Nexvyra

Recht auf schnelles Internet – Mindestversorgung mit 15 Mbit/s, Unterversorgungsverfahren und Fristen (§§ 156–161 TKG, TKMV) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-03 · letzte Prüfung: 2026-11-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Seit dem 01.12.2021 gibt es in Deutschland ein Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (Teil 9 TKG, §§ 155 ff.). Mindestens verfügbar sein müssen Telefon und ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe, einschließlich des nötigen Anschlusses an einem festen Standort (§ 157 Abs. 2 TKG). Die technischen Werte stehen in der TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV). Seit der 1. Änderungsverordnung vom 20.12.2024 gelten laut Bundesnetzagentur mindestens 15,0 Mbit/s im Download, 5,0 Mbit/s im Upload und höchstens 150 ms Latenz. Bis zum 30.12.2024 waren es 10 Mbit/s und 1,7 Mbit/s. Der Anspruch gilt nur für die Hauptwohnung oder den Geschäftsort (§ 156 Abs. 1 TKG). Er richtet sich auch nicht automatisch gegen „irgendeinen“ Anbieter. Er besteht erst gegenüber einem Unternehmen, das die Bundesnetzagentur nach einem förmlichen Unterversorgungsverfahren verpflichtet hat. Eine bestimmte Technik wie Glasfaser oder Kabel kann niemand verlangen. Die Versorgung darf auch über Mobilfunk oder Satellit erfolgen. Der Preis muss erschwinglich sein. Die Bundesnetzagentur nennt dafür ca. 35 Euro im Monat. > Rechtsstand: §§ 156, 160 und 161 TKG am 03.11.2026 auf gesetze-im-internet.de gelesen. § 157 TKG wurde über buzer.de gelesen, Fassung des TKG-Änderungsgesetzes 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181), in Kraft seit 30.07.2025. Die TKMV-Werte und der Verfahrensablauf stammen von den Seiten „Grundversorgung“ und „Recht auf Versorgung“ der Bundesnetzagentur (Abruf am 03.11.2026). Der Verordnungstext der TKMV selbst wurde in diesem Lauf nicht direkt gelesen.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageTeil 9 TKG (§§ 155 ff.), insbesondere §§ 156, 157, 158, 160, 161; TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV)
In Kraft01.12.2021 (TKG 2021); TKMV vom 14.06.2022 (BGBl. I S. 880)
MindestangebotSprachkommunikation und schneller Internetzugang, einschließlich Anschluss an einem festen Standort [§ 157 Abs. 2 TKG]
Downloadmindestens 15,0 Mbit/s (seit 31.12.2024; vorher 10 Mbit/s)
Uploadmindestens 5,0 Mbit/s (vorher 1,7 Mbit/s)
Latenzhöchstens 150 ms
Rechtsgrundlage der Erhöhung1. TKMV-Änderungsverordnung vom 20.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 447)
Prüfbericht 2025Ergebnis: Werte bleiben unverändert; Einvernehmen mit dem Digitalausschuss am 23.09.2026
BerechtigtEndnutzer an ihrer Hauptwohnung oder ihrem Geschäftsort [§ 156 Abs. 1 TKG]
Nicht erfasstZweitwohnsitz, Ferienhaus, Kleingarten, Campingplatz (Hinweis der Bundesnetzagentur)
Anspruchsgegnererst ein durch die Bundesnetzagentur verpflichtetes Unternehmen („Diensteverpflichteter“) [§ 156 Abs. 1, § 161 TKG]
Techniktechnikneutral; kein Anspruch auf Glasfaser oder Leitung; Mobilfunk und Satellit zulässig
Preiserschwinglich [§ 158 TKG]; laut Bundesnetzagentur ca. 35 Euro pro Monat
Nur Telefonauf Antrag eines Verbrauchers möglich [§ 156 Abs. 4 TKG]
ZuständigBundesnetzagentur, „Mindestversorgung Telekommunikation“, Heinrich-Hertz-Str. 6, 03044 Cottbus; Online-Kontaktformular

Was die Mindestversorgung leisten muss

Der Internetzugang muss nach § 157 Abs. 3 Satz 3 TKG stets mindestens drei Dinge ermöglichen:

Bei der Festlegung der Werte berücksichtigt der Verordnungsgeber insbesondere die Bandbreite, Uploadrate und Latenz, die mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet nutzen („Mehrheitskriterium“, § 157 Abs. 3 Satz 2 TKG). Uploadrate und Latenz dürfen schlechter ausfallen, wenn nachgewiesen ist, dass die genannten Dienste trotzdem funktionieren (§ 157 Abs. 3 Satz 4 TKG). Die Werte werden jährlich überprüft (§ 157 Abs. 4 Satz 2 TKG). Die Befugnis dazu hat das Ministerium auf die Bundesnetzagentur übertragen (§ 157 Abs. 5 TKG i. V. m. der Universaldienst-Übertragungsverordnung).

Die Mindestversorgung ist eine Untergrenze. Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen nur verpflichten, genau dieses Mindestangebot zu machen. Einen Anspruch auf mehr Bandbreite gibt das Gesetz nicht.

Ablauf: Vom Antrag bis zum Anschluss

  1. Messen. Wer schon einen Anschluss hat, misst die Leistung mit dem Messverfahren „RaVT“ der Desktop-App von breitbandmessung.de. Wer gar keinen Anschluss bekommt, sammelt die Ablehnungen der angefragten Anbieter.
  2. Bundesnetzagentur informieren. Am schnellsten geht es über das Online-Kontaktformular „Versorgung“. Dort lassen sich Messprotokolle (Festnetz und Mobilfunk), Absagen von Anbietern und gegebenenfalls eine Vollmacht hochladen.
  3. Prüfung und Unterversorgungsfeststellung. Die Bundesnetzagentur prüft, ob eine angemessene Versorgung weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit besteht. Dazu prüft sie auch Mobilfunk, Satellit und geplanten geförderten Ausbau. Liegt eine Unterversorgung vor, veröffentlicht sie die Feststellung innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Kenntnis. Die Veröffentlichung erfolgt ohne personenbezogene Daten. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Frist um bis zu einen Monat überschritten werden (§ 160 Abs. 1 TKG).
  4. Ein Monat für freiwillige Zusagen. Ab der Veröffentlichung haben Unternehmen einen Monat Zeit, sich ohne Kostenausgleich zur Versorgung zu verpflichten (§ 160 Abs. 2 TKG). Eine geeignete Zusage kann die Bundesnetzagentur für bindend erklären (§ 161 Abs. 1 TKG).
  5. Verpflichtung eines Unternehmens. Kommt keine geeignete Zusage, verpflichtet die Bundesnetzagentur nach Anhörung ein oder mehrere Unternehmen. Das muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Monatsfrist geschehen. Bei komplexem Sachverhalt sind einen Monat mehr zulässig (§ 161 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TKG).
  6. Baubeginn. Der Verpflichtete muss spätestens drei Monate nach der Verpflichtung mit dem Schaffen der Voraussetzungen beginnen (§ 161 Abs. 2 Satz 4 TKG).
  7. Bereitstellung. Die Dienste sind innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten angemessenen Frist zu erbringen, die in der Regel drei Monate nicht überschreiten soll (§ 161 Abs. 2 Satz 4 TKG).
  8. Anspruch geltend machen. Erst jetzt hat der Endnutzer einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Diensteverpflichteten. Dieser muss die Versorgung innerhalb der festgelegten Frist ab Geltendmachung sicherstellen (§ 156 Abs. 1 Satz 2 TKG).

Rechnerisch können zwischen Meldung und Anschluss also rund ein Jahr oder mehr liegen: bis zu 2 (+1) Monate bis zur Feststellung, 1 Monat Zusagefrist, bis zu 3 (+1) Monate bis zur Verpflichtung, bis zu 3 Monate bis Baubeginn und in der Regel bis zu 3 Monate bis zur Bereitstellung. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass größere Baumaßnahmen den Zeitraum verlängern können.

Ausnahmsweise leitungsgebunden: Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen auch verpflichten, den Endnutzer leitungsgebunden unter Mitnutzung vorhandener Telekommunikationslinien anzuschließen, wenn das zumutbar ist. Zumutbar ist das in der Regel, wenn geeignete Leerrohre am Grundstück anliegen (§ 161 Abs. 3 TKG).

Beispiel

Familie R. wohnt mit Hauptwohnsitz in einem Weiler. Der DSL-Anschluss liefert laut RaVT-Messung 6 Mbit/s im Download und 0,8 Mbit/s im Upload. Mobilfunk ist im Haus kaum nutzbar. Zwei Anbieter lehnen einen Ausbau schriftlich ab, und ein geförderter Ausbau ist nicht geplant.

Häufige Fehler

Abgrenzung

| Situation | Richtiger Weg | |---|---| | Kein brauchbarer Anschluss an der Hauptwohnung, kein Anbieter liefert | Recht auf Versorgung, §§ 156 ff. TKG, Meldung an die Bundesnetzagentur | | Vertrag besteht, Internet ist langsamer als vereinbart | Minderung oder Sonderkündigung, § 57 Abs. 4 TKG | | Anschluss ist ganz ausgefallen | Entstörung und Entschädigung, § 58 TKG | | Umzug, neuer Ort nicht versorgbar | Sonderkündigung, § 60 Abs. 2 TKG |

Stand und Grenzen dieser Seite

  1. §§ 156, 160 und 161 TKG wurden am 03.11.2026 auf gesetze-im-internet.de gelesen.
  2. § 157 TKG wurde über buzer.de gelesen (Fassung seit 30.07.2025). Nach buzer.de wurde das TKG zuletzt durch Art. 12 Abs. 15 des Gesetzes vom 22.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 318) geändert. Ob dabei Teil 9 betroffen ist, wurde nicht geprüft.
  3. Die TKMV-Werte (15/5 Mbit/s, 150 ms) und der frühere Stand (10/1,7 Mbit/s bis 30.12.2024) stammen von den Seiten der Bundesnetzagentur und aus ihrer Pressemitteilung vom 20.12.2024. Der Verordnungstext der TKMV wurde nicht direkt gelesen.
  4. § 158 TKG (Erschwinglichkeit) wurde nicht im Wortlaut geprüft. Der Richtwert von ca. 35 Euro stammt aus den Verbraucherhinweisen der Bundesnetzagentur und ist kein gesetzlicher Festpreis.
  5. Rechtsprechung zu Teil 9 TKG wurde nicht ausgewertet.

Verwandte Themen

Stand

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-03
Letzte Prüfung:
2026-11-03
In Kraft seit:
2021-12-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0