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GModG § 7 und § 88b – Pflicht zur Ökobilanzierung (Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen) für Neubauten ab 2028 und 2030 (Stand 2026) Gilt künftig

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-08-19 · letzte Prüfung: 2026-08-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit dem **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)** wird erstmals eine **verpflichtende Ökobilanzierung** für Neubauten in das deutsche Gebäudeenergierecht eingeführt. Rechtsgrundlage sind **§ 7 und § 88b GModG**; sie treten mit **Artikel 2 des Änderungsgesetzes am 1. Januar 2027 in Kraft** ([BBSR-GModG-Infoportal](https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html)). Angewendet werden muss die Berechnung erst später: - **ab 1. Januar 2028** für **Neubauten mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche**, - **ab 1. Januar 2030** für **alle Neubauten**. Ermittelt werden die **Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen** auf Grundlage des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials (GWP). Die Berechnung erfolgt nach den Bilanzierungsregeln des **Anhangs A der DIN SPEC 91606:2026-07** „Angewandte Ökobilanzierung für Bauwerke" ([BBSR, 2026](https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/_buehne/DIN_Oekobilanz.html)). Das Ergebnis wird als **Bericht nach § 88b GModG** dokumentiert und im Energieausweis ausgewiesen. Für **Bestandsgebäude und Sanierungen gilt die Pflicht nicht**. Hintergrund ist **Artikel 7 der EU-Gebäuderichtlinie [(EU) 2024/1275 (EPBD)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L1275)**, der genau diese Schwellen (2028 / >1.000 m², 2030 / alle Neubauten) vorgibt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 7 GModG (Ermittlung) und § 88b GModG (Bericht) [BBSR-GModG-Infoportal]
Bisheriges Rechtkeine Entsprechung im GEG – echte Neuregelung
Inkrafttreten der Vorschriften01.01.2027 (Artikel 2 des Änderungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 226)
Erste Anwendungspflicht01.01.2028 für Neubauten mit Nutzfläche > 1.000 m²
Volle Anwendungspflicht01.01.2030 für alle Neubauten
Betroffene Gebäudeausschließlich neu zu errichtende Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude)
Nicht betroffenBestandsgebäude, Modernisierung, Sanierung, Anbau/Ausbau
BerechnungsgrößeLebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP) in kg CO₂-Äquivalent
Technische RegelDIN SPEC 91606:2026-07, Bilanzierungsregeln des Anhangs A [BBSR]
Titel der Norm„Angewandte Ökobilanzierung für Bauwerke – Datengrundlagen, Regeln und Ergebnisdarstellung – Gebäude"
Bezug der Normbei DIN Media; für eingeloggte Nutzer kostenfrei [BBSR]
Datengrundlagen / ArbeitshilfenBekanntmachung im Bundesanzeiger, Veröffentlichung auf dem BBSR-Infoportal (Stand 19.08.2026: Seite „im Aufbau")
DokumentationLebenszyklusbericht nach § 88b GModG
EU-GrundlageArt. 7 Abs. 2 i. V. m. Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD)
AusweisungAngabe im Energieausweis (§ 85 GModG)

Geltungsbereich

Die Ökobilanzierungspflicht knüpft an die Errichtung eines Gebäudes an, nicht an dessen Bestand oder Nutzung. Erfasst sind Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen; unterschieden wird allein nach der Nutzfläche und dem Zeitpunkt:

| Zeitraum | Erfasste Neubauten | |---|---| | bis 31.12.2027 | keine Pflicht (Vorschriften gelten ab 01.01.2027, Anwendung erst später) | | 01.01.2028 – 31.12.2029 | Neubauten mit Nutzfläche > 1.000 m² | | ab 01.01.2030 | alle Neubauten |

Die Ökobilanz betrachtet den gesamten Lebenszyklus – von der Herstellung der Baustoffe über Errichtung und Nutzung bis zum Rückbau. Anders als die bisherigen GEG-/GModG-Kennwerte (Primärenergiebedarf, Transmissionswärme­verlust) erfasst sie damit auch die graue Energie bzw. den „embodied carbon" der verbauten Materialien. Dadurch wird die Bauproduktwahl erstmals nachweisrelevant, nicht nur die Dämmqualität und die Anlagentechnik.

Die Pflicht steht neben – nicht anstelle – der Nullemissionsgebäude-Anforderung (§ 10a GModG ab 2028, § 10 GModG ab 2030) und den MEPS für bestehende Nichtwohngebäude (§ 40 GModG). Beide Regelungskomplexe stammen aus derselben EPBD-Umsetzung (Artikel 2 des Änderungsgesetzes), verfolgen aber unterschiedliche Zwecke.

Ablauf und Fristen

  1. Planungsphase: Die Ökobilanz muss planungsbegleitend aufgebaut werden,

weil sie von der Materialwahl abhängt. Eine nachträgliche Erstellung nach Fertigstellung ist praktisch aufwendig und im Ergebnis nicht mehr steuerbar.

  1. Berechnung: Ermittlung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials nach den

Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606:2026-07.

  1. Datengrundlage: Bauprodukt-Datensätze aus den vom Bund bekannt zu

machenden Datengrundlagen (Bundesanzeiger / BBSR-Infoportal).

  1. Bericht nach § 88b GModG: Dokumentation des Ergebnisses.
  2. Energieausweis: Übernahme des Werts in den Energieausweis (§ 85 GModG).

Häufige Fehler und Missverständnisse

Vorschriften zum 01.01.2027; anzuwenden sind sie erstmals für Neubauten ab 01.01.2028 (> 1.000 m²) bzw. ab 01.01.2030 (alle).

Pflicht nach § 7 / § 88b GModG betrifft Neubauten. Für Bestandsgebäude gelten die Modernisierungsanforderungen der §§ 34 bis 39 GModG.

Stand vom 19.08.2026 handelt es sich um eine **Berechnungs- und Ausweisungspflicht**, nicht um einen einzuhaltenden Grenzwert. Die EPBD verpflichtet die Mitgliedstaaten lediglich, **Fahrpläne für nationale Grenzwerte** vorzulegen. Wer bereits heute Grenzwerte einhalten muss, tut das aus Förderrecht (QNG/KfW), nicht aus dem GModG.

Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) und der KfW-Förderung Klimafreundlicher Neubau beruhen auf eigenen Bilanzierungsregeln und enthalten – anders als das GModG – Grenzwerte. Eine QNG-Ökobilanz ersetzt den Nachweis nach § 88b GModG nicht automatisch.

Darstellung des BBSR soll die Norm im GModG in § 7 als technische Regel aufgenommen werden; das Portal spricht insoweit vom Entwurf. Die Normenbezüge werden mit Artikel 2 zum 01.01.2027 aktualisiert.

Beispiel

Ein Bauherr stellt im Frühjahr 2028 den Bauantrag für ein Bürogebäude mit 2.400 m² Nutzfläche. Da die Nutzfläche über 1.000 m² liegt und der Neubau nach dem 01.01.2028 errichtet wird, ist das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial zu berechnen, in einem Bericht nach § 88b GModG zu dokumentieren und im Energieausweis auszuweisen. Für ein Einfamilienhaus mit 160 m² Nutzfläche, dessen Bauantrag im selben Jahr gestellt wird, besteht die Pflicht dagegen noch nicht – hier greift sie erst für Neubauten ab dem 01.01.2030.

Vorbehalt: früher Rechtsstand, Volltext noch zu verifizieren

Der amtliche Volltext der §§ 7 und 88b GModG in der **ab 01.01.2027 geltenden Fassung** war zum Redaktionsschluss (19.08.2026) auf gesetze-im-internet.de nicht abrufbar; dort ist der Gültigkeitszeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026 hinterlegt. Die Angaben dieser Seite stützen sich deshalb auf das amtliche GModG-Infoportal des BBSR sowie auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Noch nicht gegen den amtlichen Volltext abgeglichen und daher als `review_needed` gekennzeichnet sind insbesondere:

Verweisung auf die DIN SPEC 91606, spricht dabei aber ausdrücklich vom *Entwurf*),

umfasst und über § 85 GModG in den Energieausweis gelangt (bislang nur aus Fachquelle zum Referentenentwurf vom 13.05.2026 belegt),

aus Entwurfs-Fachquelle belegt),

(„useful floor area") verwendet wird.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-19
Letzte Prüfung:
2026-08-19
In Kraft seit:
2027-01-01
Status:
Gilt künftig
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0