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GModG § 44 – Solarthermische Anlage und Solarthermie-Hybridheizung als Heizungsoption und Ersatzoption der Bio-Treppe (Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-16 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) (verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026). Die pauschale 65-%-Erneuerbare-Pflicht der §§ 71 ff. GEG ist entfallen; die zulässigen Heizungsoptionen stehen jetzt in § 42 Abs. 2 GModG, spezifiziert durch die §§ 43 bis 47 GModG.

Die solarthermische Anlage hat dabei eine Doppelrolle:

  1. Als eigenständige Erfüllungsoption nach § 42 Abs. 1 GModG darf sie in ein Gebäude oder Gebäudenetz eingebaut werden (§ 42 Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 3 sowie § 44 GModG). Nach amtlicher Darstellung des BBSR ist die vollständige Wärmeversorgung eines Gebäudes allein durch Solarthermie wegen der nötigen Kollektorflächen und Speichergrößen jedoch ein Sonderfall. Praktisch relevanter ist die Solarthermie-Hybridheizung, also die Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung (§ 42 Abs. 2 i. V. m. § 44 GModG).
  1. Als Ersatzoption der Bio-Treppe: Wer eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss nach § 43 Abs. 1 GModG steigende Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe einhalten (10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035, 60 % ab 01.01.2040). Dieser Pflichtanteil kann nach § 43 Abs. 3 GModG ganz oder teilweise durch eine solarthermische Anlage ersetzt werden.

Der entscheidende praktische Punkt: Im Zeitraum 01.01.2029 bis 31.12.2034 lassen sich die 10-%- und die 15-%-Stufe nachweislos – also ohne Ertragsberechnung – allein über Mindest-Aperturflächen erfüllen: 0,04 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten, 0,03 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten sowie bei Nichtwohngebäuden (§ 43 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GModG). Ab dem 01.01.2035 steigt die Bio-Treppe auf 30 %; ein Flächennachweis genügt dann nicht mehr. Wer mehr als 15 % anrechnen will, muss den konkreten Solaranteil durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG oder eine Unternehmererklärung nachweisen.

Produktanforderung: Kollektoren bzw. die Anlage müssen nach § 44 GModG mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sein, soweit keine verpflichtende CE-Kennzeichnung besteht.

Vorbehalt: Der amtliche Volltext des § 44 GModG konnte zum Redaktionszeitpunkt nicht aus einer konsolidierten Fassung abgerufen werden (gesetze-im-internet.de lieferte keinen Inhalt). Alle Werte stützen sich auf das amtliche GModG-Infoportal des BBSR/BBR (gmodg.bund.de) und den Verkündungsnachweis im Bundesgesetzblatt. Diese Seite wird deshalb mit factcheck_status: review_needed geführt – siehe Abschnitt „Offene Punkte".

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Erfüllungsoption§ 42 Abs. 1 und 2 GModG i. V. m. § 43 Abs. 3 sowie § 44 GModG
Rechtsgrundlage Hybrid§ 42 Abs. 2 GModG i. V. m. § 44 GModG (Solarthermie-Hybridheizung)
GesetzesnameGebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – vorher Gebäudeenergiegesetz (GEG)
VerkündungBGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026
Inkrafttreten Heizungsteil29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8)
Entfallenes Vorgängerrecht§ 71e GEG (Solarthermie als Erfüllungsoption der 65-%-Pflicht), § 71h GEG (Solarthermie-Hybridheizung)
Produktanforderung (§ 44)Kollektoren bzw. Anlage mit Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert, soweit keine verpflichtende CE-Kennzeichnung besteht
Zulässige Hybrid-Kombinationensolarthermische Anlage + Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung
Bio-Treppe (§ 43 Abs. 1)10 % ab 01.01.2029 · 15 % ab 01.01.2030 · 30 % ab 01.01.2035 · 60 % ab 01.01.2040
Solarthermie als Ersatzoption§ 43 Abs. 3 GModG – ganz oder teilweise anrechenbar auf den Pflichtanteil
Nachweislose Erfüllung – Zeitraum01.01.2029 bis 31.12.2034 (10-%- und 15-%-Stufe)
Mindest-Aperturfläche WG ≤ 2 WE0,04 m² je m² Nutzfläche (§ 43 Abs. 3 Nr. 1 GModG)
Mindest-Aperturfläche WG > 2 WE / NWG0,03 m² je m² Nutzfläche (§ 43 Abs. 3 Nr. 2 GModG)
Ab 01.01.2035Flächennachweis genügt nicht mehr; Anrechnung über 15 % nur mit Nachweis durch fachkundige Person nach § 88 GModG oder Unternehmererklärung
Weitere Ersatzoptionen der Bio-Trepperaumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4), Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 5)
Havariefall12 Monate Übergangsfrist bei irreparablem Ausfall der Bestandsheizung
Verantwortlich für Bio-Treppeder Betreiber der Heizungsanlage, wenn Eigentümer ≠ Betreiber
Vollversorgung nur mit Solarthermienach BBSR in der Praxis ein Sonderfall (Kollektorfläche, Speichergröße)
Geltunggleichermaßen für Gebäude und Gebäudenetze; militärisch genutzte Gebäude ausgenommen (§ 42 GModG)

Geltungsbereich

§ 44 GModG gehört zum neuen Regelungsblock §§ 42 bis 47 GModG über die Anforderungen an neu eingebaute Heizungsanlagen. Nach § 42 GModG muss eine neu eingebaute Heizungsanlage einer der in Absatz 2 genannten Optionen oder einer Kombination daraus entsprechen. Die Vorschriften gelten gleichermaßen beim Einbau in ein Gebäude wie in ein Gebäudenetz. Militärisch genutzte Gebäude sind ausgenommen.

Der Optionskatalog des § 42 Abs. 2 GModG umfasst neben der Solarthermie unter anderem: Gas-/Heizöl-/Flüssiggasheizung mit Bio-Treppe (§ 43), elektrisch angetriebene Wärmepumpe, Biomasse- oder Wasserstoffheizung (§ 45, § 3), Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 5), hocheffiziente KWK-Anlage, Stromdirektheizung (§ 46), Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz sowie andere innovative Heizungslösungen.

Adressat der Bio-Treppe ist grundsätzlich der Gebäudeeigentümer; fällt Eigentum und Betrieb auseinander, ist der Betreiber der Heizungsanlage verantwortlich. Für Heizungen, die wegen eines Havariefalls (irreparabler Ausfall der bestehenden Anlage) eingebaut werden, gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten.

Die zwei Funktionen der Solarthermie im GModG

1. Eigenständige Erfüllungsoption (§ 42 Abs. 1, § 44)

Eine solarthermische Anlage darf als alleinige Heizungsoption eingebaut werden. Voraussetzung ist die Zertifizierung nach § 44 GModG (Solar Keymark, soweit keine verpflichtende CE-Kennzeichnung besteht). Das BBSR weist ausdrücklich darauf hin, dass die vollständige Beheizung eines Gebäudes allein mit Solarthermie wegen der erforderlichen Kollektorflächen und Speichergrößen in der Praxis ein Sonderfall ist. Der Regelfall ist deshalb die Solarthermie-Hybridheizung: die Kombination der solarthermischen Anlage mit einer weiteren Erfüllungsoption nach § 42 Abs. 1 GModG.

2. Ersatzoption für die Bio-Treppe (§ 43 Abs. 3)

Wird eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung eingebaut, verlangt § 43 Abs. 1 GModG, dass ein festgelegter Prozentsatz der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff (einschließlich daraus hergestellter Derivate) erzeugt wird. Dieser Pflichtanteil – die Bio-Treppe – kann nach § 43 Abs. 3 GModG ganz oder teilweise durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden.

Nachweislose Erfüllung über die Aperturfläche (01.01.2029 – 31.12.2034):

GebäudetypMindest-AperturflächeFundstelle
Wohngebäude mit höchstens 2 Wohneinheiten0,04 m² je m² Nutzfläche§ 43 Abs. 3 Nr. 1 GModG
Wohngebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten sowie Nichtwohngebäude0,03 m² je m² Nutzfläche§ 43 Abs. 3 Nr. 2 GModG

Wer diese Flächen erreicht, erfüllt die in diesem Zeitraum geltenden Pflichtanteile von 10 % (ab 01.01.2029) beziehungsweise 15 % (ab 01.01.2030) ersatzweise und ohne gesonderten Ertragsnachweis.

Ab 01.01.2035: Die Bio-Treppe steigt auf 30 %. Der bloße Flächennachweis reicht dann nicht mehr aus, weil damit nur bis zu 15 % nachweislos abgedeckt sind. Soll ein höherer Anteil als 15 % angerechnet werden, muss der Gebäudeeigentümer den konkreten Anteil durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG oder durch eine Unternehmererklärung nachweisen.

Rechenbeispiel

Ein Einfamilienhaus (eine Wohneinheit) mit 160 m² Nutzfläche erhält 2027 eine neue Gas-Brennwertheizung. Damit greift ab 01.01.2029 die Bio-Treppe. Der Eigentümer will die 10-%- und die 15-%-Stufe über Solarthermie abdecken, ohne Ertragsnachweise führen zu müssen.

Erforderliche Aperturfläche: 160 m² × 0,04 m²/m² = 6,4 m² Aperturfläche.

Erreicht die installierte, Solar-Keymark-zertifizierte Anlage mindestens diese Aperturfläche, gilt der Pflichtanteil von 10 % ab 2029 und von 15 % ab 2030 ohne weiteren Nachweis als erfüllt. Ab 01.01.2035 (30-%-Stufe) trägt diese Konstruktion nicht mehr: Für die dann fehlenden 15 Prozentpunkte braucht er entweder tatsächlich klimafreundliche Brennstoffe, eine andere Ersatzoption (raumlufttechnische Anlage nach § 43 Abs. 4, Wärmepumpen-Hybridheizung nach § 43 Abs. 5) oder einen individuellen Nachweis des höheren Solaranteils durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG.

Hinweis: Das Rechenbeispiel ist eine Anwendung der amtlich belegten Flächenwerte, keine eigene amtliche Quelle. Maßgeblich ist der Nutzflächenbegriff des GModG.

Häufige Fehler

Abgrenzung zu benachbarten Regelungen

Offene Punkte (Grund für factcheck_status = review_needed)

  1. Amtlicher Volltext des § 44 GModG nicht verifiziert. Der Abruf von gesetze-im-internet.de (Einzelnorm und Inhaltsverzeichnis) lieferte zum Redaktionszeitpunkt keinen Inhalt. Der genaue Wortlaut und die Absatzstruktur des § 44 sind daher nicht aus einer konsolidierten Fassung belegt.
  2. Uneinheitliche Paragraphenzuordnung in den amtlichen Quellen. Die BBSR-Übersichtsseite „Optionen beim Heizungseinbau" ordnet die Solarthermie-Hybridheizung dem § 44 GModG zu, die Detailseite „Nutzung von Solarthermie" verortet die Aperturflächenwerte dagegen in § 43 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GModG. Welche Regelung genau in § 44 und welche in § 43 Abs. 3 steht, ist ohne Volltext nicht abschließend zu klären.
  3. Reichweite der Solar-Keymark-Pflicht. Die BBSR-Detailseite formuliert die Zertifizierungspflicht allgemein; nichtamtliche Darstellungen beschränken sie auf Anlagen mit flüssigen Wärmeträgern. Die genaue Tatbestandsfassung des § 44 ist offen.
  4. Nutzflächenbegriff. Die Bezugsgröße „Nutzfläche" ist im GModG definiert (BBSR-Glossar); ob für die Aperturflächenberechnung die Nutzfläche nach GModG oder eine abweichende Bezugsfläche maßgeblich ist, ließ sich ohne Volltext nicht endgültig verifizieren.
  5. Endstichtag 31.12.2034. Der Zeitraum der nachweislosen Erfüllung („01.01.2029 bis 31. Dezember 2034") stammt aus dem Fließtext der BBSR-Detailseite und ist nicht aus dem Gesetzeswortlaut belegt.

Empfehlung: Nachverifikation, sobald die konsolidierte Fassung des GModG auf gesetze-im-internet.de abrufbar ist oder die BBSR-Lesefassung (PDF) ausgewertet wurde.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B – BBSR/BBR, amtliches GModG-Infoportal):

Vorgängerrecht (zur Abgrenzung, Stufe A):

Nicht abrufbare Quelle (dokumentiert für die Nachverifikation):

Änderungsverlauf

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