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GModG § 56 – Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung in Nichtwohngebäuden: neue 70-kW-Schwelle und Nachrüstfrist 31.12.2029 (Stand 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-17 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, in Kraft seit dem 29.07.2026 – ist die frühere Regelung des § 71a GEG zur Gebäudeautomation in § 56 GModG überführt und unter der neuen Überschrift „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung" fortgeschrieben worden. Die praktisch wichtigste Änderung: Die Leistungsschwelle sinkt von mehr als 290 kW auf mehr als 70 kW Nennleistung.

Nach der amtlichen Darstellung des BBSR müssen bis zum 31. Dezember 2029 alle Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage – oder einer kombinierten Anlage – mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW mit Monitoringtechnik und einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein (§ 56 Abs. 1 GModG). Neubauten benötigen zusätzlich ein Gebäudeautomationssystem; ab mehr als 290 kW ist dort Automationsgrad B, zwischen 70 kW und 290 kW Automationsgrad C nach DIN/TS 18599-11:2025-10 vorgeschrieben (§ 56 Abs. 3 Nr. 1 GModG). Die Inbetriebnahme der gebäudetechnischen Anlagen im Neubau ist im Rahmen eines technischen Inbetriebnahme-Managements durchzuführen (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 GModG).

Die Pflicht entfällt vollständig, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist; militärisch genutzte Gebäude sind in jedem Fall ausgenommen. Für Gebäude, in denen innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten des GModG Monitoringtechnik verbaut wurde, die die Funktionen des § 56 Abs. 2 GModG nicht oder nicht vollständig erfüllt, verlängert sich die Nachrüstfrist um 10 Jahre auf den 31. Dezember 2039.

Als Gegenleistung gibt es eine Befreiung von Betreiberpflichten: Nichtwohngebäude mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 GModG sind von der Heizungsprüfung älterer Anlagen (§ 60b GModG) und von der Inspektionspflicht für Klimaanlagen (§§ 74 ff. GModG) ausgenommen.

Vorbehalt: Der amtliche Volltext des § 56 GModG war zum Redaktionszeitpunkt nicht aus einer maschinenlesbaren konsolidierten Fassung abrufbar (gesetze-im-internet.de lieferte für die GModG-Fassung eine leere Antwort). Die Absatzzuordnungen und die Zuordnung des Inkrafttretenszeitpunkts stützen sich auf das amtliche GModG-Infoportal des BBSR. Diese Seite wird deshalb mit factcheck_status: review_needed geführt (siehe Abschnitt „Offene Punkte").

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 56 GModG – „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung"
Vorgängernorm§ 71a GEG („Gebäudeautomation")
GesetzesnameGebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden"
VerkündungBGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026
Bundestagsbeschluss10.07.2026
Inkrafttreten (Heizungs-/Anlagenteil)29.07.2026; EPBD-Erweiterungen zu § 56 nach BBSR ab 01.01.2027 (Artikel 2 des Änderungsgesetzes)
Betroffene GebäudeNichtwohngebäude (Wohngebäude sind von § 56 nicht erfasst)
Neue Leistungsschwellemehr als 70 kW Nennleistung (vorher: mehr als 290 kW nach § 71a GEG)
Erfasste AnlagenHeizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage, kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
Bezugsgröße der 70 kWGesamtanlage des Gebäudes, nicht der einzelne Erzeuger (Auslegung entsprechend Art. 13 EPBD 2024/1275/EU)
Allgemeine Nachrüstfrist31.12.2029 (§ 56 Abs. 1 GModG)
Pflichtausstattung BestandMonitoringtechnik + automatische Beleuchtungssteuerung
Pflichtausstattung Neubauzusätzlich Gebäudeautomationssystem
Automationsgrad Neubau > 290 kWGrad B nach DIN/TS 18599-11:2025-10 (§ 56 Abs. 3 Nr. 1)
Automationsgrad Neubau 70–290 kWGrad C nach DIN/TS 18599-11:2025-10 (entspricht Referenz-Nichtwohngebäude, Anlage 2 GModG)
Inbetriebnahme Neubautechnisches Inbetriebnahme-Management (§ 56 Abs. 3 Nr. 2)
Beleuchtungssteuerungangemessen zoniert + Belegungserkennung (§ 56 Abs. 6)
Verlängerte Frist bei Altbestand-Technik31.12.2039, wenn Monitoringtechnik innerhalb von 3 Jahren vor Inkrafttreten verbaut wurde und Funktionen des § 56 Abs. 2 nicht vollständig erfüllt (+10 Jahre)
Ausnahme 1technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar → Pflicht entfällt insgesamt
Ausnahme 2militärisch genutzte Gebäude – in jedem Fall ausgenommen
Befreiung HeizungsprüfungAnlagen in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 sind von § 60b GModG ausgenommen
Befreiung Klimaanlagen-InspektionKlimaanlagen in Nichtwohngebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 Abs. 5 GModG sind von § 74 GModG ausgenommen
EU-GrundlageEPBD-Neufassung, Richtlinie (EU) 2024/1275 (Art. 13)
SanktionBußgeldvorschriften § 108 GModG

Die sechs Pflichtfunktionen der Monitoringtechnik (§ 56 Abs. 2 GModG)

Nach der amtlichen Darstellung des BBSR muss die Monitoringtechnik über folgende Funktionalitäten verfügen:

  1. Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme
  2. Datenzugänglichkeit über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle, um eine firmen- und herstellerunabhängige Auswertung zu ermöglichen
  3. Aufstellung von Benchmarks hinsichtlich der Energieeffizienz des Gebäudes
  4. Erkennung von Effizienzverlusten gebäudetechnischer Systeme
  5. Information des Betreibers über Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz
  6. Überwachung der Raumklimaqualität (neu gegenüber § 71a GEG)

Die automatische Beleuchtungssteuerung nach § 56 Abs. 6 GModG muss angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen. Sie ist gegenüber § 71a GEG ebenfalls neu.

Geltungsbereich

§ 56 GModG richtet sich ausschließlich an Nichtwohngebäude – also Bürogebäude, Verwaltungsbauten, Schulen, Krankenhäuser, Hotels, Einzelhandels- und Gewerbeimmobilien. Wohngebäude sind von der Ausstattungspflicht nicht erfasst.

Maßgeblich ist die Nennleistung von mehr als 70 kW der Heizungsanlage, der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage. Weil sowohl § 56 GModG als auch Artikel 13 der EPBD-Neufassung (EU) 2024/1275 auf den Energieeinsatz des gesamten Gebäudes abstellen, ist nach fachlicher Auslegung die Summe der installierten Erzeugerleistung entscheidend – unabhängig davon, wie viele Kessel oder Wärmepumpen vorhanden sind und ob redundante Erzeuger aus Gründen der Versorgungssicherheit eingebaut wurden. Dieser Punkt ist praxisrelevant, weil viele Bestandsgebäude mit mehreren kleineren Erzeugern die 70-kW-Marke in der Summe überschreiten.

Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Anlage erneuert wird. Anders als bei den bedingten Anforderungen des Teils 3 GModG (die erst bei einer Sanierungsmaßnahme greifen) handelt es sich um eine eigenständige Nachrüstpflicht mit fester Frist.

Durch die Absenkung von 290 kW auf 70 kW erweitert sich der Anwendungsbereich erheblich: Betroffen sind künftig nicht mehr nur große Verwaltungs- und Klinikbauten, sondern ein Großteil des gewerblichen Nichtwohngebäudebestands.

Fristen im Überblick

DatumEreignis
28.07.2026Verkündung des Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226)
29.07.2026Inkrafttreten der Artikel 1, 5, 6 und 8 – aus GEG wird GModG, § 71a GEG wird zu § 56 GModG
01.01.2027Inkrafttreten der EPBD-Umsetzung (Artikel 2), darunter nach BBSR die Erweiterung der Anforderungen an die Gebäudeautomatisierung und -steuerung von Nichtwohngebäuden
31.12.2029Allgemeine Frist: Ausstattung mit Monitoringtechnik bzw. Gebäudeautomationssystem und automatischer Beleuchtungssteuerung muss abgeschlossen sein
31.12.2039Verlängerte Frist für Gebäude, in denen innerhalb von 3 Jahren vor Inkrafttreten des GModG Monitoringtechnik verbaut wurde, die die Funktionen des § 56 Abs. 2 nicht (vollständig) erfüllt

Verhältnis zu den Betreiberpflichten (§§ 60a, 60b, 74 GModG)

§ 56 GModG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Betreiberpflichten – wer die Gebäudeautomation umsetzt, wird von wiederkehrenden Prüfpflichten befreit:

Wirtschaftlich kann die Investition in § 56-konforme Technik damit einen Teil der laufenden Prüf- und Inspektionskosten ersetzen.

Was sich gegenüber § 71a GEG geändert hat

Merkmal§ 71a GEG (bis 28.07.2026)§ 56 GModG (ab 29.07.2026)
ÜberschriftGebäudeautomationGebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
Leistungsschwelle> 290 kW> 70 kW
Automatische Beleuchtungssteuerungnicht gefordertPflicht (zoniert + Belegungserkennung)
Überwachung der Raumklimaqualitätnicht gefordertPflicht
Automationsgrad NeubauGrad B ab 290 kWGrad B ab 290 kW, Grad C ab 70 kW
Inbetriebnahme-Management NeubauPflicht
Nachrüstfrist31.12.2024 (Altregelung)31.12.2029, verlängert bis 31.12.2039 in Altbestandsfällen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Bürogebäude mit 4.500 m² Nutzfläche wird von zwei Gas-Brennwertkesseln mit je 60 kW und einer Klimaanlage mit 45 kW Kälteleistung versorgt. Die Heizungs-Nennleistung beträgt in der Summe 120 kW und liegt damit über der Schwelle von 70 kW – die Pflicht des § 56 Abs. 1 GModG greift, obwohl kein einzelner Kessel die Grenze überschreitet. Der Eigentümer muss das Gebäude bis zum 31.12.2029 mit Monitoringtechnik nach § 56 Abs. 2 GModG und einer zonierten, belegungsabhängigen Beleuchtungssteuerung ausstatten. Weil es sich um einen Bestandsbau handelt, ist ein vollständiges Gebäudeautomationssystem mit Automationsgrad C nicht zwingend – dieser Grad gilt für Neubauten zwischen 70 und 290 kW. Im Gegenzug entfällt die wiederkehrende Inspektionspflicht für die Klimaanlage nach § 74 GModG, sobald eine standardisierte Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 56 Abs. 5 GModG vorliegt.

Offene Punkte (Grund für factcheck_status = review_needed)

  1. Genaues Inkrafttreten der 70-kW-Schwelle. Das BBSR listet die neuen Ausstattungspflichten für Nichtwohngebäude mit mehr als 70 kW einerseits im Block „Ab 29. Juli 2026", andererseits die „Erweiterung der Anforderungen an die Gebäudeautomatisierung und -steuerung von Nichtwohngebäuden (§ 56 GModG)" im Block „Ab 1. Januar 2027" (Artikel 2, EPBD-Umsetzung). Welche Absätze des § 56 zu welchem Zeitpunkt gelten, ist aus der amtlichen Darstellung nicht eindeutig ableitbar. Praktisch ohne Auswirkung auf die Nachrüstfrist 31.12.2029, aber relevant für Neubau-Bauanträge zwischen 29.07.2026 und 31.12.2026.
  2. Absatzzuordnung. Die Zuordnung der Inhalte zu § 56 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 folgt der amtlichen Darstellung des BBSR-Infoportals; eine Verifikation gegen den amtlichen Volltext war nicht möglich (gesetze-im-internet.de lieferte für die GModG-Fassung eine leere Antwort, die konsolidierte Lesefassung des BBSR liegt nur als nicht maschinenlesbares PDF vor).
  3. Rechtsgrundlage der verlängerten Frist bis 31.12.2039. Ob die Zehn-Jahres-Verlängerung in § 56 GModG selbst oder in der Übergangsvorschrift § 111 GModG verankert ist, konnte nicht abschließend geklärt werden.
  4. Reichweite der Beleuchtungssteuerung im Bestand. Nach der BBSR-Darstellung gilt sie auch für Bestandsgebäude; der Gesetzeswortlaut wurde hierzu nicht gegengeprüft.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

EU-Recht:

Fachliche Sekundärquellen (zur Plausibilisierung herangezogen, Stufe C):

Änderungsverlauf

Stand