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Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 41–49 ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Niemand darf in eigener Sache Richter sein. Die Zivilprozessordnung sichert das mit zwei getrennten Instrumenten ab, die häufig verwechselt werden. Der Ausschluss kraft Gesetzes nach § 41 ZPO wirkt automatisch: Wer unter einen der dort genannten sechs Tatbestände fällt, ist von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen – ohne dass jemand einen Antrag stellen müsste. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO setzt dagegen ein Ablehnungsgesuch einer Partei voraus. Beide Wege dienen demselben Verfassungsgrundsatz: dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der einen unabhängigen und unparteiischen Richter meint.

Der Maßstab des § 42 ZPO ist im Gesetz selbst definiert. § 42 Abs. 2 ZPO lautet: _„Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen."_ Entscheidend ist damit ausdrücklich nicht, ob der Richter tatsächlich voreingenommen ist. Es genügt ein objektiv nachvollziehbarer Grund, der aus Sicht einer vernünftig und ruhig denkenden Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit weckt. Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu (§ 42 Abs. 3 ZPO) – auch derjenigen, zu deren Gunsten der Grund wirken würde.

Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen, dem der Richter angehört; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden (§ 44 Abs. 1 ZPO) – deshalb greift insoweit auch im Anwaltsprozess kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3 ZPO). Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden, wohl aber kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden (§ 44 Abs. 2 ZPO). Der abgelehnte Richter selbst hat sich dienstlich zu äußern (§ 44 Abs. 3 ZPO).

Wer zu lange wartet, verliert das Recht. Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Und wird ein Richter abgelehnt, bei dem die Partei bereits verhandelt oder Anträge gestellt hat, muss sie glaubhaft machen, dass der Grund erst später entstanden oder ihr erst später bekannt geworden ist; das Gesuch ist dann unverzüglich anzubringen (§ 44 Abs. 4 ZPO).

Über das Gesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört – ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Beim Amtsgericht entscheidet ein anderer Richter desselben Amtsgerichts; einer Entscheidung bedarf es überhaupt nicht, wenn der abgelehnte Richter das Gesuch selbst für begründet hält (§ 45 Abs. 2 ZPO). Wird der Spruchkörper durch das Ausscheiden des Abgelehnten beschlussunfähig, entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht (§ 45 Abs. 3 ZPO). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 46 Abs. 1 ZPO): Wird das Gesuch für begründet erklärt, gibt es kein Rechtsmittel; wird es für unbegründet erklärt, findet die sofortige Beschwerde statt (§ 46 Abs. 2 ZPO).

Bis zur Erledigung des Gesuchs ist der abgelehnte Richter weitgehend blockiert: Er darf nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten (§ 47 Abs. 1 ZPO). Wird er während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung eine Vertagung erfordern, kann der Termin unter seiner Mitwirkung fortgesetzt werden; ist die Ablehnung später begründet, ist der nach Anbringung des Gesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen (§ 47 Abs. 2 ZPO). Dieselben Regeln gelten sinngemäß für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 49 ZPO) und – über § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO – für Sachverständige, dort allerdings mit einer eigenen Zwei-Wochen-Frist (§ 406 Abs. 2 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§§ 41–49 ZPO (Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen); verfassungsrechtlich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter)
Zwei WegeAusschluss kraft Gesetzes (§ 41 ZPO, wirkt automatisch) und Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO, nur auf Gesuch)
Gesetzlicher MaßstabAblehnung findet statt, „wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen“ (§ 42 Abs. 2 ZPO)
Keine echte Befangenheit nötigErforderlich ist nur die Besorgnis, nicht der Nachweis tatsächlicher Voreingenommenheit – Maßstab ist die vernünftig würdigende Partei
Wer darf ablehnenDas Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu (§ 42 Abs. 3 ZPO)
Ausschlussgründe § 41 ZPONr. 1 eigene Sache / Mitberechtigter, Mitverpflichteter oder Regresspflichtiger · Nr. 2 Sachen des Ehegatten (auch nach Auflösung der Ehe) · Nr. 2a Sachen des eingetragenen Lebenspartners · Nr. 3 Sachen von Verwandten in gerader Linie, Verschwägerten, Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad · Nr. 4 Sachen, in denen der Richter Prozessbevollmächtigter oder Beistand war oder gesetzlicher Vertreter ist bzw. war · Nr. 5 Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist · Nr. 6 Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat
Wo wird das Gesuch angebrachtbei dem Gericht, dem der Richter angehört; Erklärung vor der Geschäftsstelle zu Protokoll zulässig (§ 44 Abs. 1 ZPO)
Anwaltszwangfür das Ablehnungsgesuch kein Anwaltszwang, soweit es zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird (§ 78 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 44 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO)
GlaubhaftmachungDer Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO); zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden; Bezugnahme auf das Zeugnis des abgelehnten Richters ist möglich (§ 44 Abs. 2 ZPO)
Dienstliche ÄußerungDer abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern (§ 44 Abs. 3 ZPO)
Verlust des Ablehnungsrechtswenn die Partei sich bei dem Richter, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 43 ZPO)
Nachträgliche GründeGlaubhaftmachung, dass der Grund erst später entstanden oder bekannt geworden ist; das Gesuch ist dann unverzüglich anzubringen (§ 44 Abs. 4 ZPO)
Wer entscheidetdas Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO)
Amtsgerichtein anderer Richter desselben Amtsgerichts entscheidet (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
SelbstbescheidungKeine Entscheidung erforderlich, wenn der abgelehnte Richter das Gesuch für begründet hält (§ 45 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
BeschlussunfähigkeitWird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des Abgelehnten beschlussunfähig, entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht (§ 45 Abs. 3 ZPO); ergänzend § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Form der EntscheidungBeschluss (§ 46 Abs. 1 ZPO)
Rechtsmittelgegen die Stattgabe kein Rechtsmittel; gegen die Zurückweisung als unbegründet sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO; §§ 567, 569 ZPO – Notfrist zwei Wochen)
Handlungen bis zur EntscheidungDer abgelehnte Richter darf nur unaufschiebbare Handlungen vornehmen (§ 47 Abs. 1 ZPO)
Ablehnung in der VerhandlungDer Termin kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn die Entscheidung sonst eine Vertagung erforderte; bei begründeter Ablehnung ist der nach Anbringung des Gesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen (§ 47 Abs. 2 ZPO)
SelbstablehnungDas zuständige Gericht entscheidet auch ohne Gesuch, wenn ein Richter ein Verhältnis anzeigt, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn sonst Zweifel an einem gesetzlichen Ausschluss entstehen (§ 48 ZPO)
UrkundsbeamteDie Vorschriften der §§ 41 ff. ZPO gelten entsprechend; es entscheidet das Gericht, bei dem der Urkundsbeamte angestellt ist (§ 49 ZPO)
SachverständigeAblehnung aus denselben Gründen wie bei Richtern; Antrag vor der Vernehmung, spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Ernennungsbeschlusses (§ 406 Abs. 1, 2 ZPO)
RechtspflegerAblehnung nach § 10 RPflG i. V. m. den Vorschriften der ZPO
Andere VerfahrensordnungenVerweisungen auf §§ 41 ff. ZPO in § 6 FamFG, § 54 VwGO, § 51 FGO und § 60 SGG; im Strafverfahren gelten die eigenständigen §§ 22–31 StPO
Rechtsfolge bei VerstoßMitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters begründet die Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO); Entzug des gesetzlichen Richters kann mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)
GerichtskostenFür das Ablehnungsgesuch selbst fällt keine gesonderte Gerichtsgebühr an – es ist Teil des Hauptsacheverfahrens; für eine erfolglose sofortige Beschwerde sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr vor
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-08-25

Ausschluss kraft Gesetzes (§ 41 ZPO) und Ablehnung (§ 42 ZPO) – der Unterschied

Die beiden Institute unterscheiden sich in ihrer Wirkungsweise. § 41 ZPO zählt sechs Fallgruppen abschließend auf, in denen ein Richter „von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen" ist. Es handelt sich um typisierte Nähe- und Vorbefassungslagen, bei denen der Gesetzgeber die Gefahr der Voreingenommenheit unwiderleglich unterstellt: eigene Sachen, Sachen des Ehegatten (Nr. 2) oder eingetragenen Lebenspartners (Nr. 2a) – jeweils auch dann, wenn die Verbindung nicht mehr besteht –, Sachen naher Verwandter und Verschwägerter (Nr. 3), frühere Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter, Beistand oder gesetzlicher Vertreter (Nr. 4), Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger (Nr. 5) sowie die Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren (Nr. 6).

Weil der Ausschluss von Amts wegen eintritt, kommt es auf einen Antrag nicht an. Wirkt ein ausgeschlossener Richter dennoch mit, ist das ein besonders schwerer Verfahrensfehler: § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eröffnet die Nichtigkeitsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war – sofern nicht dieses Hindernis mittels Ablehnungsgesuchs oder Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht worden ist.

§ 42 ZPO arbeitet umgekehrt. Er erfasst alle übrigen Konstellationen, die den Anschein der Parteilichkeit begründen können, und macht sie von einem Gesuch der Partei abhängig. Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter „sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden" – die Ablehnung ist also auch dort möglich, wo ohnehin schon ein Ausschlussgrund vorliegt. Das ist praktisch wichtig, weil sie den Streit sofort klärt, statt ihn ins Rechtsmittelverfahren zu verlagern.

Wann besteht „Besorgnis der Befangenheit"?

Der Wortlaut des § 42 Abs. 2 ZPO stellt auf einen Grund ab, „der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen". Der Bundesgerichtshof konkretisiert das seit langem dahin, dass es auf den Standpunkt einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei ankommt: Hat sie bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln? Die subjektive Einschätzung der ablehnenden Partei genügt ebenso wenig wie das bloße Gefühl, „ungerecht behandelt" worden zu sein.

Umgekehrt kommt es auf eine tatsächliche Voreingenommenheit gerade nicht an. Der Gesetzgeber schützt nicht nur die Unparteilichkeit selbst, sondern auch das Vertrauen in sie. Deshalb kann ein Ablehnungsgesuch selbst dann begründet sein, wenn der Richter innerlich völlig unbefangen ist – entscheidend ist der objektiv gesetzte Anschein.

Aus dieser Konstruktion folgt zugleich die praktisch wichtigste Abgrenzung: Rechtsfehler, unrichtige Hinweise oder eine der Partei ungünstige vorläufige Rechtsauffassung begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit. Dafür gibt es die Rechtsmittel. Erst wenn die Verfahrensführung willkürlich erscheint oder sich sachfremde Erwägungen aufdrängen, kann sie einen Ablehnungsgrund tragen. Die weit überwiegende Zahl der Ablehnungsgesuche scheitert an genau diesem Punkt.

Auch die Vorbefassung mit derselben Sache ist grundsätzlich unschädlich, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist – etwa die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag, über einen Arrest oder über eine einstweilige Verfügung durch denselben Spruchkörper. Anders liegt es, wenn ein Richter über die gesetzlich angeordnete Vorbefassung hinaus eine endgültige, nicht mehr revidierbare Festlegung erkennen lässt.

Das Ablehnungsgesuch: Form, Frist und Glaubhaftmachung (§§ 43, 44 ZPO)

Das Gesuch wird nach § 44 Abs. 1 ZPO „bei dem Gericht, dem der Richter angehört", angebracht; es „kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden". Diese zweite Variante ist mehr als eine Formalie: Sie öffnet das Ablehnungsverfahren auch der Partei, die im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) sonst nicht selbst handeln könnte – § 78 Abs. 3 ZPO nimmt Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, ausdrücklich vom Anwaltszwang aus.

Inhaltlich verlangt § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass der Ablehnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Es gilt der Maßstab des § 294 ZPO – ausreichend ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit, präsente Beweismittel genügen. Eine Besonderheit: „zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden". Die Partei kann sich also nicht selbst eidesstattlich versichern; sie kann aber nach Satz 2 „auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug" nehmen. Dieser hat sich nach § 44 Abs. 3 ZPO ohnehin dienstlich zu äußern – seine Stellungnahme ist der Partei zur Kenntnis zu geben, damit sie dazu Stellung nehmen kann.

Zeitlich ist das Gesuch doppelt begrenzt. § 43 ZPO lässt das Ablehnungsrecht entfallen, wenn die Partei „sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat". Wer den Grund kennt und trotzdem weiterverhandelt, hat sein Recht verwirkt. Für später bekannt gewordene Gründe gilt § 44 Abs. 4 ZPO: Die Partei muss glaubhaft machen, „dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei", und das Gesuch ist unverzüglich anzubringen. „Unverzüglich" bedeutet dabei nicht „sofort", sondern ohne schuldhaftes Zögern; die Gerichte gestehen in der Regel eine kurze Überlegungs- und Prüfungsfrist zu.

Entscheidung, Vertretung und Rechtsmittel (§§ 45–47 ZPO)

Über das Gesuch entscheidet nach § 45 Abs. 1 ZPO „das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung". Beim Landgericht oder Oberlandesgericht rückt also ein Vertreter nach; die Besetzung ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan (§ 21e GVG). Beim Amtsgericht, wo der Einzelrichter entscheidet, bestimmt § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass „ein anderer Richter des Amtsgerichts" über das Gesuch befindet.

Häufig übersehen wird § 45 Abs. 2 Satz 2 ZPO: „Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält." Der Richter kann sich also selbst zurückziehen, ohne dass ein förmlicher Beschluss ergehen muss. Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig – etwa weil sämtliche Mitglieder eines kleinen Spruchkörpers abgelehnt sind –, entscheidet nach § 45 Abs. 3 ZPO „das im Rechtszug zunächst höhere Gericht".

Die Entscheidung ergeht nach § 46 Abs. 1 ZPO durch Beschluss. Das Rechtsmittelregime in § 46 Abs. 2 ZPO ist asymmetrisch: „Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt." Wer also mit seinem Gesuch durchdringt, muss nicht fürchten, dass der Gegner das kippt; wer scheitert, kann binnen der Notfrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) sofortige Beschwerde einlegen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. März 2026 – IX ZB 5/25 klargestellt, dass die sofortige Beschwerde auch dann statthaft ist, wenn das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen wurde.

Für die Zwischenzeit ordnet § 47 Abs. 1 ZPO eine Sperre an: Der abgelehnte Richter „hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten". Damit das Gesuch nicht zum Verzögerungsinstrument wird, erlaubt § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO jedoch, einen laufenden Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortzusetzen, wenn die Entscheidung über die Ablehnung sonst eine Vertagung erfordern würde. Der Preis dafür steht in Satz 2: Wird die Ablehnung anschließend für begründet erklärt, „ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen".

Ergänzend erfasst § 48 ZPO („Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen") den Fall, dass gar kein Gesuch vorliegt: Das zuständige Gericht entscheidet auch dann, „wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei".

Reichweite: Sachverständige, Urkundsbeamte, andere Gerichtszweige

Die §§ 41 ff. ZPO gelten nicht nur für Richter. § 49 ZPO erklärt sie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für entsprechend anwendbar; die Entscheidung trifft das Gericht, bei dem der Urkundsbeamte angestellt ist. Für Rechtspfleger verweist § 10 RPflG auf die für Richter geltenden Ausschließungs- und Ablehnungsvorschriften.

Praktisch am bedeutsamsten ist die Erstreckung auf Sachverständige. Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger „aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen", abgelehnt werden – nicht aber allein deshalb, weil er als Zeuge vernommen worden ist (Satz 2). Anders als bei Richtern gilt hier eine ausdrückliche Frist: Der Antrag ist vor der Vernehmung des Sachverständigen zu stellen, spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Ernennungsbeschlusses (§ 406 Abs. 2 ZPO). Wer die Frist versäumt, muss glaubhaft machen, ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert gewesen zu sein.

Über Verweisungsnormen strahlt das Regime in fast alle Verfahrensordnungen aus: § 6 FamFG (Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit), § 54 VwGO (Verwaltungsgerichtsbarkeit), § 51 FGO (Finanzgerichtsbarkeit) und § 60 SGG (Sozialgerichtsbarkeit) erklären die §§ 41 ff. ZPO jeweils für entsprechend anwendbar. Im Strafverfahren gilt dagegen ein eigenständiges, enger getaktetes Regime in den §§ 22 bis 31 StPO.

Häufige Fehler

„Der Richter hat falsch entschieden – also ist er befangen." Nein. Fehlerhafte Rechtsanwendung ist Gegenstand der Rechtsmittel, nicht des Ablehnungsverfahrens. Erst willkürliche oder erkennbar sachfremde Verfahrensführung trägt ein Gesuch.

„Ich lehne erst einmal ab und begründe später." Riskant. Der Grund ist nach § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, und bei bereits erfolgter Verhandlung greift zusätzlich das Unverzüglichkeitsgebot des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Ein nachgeschobenes, pauschales Gesuch wird regelmäßig als unzulässig verworfen.

„Ich verhandle erst zu Ende und lehne dann ab." Genau das schließt § 43 ZPO aus, soweit der Grund bereits bekannt war.

„Gegen die Ablehnung meines Gesuchs gibt es kein Rechtsmittel." Doch – die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO, einzulegen binnen zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO). Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann statthaft, wenn das Gesuch als unzulässig verworfen wurde (BGH, Beschluss vom 05.03.2026 – IX ZB 5/25).

„Mit dem Ablehnungsgesuch steht das Verfahren still." Nur eingeschränkt. § 47 Abs. 1 ZPO lässt unaufschiebbare Handlungen zu, und § 47 Abs. 2 ZPO erlaubt sogar die Fortsetzung des laufenden Termins unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.

„Den Sachverständigen kann ich jederzeit ablehnen." Nein – hier gilt die Zwei-Wochen-Frist des § 406 Abs. 2 ZPO ab Verkündung oder Zustellung des Ernennungsbeschlusses.

Praxisbeispiel

In einem Bauprozess vor dem Landgericht erfährt der Kläger nach dem ersten Termin, dass der Vorsitzende und der Geschäftsführer der beklagten Baugesellschaft gemeinsam im Vorstand desselben Vereins sitzen. Der Umstand war ihm zuvor nicht bekannt; § 43 ZPO steht der Ablehnung deshalb nicht entgegen.

Der Kläger bringt das Gesuch unverzüglich – innerhalb weniger Tage – bei der Zivilkammer an (§ 44 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 ZPO) und macht den Grund durch Vorlage des Vereinsregisterauszugs glaubhaft (§ 44 Abs. 2 Satz 1, § 294 ZPO). Eine eidesstattliche Versicherung der eigenen Partei wäre unzulässig gewesen. Der Vorsitzende äußert sich dienstlich (§ 44 Abs. 3 ZPO) und bestätigt die Vorstandstätigkeit.

Die Kammer entscheidet nun ohne den Vorsitzenden (§ 45 Abs. 1 ZPO). Hielte er das Gesuch selbst für begründet, bedürfte es gar keiner Entscheidung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Wird das Gesuch für begründet erklärt, ist der Beschluss unanfechtbar; wird es zurückgewiesen, kann der Kläger binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen (§ 46 Abs. 2 ZPO, §§ 567, 569 ZPO). Bis zur Erledigung nimmt der Vorsitzende nur unaufschiebbare Handlungen vor (§ 47 Abs. 1 ZPO).

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

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