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Strom- oder Gassperre wegen Zahlungsrückstand – Androhung, 100-Euro-Grenze, acht Werktage und Abwendungsvereinbarung (§§ 41f, 41g EnWG, § 19 StromGVV/GasGVV) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-08 · letzte Prüfung: 2026-10-08 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein Energielieferant darf Strom oder Gas bei einem Haushaltskunden wegen offener Rechnungen nur unter engen Voraussetzungen sperren lassen. Die Regeln stehen in **§ 41f EnWG** (für alle Energielieferverträge mit Haushaltskunden) und ergänzend in **§ 41g EnWG** (nur für die Grundversorgung). Die Grundversorgungsverordnungen verweisen darauf: **§ 19 StromGVV** und **§ 19 GasGVV** regeln nur noch die Sperre ohne Vorwarnung bei Manipulation der Messeinrichtung und lassen die §§ 41f, 41g EnWG „unberührt“. Die wichtigsten Hürden: - **Mahnung und Androhung:** Die Sperre muss angedroht werden. Frühestens **vier Wochen nach der Androhung** darf der Lieferant den Netzbetreiber mit der Unterbrechung beauftragen (§ 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG). Androhung und Mahnung dürfen in einem Schreiben kommen (Satz 3). - **Mindestrückstand:** Der Rückstand muss **das Doppelte des monatlichen Abschlags** (ohne Abschläge: ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung) erreichen **und zusätzlich mindestens 100 Euro** betragen (§ 41f Abs. 3 Sätze 1 und 2 EnWG). - **Ankündigung:** Der Beginn der Sperre ist **acht Werktage vorher per Brief** anzukündigen (§ 41f Abs. 5 EnWG). - **Verhältnismäßigkeit:** Keine Sperre, wenn die Folgen außer Verhältnis zum Rückstand stehen oder der Kunde darlegt, dass er voraussichtlich zahlen wird. Bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben (etwa aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen) ist die Sperre in der Regel unverhältnismäßig (§ 41f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EnWG). - **Grundversorgung:** Der Grundversorger muss eine **Abwendungsvereinbarung** mit **zinsfreien Monatsraten** anbieten. Nimmt der Kunde sie vor der Sperre in Textform an, **darf nicht gesperrt werden** (§ 41g Abs. 1 EnWG). > **Rechtsstand:** §§ 41f und 41g EnWG wurden durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347, ausgegeben am 22.12.2025) eingeführt und gelten seit dem **23.12.2025** (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung). Wortlaut am 08.10.2026 erneut gegen den konsolidierten Text (Stand der letzten EnWG-Änderung vom 23.07.2026) abgeglichen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Sperre wegen Nichtzahlung§ 41f EnWG (alle Lieferverträge mit Haushaltskunden)
Ergänzende Regeln Grundversorgung§ 41g EnWG
Sperre bei Manipulation / Umgehung des Zählers§ 19 StromGVV / § 19 GasGVV – ohne vorherige Androhung
Wartefrist nach Androhung4 Wochen [§ 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG]
Mahnung und Androhungdürfen zusammen erfolgen [§ 41f Abs. 1 Satz 3 EnWG]
Mindestrückstand mit Abschlägendas Doppelte des auf den laufenden Monat entfallenden Abschlags [§ 41f Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EnWG]
Mindestrückstand ohne Abschläge1/6 der voraussichtlichen Jahresrechnung [§ 41f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnWG]
Absolute Untergrenzezusätzlich mindestens 100 Euro [§ 41f Abs. 3 Satz 2 EnWG]
Nicht mitgerechnetschlüssig beanstandete, nicht titulierte Forderungen; gestundete Beträge; Beträge aus strittiger Preiserhöhung; Beträge in laufender Schlichtung [§ 41f Abs. 3 Sätze 3–5 EnWG]
Ankündigung des Sperrbeginns8 Werktage vorher, per Brief, möglichst auch elektronisch [§ 41f Abs. 5 EnWG]
PflichtangabenGrund der Sperre, voraussichtliche Kosten für Sperre und Wiederherstellung [§ 41f Abs. 6 EnWG]
HilfehinweiseInformation über Wege zur Vermeidung ohne Mehrkosten, z. B. Ratenplan, Schuldnerberatung, Sozialleistungen [§ 41f Abs. 4 EnWG]
Besondere Schutzbedürftigkeitkonkrete Gefahr für Leib oder Leben → Sperre unverhältnismäßig; auf Verlangen glaubhaft machen [§ 41f Abs. 2 EnWG]
Abwendungsvereinbarung (Grundversorgung)auf Verlangen binnen 1 Woche, sonst spätestens mit der Ankündigung [§ 41g Abs. 1 Satz 2 EnWG]
Ratenzeitraumin der Regel 6–18 Monate; bei Rückständen über 300 Euro 12–24 Monate; zinsfrei [§ 41g Abs. 1 EnWG]
Einwände gegen die Forderungbleiben 1 Monat nach Abschluss der Vereinbarung möglich [§ 41g Abs. 1 Satz 5 EnWG]
Wiederherstellungunverzüglich, sobald Grund entfallen und Kosten erstattet [§ 41f Abs. 7 Satz 1 EnWG]
Kostenpauschalezulässig, darf tatsächliche Kosten nicht übersteigen; Gegenbeweis möglich [§ 41f Abs. 7 EnWG]
SchlichtungSchlichtungsstelle nach § 111b EnWG (Schlichtungsstelle Energie)

Wann darf überhaupt gesperrt werden?

1. Zahlungsverzug trotz Mahnung. Der Haushaltskunde muss eine Zahlungspflicht trotz Mahnung nicht erfüllt haben (§ 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG).

2. Erheblicher Rückstand. Nach Abzug etwaiger Anzahlungen muss der Rückstand mindestens das Doppelte des Abschlags betragen, der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfällt. Gibt es keine Abschläge, reicht ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung. In beiden Fällen gilt zusätzlich die Untergrenze von 100 Euro (§ 41f Abs. 3 Sätze 1 und 2 EnWG).

3. Was nicht zählt. Bei der Berechnung bleiben außer Betracht (§ 41f Abs. 3 Sätze 3–5 EnWG):

4. Verhältnismäßigkeit. Eine Sperre ist unzulässig, wenn ihre Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seine Zahlungen nachholt (§ 41f Abs. 1 Satz 2 EnWG). Ausdrücklich nicht gewahrt ist die Verhältnismäßigkeit insbesondere bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Kunden oder eines Haushaltsmitglieds, also wenn wegen gesundheitlicher, altersbedingter oder anderer persönlicher Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. Auf Verlangen des Lieferanten ist diese Gefahr glaubhaft zu machen (§ 41f Abs. 2 EnWG), zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. Der Lieferant muss mit der Androhung darauf hinweisen, dass solche Gründe in Textform mitgeteilt werden können, und eine Kontaktadresse nennen (§ 41f Abs. 1 Satz 4 EnWG).

Ablauf in Schritten

  1. Mahnung wegen des offenen Betrags.
  2. Androhung der Sperre (kann mit der Mahnung verbunden werden). Sie muss den Grund und die voraussichtlichen Kosten hervorgehoben nennen (§ 41f Abs. 6 EnWG) und über Wege informieren, die Sperre ohne Mehrkosten zu vermeiden (§ 41f Abs. 4 EnWG). Der Grundversorger muss zusätzlich auf die Abwendungsvereinbarung hinweisen, ein Antwortformular beilegen (§ 41g Abs. 2 EnWG) und einen Vordruck zur Einwilligung in die Kontaktaufnahme mit dem Sozialhilfeträger übersenden (§ 41g Abs. 3 Satz 2 EnWG).
  3. Mindestens vier Wochen Wartezeit ab Androhung (§ 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG).
  4. Ankündigung des konkreten Sperrbeginns per Brief, acht Werktage im Voraus (§ 41f Abs. 5 EnWG). Spätestens jetzt muss der Grundversorger die Abwendungsvereinbarung anbieten (§ 41g Abs. 1 Satz 2 EnWG).
  5. Sperre durch den Netzbetreiber im Auftrag des Lieferanten.
  6. Wiederherstellung unverzüglich, sobald der Grund entfallen ist und die Sperr- und Wiederherstellungskosten bezahlt sind (§ 41f Abs. 7 EnWG).

Hat der Kunde in der Grundversorgung die Einwilligung zur Kontaktaufnahme mit dem Sozialhilfeträger unterschrieben zurückgeschickt, darf frühestens acht Werktage nach Versand der Information an den Sozialhilfeträger gesperrt werden (§ 41g Abs. 4 Satz 3 EnWG). Ohne Einwilligung darf der Grundversorger den Sozialhilfeträger zum Zeitpunkt der Ankündigung nur unter den Voraussetzungen des § 41g Abs. 5 EnWG informieren und dabei nur Name, Anschrift und den geplanten Sperrtermin übermitteln (§ 41g Abs. 6 EnWG).

Abwendungsvereinbarung in der Grundversorgung (§ 41g EnWG)

Wer in der Grundversorgung ist, kann nach Erhalt der Androhung vom Grundversorger das Angebot einer Abwendungsvereinbarung verlangen. Der Grundversorger muss es innerhalb einer Woche in Textform übermitteln, ohne Verlangen spätestens mit der Ankündigung des Sperrbeginns (§ 41g Abs. 1 Sätze 1 und 2 EnWG).

Inhalt (§ 41g Abs. 1 Satz 3 ff. EnWG):

Wirkung: Nimmt der Kunde das Angebot vor der Sperre in Textform an, darf der Grundversorger nicht sperren. Hält er die Raten oder laufenden Zahlungen nicht ein, darf der Grundversorger unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und mit erneuter Acht-Werktage-Ankündigung sperren (§ 41g Abs. 1 letzter Satz EnWG).

Sonderverträge: § 41g EnWG gilt nur für die Grundversorgung. Bei Verträgen mit anderen Lieferanten gelten die Sperrvoraussetzungen des § 41f EnWG, ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung besteht aber nicht. Ratenzahlungen können dort nur vereinbart werden; § 41f Abs. 4 Nr. 4 EnWG nennt sie als möglichen Hinweis.

Sperre ohne Vorwarnung (§ 19 StromGVV/GasGVV)

Ohne vorherige Androhung darf der Grundversorger nur sperren lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft gegen die Verordnung verstößt und die Sperre erforderlich ist, um eine Entnahme unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern, also bei Manipulation des Zählers oder „Schwarzbezug“ (§ 19 Satz 1 StromGVV/GasGVV). Für Zahlungsrückstände verweist § 19 Satz 2 ausdrücklich auf die §§ 41f und 41g EnWG.

Beispiel

Herr M. ist in der Stromgrundversorgung, sein Monatsabschlag beträgt 70 Euro. Nach der Jahresabrechnung ist eine Nachzahlung von 260 Euro offen; zusätzlich hat er einen Abschlag nicht bezahlt.

Häufige Fehler

Was Betroffene tun können

  1. Androhung ernst nehmen und Fristen notieren (vier Wochen, acht Werktage).
  2. Forderung prüfen. Falsche Abrechnung schriftlich und begründet beanstanden.
  3. Schutzbedürftigkeit mitteilen, wenn Gesundheit oder Leben gefährdet wären, in Textform an die in der Androhung genannte Kontaktadresse, mit Nachweis.
  4. In der Grundversorgung: Abwendungsvereinbarung mit dem beigefügten Antwortformular verlangen und vor dem Sperrtermin in Textform annehmen.
  5. Hilfe holen: Schuldner- und Verbraucherberatung, Jobcenter oder Sozialamt (Übernahme von Energieschulden kann dort beantragt werden; Voraussetzungen richten sich nach dem Sozialrecht und wurden hier nicht geprüft).
  6. Schlichtung: Ein vor der Androhung eingeleitetes Verfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG nimmt die streitigen Beträge aus der Berechnung (§ 41f Abs. 3 Satz 5 EnWG).

Stand und Grenzen dieser Seite

  1. Wortlaut von § 41f und § 41g EnWG sowie § 19 StromGVV und § 19 GasGVV am 07.10.2026 auf gesetze-im-internet.de im Browser gelesen.
  2. Inkrafttreten der §§ 41f, 41g EnWG: 23.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347 vom 22.12.2025; Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung; so auch BayObLG, Beschl. v. 21.05.2026 – 102 AR 81/26, und LG Wiesbaden, Beschl. v. 27.04.2026 – 9 O 76/26). Vorher standen vergleichbare Regeln in § 19 Abs. 2 ff. StromGVV/GasGVV und § 41b EnWG a. F.
  3. Der auf gesetze-im-internet.de abrufbare Text von § 19 GasGVV spricht in Satz 1 von „elektrischer Arbeit“; das dürfte ein redaktionelles Versehen sein und wurde nicht weiter geprüft.
  4. Rechtsprechung zur Neufassung, die Höhe üblicher Sperr- und Wiederherstellungspauschalen und die sozialrechtliche Übernahme von Energieschulden wurden nicht ausgewertet.

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Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-08
Letzte Prüfung:
2026-10-08
In Kraft seit:
2025-12-23
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0