Arbeitszeugnis bewerten (§ 109 GewO) – Notenstufen, Geheimcodes, Anspruch
Arbeitszeugnis bewerten (§ 109 GewO) – Notenstufen, Geheimcodes, Anspruch
Kurzantwort
Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Wahlweise ein einfaches Zeugnis (nur Stellenbezeichnung und Dauer) oder ein qualifiziertes Zeugnis (mit Bewertung von Leistung und Verhalten). In der Praxis wird das qualifizierte Zeugnis angefragt. Bewertung erfolgt durch klare Codes: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" = Note 1, „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" = Note 2, „zu unserer vollen Zufriedenheit" = Note 3 etc. Der Zeugnistext muss wahr und wohlwollend sein (§ 109 Abs. 2 GewO). Bei Streit über die Bewertung trägt bis Note 3 (befriedigend) der Arbeitnehmer die Beweislast für eine bessere Bewertung; unter Note 3 trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die schlechtere Bewertung (BAG-Rechtsprechung).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 109 GewO [gesetze-im-internet.de] |
| Anspruch entsteht bei | Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| Zwischenzeugnis | Möglich bei berechtigtem Interesse [BAG 9 AZR 633/01] |
| Form | Schriftlich, auf Firmenpapier, vom Arbeitgeber unterschrieben |
| Inhalt einfaches Zeugnis | Stellenbezeichnung, Dauer |
| Inhalt qualifiziertes Zeugnis | Leistung + Verhalten + Bewertung |
| „Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" | Note 1 (sehr gut) |
| „Stets zu unserer vollen Zufriedenheit" | Note 2 (gut) |
| „Zu unserer vollen Zufriedenheit" | Note 3 (befriedigend) |
| „Im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit" | Note 4 (ausreichend) |
| „Bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden" | Note 5 (mangelhaft) |
| Wahrheitspflicht | § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO |
| Wohlwollenspflicht | § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO |
| Beweislast Note > 3 (besser) | Arbeitnehmer |
| Beweislast Note < 3 (schlechter) | Arbeitgeber |
| Korrekturanspruch | Bei unwahr-/abwertender Formulierung [Zeugnisberichtigungsklage] |
| Geheimcodes verboten? | Direkt nicht — aber nur erlaubt, wenn keine Verzerrung |
Geltungsbereich
§ 109 GewO gilt für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Auch Probearbeitsverhältnisse, befristete Verhältnisse und Minijobs lösen Zeugnisanspruch aus. Auszubildende haben Anspruch nach § 16 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Bei Beamten gelten separate Beurteilungsregeln nach BBG. Selbständige und freie Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis — sie können aber eine schriftliche Tätigkeitsbescheinigung verlangen, die in der Praxis ähnlich strukturiert wird.
Notenstufen — die wichtigsten Codes erkennen
Die Zeugnis-Notenstufen sind seit Jahrzehnten in der Personalpraxis und Rechtsprechung etabliert:
| Bewertung Aufgabe | Bedeutung |
|---|---|
| „stets zu vollsten Zufriedenheit erledigt" | Note 1 (sehr gut) |
| „stets zu voller Zufriedenheit erledigt" | Note 2 (gut) |
| „zu voller Zufriedenheit erledigt" | Note 3 (befriedigend) |
| „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit" | Note 4 (ausreichend) |
| „bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden" | Note 5 (mangelhaft) |
| „hat alles versucht" / „ihren Bestrebungen entsprechend" | Note 6 (ungenügend) |
Wichtige weitere Codes:
- „im Rahmen ihrer Möglichkeiten" = stark einschränkend, deutet auf Note 4/5
- „im Wesentlichen" = einschränkend, deutet auf eine Note schlechter
- „zeigte Verständnis für ihre Aufgabe" = praktische Umsetzung mangelhaft (negativ)
- „brachte mit Kolleginnen und Kollegen Verständnis entgegen" = Konflikte, Beziehungsstörung
- „Trinkbereitschaft" = Alkohol-Problem (selten, aber dokumentiert)
- „Bestreben für höhere Aufgaben" = Ehrgeiz, evtl. konfliktreich
Was fehlt, ist oft so wichtig wie was steht: ein fehlender Schlusssatz mit Dank und Bedauern signalisiert: Arbeitgeber war über Trennung erleichtert.
Beweislast — wer muss was beweisen
Das BAG hat in mehreren Urteilen klargestellt:
Note „befriedigend" (Note 3) ist der gesetzlich vermutete Durchschnitt. Will der Arbeitnehmer eine bessere Bewertung (Note 1 oder 2), muss er die besseren Leistungen darlegen und beweisen (BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13). Will der Arbeitgeber eine schlechtere Bewertung (Note 4 oder 5), muss er die Schwächen belegen.
Praktisch: Bei Klage auf Zeugnisberichtigung muss bei Note 3 oder schlechter der Arbeitnehmer zeigen, dass seine Leistung besser war. Beweismittel: vergangene Beurteilungen, Gehaltserhöhungen, Beförderungen, Lob-Mails, Auszeichnungen.
Anspruch auf Korrektur — Klagefrist
Wer mit der Zeugnisbewertung nicht einverstanden ist, kann Zeugnisberichtigung verlangen. Vor Klage: schriftliche Aufforderung an Arbeitgeber mit angemessener Frist (üblich 2-4 Wochen). Hilft das nicht: Klage beim Arbeitsgericht. Klagefrist ist drei Jahre (§ 195 BGB, Regelverjährung). Klagefrist beginnt mit Aushändigung des Zeugnisses. Achtung: wer das Zeugnis lange unkommentiert akzeptiert, riskiert Verwirkung.
Häufige Fehler
- „Ich muss das ausgestellte Zeugnis akzeptieren." Falsch — Anspruch auf wahre und wohlwollende Formulierung. Korrektur möglich.
- „Geheimcodes sind unzulässig." Differenziert — eindeutig negative Codes wie „bemüht" sind zulässig, wenn objektiv begründet. Untenanmerkungen mit Sternchen, Smileys o.Ä. sind dagegen unzulässig.
- „Ein Zwischenzeugnis bekomme ich nur bei Wunsch zur Trennung." Falsch — auch bei Vorgesetztenwechsel, Umstrukturierung, beruflicher Neuorientierung möglich.
- „Selbst gestaltete Formulierungen sind verboten." Differenziert — der Arbeitnehmer kann Formulierungsvorschläge machen; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sie zu übernehmen, muss aber wahr und wohlwollend bleiben.
- „Praktikumszeugnis fällt unter § 109 GewO." Differenziert — Pflichtpraktika und Praxissemester haben eigene Regeln (oft Hochschulvorgaben). Freie Praktika unterliegen § 109 GewO analog.
Quellen
- § 109 GewO – Arbeitszeugnis: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
- § 16 BBiG – Zeugnis für Auszubildende: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__16.html
- BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 (Beweislast Note 3): https://www.bundesarbeitsgericht.de/
- BAG, Urteil vom 21.06.2005 – 9 AZR 352/04 (Schlussformel): https://www.bundesarbeitsgericht.de/
- BAG, Urteil vom 12.08.2008 – 9 AZR 632/07 (Form): https://www.bundesarbeitsgericht.de/
- BMAS – Wegweiser Arbeitszeugnis: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/arbeitsrecht.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-29: Erstveröffentlichung. Quellen § 109 GewO, BAG 9 AZR 584/13 verifiziert. Notenstufen-Codes und Beweislast-Regeln dokumentiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-29
- Gültig ab: 2003-01-01 (§ 109 GewO heutige Fassung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (GewO, BBiG, BAG)
- Lizenz: CC BY 4.0