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HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure: Anwendungsbereich, Leistungsphasen 1–9 und Honorarermittlung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-07 · letzte Prüfung: 2026-09-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **HOAI** ist eine Bundesverordnung, die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen ordnet – sie ist aber seit dem **1. Januar 2021 kein verbindliches Preisrecht mehr**. Ihre Honorartafeln weisen nur noch **Orientierungswerte** aus (§ 2a Abs. 1 HOAI); der untere Wert einer Honorarspanne heißt **Basishonorarsatz** (§ 2a Abs. 2). Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien **in Textform**; fehlt eine solche Vereinbarung, gilt für Grundleistungen der Basishonorarsatz als vereinbart (§ 7 Abs. 1). Die Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind in **neun Leistungsphasen** unterteilt, die zusammen 100 Prozent ergeben – von 2 Prozent für die Grundlagenermittlung bis 32 Prozent für die Objektüberwachung (§ 34 Abs. 3). Auslöser der Reform war das Urteil des EuGH vom **4. Juli 2019** (C-377/17), das die früheren verbindlichen Mindest- und Höchstsätze als Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie einstufte.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vom 10.07.2013 (BGBl. I S. 2276) [gesetze-im-internet.de, Gesamtausgabe, Vollzitat]
Geltende Fassungzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) [Standangabe der Gesamtausgabe]
Ermächtigungsgrundlage§§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 04.11.1971 [Eingangsformel HOAI]
Inkrafttreten der Fassung 2013Tag nach der Verkündung; Textnachweis ab 17.07.2013; gleichzeitig außer Kraft: HOAI vom 11.08.2009 [§ 58 HOAI]
Reform 2021Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 02.12.2020 (BGBl. I S. 2636) [§ 57 Abs. 2 HOAI]
Zeitliche Anwendung der Reformnur auf Vertragsverhältnisse, die nach Ablauf des 31.12.2020 begründet worden sind [§ 57 Abs. 2 HOAI]
AnwendungsbereichHonorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit sie von der Verordnung erfasst sind; die Regelungen können einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden [§ 1 HOAI]
Charakter der HonorartafelnOrientierungswerte, gegliedert in Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz [§ 2a Abs. 1 HOAI]
Basishonorarsatzder jeweils untere in den Honorartafeln enthaltene Honorarsatz [§ 2a Abs. 2 HOAI]
Form der HonorarvereinbarungTextform (§ 126b BGB) [§ 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI]
Rechtsfolge ohne Textform-Vereinbarungfür Grundleistungen gilt der Basishonorarsatz als vereinbart [§ 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI]
VerbraucherschutzHinweis in Textform vor der verbindlichen Vertragserklärung, dass auch ein höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden kann [§ 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI]
Rechtsfolge bei fehlendem Hinweisstatt eines höheren Honorars gilt der Basishonorarsatz als vereinbart [§ 7 Abs. 2 Satz 2 HOAI]
BerechnungsgrundlagenLeistungsbild, Honorarzone und zugehörige Honorartafel; zusätzlich Fläche, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten [§ 6 Abs. 1 HOAI]
Maßgebliche KostenermittlungKostenberechnung, hilfsweise Kostenschätzung [§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HOAI]
HonorarzonenI bis V, ansteigend nach Schwierigkeitsgrad der Planung [§ 5 Abs. 1 HOAI]
Leistungsphasen Gebäude/Innenräumeneun, Summe 100 Prozent [§ 34 Abs. 3 HOAI]
Umbau- oder Modernisierungszuschlagin Textform zu vereinbaren; ohne Vereinbarung gelten 20 Prozent ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad als vereinbart [§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 4 HOAI]
Höchstwerte des Zuschlagsbis 33 Prozent bei Gebäuden, bis 50 Prozent bei Innenräumen [§ 36 Abs. 1 und 2 HOAI]
Anrechenbare Kostenohne Umsatzsteuer; Ermittlung nach anerkannten Regeln der Technik oder Kostenvorschriften auf Grundlage ortsüblicher Preise [§ 4 Abs. 1 HOAI]
Zwischenwerte der Honorartafelndurch lineare Interpolation [§ 13 HOAI]
Nebenkostenzusätzlich abrechenbar, u. a. Fahrtkosten über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz hinaus [§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 HOAI]
UmsatzsteuerAnspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, außer bei Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG [§ 16 Abs. 1 HOAI]
Fälligkeitentsprechend § 650g Abs. 4 BGB; Abschlagszahlungen entsprechend § 632a BGB [§ 15 HOAI]
Vertragsrechtlicher RahmenArchitekten- und Ingenieurvertrag als eigener Untertitel des Werkvertragsrechts [§§ 650p bis 650t BGB]
Auslöser der ReformEuGH, Urteil vom 04.07.2019, C-377/17 (Kommission/Deutschland) – Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG
Altverträge vor 2021verbindliches Mindestsatzrecht bleibt zwischen Privatpersonen anwendbar [BGH, Urteil vom 02.06.2022 – VII ZR 174/19, im Anschluss an EuGH, 18.01.2022 – C-261/20 „Thelen Technopark Berlin"]

Geltungsbereich

Die HOAI gilt nach § 1 „für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind". Der zweite Satz des § 1 beschreibt die heutige Funktion der Verordnung präzise: Ihre Regelungen können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden. Die HOAI ist damit ein Berechnungsangebot, kein Preisdiktat.

Erfasst sind die Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1:

Die Honorarermittlung folgt drei Größen (§ 6 Abs. 1): dem Leistungsbild, der Honorarzone und der zugehörigen Honorartafel zur Honorarorientierung. Hinzu tritt je nach Leistungsbild die Fläche, die Zahl der Verrechnungseinheiten oder – bei der Objekt- und Fachplanung – die anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung, hilfsweise der Kostenschätzung. Die Honorarzonen I bis V bilden den Schwierigkeitsgrad ab (§ 5); für Gebäude richtet sich die Zuordnung nach sechs Bewertungsmerkmalen, unter anderem Einbindung in die Umgebung, Zahl der Funktionsbereiche sowie gestalterische und konstruktive Anforderungen (§ 35 Abs. 2).

Die anrechenbaren Kosten sind ein Teil der Kosten für Herstellung, Umbau, Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung eines Objekts (§ 4 Abs. 1). Umsatzsteuer, die auf diese Kosten entfällt, gehört ausdrücklich nicht dazu. Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist angemessen zu berücksichtigen; Umfang und Wert sind objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 7).

Vertragsrechtlich steht neben der HOAI der Architekten- und Ingenieurvertrag der §§ 650p ff. BGB. Nach § 650p Abs. 1 BGB schuldet der Planer die Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand von Planung und Ausführung erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Sind wesentliche Ziele noch nicht vereinbart, ist zunächst eine Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung vorzulegen (§ 650p Abs. 2 BGB); daran knüpft das Sonderkündigungsrecht des § 650r BGB an. Für die Vergütungsanpassung nach einer Anordnung des Bestellers verweist § 650q Abs. 2 BGB ausdrücklich auf die Entgeltberechnungsregeln der HOAI in der jeweils geltenden Fassung.

Die neun Leistungsphasen und ihre Bewertung

Für Gebäude und Innenräume sind die Grundleistungen in neun Leistungsphasen unterteilt und in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet (§ 34 Abs. 3 HOAI):

| Leistungsphase | Gebäude | Innenräume | |---|---|---| | LPH 1 – Grundlagenermittlung | 2 % | 2 % | | LPH 2 – Vorplanung | 7 % | 7 % | | LPH 3 – Entwurfsplanung | 15 % | 15 % | | LPH 4 – Genehmigungsplanung | 3 % | 2 % | | LPH 5 – Ausführungsplanung | 25 % | 30 % | | LPH 6 – Vorbereitung der Vergabe | 10 % | 7 % | | LPH 7 – Mitwirkung bei der Vergabe | 4 % | 3 % | | LPH 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung und Dokumentation) | 32 % | 32 % | | LPH 9 – Objektbetreuung | 2 % | 2 % | | Summe | 100 % | 100 % |

Welche Grundleistungen zu jeder Phase gehören und welche Besonderen Leistungen beispielhaft in Betracht kommen, regelt Anlage 10 Nummer 10.1 (§ 34 Abs. 4). Grundleistungen sind die regelmäßig erforderlichen Leistungen (§ 3 Abs. 1); Besondere Leistungen können zusätzlich vereinbart werden, ihre Aufzählung in der Verordnung ist ausdrücklich nicht abschließend (§ 3 Abs. 2).

Wird nur ein Teil der Phasen beauftragt, dürfen auch nur deren Prozentsätze berechnet und vereinbart werden – und zwar in Textform (§ 8 Abs. 1). Dasselbe gilt, wenn innerhalb einer Phase nur einzelne Grundleistungen übertragen werden: Das Honorar muss dem Anteil der übertragenen Leistungen an der Phase entsprechen (§ 8 Abs. 2). Für die isolierte Beauftragung von Vor- oder Entwurfsplanung erlaubt § 9 Abs. 1 einen Zuschlag auf die Bewertung der jeweils vorangehenden Phase, ebenfalls in Textform. Ändert sich der Leistungsumfang während der Vertragslaufzeit und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, ist die Berechnungsgrundlage durch Vereinbarung in Textform anzupassen (§ 10 Abs. 1).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin lässt ein Wohngebäude energetisch modernisieren. Die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung betragen 300.000 Euro netto, die Aufgabe wird der Honorarzone III (durchschnittliche Anforderungen) zugeordnet. Beauftragt werden nur die Leistungsphasen 1 bis 4. Eine Honorarvereinbarung in Textform wird nicht geschlossen.

Der Sachverhalt ist konstruiert. Alle Prozentsätze und der Tafelwert von 39.981 Euro stammen unverändert aus den §§ 6, 8, 13, 34, 35 und 36 HOAI in der am 07.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung.

Was der EuGH 2019 entschieden hat – und was für Altverträge gilt

Mit Urteil vom 4. Juli 2019 in der Rechtssache C-377/17 (Kommission/Deutschland) stellte der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen hat, indem sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehielt. Der deutsche Verordnungsgeber reagierte mit der Ersten Verordnung zur Änderung der HOAI vom 02.12.2020: Seither weisen die Honorartafeln Orientierungswerte aus, und § 7 stellt das Honorar in die Hand der Parteien.

Für Altverträge blieb die Frage offen, ob Gerichte das unionsrechtswidrige Mindestsatzrecht in Streitigkeiten zwischen Privaten unangewendet lassen müssen. Der EuGH verneinte dies mit Urteil vom 18. Januar 2022 (C-261/20 – Thelen Technopark Berlin); eine Richtlinie entfaltet zwischen Privatpersonen keine unmittelbare Wirkung. Der BGH zog daraus im Urteil vom 2. Juni 2022 (VII ZR 174/19) drei Leitsätze:

  1. § 7 HOAI (2013) lässt sich nicht richtlinienkonform dahin auslegen, dass die Mindestsätze zwischen Privatpersonen unverbindlich wären.
  2. Aus dem Unionsrecht folgt keine Pflicht, das gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßende Mindestsatzrecht in einem Rechtsstreit unter Privaten unangewendet zu lassen.
  3. Die AEUV-Grundfreiheiten greifen bei rein innerstaatlichen Sachverhalten grundsätzlich nicht ein und führen deshalb auch nicht zur Nichtanwendung.

Praktische Folge: Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden, kann eine Aufstockungsklage auf die Mindestsätze der HOAI 2013 weiterhin Erfolg haben. Bei Verträgen ab diesem Datum gibt es keine Mindestsätze mehr, an denen sich eine solche Klage orientieren könnte.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-07
Letzte Prüfung:
2026-09-07
In Kraft seit:
2021-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0