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Arbeitszeugnis bewerten (§ 109 GewO) – Notenstufen, Geheimcodes, Anspruch

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-29 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Arbeitszeugnis bewerten (§ 109 GewO) – Notenstufen, Geheimcodes, Anspruch

Kurzantwort

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Wahlweise ein einfaches Zeugnis (nur Stellenbezeichnung und Dauer) oder ein qualifiziertes Zeugnis (mit Bewertung von Leistung und Verhalten). In der Praxis wird das qualifizierte Zeugnis angefragt. Bewertung erfolgt durch klare Codes: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" = Note 1, „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" = Note 2, „zu unserer vollen Zufriedenheit" = Note 3 etc. Der Zeugnistext muss wahr und wohlwollend sein (§ 109 Abs. 2 GewO). Bei Streit über die Bewertung trägt bis Note 3 (befriedigend) der Arbeitnehmer die Beweislast für eine bessere Bewertung; unter Note 3 trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die schlechtere Bewertung (BAG-Rechtsprechung).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 109 GewO [gesetze-im-internet.de]
Anspruch entsteht beiBeendigung des Arbeitsverhältnisses
ZwischenzeugnisMöglich bei berechtigtem Interesse [BAG 9 AZR 633/01]
FormSchriftlich, auf Firmenpapier, vom Arbeitgeber unterschrieben
Inhalt einfaches ZeugnisStellenbezeichnung, Dauer
Inhalt qualifiziertes ZeugnisLeistung + Verhalten + Bewertung
„Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit"Note 1 (sehr gut)
„Stets zu unserer vollen Zufriedenheit"Note 2 (gut)
„Zu unserer vollen Zufriedenheit"Note 3 (befriedigend)
„Im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit"Note 4 (ausreichend)
„Bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden"Note 5 (mangelhaft)
Wahrheitspflicht§ 109 Abs. 2 Satz 1 GewO
Wohlwollenspflicht§ 109 Abs. 2 Satz 2 GewO
Beweislast Note > 3 (besser)Arbeitnehmer
Beweislast Note < 3 (schlechter)Arbeitgeber
KorrekturanspruchBei unwahr-/abwertender Formulierung [Zeugnisberichtigungsklage]
Geheimcodes verboten?Direkt nicht — aber nur erlaubt, wenn keine Verzerrung

Geltungsbereich

§ 109 GewO gilt für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Auch Probearbeitsverhältnisse, befristete Verhältnisse und Minijobs lösen Zeugnisanspruch aus. Auszubildende haben Anspruch nach § 16 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Bei Beamten gelten separate Beurteilungsregeln nach BBG. Selbständige und freie Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis — sie können aber eine schriftliche Tätigkeitsbescheinigung verlangen, die in der Praxis ähnlich strukturiert wird.

Notenstufen — die wichtigsten Codes erkennen

Die Zeugnis-Notenstufen sind seit Jahrzehnten in der Personalpraxis und Rechtsprechung etabliert:

Bewertung AufgabeBedeutung
„stets zu vollsten Zufriedenheit erledigt"Note 1 (sehr gut)
„stets zu voller Zufriedenheit erledigt"Note 2 (gut)
zu voller Zufriedenheit erledigt"Note 3 (befriedigend)
„im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit"Note 4 (ausreichend)
bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden"Note 5 (mangelhaft)
„hat alles versucht" / „ihren Bestrebungen entsprechend"Note 6 (ungenügend)

Wichtige weitere Codes:

Was fehlt, ist oft so wichtig wie was steht: ein fehlender Schlusssatz mit Dank und Bedauern signalisiert: Arbeitgeber war über Trennung erleichtert.

Beweislast — wer muss was beweisen

Das BAG hat in mehreren Urteilen klargestellt:

Note „befriedigend" (Note 3) ist der gesetzlich vermutete Durchschnitt. Will der Arbeitnehmer eine bessere Bewertung (Note 1 oder 2), muss er die besseren Leistungen darlegen und beweisen (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13). Will der Arbeitgeber eine schlechtere Bewertung (Note 4 oder 5), muss er die Schwächen belegen.

Praktisch: Bei Klage auf Zeugnisberichtigung muss bei Note 3 oder schlechter der Arbeitnehmer zeigen, dass seine Leistung besser war. Beweismittel: vergangene Beurteilungen, Gehaltserhöhungen, Beförderungen, Lob-Mails, Auszeichnungen.

Anspruch auf Korrektur — Klagefrist

Wer mit der Zeugnisbewertung nicht einverstanden ist, kann Zeugnisberichtigung verlangen. Vor Klage: schriftliche Aufforderung an Arbeitgeber mit angemessener Frist (üblich 2-4 Wochen). Hilft das nicht: Klage beim Arbeitsgericht. Klagefrist ist drei Jahre (§ 195 BGB, Regelverjährung). Klagefrist beginnt mit Aushändigung des Zeugnisses. Achtung: wer das Zeugnis lange unkommentiert akzeptiert, riskiert Verwirkung.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand