GModG § 56 – Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung in Nichtwohngebäuden: neue 70-kW-Schwelle und Nachrüstfrist 31.12.2029 (Stand 2026)
Kurzantwort
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, in Kraft seit dem 29.07.2026 – ist die frühere Regelung des § 71a GEG zur Gebäudeautomation in § 56 GModG überführt und unter der neuen Überschrift „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung" fortgeschrieben worden. Die praktisch wichtigste Änderung: Die Leistungsschwelle sinkt von mehr als 290 kW auf mehr als 70 kW Nennleistung.
Nach der amtlichen Darstellung des BBSR müssen bis zum 31. Dezember 2029 alle Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage – oder einer kombinierten Anlage – mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW mit Monitoringtechnik und einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein (§ 56 Abs. 1 GModG). Neubauten benötigen zusätzlich ein Gebäudeautomationssystem; ab mehr als 290 kW ist dort Automationsgrad B, zwischen 70 kW und 290 kW Automationsgrad C nach DIN/TS 18599-11:2025-10 vorgeschrieben (§ 56 Abs. 3 Nr. 1 GModG). Die Inbetriebnahme der gebäudetechnischen Anlagen im Neubau ist im Rahmen eines technischen Inbetriebnahme-Managements durchzuführen (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 GModG).
Die Pflicht entfällt vollständig, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist; militärisch genutzte Gebäude sind in jedem Fall ausgenommen. Für Gebäude, in denen innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten des GModG Monitoringtechnik verbaut wurde, die die Funktionen des § 56 Abs. 2 GModG nicht oder nicht vollständig erfüllt, verlängert sich die Nachrüstfrist um 10 Jahre auf den 31. Dezember 2039.
Als Gegenleistung gibt es eine Befreiung von Betreiberpflichten: Nichtwohngebäude mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 GModG sind von der Heizungsprüfung älterer Anlagen (§ 60b GModG) und von der Inspektionspflicht für Klimaanlagen (§§ 74 ff. GModG) ausgenommen.
Vorbehalt: Der amtliche Volltext des § 56 GModG war zum Redaktionszeitpunkt nicht aus einer maschinenlesbaren konsolidierten Fassung abrufbar (gesetze-im-internet.de lieferte für die GModG-Fassung eine leere Antwort). Die Absatzzuordnungen und die Zuordnung des Inkrafttretenszeitpunkts stützen sich auf das amtliche GModG-Infoportal des BBSR. Diese Seite wird deshalb mit factcheck_status: review_needed geführt (siehe Abschnitt „Offene Punkte").
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 56 GModG – „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung" |
| Vorgängernorm | § 71a GEG („Gebäudeautomation") |
| Gesetzesname | Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" |
| Verkündung | BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 |
| Bundestagsbeschluss | 10.07.2026 |
| Inkrafttreten (Heizungs-/Anlagenteil) | 29.07.2026; EPBD-Erweiterungen zu § 56 nach BBSR ab 01.01.2027 (Artikel 2 des Änderungsgesetzes) |
| Betroffene Gebäude | Nichtwohngebäude (Wohngebäude sind von § 56 nicht erfasst) |
| Neue Leistungsschwelle | mehr als 70 kW Nennleistung (vorher: mehr als 290 kW nach § 71a GEG) |
| Erfasste Anlagen | Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage, kombinierte Klima- und Lüftungsanlage |
| Bezugsgröße der 70 kW | Gesamtanlage des Gebäudes, nicht der einzelne Erzeuger (Auslegung entsprechend Art. 13 EPBD 2024/1275/EU) |
| Allgemeine Nachrüstfrist | 31.12.2029 (§ 56 Abs. 1 GModG) |
| Pflichtausstattung Bestand | Monitoringtechnik + automatische Beleuchtungssteuerung |
| Pflichtausstattung Neubau | zusätzlich Gebäudeautomationssystem |
| Automationsgrad Neubau > 290 kW | Grad B nach DIN/TS 18599-11:2025-10 (§ 56 Abs. 3 Nr. 1) |
| Automationsgrad Neubau 70–290 kW | Grad C nach DIN/TS 18599-11:2025-10 (entspricht Referenz-Nichtwohngebäude, Anlage 2 GModG) |
| Inbetriebnahme Neubau | technisches Inbetriebnahme-Management (§ 56 Abs. 3 Nr. 2) |
| Beleuchtungssteuerung | angemessen zoniert + Belegungserkennung (§ 56 Abs. 6) |
| Verlängerte Frist bei Altbestand-Technik | 31.12.2039, wenn Monitoringtechnik innerhalb von 3 Jahren vor Inkrafttreten verbaut wurde und Funktionen des § 56 Abs. 2 nicht vollständig erfüllt (+10 Jahre) |
| Ausnahme 1 | technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar → Pflicht entfällt insgesamt |
| Ausnahme 2 | militärisch genutzte Gebäude – in jedem Fall ausgenommen |
| Befreiung Heizungsprüfung | Anlagen in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 sind von § 60b GModG ausgenommen |
| Befreiung Klimaanlagen-Inspektion | Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 Abs. 5 GModG sind von § 74 GModG ausgenommen |
| EU-Grundlage | EPBD-Neufassung, Richtlinie (EU) 2024/1275 (Art. 13) |
| Sanktion | Bußgeldvorschriften § 108 GModG |
Die sechs Pflichtfunktionen der Monitoringtechnik (§ 56 Abs. 2 GModG)
Nach der amtlichen Darstellung des BBSR muss die Monitoringtechnik über folgende Funktionalitäten verfügen:
- Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme
- Datenzugänglichkeit über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle, um eine firmen- und herstellerunabhängige Auswertung zu ermöglichen
- Aufstellung von Benchmarks hinsichtlich der Energieeffizienz des Gebäudes
- Erkennung von Effizienzverlusten gebäudetechnischer Systeme
- Information des Betreibers über Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz
- Überwachung der Raumklimaqualität (neu gegenüber § 71a GEG)
Die automatische Beleuchtungssteuerung nach § 56 Abs. 6 GModG muss angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen. Sie ist gegenüber § 71a GEG ebenfalls neu.
Geltungsbereich
§ 56 GModG richtet sich ausschließlich an Nichtwohngebäude – also Bürogebäude, Verwaltungsbauten, Schulen, Krankenhäuser, Hotels, Einzelhandels- und Gewerbeimmobilien. Wohngebäude sind von der Ausstattungspflicht nicht erfasst.
Maßgeblich ist die Nennleistung von mehr als 70 kW der Heizungsanlage, der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage. Weil sowohl § 56 GModG als auch Artikel 13 der EPBD-Neufassung (EU) 2024/1275 auf den Energieeinsatz des gesamten Gebäudes abstellen, ist nach fachlicher Auslegung die Summe der installierten Erzeugerleistung entscheidend – unabhängig davon, wie viele Kessel oder Wärmepumpen vorhanden sind und ob redundante Erzeuger aus Gründen der Versorgungssicherheit eingebaut wurden. Dieser Punkt ist praxisrelevant, weil viele Bestandsgebäude mit mehreren kleineren Erzeugern die 70-kW-Marke in der Summe überschreiten.
Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Anlage erneuert wird. Anders als bei den bedingten Anforderungen des Teils 3 GModG (die erst bei einer Sanierungsmaßnahme greifen) handelt es sich um eine eigenständige Nachrüstpflicht mit fester Frist.
Durch die Absenkung von 290 kW auf 70 kW erweitert sich der Anwendungsbereich erheblich: Betroffen sind künftig nicht mehr nur große Verwaltungs- und Klinikbauten, sondern ein Großteil des gewerblichen Nichtwohngebäudebestands.
Fristen im Überblick
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 28.07.2026 | Verkündung des Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) |
| 29.07.2026 | Inkrafttreten der Artikel 1, 5, 6 und 8 – aus GEG wird GModG, § 71a GEG wird zu § 56 GModG |
| 01.01.2027 | Inkrafttreten der EPBD-Umsetzung (Artikel 2), darunter nach BBSR die Erweiterung der Anforderungen an die Gebäudeautomatisierung und -steuerung von Nichtwohngebäuden |
| 31.12.2029 | Allgemeine Frist: Ausstattung mit Monitoringtechnik bzw. Gebäudeautomationssystem und automatischer Beleuchtungssteuerung muss abgeschlossen sein |
| 31.12.2039 | Verlängerte Frist für Gebäude, in denen innerhalb von 3 Jahren vor Inkrafttreten des GModG Monitoringtechnik verbaut wurde, die die Funktionen des § 56 Abs. 2 nicht (vollständig) erfüllt |
Verhältnis zu den Betreiberpflichten (§§ 60a, 60b, 74 GModG)
§ 56 GModG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Betreiberpflichten – wer die Gebäudeautomation umsetzt, wird von wiederkehrenden Prüfpflichten befreit:
- Heizungsprüfung § 60b GModG: Von der Verpflichtung zur Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen ausgenommen sind Anlagen in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 GModG. (Für Anlagen, die vor dem 01.10.2009 eingebaut wurden, läuft die Prüffrist des § 60b sonst bis zum 30.09.2027.)
- Klimaanlagen-Inspektion §§ 74 ff. GModG: Von der wiederkehrenden Inspektionspflicht (Nennleistung Kältebedarf > 12 kW, erstmals im zehnten Jahr, danach alle 10 Jahre) ausgenommen sind Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 56 Abs. 5 GModG.
- Wärmepumpen-Betriebsprüfung § 60a GModG: bleibt eigenständig bestehen (Gebäude ab sechs Wohn-/Nutzungseinheiten, erste Prüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, Wiederholung spätestens alle fünf Jahre, sofern keine Fernkontrolle und kein Wartungsvertrag besteht).
Wirtschaftlich kann die Investition in § 56-konforme Technik damit einen Teil der laufenden Prüf- und Inspektionskosten ersetzen.
Was sich gegenüber § 71a GEG geändert hat
| Merkmal | § 71a GEG (bis 28.07.2026) | § 56 GModG (ab 29.07.2026) |
|---|---|---|
| Überschrift | Gebäudeautomation | Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung |
| Leistungsschwelle | > 290 kW | > 70 kW |
| Automatische Beleuchtungssteuerung | nicht gefordert | Pflicht (zoniert + Belegungserkennung) |
| Überwachung der Raumklimaqualität | nicht gefordert | Pflicht |
| Automationsgrad Neubau | Grad B ab 290 kW | Grad B ab 290 kW, Grad C ab 70 kW |
| Inbetriebnahme-Management Neubau | – | Pflicht |
| Nachrüstfrist | 31.12.2024 (Altregelung) | 31.12.2029, verlängert bis 31.12.2039 in Altbestandsfällen |
Häufige Fehler
- Fehlannahme: § 56 gilt auch für Wohngebäude. Nein – die Ausstattungspflicht betrifft ausschließlich Nichtwohngebäude. Für Wohngebäude greifen stattdessen §§ 60a bis 60c GModG (Wärmepumpenprüfung, Heizungsprüfung, hydraulischer Abgleich).
- Fehlannahme: Die 70 kW beziehen sich auf den einzelnen Kessel oder die einzelne Wärmepumpe. § 56 GModG und Art. 13 EPBD stellen auf das Gesamtsystem des Gebäudes ab. Mehrere kleinere Erzeuger werden addiert, auch redundante.
- Fehlannahme: Die Pflicht greift erst, wenn die Heizung ohnehin erneuert wird. Falsch – es handelt sich um eine anlassunabhängige Nachrüstpflicht mit fester Frist zum 31.12.2029.
- Fehlannahme: Eine vorhandene Gebäudeleittechnik reicht automatisch aus. Entscheidend ist die Funktionalität nach § 56 Abs. 2 GModG – insbesondere die offene, frei konfigurierbare Schnittstelle, die Erkennung von Effizienzverlusten und die Überwachung der Raumklimaqualität. Fehlende Funktionen müssen nachgerüstet werden.
- Fehlannahme: Ein pauschaler Hinweis auf „zu teuer" befreit von der Pflicht. Die Ausnahme greift nur bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit; ein pauschaler Kosten- oder Aufwandsverweis genügt nicht, es bedarf einer nachvollziehbaren, dokumentierten Begründung.
- Fehlannahme: Die verlängerte Frist bis 2039 gilt für jeden Bestand. Sie gilt nur, wenn die Monitoringtechnik innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten des GModG verbaut wurde und die Funktionen des § 56 Abs. 2 nicht oder nicht vollständig erfüllt.
- Fehlannahme: § 56 ersetzt alle Betreiberpflichten. Die Befreiung erfasst die Heizungsprüfung nach § 60b und die Klimaanlagen-Inspektion nach § 74 – nicht die Wärmepumpen-Betriebsprüfung nach § 60a und nicht den hydraulischen Abgleich nach § 60c.
Beispiel
Ein Bürogebäude mit 4.500 m² Nutzfläche wird von zwei Gas-Brennwertkesseln mit je 60 kW und einer Klimaanlage mit 45 kW Kälteleistung versorgt. Die Heizungs-Nennleistung beträgt in der Summe 120 kW und liegt damit über der Schwelle von 70 kW – die Pflicht des § 56 Abs. 1 GModG greift, obwohl kein einzelner Kessel die Grenze überschreitet. Der Eigentümer muss das Gebäude bis zum 31.12.2029 mit Monitoringtechnik nach § 56 Abs. 2 GModG und einer zonierten, belegungsabhängigen Beleuchtungssteuerung ausstatten. Weil es sich um einen Bestandsbau handelt, ist ein vollständiges Gebäudeautomationssystem mit Automationsgrad C nicht zwingend – dieser Grad gilt für Neubauten zwischen 70 und 290 kW. Im Gegenzug entfällt die wiederkehrende Inspektionspflicht für die Klimaanlage nach § 74 GModG, sobald eine standardisierte Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 56 Abs. 5 GModG vorliegt.
Offene Punkte (Grund für factcheck_status = review_needed)
- Genaues Inkrafttreten der 70-kW-Schwelle. Das BBSR listet die neuen Ausstattungspflichten für Nichtwohngebäude mit mehr als 70 kW einerseits im Block „Ab 29. Juli 2026", andererseits die „Erweiterung der Anforderungen an die Gebäudeautomatisierung und -steuerung von Nichtwohngebäuden (§ 56 GModG)" im Block „Ab 1. Januar 2027" (Artikel 2, EPBD-Umsetzung). Welche Absätze des § 56 zu welchem Zeitpunkt gelten, ist aus der amtlichen Darstellung nicht eindeutig ableitbar. Praktisch ohne Auswirkung auf die Nachrüstfrist 31.12.2029, aber relevant für Neubau-Bauanträge zwischen 29.07.2026 und 31.12.2026.
- Absatzzuordnung. Die Zuordnung der Inhalte zu § 56 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 folgt der amtlichen Darstellung des BBSR-Infoportals; eine Verifikation gegen den amtlichen Volltext war nicht möglich (gesetze-im-internet.de lieferte für die GModG-Fassung eine leere Antwort, die konsolidierte Lesefassung des BBSR liegt nur als nicht maschinenlesbares PDF vor).
- Rechtsgrundlage der verlängerten Frist bis 31.12.2039. Ob die Zehn-Jahres-Verlängerung in § 56 GModG selbst oder in der Übergangsvorschrift § 111 GModG verankert ist, konnte nicht abschließend geklärt werden.
- Reichweite der Beleuchtungssteuerung im Bestand. Nach der BBSR-Darstellung gilt sie auch für Bestandsgebäude; der Gesetzeswortlaut wurde hierzu nicht gegengeprüft.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich" – Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, Ausfertigung 23.07.2026, GESTA E035), geprüft 2026-08-17:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- ELI-Permalink derselben Verkündung:: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/226
- Amtlicher Regelungstext des Änderungsgesetzes (PDF, 622 KB):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Nichtamtliche Lesefassung des aktuellen GModG (gesetze-im-internet.de), Gültigkeitszeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
- § 71a GEG (Vorgängernorm, Fassung bis 28.07.2026):: https://lxgesetze.de/geg/71a
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- BBSR – GModG-Infoportal, „Gebäudeautomation" (§ 56 GModG, 70-kW-Schwelle, Frist 31.12.2029, Automationsgrade B/C, Funktionen der Monitoringtechnik):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Gebaeudeautomation/Gebaeudeautomation-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Neuregelungen mit dem GModG" (Inkrafttreten, Verschiebung § 71a GEG → § 56 GModG, EPBD-Stufen):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, „Betreiberpflichten" (Befreiungen von § 60b und § 74 GModG bei standardisierter Gebäudeautomation nach § 56):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Anlagen_EE/Betreiberpflichten/Betreiberpflichten-node.html
- BBSR – Konsolidierte, nichtamtliche Lesefassung des GModG mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024 (PDF, Stand 12.08.2026):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Downloads/DE/GMG/GModG_Kons_Lesefass.pdf?__blob=publicationFile&v=5
- BMWE / energiewechsel.de – Dossier Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG):: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/beg.html
EU-Recht:
- Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD-Neufassung), insbesondere Artikel 13 zu Gebäudeautomatisierungs- und -steuerungssystemen – Grundlage der 70-kW-Schwelle:: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/EPBD/epbd_node.html
Fachliche Sekundärquellen (zur Plausibilisierung herangezogen, Stufe C):
- aedifion – „The Building Modernization Act (GModG): Obligations for Nonresidential Buildings" (03.08.2026), u. a. zur Auslegung der 70-kW-Schwelle als Summenleistung des Gesamtsystems:: https://www.aedifion.com/en/blog/building-modernization-act-nonresidential-buildings
- AMEV – Empfehlung „Inbetriebnahmemanagement" (vom BBSR als Hinweisquelle zu § 56 Abs. 3 Nr. 2 GModG verlinkt):: https://www.amev-online.de/AMEVInhalt/Planen/Monitoring/IBM
Änderungsverlauf
- 2026-08-18: Tote Quellen-URL automatisch ersetzt. § 71a GEG (Fassung bis 28.07.2026) ist durch das GModG aufgehoben; gesetze-im-internet.de fuehrt aufgehobene Paragraphen nicht mehr (HTTP 404). Ersetzt durch die Archivfassung auf lxgesetze.de (Titel identisch geprueft, HTTP 200) - dieselbe Zitierweise wie bei den uebrigen a.-F.-Verweisen im Bestand. Zusaetzlich inhaltlicher Faktencheck gegen den amtlichen GModG-Volltext durchgefuehrt; Aenderungsvorschlag liegt in content/proposals/2026-08-18-gmodg-56-gebaeudeautomatisierung.md, deshalb factcheck_status=review_proposed. | change_type=source_update field="sources" old="https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71a.html" new="https://lxgesetze.de/geg/71a" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-08-17: Erstveröffentlichung. Absenkung der Leistungsschwelle von 290 kW auf 70 kW, Nachrüstfrist 31.12.2029, verlängerte Frist 31.12.2039, Automationsgrade B/C nach DIN/TS 18599-11:2025-10 sowie die sechs Pflichtfunktionen der Monitoringtechnik gegen das amtliche GModG-Infoportal des BBSR (Seiten „Gebäudeautomation", „Neuregelungen mit dem GModG", „Betreiberpflichten") verifiziert. Verkündungsnachweis BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 geprüft. Absatzzuordnung und exakter Inkrafttretenszeitpunkt der 70-kW-Schwelle konnten nicht gegen den amtlichen Volltext gegengeprüft werden; Seite deshalb mit factcheck_status="review_needed" veröffentlicht. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-08-17
- Gültig ab: 2026-07-29
- Status: aktuell (in_force)
- Vorbehalt: Absatzzuordnung und exakter Inkrafttretenszeitpunkt der 70-kW-Schwelle nicht gegen amtlichen Volltext verifiziert (siehe „Offene Punkte")
- Quellenautorität: A (Verkündung BGBl.) / B (amtliches BBSR-Infoportal)
- Lizenz: CC BY 4.0