Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – Kinderarbeitsverbot, 8/40-Stunden-Grenze, Nachtruhe und Urlaubsstaffel
Kurzantwort
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Absatz 1 JArbSchG). Es unterscheidet zwischen Kindern (noch nicht 15 Jahre) und Jugendlichen (15, aber noch nicht 18 Jahre); auf vollzeitschulpflichtige Jugendliche werden die strengeren Kindervorschriften angewendet (§ 2 JArbSchG). Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (§ 5 Absatz 1 JArbSchG); ab 13 Jahren sind mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten nur leichte, geeignete Tätigkeiten von höchstens zwei Stunden täglich – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben drei Stunden – und nicht zwischen 18 und 8 Uhr zulässig (§ 5 Absatz 3 JArbSchG). Jugendliche dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (§ 8 Absatz 1 JArbSchG) sowie grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr (§ 14 Absatz 1 JArbSchG) an fünf Tagen in der Woche (§ 15 JArbSchG) beschäftigt werden; der Urlaub beträgt je nach Alter zu Jahresbeginn 30, 27 oder 25 Werktage (§ 19 Absatz 2 JArbSchG). Verstöße können mit Geldbuße bis zu 30 000 Euro und in den Fällen des § 58 Absatz 5 JArbSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) [gesetze-im-internet.de, JArbSchG] |
| Aktuelle Fassung | zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) [Standangabe der amtlichen Gesamtfassung, gesetze-im-internet.de]; Artikel 53 ist nach Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft getreten (erster Tag des auf die Verkündung am 29.10.2024 folgenden Quartals; keine abweichende Regelung in Artikel 74 Absatz 2 bis 13) |
| Persönlicher Geltungsbereich | Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind – in Berufsausbildung, als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, mit ähnlichen Dienstleistungen oder in ausbildungsähnlichen Verhältnissen [§ 1 Absatz 1 JArbSchG] |
| Kind | wer noch nicht 15 Jahre alt ist [§ 2 Absatz 1 JArbSchG] |
| Jugendlicher | wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist [§ 2 Absatz 2 JArbSchG] |
| Vollzeitschulpflichtige Jugendliche | werden nach den für Kinder geltenden Vorschriften behandelt [§ 2 Absatz 3 JArbSchG] |
| Kinderarbeit | verboten [§ 5 Absatz 1 JArbSchG] |
| Kinder über 13 Jahre | leichte, geeignete Tätigkeiten mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten: max. 2 Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben 3 Stunden, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor und nicht während des Schulunterrichts [§ 5 Absatz 3 JArbSchG] |
| Erlaubte Kindertätigkeiten | abschließend aufgezählt in § 2 Absatz 1 KindArbSchV (u. a. Austragen von Zeitungen, Botengänge, Nachhilfe, Handreichungen beim Sport); nicht leicht ist u. a. das Handhaben von Lasten über 7,5 kg regelmäßig bzw. 10 kg gelegentlich [§ 2 Absatz 2 Nummer 1 KindArbSchV] |
| Ferienarbeit vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher | zulässig höchstens vier Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien [§ 5 Absatz 4 JArbSchG] |
| Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Kinder | außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur leichte, geeignete Tätigkeiten bis 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich [§ 7 Satz 1 Nummer 2 JArbSchG] |
| Arbeitszeit Jugendlicher | max. 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich [§ 8 Absatz 1 JArbSchG]; bei Verkürzung an einzelnen Werktagen an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden [§ 8 Absatz 2a JArbSchG] |
| Landwirtschaft während der Erntezeit | Jugendliche über 16 Jahre: max. 9 Stunden täglich und 85 Stunden in der Doppelwoche [§ 8 Absatz 3 JArbSchG] |
| Berufsschule | Freistellungspflicht; keine Beschäftigung vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht und an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten (einmal in der Woche); Anrechnung auf die Arbeitszeit, kein Entgeltausfall [§ 9 Absatz 1 bis 3 JArbSchG] |
| Ruhepausen | 30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden; als Pause zählt nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten [§ 11 Absatz 1 JArbSchG] |
| Lage der Pausen | frühestens eine Stunde nach Beginn, spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit; nicht länger als 4,5 Stunden ohne Pause [§ 11 Absatz 2 JArbSchG] |
| Schichtzeit | 10 Stunden; Bergbau unter Tage 8 Stunden; Gaststättengewerbe, Landwirtschaft, Tierhaltung, Bau- und Montagestellen 11 Stunden [§ 12 JArbSchG] |
| Tägliche Freizeit | ununterbrochen mindestens 12 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit [§ 13 JArbSchG] |
| Nachtruhe | Beschäftigung nur von 6 bis 20 Uhr [§ 14 Absatz 1 JArbSchG]; über 16 Jahre u. a. Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, mehrschichtige Betriebe bis 23 Uhr, Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr [§ 14 Absatz 2 JArbSchG]; über 17 Jahre in Bäckereien ab 4 Uhr [§ 14 Absatz 3 JArbSchG] |
| Fünf-Tage-Woche | Beschäftigung an höchstens fünf Tagen in der Woche; die beiden Ruhetage sollen möglichst aufeinander folgen [§ 15 JArbSchG] |
| Samstagsruhe | grundsätzlich verboten, Ausnahmen für elf Bereiche (u. a. Krankenanstalten, offene Verkaufsstellen, Verkehrswesen, Gaststätten); mindestens zwei Samstage im Monat sollen frei bleiben [§ 16 Absatz 1 und 2 JArbSchG] |
| Sonntagsruhe | grundsätzlich verboten, Ausnahmen für acht Bereiche; jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen frei bleiben [§ 17 Absatz 1 und 2 JArbSchG] |
| Feiertagsruhe | keine Beschäftigung am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen; ausnahmslos frei sind 25. Dezember, 1. Januar, erster Osterfeiertag und 1. Mai [§ 18 Absatz 1 und 2 JArbSchG] |
| Urlaub | 30 Werktage (zu Jahresbeginn noch nicht 16), 27 Werktage (noch nicht 17), 25 Werktage (noch nicht 18); Bergbau unter Tage je 3 Werktage zusätzlich [§ 19 Absatz 2 JArbSchG] |
| Erstuntersuchung | Beschäftigung beim Eintritt ins Berufsleben nur, wenn ärztliche Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate erfolgt ist und dem Arbeitgeber die Bescheinigung vorliegt [§ 32 Absatz 1 JArbSchG] |
| Erste Nachuntersuchung | ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung vorzulegen, Untersuchung höchstens drei Monate alt; nach 14 Monaten ohne Bescheinigung Beschäftigungsverbot [§ 33 Absatz 1 und 3 JArbSchG] |
| Bußgeld (Arbeitszeit, Urlaub, Untersuchungen) | Geldbuße bis zu 30 000 Euro [§ 58 Absatz 4 JArbSchG] |
| Straftatbestand | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft sowie bei beharrlicher Wiederholung [§ 58 Absatz 5 JArbSchG]; fahrlässige Gefahrverursachung: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen [§ 58 Absatz 6 JArbSchG] |
| Bußgeld (Aufzeichnungs- und Informationspflichten) | Geldbuße bis zu 5 000 Euro [§ 59 Absatz 3 JArbSchG] |
| Unionsrechtlicher Hintergrund | Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz [amtlicher Hinweis des Normgebers, Fußnote der Gesamtfassung] |
Geltungsbereich
Das Gesetz erfasst nach § 1 Absatz 1 JArbSchG die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone – und zwar in der Berufsausbildung, als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, mit sonstigen arbeitnehmerähnlichen Dienstleistungen sowie in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
Die Schutzintensität richtet sich nach der Alters- und Schulpflichtstufe:
- Kinder (noch nicht 15 Jahre, § 2 Absatz 1 JArbSchG) unterliegen dem Beschäftigungsverbot des § 5 Absatz 1 JArbSchG.
- Vollzeitschulpflichtige Jugendliche werden nach § 2 Absatz 3 JArbSchG wie Kinder behandelt – maßgeblich ist damit nicht allein das Alter, sondern die landesrechtlich geregelte Vollzeitschulpflicht.
- Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Kinder dürfen nach § 7 Satz 1 JArbSchG im Berufsausbildungsverhältnis und außerhalb davon mit leichten, geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
- Jugendliche (15 bis unter 18 Jahre, § 2 Absatz 2 JArbSchG) unterliegen den §§ 8 bis 46 JArbSchG mit Arbeitszeit-, Freizeit-, Beschäftigungs- und Untersuchungsvorschriften.
Seit dem 1. Januar 2025 können schriftliche Handlungen nach dem Gesetz nach § 1a JArbSchG grundsätzlich auch in Textform vorgenommen werden; ausgenommen sind § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2 JArbSchG. Die Aushangpflichten der §§ 47 und 48 JArbSchG können seither auch durch Bereitstellung über die betriebsübliche Informations- und Kommunikationstechnik erfüllt werden (Artikel 53 Nummer 1 bis 3 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, BGBl. 2024 I Nr. 323).
Arbeitszeit, Pausen und Freizeit Jugendlicher
Die Grundregel des § 8 Absatz 1 JArbSchG lautet: nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich. Davon lässt das Gesetz nur eng begrenzte Abweichungen zu:
- § 8 Absatz 2 JArbSchG: Wird in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet, darf die ausfallende Arbeitszeit auf fünf zusammenhängende Wochen verteilt werden, wenn die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden und die tägliche Arbeitszeit 8,5 Stunden nicht überschreitet.
- § 8 Absatz 2a JArbSchG: Ist die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt, sind an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden zulässig.
- § 8 Absatz 3 JArbSchG: In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit bis zu neun Stunden täglich und 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
Hinzu kommen die zeitlichen Schutzgrenzen: Schichtzeit höchstens zehn Stunden (§ 12 JArbSchG, mit Sonderwerten für Bergbau unter Tage sowie Gaststättengewerbe, Landwirtschaft, Tierhaltung, Bau- und Montagestellen), tägliche Freizeit von mindestens zwölf Stunden (§ 13 JArbSchG) und die Nachtruhe von 20 bis 6 Uhr (§ 14 Absatz 1 JArbSchG).
Die Berufsschulzeit ist kein Freizeitthema: Nach § 9 Absatz 2 JArbSchG werden Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit, Berufsschulwochen mit Blockunterricht mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich Pausen und notwendiger Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte auf die Arbeitszeit angerechnet. § 9 Absatz 3 JArbSchG stellt klar: „Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten."
Ärztliche Untersuchungen
Der Gesundheitsschutz ist im Fünften Abschnitt des Gesetzes an eine feste Untersuchungskette geknüpft:
- Erstuntersuchung (§ 32 JArbSchG): Wer in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn die ärztliche Untersuchung innerhalb der letzten 14 Monate stattgefunden hat und dem Arbeitgeber die Bescheinigung dieses Arztes vorliegt. Ausgenommen sind nach § 32 Absatz 2 JArbSchG nur geringfügige oder höchstens zwei Monate dauernde Beschäftigungen mit leichten Arbeiten ohne zu befürchtende gesundheitliche Nachteile.
- Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG): Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss sich der Arbeitgeber die Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorlegen lassen; diese darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht vor, hat der Arbeitgeber ihn innerhalb eines Monats schriftlich unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot aufzufordern und je eine Durchschrift an die Personensorgeberechtigten und an den Betriebs- oder Personalrat zu senden.
- Beschäftigungsverbot: Nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung darf ohne vorgelegte Bescheinigung nicht weiterbeschäftigt werden (§ 33 Absatz 3 JArbSchG).
Unabhängig davon verbietet § 22 Absatz 1 JArbSchG die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, mit denen sittliche Gefahren oder nicht erkennbare Unfallgefahren verbunden sind oder bei denen sie außergewöhnlicher Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Für die Nummern 3 bis 7 gilt nach § 22 Absatz 2 JArbSchG eine Ausbildungsausnahme, wenn die Beschäftigung zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist, der Schutz durch Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.
Ausnahmen
- Kein Anwendungsbereich (§ 1 Absatz 2 JArbSchG): geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden, sowie die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
- Kinderbeschäftigung trotz Verbots (§ 5 Absatz 2 JArbSchG): Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht, Erfüllung einer richterlichen Weisung.
- Veranstaltungen (§ 6 JArbSchG): Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen für Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Rundfunk-, Film- und Fotoaufnahmen bewilligen; nach § 6 Absatz 4 Satz 2 JArbSchG darf das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids beschäftigt werden.
- Gestaltende Mitwirkung Jugendlicher (§ 14 Absatz 7 JArbSchG): Mitwirkung bei Aufführungen und Aufnahmen bis 23 Uhr; danach mindestens 14 Stunden ununterbrochene Freizeit. Für die Tätigkeit als Sportler im Rahmen von Sportveranstaltungen gilt dies entsprechend.
- Notfälle (§ 21 JArbSchG): Die §§ 8 und 11 bis 18 JArbSchG gelten nicht für vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen; geleistete Mehrarbeit ist innerhalb der folgenden drei Wochen durch Verkürzung der Arbeitszeit auszugleichen (§ 21 Absatz 2 JArbSchG).
- Tarifvertrag (§ 21a JArbSchG): In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen zugelassen werden.
- Binnenschifffahrt (§ 20 JArbSchG): eigenständige Abweichungen bei Schichtzeit, Nachtruhe und Wochenruhe, verbunden mit einer Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers (§ 20 Absatz 2 JArbSchG).
Häufige Fehler
Verbreitete Annahme: Ab 15 Jahren gilt das normale Arbeitszeitrecht. Nach § 2 Absatz 3 JArbSchG finden auf Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Entscheidend ist also die Vollzeitschulpflicht, nicht allein der 15. Geburtstag.
Verbreitete Annahme: Jugendliche dürfen regelmäßig 8,5 Stunden am Tag arbeiten. Die 8,5 Stunden sind kein eigenständiger Höchstwert, sondern nur als Ausgleich zulässig – entweder nach § 8 Absatz 2 JArbSchG im Fünf-Wochen-Zeitraum rund um Feiertage oder nach § 8 Absatz 2a JArbSchG, wenn an einzelnen Werktagen derselben Woche kürzer gearbeitet wurde.
Verbreitete Annahme: Samstags- und Sonntagsarbeit ist für Jugendliche ausnahmslos verboten. §§ 16 und 17 JArbSchG enthalten Ausnahmekataloge, etwa für Krankenanstalten, offene Verkaufsstellen, Gaststätten oder Sport. Wird an einem Samstag oder Sonntag gearbeitet, ist die Fünf-Tage-Woche des § 15 JArbSchG jedoch durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen (§ 16 Absatz 3, § 17 Absatz 3 JArbSchG).
Verbreitete Annahme: Berufsschulzeit ist Privatsache des Auszubildenden. § 9 Absatz 1 JArbSchG verpflichtet zur Freistellung und verbietet die Beschäftigung vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; § 9 Absatz 2 JArbSchG regelt die Anrechnung auf die Arbeitszeit und § 9 Absatz 3 JArbSchG schließt einen Entgeltausfall aus.
Verbreitete Annahme: Für Jugendliche gilt der gesetzliche Mindesturlaub des Bundesurlaubsgesetzes. § 19 Absatz 2 JArbSchG sieht eine eigene, höhere Staffel von 30, 27 oder 25 Werktagen vor. Das Bundesurlaubsgesetz gilt nach § 19 Absatz 4 JArbSchG nur ergänzend (§ 3 Absatz 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Absatz 3 BUrlG).
Verbreitete Annahme: Die ärztliche Erstuntersuchung ist eine Formalie ohne Folgen. Ohne Bescheinigung darf nach § 32 Absatz 1 JArbSchG gar nicht erst beschäftigt werden; fehlt die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung, greift 14 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung das Weiterbeschäftigungsverbot des § 33 Absatz 3 JArbSchG. Beides ist nach § 58 Absatz 1 Nummer 22 und 23 JArbSchG bußgeldbewehrt.
Beispiel
Eine 16-jährige Auszubildende – nicht mehr vollzeitschulpflichtig, zu Beginn des Kalenderjahres 16 Jahre alt – arbeitet in einem Einzelhandelsbetrieb mit offener Verkaufsstelle.
- Wochenvolumen: höchstens 40 Stunden, verteilt auf höchstens fünf Tage (§ 8 Absatz 1, § 15 JArbSchG). Arbeitet sie an vier Tagen je 7 Stunden (28 Stunden), sind am fünften Werktag derselben Woche nach § 8 Absatz 2a JArbSchG bis zu 8,5 Stunden zulässig – in der Summe 36,5 Stunden.
- Pausen: Bei einer Arbeitszeit von 8,5 Stunden sind mindestens 60 Minuten Ruhepause zu gewähren (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 JArbSchG), aufteilbar in Blöcke von jeweils mindestens 15 Minuten, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit; nach höchstens 4,5 Stunden am Stück muss eine Pause liegen (§ 11 Absatz 2 JArbSchG).
- Schichtzeit und Freizeit: Bei 8,5 Stunden Arbeitszeit plus 60 Minuten Pause beträgt die Schichtzeit 9,5 Stunden und bleibt unter der Grenze von 10 Stunden (§ 12 JArbSchG). Endet die Schicht um 20 Uhr, darf sie frühestens um 8 Uhr des Folgetages wieder beginnen (§ 13 JArbSchG).
- Lage der Arbeitszeit: nur zwischen 6 und 20 Uhr (§ 14 Absatz 1 JArbSchG). Die Ausnahme bis 22 Uhr für über 16-Jährige gilt nur im Gaststätten- und Schaustellergewerbe (§ 14 Absatz 2 Nummer 1 JArbSchG), nicht im Einzelhandel.
- Samstag: In der offenen Verkaufsstelle ist Samstagsarbeit nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 JArbSchG zulässig; mindestens zwei Samstage im Monat sollen frei bleiben, und für den Samstag ist an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche freizustellen (§ 16 Absatz 3 Satz 1 JArbSchG).
- Berufsschule: An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je mindestens 45 Minuten darf sie einmal in der Woche nicht zusätzlich beschäftigt werden; dieser Tag wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auf die Arbeitszeit angerechnet (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 JArbSchG).
- Urlaub: Da sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt war, stehen ihr mindestens 27 Werktage Urlaub zu (§ 19 Absatz 2 Nummer 2 JArbSchG).
Quellen
- Jugendarbeitsschutzgesetz, amtliche Gesamtfassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/index.html
- § 1 JArbSchG (Geltungsbereich): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__1.html
- § 2 JArbSchG (Kind, Jugendlicher): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__2.html
- § 5 JArbSchG (Verbot der Beschäftigung von Kindern): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__5.html
- § 7 JArbSchG (Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__7.html
- § 8 JArbSchG (Dauer der Arbeitszeit): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__8.html
- § 9 JArbSchG (Berufsschule): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__9.html
- § 11 JArbSchG (Ruhepausen, Aufenthaltsräume): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__11.html
- § 12 JArbSchG (Schichtzeit): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__12.html
- § 13 JArbSchG (Tägliche Freizeit): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__13.html
- § 14 JArbSchG (Nachtruhe): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__14.html
- § 15 JArbSchG (Fünf-Tage-Woche): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__15.html
- § 16 JArbSchG (Samstagsruhe): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__16.html
- § 17 JArbSchG (Sonntagsruhe): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__17.html
- § 18 JArbSchG (Feiertagsruhe): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__18.html
- § 19 JArbSchG (Urlaub): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__19.html
- § 20 JArbSchG (Binnenschiffahrt): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__20.html
- § 21 JArbSchG (Ausnahmen in besonderen Fällen): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__21.html
- § 22 JArbSchG (Gefährliche Arbeiten): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__22.html
- § 32 JArbSchG (Erstuntersuchung): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__32.html
- § 33 JArbSchG (Erste Nachuntersuchung): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__33.html
- § 58 JArbSchG (Bußgeld- und Strafvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__58.html
- § 59 JArbSchG (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__59.html
- Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV), amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kindarbschv/index.html
- § 2 KindArbSchV (Zulässige Beschäftigungen, Lastgrenzen): https://www.gesetze-im-internet.de/kindarbschv/__2.html
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/index.html
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024, Artikel 53 und Artikel 74 (Inkrafttreten), BGBl. 2024 I Nr. 323: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/323/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- BMAS, Themenseite „Jugendarbeitsschutz": https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Jugendarbeitsschutz/jugendarbeitsschutz-art.html
- BMAS, Gesetzesseite „Jugendarbeitsschutzgesetz": https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/jugendarbeitsschutzgesetz.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-26: Seite neu angelegt. Normtexte aus der amtlichen Fassung des JArbSchG und der KindArbSchV (gesetze-im-internet.de) übernommen; Inkrafttreten der Änderungen durch Artikel 53 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes aus Artikel 74 Absatz 1 des Regelungstextes im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 323) abgeleitet; ergänzende Einordnung von den BMAS-Themenseiten. | change_type=fact_update reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-26
- Gültig ab: 2025-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0