GModG § 7 und § 88b – Pflicht zur Ökobilanzierung (Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen) für Neubauten ab 2028 und 2030 (Stand 2026)
Kurzantwort
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wird erstmals eine verpflichtende Ökobilanzierung für Neubauten in das deutsche Gebäudeenergierecht eingeführt. Rechtsgrundlage sind § 7 und § 88b GModG; sie treten mit Artikel 2 des Änderungsgesetzes am 1. Januar 2027 in Kraft (BBSR-GModG-Infoportal).
Angewendet werden muss die Berechnung erst später:
- ab 1. Januar 2028 für Neubauten mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche,
- ab 1. Januar 2030 für alle Neubauten.
Ermittelt werden die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen auf Grundlage des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials (GWP). Die Berechnung erfolgt nach den Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606:2026-07 „Angewandte Ökobilanzierung für Bauwerke" (BBSR, 2026). Das Ergebnis wird als Bericht nach § 88b GModG dokumentiert und im Energieausweis ausgewiesen. Für Bestandsgebäude und Sanierungen gilt die Pflicht nicht.
Hintergrund ist Artikel 7 der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD), der genau diese Schwellen (2028 / >1.000 m², 2030 / alle Neubauten) vorgibt.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 7 GModG (Ermittlung) und § 88b GModG (Bericht) [BBSR-GModG-Infoportal] |
| Bisheriges Recht | keine Entsprechung im GEG – echte Neuregelung |
| Inkrafttreten der Vorschriften | 01.01.2027 (Artikel 2 des Änderungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 226) |
| Erste Anwendungspflicht | 01.01.2028 für Neubauten mit Nutzfläche > 1.000 m² |
| Volle Anwendungspflicht | 01.01.2030 für alle Neubauten |
| Betroffene Gebäude | ausschließlich neu zu errichtende Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude) |
| Nicht betroffen | Bestandsgebäude, Modernisierung, Sanierung, Anbau/Ausbau |
| Berechnungsgröße | Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP) in kg CO₂-Äquivalent |
| Technische Regel | DIN SPEC 91606:2026-07, Bilanzierungsregeln des Anhangs A [BBSR] |
| Titel der Norm | „Angewandte Ökobilanzierung für Bauwerke – Datengrundlagen, Regeln und Ergebnisdarstellung – Gebäude" |
| Bezug der Norm | bei DIN Media; für eingeloggte Nutzer kostenfrei [BBSR] |
| Datengrundlagen / Arbeitshilfen | Bekanntmachung im Bundesanzeiger, Veröffentlichung auf dem BBSR-Infoportal (Stand 19.08.2026: Seite „im Aufbau") |
| Dokumentation | Lebenszyklusbericht nach § 88b GModG |
| EU-Grundlage | Art. 7 Abs. 2 i. V. m. Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD) |
| Ausweisung | Angabe im Energieausweis (§ 85 GModG) |
Geltungsbereich
Die Ökobilanzierungspflicht knüpft an die Errichtung eines Gebäudes an, nicht an dessen Bestand oder Nutzung. Erfasst sind Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen; unterschieden wird allein nach der Nutzfläche und dem Zeitpunkt:
| Zeitraum | Erfasste Neubauten |
|---|---|
| bis 31.12.2027 | keine Pflicht (Vorschriften gelten ab 01.01.2027, Anwendung erst später) |
| 01.01.2028 – 31.12.2029 | Neubauten mit Nutzfläche > 1.000 m² |
| ab 01.01.2030 | alle Neubauten |
Die Ökobilanz betrachtet den gesamten Lebenszyklus – von der Herstellung der Baustoffe über Errichtung und Nutzung bis zum Rückbau. Anders als die bisherigen GEG-/GModG-Kennwerte (Primärenergiebedarf, Transmissionswärmeverlust) erfasst sie damit auch die graue Energie bzw. den „embodied carbon" der verbauten Materialien. Dadurch wird die Bauproduktwahl erstmals nachweisrelevant, nicht nur die Dämmqualität und die Anlagentechnik.
Die Pflicht steht neben – nicht anstelle – der Nullemissionsgebäude-Anforderung (§ 10a GModG ab 2028, § 10 GModG ab 2030) und den MEPS für bestehende Nichtwohngebäude (§ 40 GModG). Beide Regelungskomplexe stammen aus derselben EPBD-Umsetzung (Artikel 2 des Änderungsgesetzes), verfolgen aber unterschiedliche Zwecke.
Ablauf und Fristen
- Planungsphase: Die Ökobilanz muss planungsbegleitend aufgebaut werden, weil sie von der Materialwahl abhängt. Eine nachträgliche Erstellung nach Fertigstellung ist praktisch aufwendig und im Ergebnis nicht mehr steuerbar.
- Berechnung: Ermittlung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials nach den Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606:2026-07.
- Datengrundlage: Bauprodukt-Datensätze aus den vom Bund bekannt zu machenden Datengrundlagen (Bundesanzeiger / BBSR-Infoportal).
- Bericht nach § 88b GModG: Dokumentation des Ergebnisses.
- Energieausweis: Übernahme des Werts in den Energieausweis (§ 85 GModG).
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Die Ökobilanzpflicht gilt schon 2027." Falsch. In Kraft treten die Vorschriften zum 01.01.2027; anzuwenden sind sie erstmals für Neubauten ab 01.01.2028 (> 1.000 m²) bzw. ab 01.01.2030 (alle).
- „Auch bei der Sanierung muss eine Ökobilanz erstellt werden." Nein. Die Pflicht nach § 7 / § 88b GModG betrifft Neubauten. Für Bestandsgebäude gelten die Modernisierungsanforderungen der §§ 34 bis 39 GModG.
- „Es gibt bereits Grenzwerte, die eingehalten werden müssen." Nach dem Stand vom 19.08.2026 handelt es sich um eine Berechnungs- und Ausweisungspflicht, nicht um einen einzuhaltenden Grenzwert. Die EPBD verpflichtet die Mitgliedstaaten lediglich, Fahrpläne für nationale Grenzwerte vorzulegen. Wer bereits heute Grenzwerte einhalten muss, tut das aus Förderrecht (QNG/KfW), nicht aus dem GModG.
- „Ökobilanz nach GModG = QNG-Ökobilanz." Nicht deckungsgleich. Die Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) und der KfW-Förderung Klimafreundlicher Neubau beruhen auf eigenen Bilanzierungsregeln und enthalten – anders als das GModG – Grenzwerte. Eine QNG-Ökobilanz ersetzt den Nachweis nach § 88b GModG nicht automatisch.
- „Die DIN SPEC 91606 ist Teil des verkündeten Gesetzes." Nach der Darstellung des BBSR soll die Norm im GModG in § 7 als technische Regel aufgenommen werden; das Portal spricht insoweit vom Entwurf. Die Normenbezüge werden mit Artikel 2 zum 01.01.2027 aktualisiert.
Beispiel
Ein Bauherr stellt im Frühjahr 2028 den Bauantrag für ein Bürogebäude mit 2.400 m² Nutzfläche. Da die Nutzfläche über 1.000 m² liegt und der Neubau nach dem 01.01.2028 errichtet wird, ist das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial zu berechnen, in einem Bericht nach § 88b GModG zu dokumentieren und im Energieausweis auszuweisen. Für ein Einfamilienhaus mit 160 m² Nutzfläche, dessen Bauantrag im selben Jahr gestellt wird, besteht die Pflicht dagegen noch nicht – hier greift sie erst für Neubauten ab dem 01.01.2030.
Vorbehalt: früher Rechtsstand, Volltext noch zu verifizieren
Der amtliche Volltext der §§ 7 und 88b GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung war zum Redaktionsschluss (19.08.2026) auf gesetze-im-internet.de nicht abrufbar; dort ist der Gültigkeitszeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026 hinterlegt. Die Angaben dieser Seite stützen sich deshalb auf das amtliche GModG-Infoportal des BBSR sowie auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Noch nicht gegen den amtlichen Volltext abgeglichen und daher als review_needed gekennzeichnet sind insbesondere:
- die Absatzgliederung des § 7 GModG (das BBSR nennt „§ 7 Abs. 5" für die Verweisung auf die DIN SPEC 91606, spricht dabei aber ausdrücklich vom Entwurf),
- die genaue Fassung und Bezeichnung des Berichts nach § 88b GModG,
- die Angabe, dass die Bilanzierung die Lebenszyklusphasen A bis C umfasst und über § 85 GModG in den Energieausweis gelangt (bislang nur aus Fachquelle zum Referentenentwurf vom 13.05.2026 belegt),
- ein etwaiger § 88c GModG zu Fachkunde und Datengrundlagen (ebenfalls nur aus Entwurfs-Fachquelle belegt),
- ob die Nutzfläche im GModG mit derselben Definition wie in der EPBD („useful floor area") verwendet wird.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- Bundesgesetzblatt – Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- Regelungstext (PDF, amtliche Verkündungsfassung):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- GModG – nichtamtliche Lesefassung, gesetze-im-internet.de (Gültigkeitszeitraum 29.07.2026–31.12.2026):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
- Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD, Neufassung) – Art. 7 und Anhang III (Lebenszyklus-Treibhauspotenzial), EUR-Lex:: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L1275
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- BBSR – GModG-Infoportal, „Neuregelungen mit dem GModG": Einführung der verpflichtenden Ökobilanzierung (§§ 7, 88b GModG), Artikel 2, Inkrafttreten 01.01.2027, Anwendung ab 01.01.2028 (> 1.000 m²) bzw. 01.01.2030 (alle Neubauten):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Norm zur Ökobilanzierung veröffentlicht": DIN SPEC 91606:2026-07, Bilanzierungsregeln des Anhangs A, Aufnahme in § 7 GModG:: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/_buehne/DIN_Oekobilanz.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Daten und Arbeitshilfen zur angewandten Ökobilanzierung" (Stand 19.08.2026: Seite im Aufbau):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Praxishilfen/DABi/DABi-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, konsolidierte Lesefassung des GModG mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024 (PDF):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Downloads/DE/GMG/GModG_Kons_Lesefass.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Normung (Stufe B/C):
- DIN SPEC 91606 „Angewandte Ökobilanzierung für Bauwerke – Datengrundlagen, Regeln und Ergebnisdarstellung – Gebäude", DIN Media:: https://www.dinmedia.de/de/technische-regel/din-spec-91606/403312172
Fachquelle (Stufe C – Grundlage der noch zu verifizierenden Entwurfsdetails):
- Ingenieurbüro Rolf Krause, „Energieausweise im GModG: 31 Pflichtangaben, Lebenszyklus-CO₂ und Smart-Readiness" (Auswertung des Regierungsentwurfs mit Bearbeitungsstand 13.05.2026; Lebenszyklusphasen A bis C, §§ 85, 88b, 88c GModG-E):: https://www.das-ingenieurbuero.com/blog/gmodg-energieausweise-neu-2026/
Verwandte Nexvyra-Seiten:
- https://nexvyra.de/fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.md: https://nexvyra.de/fakten/gmodg-paragraphen-konkordanz.md
- https://nexvyra.de/fakten/gmodg-nullemissionsgebaeude.md: https://nexvyra.de/fakten/gmodg-nullemissionsgebaeude.md
- https://nexvyra.de/fakten/gmodg-106-solarpflicht-bund.md: https://nexvyra.de/fakten/gmodg-106-solarpflicht-bund.md
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- https://nexvyra.de/fakten/epbd-2024-umsetzung.md: https://nexvyra.de/fakten/epbd-2024-umsetzung.md
- https://nexvyra.de/fakten/qng-zertifikat-neubau.md: https://nexvyra.de/fakten/qng-zertifikat-neubau.md
Änderungsverlauf
- 2026-08-19: Erstveröffentlichung. Existenz der Regelung (§§ 7 und 88b GModG), Zuordnung zu Artikel 2 des Änderungsgesetzes, Inkrafttreten 01.01.2027 sowie die Anwendungsschwellen 01.01.2028 (Neubauten > 1.000 m² Nutzfläche) und 01.01.2030 (alle Neubauten) gegen das amtliche GModG-Infoportal des BBSR verifiziert; Verkündung im BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 gegen recht.bund.de verifiziert; DIN SPEC 91606:2026-07, Normtitel, Bilanzierungsregeln des Anhangs A und kostenfreier Bezug bei DIN Media gegen die BBSR-Meldung „Norm zur Ökobilanzierung veröffentlicht" verifiziert; EU-Grundlage (Art. 7, Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275) gegen EUR-Lex-Fundstelle und BBSR-Darstellung abgeglichen. Absatzgliederung des § 7 GModG, Fassung des Berichts nach § 88b GModG, Lebenszyklusphasen A bis C, Verweis über § 85 GModG in den Energieausweis sowie ein etwaiger § 88c GModG bislang nur aus Entwurfsstand bzw. Fachquelle belegt – daher factcheck_status=review_needed. Der amtliche Volltext der ab 01.01.2027 geltenden Fassung war zum Redaktionsschluss auf gesetze-im-internet.de nicht abrufbar (dort Gültigkeitszeitraum 29.07.2026–31.12.2026). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)"
Stand
- Stand: 2026-08-19
- Gültig ab: 2027-01-01 (Inkrafttreten Artikel 2 des Änderungsgesetzes); erste Anwendungspflicht 2028-01-01
- Status: beschlossen und verkündet, noch nicht in Kraft (enacted_not_yet_in_force)
- Faktencheck: review_needed – Absatzgliederung § 7, Fassung § 88b, Lebenszyklusphasen A–C, § 88c und Nutzflächendefinition noch gegen den amtlichen Volltext abzugleichen
- Quellenautorität: A (BGBl., EUR-Lex) ergänzt um B (BBSR-GModG-Portal, DIN) und C (Fachquelle zum Referentenentwurf)
- Lizenz: CC BY 4.0