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GModG § 7 und § 88b – Pflicht zur Ökobilanzierung (Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen) für Neubauten ab 2028 und 2030 (Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-19 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wird erstmals eine verpflichtende Ökobilanzierung für Neubauten in das deutsche Gebäudeenergierecht eingeführt. Rechtsgrundlage sind § 7 und § 88b GModG; sie treten mit Artikel 2 des Änderungsgesetzes am 1. Januar 2027 in Kraft (BBSR-GModG-Infoportal).

Angewendet werden muss die Berechnung erst später:

Ermittelt werden die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen auf Grundlage des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials (GWP). Die Berechnung erfolgt nach den Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606:2026-07 „Angewandte Ökobilanzierung für Bauwerke" (BBSR, 2026). Das Ergebnis wird als Bericht nach § 88b GModG dokumentiert und im Energieausweis ausgewiesen. Für Bestandsgebäude und Sanierungen gilt die Pflicht nicht.

Hintergrund ist Artikel 7 der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD), der genau diese Schwellen (2028 / >1.000 m², 2030 / alle Neubauten) vorgibt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 7 GModG (Ermittlung) und § 88b GModG (Bericht) [BBSR-GModG-Infoportal]
Bisheriges Rechtkeine Entsprechung im GEG – echte Neuregelung
Inkrafttreten der Vorschriften01.01.2027 (Artikel 2 des Änderungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 226)
Erste Anwendungspflicht01.01.2028 für Neubauten mit Nutzfläche > 1.000 m²
Volle Anwendungspflicht01.01.2030 für alle Neubauten
Betroffene Gebäudeausschließlich neu zu errichtende Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude)
Nicht betroffenBestandsgebäude, Modernisierung, Sanierung, Anbau/Ausbau
BerechnungsgrößeLebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP) in kg CO₂-Äquivalent
Technische RegelDIN SPEC 91606:2026-07, Bilanzierungsregeln des Anhangs A [BBSR]
Titel der Norm„Angewandte Ökobilanzierung für Bauwerke – Datengrundlagen, Regeln und Ergebnisdarstellung – Gebäude"
Bezug der Normbei DIN Media; für eingeloggte Nutzer kostenfrei [BBSR]
Datengrundlagen / ArbeitshilfenBekanntmachung im Bundesanzeiger, Veröffentlichung auf dem BBSR-Infoportal (Stand 19.08.2026: Seite „im Aufbau")
DokumentationLebenszyklusbericht nach § 88b GModG
EU-GrundlageArt. 7 Abs. 2 i. V. m. Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD)
AusweisungAngabe im Energieausweis (§ 85 GModG)

Geltungsbereich

Die Ökobilanzierungspflicht knüpft an die Errichtung eines Gebäudes an, nicht an dessen Bestand oder Nutzung. Erfasst sind Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen; unterschieden wird allein nach der Nutzfläche und dem Zeitpunkt:

ZeitraumErfasste Neubauten
bis 31.12.2027keine Pflicht (Vorschriften gelten ab 01.01.2027, Anwendung erst später)
01.01.2028 – 31.12.2029Neubauten mit Nutzfläche > 1.000 m²
ab 01.01.2030alle Neubauten

Die Ökobilanz betrachtet den gesamten Lebenszyklus – von der Herstellung der Baustoffe über Errichtung und Nutzung bis zum Rückbau. Anders als die bisherigen GEG-/GModG-Kennwerte (Primärenergiebedarf, Transmissionswärme­verlust) erfasst sie damit auch die graue Energie bzw. den „embodied carbon" der verbauten Materialien. Dadurch wird die Bauproduktwahl erstmals nachweisrelevant, nicht nur die Dämmqualität und die Anlagentechnik.

Die Pflicht steht neben – nicht anstelle – der Nullemissionsgebäude-Anforderung (§ 10a GModG ab 2028, § 10 GModG ab 2030) und den MEPS für bestehende Nichtwohngebäude (§ 40 GModG). Beide Regelungskomplexe stammen aus derselben EPBD-Umsetzung (Artikel 2 des Änderungsgesetzes), verfolgen aber unterschiedliche Zwecke.

Ablauf und Fristen

  1. Planungsphase: Die Ökobilanz muss planungsbegleitend aufgebaut werden, weil sie von der Materialwahl abhängt. Eine nachträgliche Erstellung nach Fertigstellung ist praktisch aufwendig und im Ergebnis nicht mehr steuerbar.
  2. Berechnung: Ermittlung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials nach den Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606:2026-07.
  3. Datengrundlage: Bauprodukt-Datensätze aus den vom Bund bekannt zu machenden Datengrundlagen (Bundesanzeiger / BBSR-Infoportal).
  4. Bericht nach § 88b GModG: Dokumentation des Ergebnisses.
  5. Energieausweis: Übernahme des Werts in den Energieausweis (§ 85 GModG).

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Ein Bauherr stellt im Frühjahr 2028 den Bauantrag für ein Bürogebäude mit 2.400 m² Nutzfläche. Da die Nutzfläche über 1.000 m² liegt und der Neubau nach dem 01.01.2028 errichtet wird, ist das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial zu berechnen, in einem Bericht nach § 88b GModG zu dokumentieren und im Energieausweis auszuweisen. Für ein Einfamilienhaus mit 160 m² Nutzfläche, dessen Bauantrag im selben Jahr gestellt wird, besteht die Pflicht dagegen noch nicht – hier greift sie erst für Neubauten ab dem 01.01.2030.

Vorbehalt: früher Rechtsstand, Volltext noch zu verifizieren

Der amtliche Volltext der §§ 7 und 88b GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung war zum Redaktionsschluss (19.08.2026) auf gesetze-im-internet.de nicht abrufbar; dort ist der Gültigkeitszeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026 hinterlegt. Die Angaben dieser Seite stützen sich deshalb auf das amtliche GModG-Infoportal des BBSR sowie auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Noch nicht gegen den amtlichen Volltext abgeglichen und daher als review_needed gekennzeichnet sind insbesondere:

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Normung (Stufe B/C):

Fachquelle (Stufe C – Grundlage der noch zu verifizierenden Entwurfsdetails):

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