Heilmittel (§ 32 SGB V) – Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie: Anspruch, Heilmittel-Richtlinie, Zuzahlung 2026
Heilmittel (§ 32 SGB V) – Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie: Anspruch, Heilmittel-Richtlinie, Zuzahlung 2026
Kurzantwort
Gesetzlich Krankenversicherte haben nach § 32 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit diese nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Dienstleistungen – vor allem Physiotherapie/Krankengymnastik, Podologie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Logopädie), Ergotherapie und Ernährungstherapie. Seit der Fassung ab 2021 besteht der Anspruch auch auf telemedizinisch erbrachte Heilmittel (§ 32 Abs. 1 Satz 2). Das Nähere – welche Heilmittel bei welcher Diagnose in welcher Menge verordnet werden dürfen – regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Heilmittel-Richtlinie samt Heilmittel-Katalog (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V). Für Versicherte mit langfristigem Heilmittelbedarf trifft der G-BA nach § 32 Abs. 1a SGB V besondere Regelungen; ist dafür ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, muss die Krankenkasse innerhalb von vier Wochen entscheiden – sonst gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion). Verordnungen, die über die in der Richtlinie geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen nach § 32 Abs. 1b SGB V keiner Genehmigung der Kasse. Versicherte ab 18 Jahren leisten eine Zuzahlung nach § 61 Satz 3 SGB V: 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung (§ 32 Abs. 2). Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind zuzahlungsfrei; die Gesamtbelastung ist durch die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V gedeckelt (2 Prozent bzw. 1 Prozent bei chronisch Kranken). Die maßgebliche Fassung des § 32 SGB V gilt seit dem 20. Juli 2021, die Zuzahlungsregel des § 61 in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 32 SGB V (Heilmittel) [gesetze-im-internet.de, dejure.org] |
| Fassung § 32 | Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11.07.2021 (BGBl. I S. 2754), in Kraft seit 20.07.2021 |
| Anspruch (Abs. 1 Satz 1) | Versorgung mit Heilmitteln, soweit nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen |
| Telemedizin (Abs. 1 Satz 2) | Anspruch besteht auch auf telemedizinisch erbrachte Heilmittel |
| Vorbehalt (Abs. 1 Satz 3) | § 92 SGB V (Richtlinien des G-BA) bleibt unberührt |
| Heilmittelarten | Physiotherapie/Krankengymnastik, Podologie, Stimm-/Sprech-/Sprachtherapie (Logopädie), Ergotherapie, Ernährungstherapie |
| Nähere Regelung | Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) + Heilmittel-Katalog des G-BA (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) |
| Langfristiger Heilmittelbedarf (Abs. 1a) | G-BA bestimmt Voraussetzungen; Genehmigungsverfahren möglich |
| Genehmigungsfrist (Abs. 1a Satz 3) | Entscheidung binnen 4 Wochen; sonst gilt Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion) |
| Fristunterbrechung (Abs. 1a Satz 4) | bei erforderlichen ergänzenden Informationen bis zu deren Eingang |
| Menge über Orientierungswert (Abs. 1b) | Verordnungen über die orientierende Behandlungsmenge hinaus bedürfen keiner Genehmigung |
| Zuzahlung ab 18 (Abs. 2 i. V. m. § 61 Satz 3) | 10 % der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung |
| Fassung § 61 | Medizinforschungsgesetz vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 324), in Kraft seit 01.01.2025 |
| Befreiung unter 18 Jahren | zuzahlungsfrei |
| Belastungsgrenze (§ 62) | 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, 1 % bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung |
| Blankoverordnung | in der Physiotherapie seit 01.11.2024 möglich (Therapeut bestimmt Auswahl/Menge/Frequenz) |
| Verträge Leistungserbringer | § 125 SGB V (Verträge zur Heilmittelversorgung); Preisfestsetzung § 125b Abs. 2 |
| Ausschluss | § 34 SGB V (ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel) |
Was sind Heilmittel – und wer hat Anspruch?
Heilmittel sind persönlich zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Dienstleistungen. Sie unterscheiden sich damit grundlegend von Hilfsmitteln (§ 33 SGB V), die sächliche Gegenstände wie Rollstühle oder Prothesen sind, und von Arzneimitteln (§ 31 SGB V). Zu den Heilmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zählen insbesondere die Physiotherapie und physikalische Therapie (Krankengymnastik, manuelle Therapie, Massagen, Lymphdrainage, Wärme- und Kältetherapie), die Podologie (medizinische Fußpflege), die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (Logopädie), die Ergotherapie sowie die Ernährungstherapie.
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat jeder gesetzlich Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind und im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) notwendig sind. Seit der Fassung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes besteht der Anspruch ausdrücklich auch auf Heilmittel, die telemedizinisch erbracht werden (§ 32 Abs. 1 Satz 2) – etwa Video-Behandlungseinheiten in der Physio-, Ergo- oder Sprachtherapie, soweit der G-BA dies zulässt. Der Vorbehalt in Satz 3 stellt klar, dass die Richtlinien des G-BA nach § 92 SGB V unberührt bleiben und den Leistungsumfang näher ausgestalten.
Heilmittel-Richtlinie, Heilmittel-Katalog und orientierende Behandlungsmenge
Welche Heilmittel bei welcher Erkrankung, in welcher Menge und mit welcher Behandlungsfrequenz verordnet werden dürfen, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) und dem zugehörigen Heilmittel-Katalog (Rechtsgrundlage: § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V). Der Katalog ordnet jeder Diagnosegruppe die verordnungsfähigen Heilmittel zu und nennt eine Höchstmenge je Verordnung sowie eine orientierende Behandlungsmenge – die Anzahl an Einheiten, mit der das Therapieziel im Regelfall erreicht werden soll.
Wichtig für Versicherte: Nach § 32 Abs. 1b SGB V bedürfen Verordnungen, die über die orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, keiner Genehmigung durch die Krankenkasse. Der Orientierungswert ist also keine starre Obergrenze, sondern ein Richtwert; überschreitet die medizinisch notwendige Behandlung diesen Wert, kann die verordnende Praxis weiter verordnen, ohne dass die Kasse zustimmen muss. Seit dem 1. November 2024 ist in der Physiotherapie zudem die Blankoverordnung möglich: Die Ärztin oder der Arzt bescheinigt nur noch, dass eine Heilmittelbehandlung erforderlich ist, während die Auswahl des konkreten Heilmittels sowie Menge und Frequenz die Therapiepraxis bestimmt.
Langfristiger Heilmittelbedarf und Genehmigungsfiktion
Für Menschen mit schweren, dauerhaften Erkrankungen – etwa nach Schlaganfall, bei Multipler Sklerose, Mukoviszidose oder bestimmten neurologischen Diagnosen – regelt § 32 Abs. 1a SGB V den langfristigen Heilmittelbedarf. Der G-BA bestimmt in der Heilmittel-Richtlinie, wann ein solcher Bedarf vorliegt (u. a. über eine Diagnoseliste) und ob und in welchem Umfang ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Liegt eine Diagnose der Liste vor, gilt der langfristige Heilmittelbedarf grundsätzlich als anerkannt; die Betroffenen erhalten dann fortlaufend Heilmittel außerhalb der orientierenden Behandlungsmengen.
Sieht die Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vor, muss die Krankenkasse über den Antrag innerhalb von vier Wochen entscheiden. Entscheidet sie nicht fristgerecht, gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt (§ 32 Abs. 1a Satz 3) – eine gesetzliche Genehmigungsfiktion zugunsten der Versicherten. Fordert die Kasse zur Entscheidung ergänzende Informationen an, ist der Lauf der Vier-Wochen-Frist bis zu deren Eingang unterbrochen (§ 32 Abs. 1a Satz 4).
Zuzahlung, Belastungsgrenze und Abgrenzung
Zuzahlung: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu Heilmitteln die Zuzahlung nach § 61 Satz 3 SGB V: 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung (§ 32 Abs. 2 Satz 1). Die 10 Euro fallen einmal pro Verordnung an, nicht pro Behandlungseinheit – eine Verordnung über zum Beispiel sechs Einheiten Krankengymnastik kostet also 10 Euro plus 10 Prozent der Behandlungskosten, nicht sechsmal 10 Euro. Werden Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Reha- oder anderen Einrichtungen abgegeben, gilt dieselbe Zuzahlung; sie errechnet sich nach den nach § 125 SGB V vereinbarten bzw. nach § 125b Abs. 2 festgesetzten Preisen (§ 32 Abs. 2 Sätze 2 und 3).
Befreiung und Belastungsgrenze: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit. Für alle Versicherten begrenzt die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V die jährliche Gesamtzuzahlung auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung auf 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse für den Rest des Kalenderjahres eine Befreiung aus.
Abgrenzung: Heilmittel (§ 32 SGB V) sind von Hilfsmitteln (§ 33 SGB V – sächliche Mittel wie Bandagen, Rollstühle, Prothesen), von Arznei- und Verbandmitteln (§ 31 SGB V) und von der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) zu unterscheiden. Präventions- und Wellnessleistungen ohne medizinische Indikation sind keine verordnungsfähigen Heilmittel.
Häufige Fehler
- „Heilmittel und Hilfsmittel sind dasselbe." Falsch – Heilmittel (§ 32) sind persönlich erbrachte Dienstleistungen wie Physio-, Ergo- oder Sprachtherapie; Hilfsmittel (§ 33) sind Gegenstände wie Rollstuhl oder Prothese. Die Zuzahlungsregeln unterscheiden sich.
- „Die 10 Euro Zuzahlung fallen pro Behandlungstermin an." Falsch – es sind 10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung (§ 61 Satz 3 SGB V), also nur einmal pro Rezept, unabhängig von der Zahl der Einheiten.
- „Mehr als die orientierende Behandlungsmenge geht nur mit Genehmigung der Kasse." Falsch – Verordnungen über den Orientierungswert hinaus bedürfen keiner Genehmigung (§ 32 Abs. 1b SGB V); der Wert ist ein Richtwert, keine Obergrenze.
- „Bei langfristigem Heilmittelbedarf kann sich die Kasse ewig Zeit lassen." Falsch – ist ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, muss die Kasse binnen vier Wochen entscheiden, sonst gilt die Genehmigung als erteilt (§ 32 Abs. 1a Satz 3).
- „Telemedizinische Physiotherapie zahlt die Kasse nicht." Nicht pauschal – der Anspruch besteht ausdrücklich auch auf telemedizinisch erbrachte Heilmittel (§ 32 Abs. 1 Satz 2), soweit der G-BA dies in der Richtlinie zulässt.
- „Kinder zahlen die 10 Euro je Verordnung auch." Falsch – Versicherte unter 18 Jahren sind zuzahlungsfrei.
- „Jede Wellness-Massage ist ein Heilmittel." Falsch – verordnungsfähig sind nur medizinisch indizierte Heilmittel nach Heilmittel-Katalog; Präventions- oder Wellnessleistungen ohne Indikation gehören nicht dazu.
Quellen
- § 32 SGB V – Heilmittel (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__32.html
- § 32 SGB V – Heilmittel (dejure.org, Fassung ab 20.07.2021): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/32.html
- § 61 SGB V – Zuzahlungen (Satz 3: 10 % + 10 € je Verordnung; Fassung ab 01.01.2025): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/61.html
- § 61 SGB V – Zuzahlungen (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze (2 % / 1 %): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
- § 34 SGB V – Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__34.html
- § 125 SGB V – Verträge zur Heilmittelversorgung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__125.html
- G-BA – Heilmittel-Richtlinie (Richtlinie Nr. 12, Heilmittel-Katalog, Diagnoseliste langfristiger Heilmittelbedarf): https://www.g-ba.de/richtlinien/12/
- G-BA – Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Blankoverordnung, orientierende Behandlungsmenge): https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/heilmittel/verordnung-heilmittel-vertragsaerzte/
Änderungsverlauf
- 2026-07-20: Erstveröffentlichung. Normtext § 32 SGB V verbatim gegen gesetze-im-internet.de und dejure.org geprüft (Abs. 1, 1a, 1b, 2; Fassung GVWG vom 11.07.2021, BGBl. I S. 2754, in Kraft 20.07.2021). Zuzahlung nach § 61 Satz 3 (10 % der Kosten + 10 € je Verordnung; Fassung Medizinforschungsgesetz vom 23.10.2024, BGBl. I Nr. 324, in Kraft 01.01.2025) belegt. Genehmigungsfiktion (4 Wochen, § 32 Abs. 1a Satz 3), Fristunterbrechung (Satz 4) und genehmigungsfreie Überschreitung der orientierenden Behandlungsmenge (Abs. 1b) gegen Normtext geprüft. Heilmittel-Richtlinie/Heilmittel-Katalog, Diagnoseliste langfristiger Heilmittelbedarf und Blankoverordnung (Physiotherapie seit 01.11.2024) gegen G-BA verifiziert. Belastungsgrenze (§ 62) und Abgrenzung zu §§ 31, 33, 37 SGB V vermerkt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
Rechtsstand: 20. Juli 2026. § 32 SGB V gilt in der Fassung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes vom 11.07.2021 (BGBl. I S. 2754), in Kraft seit 20. Juli 2021. Die Zuzahlung folgt § 61 Satz 3 SGB V in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung (Medizinforschungsgesetz vom 23.10.2024, BGBl. I Nr. 324). Das Nähere zur Heilmittelversorgung regelt die Heilmittel-Richtlinie des G-BA; die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V und die Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V werden auf eigenen Themenseiten behandelt.