist. Der Wortlaut des § 37 ZPO regelt nur Form und Unanfechtbarkeit; weitere Einzelheiten des Verfahrens, etwa wer das Gesuch stellen kann oder wie es zu begründen ist, folgen nicht aus dem Gesetzestext dieser beiden Paragraphen.

Abgrenzung zur Wahl unter mehreren Gerichtsständen (§ 35 ZPO)

Gibt es mehrere zuständige Gerichte, hat der Kläger die Wahl (§ 35 ZPO). Das ist ein Wahlrecht, kein Bestimmungsverfahren: Ein höheres Gericht wird nicht eingeschaltet. § 36 ZPO setzt gerade dort an, wo die Zuständigkeit fehlt, unsicher ist oder streitig bleibt.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§§ 36, 37 ZPO gelten im Zivilprozess nach der ZPO. Für andere Verfahrensordnungen und für Rechtswegfragen enthalten besondere Gesetze eigene Regeln (zum Beispiel § 17a GVG für die Verweisung zwischen den Rechtswegen); diese sind nicht Gegenstand dieser Seite. Bei Auslandsbezug können vorrangige europäische Zuständigkeitsregeln (etwa die Brüssel-Ia-Verordnung) eingreifen; auch das wird hier nicht behandelt.

Ausnahmen

Beispiel

*Fiktives Beispiel:* K möchte die beiden Gesellschafter A (wohnhaft im Bezirk des Amtsgerichts X) und B (wohnhaft im Bezirk des Amtsgerichts Y) gemeinsam als Streitgenossen verklagen. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für beide Beklagte besteht nicht. K stellt daher beim im Rechtszug zunächst höheren gemeinschaftlichen Gericht ein Gesuch nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Das Gericht bestimmt durch Beschluss (§ 37 Abs. 1 ZPO) etwa das Amtsgericht X als zuständig. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 37 Abs. 2 ZPO); K erhebt anschließend Klage beim bestimmten Gericht.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-15
Letzte Prüfung:
2026-10-15
In Kraft seit:
2026-10-15
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0