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Gewährleistung vs. Garantie – §§ 434, 437, 443 BGB

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Gewährleistung vs. Garantie – §§ 434, 437, 443 BGB

Kurzantwort

Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer für Sachmängel bei Übergabe der Sache (§§ 434, 437 BGB). Sie gilt zwei Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); bei B2C besteht in den ersten 12 Monaten eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers (§ 477 BGB). Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers oder Herstellers (§ 443 BGB) – ihre Dauer und Bedingungen sind individuell vereinbar und treten neben die Gewährleistung.

Kernfakten

PunktWert
Gewährleistung – Rechtsgrundlage§§ 434, 437, 438, 439 BGB [gesetze-im-internet.de, § 437 BGB]
Garantie – Rechtsgrundlage§ 443 BGB [gesetze-im-internet.de, § 443 BGB]
Gewährleistungsfrist Neuware2 Jahre ab Übergabe [§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB]
Gewährleistungsfrist Bauwerke5 Jahre [§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB]
Gewährleistung Gebrauchtware B2Cnicht unter 1 Jahr verkürzbar [§ 476 Abs. 2 BGB]
Gewährleistung B2Bvertraglich auf 1 Jahr verkürzbar (Standard-AGB möglich)
Beweislastumkehr B2CMangel innerhalb 12 Monate = Vermutung „bei Übergabe vorhanden" [§ 477 BGB]
Käuferrechte Stufenverhältnis1. Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) [§ 439 BGB]
Käuferrechte Stufe 22. Rücktritt oder Minderung [§§ 441, 437 Nr. 2 BGB]
Käuferrechte Stufe 33. Schadensersatz [§ 437 Nr. 3 BGB]
MangelbegriffSache weicht von subjektiv vereinbarter, objektiv erwarteter Beschaffenheit ab [§ 434 BGB]
Garantie – Definitionfreiwillige Verpflichtung des Garantiegebers, bei Mangel Rechte einzuräumen [§ 443 Abs. 1 BGB]
GarantietypenHaltbarkeitsgarantie, Beschaffenheitsgarantie, Herstellergarantie
Pflichtinformationen GarantieErklärung in Textform, Vermerk gesetzliche Rechte, Dauer, Geltungsbereich, Garantiegeber [§ 479 BGB]
Wer wendet sich an wenGewährleistung: gegen Verkäufer · Garantie: gegen Garantiegeber (oft Hersteller)
Beweislast Garantiebei Haltbarkeitsgarantie: Verbraucher muss nur Mangel zur Garantiezeit nachweisen [§ 443 Abs. 2 BGB]
Verjährungshemmung NacherfüllungVerjährung ist während Nacherfüllungsversuch gehemmt [§ 203 BGB]
Versandkosten Nacherfüllungträgt Verkäufer [§ 439 Abs. 2 BGB]
Werkstattkostenersatzbei Einbau: Verkäufer trägt Aus- und Einbaukosten [§ 439 Abs. 3 BGB]

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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