HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure: Anwendungsbereich, Leistungsphasen 1–9 und Honorarermittlung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vom 10.07.2013 (BGBl. I S. 2276) [gesetze-im-internet.de, Gesamtausgabe, Vollzitat] |
| Geltende Fassung | zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) [Standangabe der Gesamtausgabe] |
| Ermächtigungsgrundlage | §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 04.11.1971 [Eingangsformel HOAI] |
| Inkrafttreten der Fassung 2013 | Tag nach der Verkündung; Textnachweis ab 17.07.2013; gleichzeitig außer Kraft: HOAI vom 11.08.2009 [§ 58 HOAI] |
| Reform 2021 | Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 02.12.2020 (BGBl. I S. 2636) [§ 57 Abs. 2 HOAI] |
| Zeitliche Anwendung der Reform | nur auf Vertragsverhältnisse, die nach Ablauf des 31.12.2020 begründet worden sind [§ 57 Abs. 2 HOAI] |
| Anwendungsbereich | Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit sie von der Verordnung erfasst sind; die Regelungen können einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden [§ 1 HOAI] |
| Charakter der Honorartafeln | Orientierungswerte, gegliedert in Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz [§ 2a Abs. 1 HOAI] |
| Basishonorarsatz | der jeweils untere in den Honorartafeln enthaltene Honorarsatz [§ 2a Abs. 2 HOAI] |
| Form der Honorarvereinbarung | Textform (§ 126b BGB) [§ 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI] |
| Rechtsfolge ohne Textform-Vereinbarung | für Grundleistungen gilt der Basishonorarsatz als vereinbart [§ 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI] |
| Verbraucherschutz | Hinweis in Textform vor der verbindlichen Vertragserklärung, dass auch ein höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden kann [§ 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI] |
| Rechtsfolge bei fehlendem Hinweis | statt eines höheren Honorars gilt der Basishonorarsatz als vereinbart [§ 7 Abs. 2 Satz 2 HOAI] |
| Berechnungsgrundlagen | Leistungsbild, Honorarzone und zugehörige Honorartafel; zusätzlich Fläche, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten [§ 6 Abs. 1 HOAI] |
| Maßgebliche Kostenermittlung | Kostenberechnung, hilfsweise Kostenschätzung [§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HOAI] |
| Honorarzonen | I bis V, ansteigend nach Schwierigkeitsgrad der Planung [§ 5 Abs. 1 HOAI] |
| Leistungsphasen Gebäude/Innenräume | neun, Summe 100 Prozent [§ 34 Abs. 3 HOAI] |
| Umbau- oder Modernisierungszuschlag | in Textform zu vereinbaren; ohne Vereinbarung gelten 20 Prozent ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad als vereinbart [§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 4 HOAI] |
| Höchstwerte des Zuschlags | bis 33 Prozent bei Gebäuden, bis 50 Prozent bei Innenräumen [§ 36 Abs. 1 und 2 HOAI] |
| Anrechenbare Kosten | ohne Umsatzsteuer; Ermittlung nach anerkannten Regeln der Technik oder Kostenvorschriften auf Grundlage ortsüblicher Preise [§ 4 Abs. 1 HOAI] |
| Zwischenwerte der Honorartafeln | durch lineare Interpolation [§ 13 HOAI] |
| Nebenkosten | zusätzlich abrechenbar, u. a. Fahrtkosten über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz hinaus [§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 HOAI] |
| Umsatzsteuer | Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, außer bei Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG [§ 16 Abs. 1 HOAI] |
| Fälligkeit | entsprechend § 650g Abs. 4 BGB; Abschlagszahlungen entsprechend § 632a BGB [§ 15 HOAI] |
| Vertragsrechtlicher Rahmen | Architekten- und Ingenieurvertrag als eigener Untertitel des Werkvertragsrechts [§§ 650p bis 650t BGB] |
| Auslöser der Reform | EuGH, Urteil vom 04.07.2019, C-377/17 (Kommission/Deutschland) – Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG |
| Altverträge vor 2021 | verbindliches Mindestsatzrecht bleibt zwischen Privatpersonen anwendbar [BGH, Urteil vom 02.06.2022 – VII ZR 174/19, im Anschluss an EuGH, 18.01.2022 – C-261/20 „Thelen Technopark Berlin"] |
Geltungsbereich
Die HOAI gilt nach § 1 „für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind". Der zweite Satz des § 1 beschreibt die heutige Funktion der Verordnung präzise: Ihre Regelungen können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden. Die HOAI ist damit ein Berechnungsangebot, kein Preisdiktat.
Erfasst sind die Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1:
- Teil 2 – Flächenplanung: Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) und Landschaftsplanung (§§ 17 bis 32).
- Teil 3 – Objektplanung: Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen (§§ 33 bis 48).
- Teil 4 – Fachplanung: Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung (§§ 49 bis 56).
- Anlage 1: weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen, etwa Umweltverträglichkeitsstudie, Thermische Bauphysik, Bauakustik, Schallschutz, Bodenmechanik.
Die Honorarermittlung folgt drei Größen (§ 6 Abs. 1): dem Leistungsbild, der Honorarzone und der zugehörigen Honorartafel zur Honorarorientierung. Hinzu tritt je nach Leistungsbild die Fläche, die Zahl der Verrechnungseinheiten oder – bei der Objekt- und Fachplanung – die anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung, hilfsweise der Kostenschätzung. Die Honorarzonen I bis V bilden den Schwierigkeitsgrad ab (§ 5); für Gebäude richtet sich die Zuordnung nach sechs Bewertungsmerkmalen, unter anderem Einbindung in die Umgebung, Zahl der Funktionsbereiche sowie gestalterische und konstruktive Anforderungen (§ 35 Abs. 2).
Die anrechenbaren Kosten sind ein Teil der Kosten für Herstellung, Umbau, Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung eines Objekts (§ 4 Abs. 1). Umsatzsteuer, die auf diese Kosten entfällt, gehört ausdrücklich nicht dazu. Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist angemessen zu berücksichtigen; Umfang und Wert sind objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 7).
Vertragsrechtlich steht neben der HOAI der Architekten- und Ingenieurvertrag der §§ 650p ff. BGB. Nach § 650p Abs. 1 BGB schuldet der Planer die Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand von Planung und Ausführung erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Sind wesentliche Ziele noch nicht vereinbart, ist zunächst eine Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung vorzulegen (§ 650p Abs. 2 BGB); daran knüpft das Sonderkündigungsrecht des § 650r BGB an. Für die Vergütungsanpassung nach einer Anordnung des Bestellers verweist § 650q Abs. 2 BGB ausdrücklich auf die Entgeltberechnungsregeln der HOAI in der jeweils geltenden Fassung.
Die neun Leistungsphasen und ihre Bewertung
Für Gebäude und Innenräume sind die Grundleistungen in neun Leistungsphasen unterteilt und in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet (§ 34 Abs. 3 HOAI):
| Leistungsphase | Gebäude | Innenräume | |---|---|---| | LPH 1 – Grundlagenermittlung | 2 % | 2 % | | LPH 2 – Vorplanung | 7 % | 7 % | | LPH 3 – Entwurfsplanung | 15 % | 15 % | | LPH 4 – Genehmigungsplanung | 3 % | 2 % | | LPH 5 – Ausführungsplanung | 25 % | 30 % | | LPH 6 – Vorbereitung der Vergabe | 10 % | 7 % | | LPH 7 – Mitwirkung bei der Vergabe | 4 % | 3 % | | LPH 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung und Dokumentation) | 32 % | 32 % | | LPH 9 – Objektbetreuung | 2 % | 2 % | | Summe | 100 % | 100 % |
Welche Grundleistungen zu jeder Phase gehören und welche Besonderen Leistungen beispielhaft in Betracht kommen, regelt Anlage 10 Nummer 10.1 (§ 34 Abs. 4). Grundleistungen sind die regelmäßig erforderlichen Leistungen (§ 3 Abs. 1); Besondere Leistungen können zusätzlich vereinbart werden, ihre Aufzählung in der Verordnung ist ausdrücklich nicht abschließend (§ 3 Abs. 2).
Wird nur ein Teil der Phasen beauftragt, dürfen auch nur deren Prozentsätze berechnet und vereinbart werden – und zwar in Textform (§ 8 Abs. 1). Dasselbe gilt, wenn innerhalb einer Phase nur einzelne Grundleistungen übertragen werden: Das Honorar muss dem Anteil der übertragenen Leistungen an der Phase entsprechen (§ 8 Abs. 2). Für die isolierte Beauftragung von Vor- oder Entwurfsplanung erlaubt § 9 Abs. 1 einen Zuschlag auf die Bewertung der jeweils vorangehenden Phase, ebenfalls in Textform. Ändert sich der Leistungsumfang während der Vertragslaufzeit und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, ist die Berechnungsgrundlage durch Vereinbarung in Textform anzupassen (§ 10 Abs. 1).
Ausnahmen
- Kein verbindliches Preisrecht mehr. Seit der Reform 2021 setzen die Honorartafeln weder eine Unter- noch eine Obergrenze. § 2a Abs. 1 spricht ausdrücklich von Orientierungswerten; die Parteien dürfen jedes Honorar vereinbaren, das sie für angemessen halten.
- Zeitliche Ausnahme für Altverträge. Die Änderungen der Ersten Verordnung zur Änderung der HOAI vom 02.12.2020 gelten nur für Vertragsverhältnisse, die nach dem 31.12.2020 begründet wurden (§ 57 Abs. 2). Für ältere Verträge bleibt die Fassung 2013 mit ihrem verbindlichen Mindestsatzrecht maßgeblich – der BGH hat das mit Urteil vom 02.06.2022 (VII ZR 174/19) für Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen bestätigt.
- Verträge vor dem 17.07.2013. Auf Grundleistungen, die vor dem 17.07.2013 vertraglich vereinbart wurden, ist die HOAI 2013 insgesamt nicht anzuwenden; insoweit gelten die bisherigen Vorschriften weiter (§ 57 Abs. 1).
- Besondere Leistungen unterliegen keiner Honorartafel. Sie sind frei zu vereinbaren; die Verordnung listet sie nur beispielhaft auf (§ 3 Abs. 2).
- Nebenkosten und Umsatzsteuer stehen außerhalb der Honorartafeln. Nebenkosten sind zusätzlich abrechenbar, sofern die Parteien nichts anderes in Textform vereinbaren (§ 14 Abs. 1); die Umsatzsteuer tritt nach § 16 Abs. 1 hinzu, außer bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
- Geringfügige Freianlagen. Ergäbe die getrennte Berechnung für Freianlagen weniger als 7.500 Euro anrechenbare Kosten, ist § 11 Abs. 1 nicht anzuwenden (§ 37 Abs. 1).
- Öffentliche Auftraggeber bleiben zusätzlich an das Vergaberecht gebunden. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt für Architekten- und Ingenieurleistungen Abschnitt 6 der VgV (§§ 73 ff.); § 76 Abs. 1 VgV stellt klar, dass anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen davon unberührt bleiben.
Häufige Fehler
- Die HOAI für verbindliches Preisrecht halten. Für Verträge ab dem 01.01.2021 gibt es weder Mindest- noch Höchstsätze. Wer eine Schlussrechnung „nach Mindestsätzen" aufmacht, stützt sich auf eine Rechtslage, die für diese Verträge nicht mehr gilt (§ 2a Abs. 1, § 7 Abs. 1).
- Den Basishonorarsatz für einen Mindestsatz halten. Der Basishonorarsatz ist nur der untere Wert der Honorarspanne (§ 2a Abs. 2). Er wirkt als Auffangregel, wenn eine Honorarvereinbarung in Textform fehlt (§ 7 Abs. 1 Satz 2) oder wenn der Verbraucherhinweis unterblieben ist (§ 7 Abs. 2 Satz 2) – nicht als Untergrenze zulässiger Vereinbarungen.
- Die Textform übersehen. Textform verlangen nicht nur die Honorarvereinbarung selbst (§ 7 Abs. 1), sondern auch der Umbau- oder Modernisierungszuschlag (§ 6 Abs. 2 Satz 2), die Vereinbarung über mitzuverarbeitende Bausubstanz (§ 4 Abs. 3), die Teilbeauftragung von Leistungsphasen und Grundleistungen (§ 8 Abs. 1 und 2), die Bewertung von Einzelleistungen (§ 9) und die Anpassung bei geändertem Leistungsumfang (§ 10). Fehlt sie, greifen die gesetzlichen Auffangwerte.
- Den Verbraucherhinweis vergessen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, muss der Planer vor dessen verbindlicher Vertragserklärung in Textform darauf hinweisen, dass auch ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Tafelwerte vereinbart werden kann. Unterbleibt der Hinweis oder kommt er zu spät, gilt anstelle eines höheren Honorars der Basishonorarsatz (§ 7 Abs. 2).
- Von der Kostenschätzung statt der Kostenberechnung ausgehen. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nennt die Kostenberechnung als Regelgrundlage; die Kostenschätzung ist nur ersatzweise heranzuziehen, wenn keine Kostenberechnung vorliegt.
- Die Umsatzsteuer in die anrechenbaren Kosten einrechnen. § 4 Abs. 1 Satz 4 schließt sie ausdrücklich aus. Sie tritt erst am Ende nach § 16 Abs. 1 auf das Honorar hinzu.
- Zwischenwerte aufrunden statt interpolieren. Liegen die anrechenbaren Kosten zwischen zwei Zeilen der Honorartafel, ist linear zu interpolieren (§ 13).
- Die HOAI als Leistungsbeschreibung verwenden. Was der Planer schuldet, ergibt sich aus dem Vertrag und aus § 650p BGB, nicht aus der Verordnung. Die HOAI ordnet Honorare; sie begründet keine Leistungspflichten.
- DIN 276 aus zweiter Hand zitieren. Die HOAI verweist für die Kostenermittlung auf die DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 10 und 11). Diese Norm ist urheberrechtlich geschützt und nicht Teil des amtlichen Verordnungstextes – maßgeblich ist der Bezug, nicht eine frei kursierende Wiedergabe.
Beispiel
Eine Eigentümerin lässt ein Wohngebäude energetisch modernisieren. Die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung betragen 300.000 Euro netto, die Aufgabe wird der Honorarzone III (durchschnittliche Anforderungen) zugeordnet. Beauftragt werden nur die Leistungsphasen 1 bis 4. Eine Honorarvereinbarung in Textform wird nicht geschlossen.
- Tafelwert: In der Honorartafel des § 35 Abs. 1 steht für 300.000 Euro anrechenbare Kosten in Honorarzone III eine Spanne von 39.981 Euro bis 49.864 Euro. Weil keine Vereinbarung in Textform vorliegt, gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Basishonorarsatz – also der untere Wert von 39.981 Euro (§ 2a Abs. 2).
- Anteil der beauftragten Phasen: LPH 1 bis 4 sind mit 2 + 7 + 15 + 3 = 27 Prozent bewertet (§ 34 Abs. 3). Berechnet werden dürfen daher nur 27 Prozent von 39.981 Euro = 10.794,87 Euro (§ 8 Abs. 1).
- Modernisierungszuschlag: Ein Zuschlag ist nicht in Textform vereinbart worden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 gilt bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 Prozent als vereinbart: 10.794,87 Euro × 1,20 = 12.953,84 Euro. Mit einer Vereinbarung in Textform wären bis zu 33 Prozent möglich gewesen (§ 36 Abs. 1).
- Hinzu treten: die erforderlichen Nebenkosten nach § 14 – etwa Fahrtkosten für Reisen über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz hinaus – und die Umsatzsteuer nach § 16 Abs. 1.
- Wäre der Wert ein Zwischenwert, etwa 320.000 Euro anrechenbare Kosten, müsste zwischen den Tafelzeilen 300.000 und 500.000 Euro linear interpoliert werden (§ 13).
Der Sachverhalt ist konstruiert. Alle Prozentsätze und der Tafelwert von 39.981 Euro stammen unverändert aus den §§ 6, 8, 13, 34, 35 und 36 HOAI in der am 07.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung.
Was der EuGH 2019 entschieden hat – und was für Altverträge gilt
Mit Urteil vom 4. Juli 2019 in der Rechtssache C-377/17 (Kommission/Deutschland) stellte der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen hat, indem sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehielt. Der deutsche Verordnungsgeber reagierte mit der Ersten Verordnung zur Änderung der HOAI vom 02.12.2020: Seither weisen die Honorartafeln Orientierungswerte aus, und § 7 stellt das Honorar in die Hand der Parteien.
Für Altverträge blieb die Frage offen, ob Gerichte das unionsrechtswidrige Mindestsatzrecht in Streitigkeiten zwischen Privaten unangewendet lassen müssen. Der EuGH verneinte dies mit Urteil vom 18. Januar 2022 (C-261/20 – Thelen Technopark Berlin); eine Richtlinie entfaltet zwischen Privatpersonen keine unmittelbare Wirkung. Der BGH zog daraus im Urteil vom 2. Juni 2022 (VII ZR 174/19) drei Leitsätze:
- § 7 HOAI (2013) lässt sich nicht richtlinienkonform dahin auslegen, dass die Mindestsätze zwischen Privatpersonen unverbindlich wären.
- Aus dem Unionsrecht folgt keine Pflicht, das gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßende Mindestsatzrecht in einem Rechtsstreit unter Privaten unangewendet zu lassen.
- Die AEUV-Grundfreiheiten greifen bei rein innerstaatlichen Sachverhalten grundsätzlich nicht ein und führen deshalb auch nicht zur Nichtanwendung.
Praktische Folge: Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden, kann eine Aufstockungsklage auf die Mindestsätze der HOAI 2013 weiterhin Erfolg haben. Bei Verträgen ab diesem Datum gibt es keine Mindestsätze mehr, an denen sich eine solche Klage orientieren könnte.
Änderungsverlauf
- 2026-09-07: Erstveröffentlichung. Erste HOAI-Themenseite im Nexvyra-Bestand (Slug-Prüfung auf „hoai" und „honorar" im Verzeichnis public/fakten ergab keinen Treffer). Sämtliche Prozentsätze, Fristen, Stichtage und der Tafelwert von 39.981 Euro stammen aus dem am 07.09.2026 per curl abgerufenen konsolidierten Normtext auf gesetze-im-internet.de (Gesamtausgabe BJNR227600013, HTTP 200, Standangabe „zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88"). Die drei Leitsätze des BGH-Urteils VII ZR 174/19 wurden aus der amtlichen Entscheidungs-XML (Dokument-ID KORE301542022) der Datenbank „Rechtsprechung im Internet" übernommen. Alle 31 Quellen-URLs wurden am 07.09.2026 auf HTTP 200 mit Body-Kontrolle geprüft. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-07
- Gültig ab: 2021-01-01 (Fassung nach der Ersten Verordnung zur Änderung der HOAI vom 02.12.2020, anwendbar auf Vertragsverhältnisse ab dem 01.01.2021; Verordnung selbst seit 17.07.2013 in Kraft)
- Gültig bis: offen
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Normwortlaut auf gesetze-im-internet.de, amtliche Entscheidungsdatenbank Rechtsprechung im Internet, Verfahrensübersichten des Gerichtshofs der Europäischen Union)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok
Quellen
- HOAI – nichtamtliche Gesamtausgabe auf gesetze-im-internet.de mit Vollzitat, Ausfertigungsdatum 10.07.2013, Eingangsformel, Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Standangabe „zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88": https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/BJNR227600013.html
- § 1 HOAI – Anwendungsbereich; Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, Zugrundelegung bei der Honorarvereinbarung: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__1.html
- § 2 HOAI – Begriffsbestimmungen; Umbau, Modernisierung, Instandsetzung, mitzuverarbeitende Bausubstanz, Kostenschätzung und Kostenberechnung: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__2.html
- § 2a HOAI – Honorartafeln und Basishonorarsatz; Orientierungswerte, Honorarspannen, Definition des Basishonorarsatzes: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__2a.html
- § 3 HOAI – Leistungen und Leistungsbilder; Grundleistungen und Besondere Leistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__3.html
- § 4 HOAI – Anrechenbare Kosten; Ausschluss der Umsatzsteuer, mitzuverarbeitende Bausubstanz in Textform: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__4.html
- § 5 HOAI – Honorarzonen I bis V: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__5.html
- § 6 HOAI – Grundlagen des Honorars; Kostenberechnung, Umbau- und Modernisierungszuschlag, 20-Prozent-Auffangregel: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__6.html
- § 7 HOAI – Honorarvereinbarung; Textform, Basishonorarsatz als Auffangregel, Hinweispflicht gegenüber Verbrauchern: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__7.html
- § 8 HOAI – Berechnung des Honorars in besonderen Fällen; Teilbeauftragung von Leistungsphasen und Grundleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__8.html
- § 9 HOAI – Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__9.html
- § 10 HOAI – Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__10.html
- § 13 HOAI – Interpolation; lineare Ermittlung von Zwischenstufen: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__13.html
- § 14 HOAI – Nebenkosten; Katalog des Absatzes 2, Fahrtkosten ab 15 Kilometern: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__14.html
- § 15 HOAI – Fälligkeit des Honorars und Abschlagszahlungen; Verweis auf § 650g Abs. 4 und § 632a BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__15.html
- § 16 HOAI – Umsatzsteuer; Kleinunternehmerregelung, durchlaufende Posten: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__16.html
- § 34 HOAI – Leistungsbild Gebäude und Innenräume; Prozentsätze der neun Leistungsphasen: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__34.html
- § 35 HOAI – Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen; Honorartafel als Orientierungswerte, Bewertungsmerkmale der Honorarzonen: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__35.html
- § 36 HOAI – Umbauten und Modernisierungen; Zuschlag bis 33 Prozent (Gebäude) und bis 50 Prozent (Innenräume): https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__36.html
- § 37 HOAI – Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume; 7.500-Euro-Grenze: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__37.html
- § 57 HOAI – Übergangsvorschrift; Stichtage 17.07.2013 und 31.12.2020, Fundstelle der Ersten Änderungsverordnung vom 02.12.2020 (BGBl. I S. 2636): https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__57.html
- § 58 HOAI – Inkrafttreten und Außerkrafttreten der HOAI 2009: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__58.html
- § 650p BGB – Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen; Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650p.html
- § 650q BGB – Anwendbare Vorschriften; Verweis auf die Entgeltberechnungsregeln der HOAI bei Anordnungen nach § 650b Abs. 2 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650q.html
- § 650r BGB – Sonderkündigungsrecht nach Vorlage der Planungsgrundlage: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650r.html
- BGH, Urteil vom 02.06.2022 – VII ZR 174/19 (ECLI:DE:BGH:2022:020622UVIIZR174.19.0), amtliche Entscheidungsdatenbank Rechtsprechung im Internet; drei Leitsätze zur Fortgeltung des Mindestsatzrechts der HOAI 2013 zwischen Privatpersonen: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE301542022&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- EuGH, Urteil vom 04.07.2019 – C-377/17 (Kommission/Deutschland), Verfahrensübersicht des Gerichtshofs: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-377/17
- EuGH, Urteil vom 18.01.2022 – C-261/20 (Thelen Technopark Berlin), Verfahrensübersicht des Gerichtshofs: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-261/20
- § 73 VgV – Anwendungsbereich für Architekten- und Ingenieurleistungen im Oberschwellenbereich: https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__73.html
- § 74 VgV – Verfahrensart für Architekten- und Ingenieurleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__74.html
- Vergabeverordnung (VgV) – Verfahrensarten, Fristen und Nachweise oberhalb der EU-Schwellenwerte: https://nexvyra.de/fakten/vergabeverordnung-vgv-oeffentliche-auftraege.md
- Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB): https://nexvyra.de/fakten/verbraucherbauvertrag-650i-bgb.md
- BEG EM – Fachplanung und Baubegleitung: https://nexvyra.de/fakten/beg-em-fachplanung-baubegleitung.md
- Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP): https://nexvyra.de/fakten/sanierungsfahrplan-isfp.md