Recht auf schnelles Internet – Mindestversorgung mit 15 Mbit/s, Unterversorgungsverfahren und Fristen (§§ 156–161 TKG, TKMV) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Teil 9 TKG (§§ 155 ff.), insbesondere §§ 156, 157, 158, 160, 161; TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) |
| In Kraft | 01.12.2021 (TKG 2021); TKMV vom 14.06.2022 (BGBl. I S. 880) |
| Mindestangebot | Sprachkommunikation und schneller Internetzugang, einschließlich Anschluss an einem festen Standort [§ 157 Abs. 2 TKG] |
| Download | mindestens 15,0 Mbit/s (seit 31.12.2024; vorher 10 Mbit/s) |
| Upload | mindestens 5,0 Mbit/s (vorher 1,7 Mbit/s) |
| Latenz | höchstens 150 ms |
| Rechtsgrundlage der Erhöhung | 1. TKMV-Änderungsverordnung vom 20.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 447) |
| Prüfbericht 2025 | Ergebnis: Werte bleiben unverändert; Einvernehmen mit dem Digitalausschuss am 23.09.2026 |
| Berechtigt | Endnutzer an ihrer Hauptwohnung oder ihrem Geschäftsort [§ 156 Abs. 1 TKG] |
| Nicht erfasst | Zweitwohnsitz, Ferienhaus, Kleingarten, Campingplatz (Hinweis der Bundesnetzagentur) |
| Anspruchsgegner | erst ein durch die Bundesnetzagentur verpflichtetes Unternehmen („Diensteverpflichteter“) [§ 156 Abs. 1, § 161 TKG] |
| Technik | technikneutral; kein Anspruch auf Glasfaser oder Leitung; Mobilfunk und Satellit zulässig |
| Preis | erschwinglich [§ 158 TKG]; laut Bundesnetzagentur ca. 35 Euro pro Monat |
| Nur Telefon | auf Antrag eines Verbrauchers möglich [§ 156 Abs. 4 TKG] |
| Zuständig | Bundesnetzagentur, „Mindestversorgung Telekommunikation“, Heinrich-Hertz-Str. 6, 03044 Cottbus; Online-Kontaktformular |
Was die Mindestversorgung leisten muss
Der Internetzugang muss nach § 157 Abs. 3 Satz 3 TKG stets mindestens drei Dinge ermöglichen:
- die Dienste aus Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 (EU-Kodex), also etwa E-Mail, Suchmaschinen, Online-Nachrichten, Online-Einkauf und Online-Banking, elektronische Behördendienste, soziale Medien sowie Sprach- und Videoanrufe in Standardqualität,
- Teleheimarbeit (Homeoffice) einschließlich üblicher Verschlüsselungsverfahren,
- eine für Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten, also zum Beispiel Videostreaming.
Bei der Festlegung der Werte berücksichtigt der Verordnungsgeber insbesondere die Bandbreite, Uploadrate und Latenz, die mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet nutzen („Mehrheitskriterium“, § 157 Abs. 3 Satz 2 TKG). Uploadrate und Latenz dürfen schlechter ausfallen, wenn nachgewiesen ist, dass die genannten Dienste trotzdem funktionieren (§ 157 Abs. 3 Satz 4 TKG). Die Werte werden jährlich überprüft (§ 157 Abs. 4 Satz 2 TKG). Die Befugnis dazu hat das Ministerium auf die Bundesnetzagentur übertragen (§ 157 Abs. 5 TKG i. V. m. der Universaldienst-Übertragungsverordnung).
Die Mindestversorgung ist eine Untergrenze. Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen nur verpflichten, genau dieses Mindestangebot zu machen. Einen Anspruch auf mehr Bandbreite gibt das Gesetz nicht.
Ablauf: Vom Antrag bis zum Anschluss
- Messen. Wer schon einen Anschluss hat, misst die Leistung mit dem Messverfahren „RaVT“ der Desktop-App von breitbandmessung.de. Wer gar keinen Anschluss bekommt, sammelt die Ablehnungen der angefragten Anbieter.
- Bundesnetzagentur informieren. Am schnellsten geht es über das Online-Kontaktformular „Versorgung“. Dort lassen sich Messprotokolle (Festnetz und Mobilfunk), Absagen von Anbietern und gegebenenfalls eine Vollmacht hochladen.
- Prüfung und Unterversorgungsfeststellung. Die Bundesnetzagentur prüft, ob eine angemessene Versorgung weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit besteht. Dazu prüft sie auch Mobilfunk, Satellit und geplanten geförderten Ausbau. Liegt eine Unterversorgung vor, veröffentlicht sie die Feststellung innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Kenntnis. Die Veröffentlichung erfolgt ohne personenbezogene Daten. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Frist um bis zu einen Monat überschritten werden (§ 160 Abs. 1 TKG).
- Ein Monat für freiwillige Zusagen. Ab der Veröffentlichung haben Unternehmen einen Monat Zeit, sich ohne Kostenausgleich zur Versorgung zu verpflichten (§ 160 Abs. 2 TKG). Eine geeignete Zusage kann die Bundesnetzagentur für bindend erklären (§ 161 Abs. 1 TKG).
- Verpflichtung eines Unternehmens. Kommt keine geeignete Zusage, verpflichtet die Bundesnetzagentur nach Anhörung ein oder mehrere Unternehmen. Das muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Monatsfrist geschehen. Bei komplexem Sachverhalt sind einen Monat mehr zulässig (§ 161 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TKG).
- Baubeginn. Der Verpflichtete muss spätestens drei Monate nach der Verpflichtung mit dem Schaffen der Voraussetzungen beginnen (§ 161 Abs. 2 Satz 4 TKG).
- Bereitstellung. Die Dienste sind innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten angemessenen Frist zu erbringen, die in der Regel drei Monate nicht überschreiten soll (§ 161 Abs. 2 Satz 4 TKG).
- Anspruch geltend machen. Erst jetzt hat der Endnutzer einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Diensteverpflichteten. Dieser muss die Versorgung innerhalb der festgelegten Frist ab Geltendmachung sicherstellen (§ 156 Abs. 1 Satz 2 TKG).
Rechnerisch können zwischen Meldung und Anschluss also rund ein Jahr oder mehr liegen: bis zu 2 (+1) Monate bis zur Feststellung, 1 Monat Zusagefrist, bis zu 3 (+1) Monate bis zur Verpflichtung, bis zu 3 Monate bis Baubeginn und in der Regel bis zu 3 Monate bis zur Bereitstellung. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass größere Baumaßnahmen den Zeitraum verlängern können.
Ausnahmsweise leitungsgebunden: Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen auch verpflichten, den Endnutzer leitungsgebunden unter Mitnutzung vorhandener Telekommunikationslinien anzuschließen, wenn das zumutbar ist. Zumutbar ist das in der Regel, wenn geeignete Leerrohre am Grundstück anliegen (§ 161 Abs. 3 TKG).
Beispiel
Familie R. wohnt mit Hauptwohnsitz in einem Weiler. Der DSL-Anschluss liefert laut RaVT-Messung 6 Mbit/s im Download und 0,8 Mbit/s im Upload. Mobilfunk ist im Haus kaum nutzbar. Zwei Anbieter lehnen einen Ausbau schriftlich ab, und ein geförderter Ausbau ist nicht geplant.
- Beide Messwerte liegen unter den TKMV-Werten von 15/5 Mbit/s. Familie R. meldet sich mit Messprotokollen und Absagen über das Kontaktformular bei der Bundesnetzagentur.
- Die Bundesnetzagentur stellt die Unterversorgung fest und veröffentlicht sie. Kein Unternehmen meldet sich innerhalb eines Monats.
- Die Bundesnetzagentur verpflichtet einen Anbieter. Der bietet zum Beispiel einen Satelliten- oder Mobilfunk-Festnetzersatz an, der die Mindestwerte erfüllt. Einen Glasfaseranschluss kann Familie R. nicht verlangen.
- Für das Ferienhaus der Familie besteht kein Anspruch, weil es nicht die Hauptwohnung ist.
Häufige Fehler
- „Ich habe ein Recht auf Glasfaser.“ Nein. Die Versorgung ist technikneutral. Auch Mobilfunk oder Satellit genügen, wenn die TKMV-Werte eingehalten werden.
- „Mein Anbieter muss mir jetzt 15 Mbit/s liefern.“ Nein. Der Anspruch aus § 156 TKG richtet sich nur gegen ein von der Bundesnetzagentur verpflichtetes Unternehmen. Weicht die Geschwindigkeit eines bestehenden Vertrags von der vereinbarten Leistung ab, gelten Minderung und Sonderkündigung nach § 57 Abs. 4 TKG. Das ist ein anderer Weg.
- „Es gelten noch 10 Mbit/s.“ Nein. Seit dem 31.12.2024 gelten 15 Mbit/s Download und 5 Mbit/s Upload. Der Prüfbericht 2025 hat diese Werte beibehalten.
- „Der Anspruch gilt auch für meinen Zweitwohnsitz.“ Nein. Nur Hauptwohnung oder Geschäftsort.
- „Die Bundesnetzagentur bezuschusst teure Anschlüsse.“ Nein. Für einen Zuschuss gibt es nach Auskunft der Bundesnetzagentur keine gesetzliche Grundlage.
- „Ich kann mir den Anbieter aussuchen.“ Nur, wenn mehrere Unternehmen freiwillig ein Angebot machen. Bei einer Verpflichtung legt die Bundesnetzagentur den Anbieter fest.
Abgrenzung
| Situation | Richtiger Weg | |---|---| | Kein brauchbarer Anschluss an der Hauptwohnung, kein Anbieter liefert | Recht auf Versorgung, §§ 156 ff. TKG, Meldung an die Bundesnetzagentur | | Vertrag besteht, Internet ist langsamer als vereinbart | Minderung oder Sonderkündigung, § 57 Abs. 4 TKG | | Anschluss ist ganz ausgefallen | Entstörung und Entschädigung, § 58 TKG | | Umzug, neuer Ort nicht versorgbar | Sonderkündigung, § 60 Abs. 2 TKG |
Stand und Grenzen dieser Seite
- §§ 156, 160 und 161 TKG wurden am 03.11.2026 auf gesetze-im-internet.de gelesen.
- § 157 TKG wurde über buzer.de gelesen (Fassung seit 30.07.2025). Nach buzer.de wurde das TKG zuletzt durch Art. 12 Abs. 15 des Gesetzes vom 22.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 318) geändert. Ob dabei Teil 9 betroffen ist, wurde nicht geprüft.
- Die TKMV-Werte (15/5 Mbit/s, 150 ms) und der frühere Stand (10/1,7 Mbit/s bis 30.12.2024) stammen von den Seiten der Bundesnetzagentur und aus ihrer Pressemitteilung vom 20.12.2024. Der Verordnungstext der TKMV wurde nicht direkt gelesen.
- § 158 TKG (Erschwinglichkeit) wurde nicht im Wortlaut geprüft. Der Richtwert von ca. 35 Euro stammt aus den Verbraucherhinweisen der Bundesnetzagentur und ist kein gesetzlicher Festpreis.
- Rechtsprechung zu Teil 9 TKG wurde nicht ausgewertet.
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Stand
- Stand: 2026-11-03
- Gültig ab: 2021-12-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Änderungsverlauf
- 2026-11-03: Erstveröffentlichung der Faktenseite; §§ 156, 160, 161 TKG (gesetze-im-internet.de), § 157 TKG (buzer.de) und Angaben der Bundesnetzagentur gegengeprüft; review_needed wegen nicht direkt gelesener TKMV und § 158 TKG. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Claude (Reiserecht-Agent 03.11.2026)"
Quellen
- § 156 TKG – Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten: https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__156.html
- § 160 TKG – Feststellung der Unterversorgung: https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__160.html
- § 161 TKG – Verpflichtungen zur Versorgung: https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__161.html
- TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV): https://www.gesetze-im-internet.de/tkmv/BJNR088000022.html
- Bundesnetzagentur – Grundversorgung (aktuelle Werte, Prüfbericht 2025): https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Grundversorgung/start.html
- Bundesnetzagentur – Verbraucherportal „Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten“: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Versorgung/start.html
- Bundesnetzagentur – Pressemitteilung vom 20.12.2024 „Höhere Bandbreiten bei Mindestversorgung beschlossen“: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/20241220_TKMV.html
- Breitbandmessung – Messverfahren Recht auf Versorgung: https://breitbandmessung.de/festnetz/recht-auf-versorgung