Einfaches vs. qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) – Wahlrecht, Unterschiede, Strategie 2026
Kurzantwort
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO). Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen: Das einfache Zeugnis enthält mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewO) – also Personalien, Stellenbezeichnung, Aufgaben und Beschäftigungszeitraum, aber keine Bewertung. Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus verlangen, dass sich das Zeugnis auch auf Leistung und Verhalten erstreckt – das ist das qualifizierte Zeugnis (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Das Wahlrecht zwischen beiden Formen liegt allein beim Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber darf weder ein qualifiziertes Zeugnis aufdrängen, wenn nur ein einfaches gewünscht ist, noch sich auf ein einfaches Zeugnis zurückziehen, wenn ein qualifiziertes verlangt wird. In der Praxis ist fast immer das qualifizierte Zeugnis ratsam – ein bloß einfaches Zeugnis nach längerer Beschäftigung wirkt auf Personaler wie ein stilles Alarmsignal, weil es den Verdacht weckt, es gebe eine Bewertung zu verbergen.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 109 GewO [gesetze-im-internet.de] |
| Anspruch entsteht bei | Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 109 Abs. 1 S. 1 GewO) |
| Einfaches Zeugnis – Inhalt | Art und Dauer der Tätigkeit (§ 109 Abs. 1 S. 2 GewO) |
| Qualifiziertes Zeugnis – Inhalt | zusätzlich Leistung und Verhalten (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO) |
| Wahlrecht | liegt beim Arbeitnehmer |
| Bewertung im einfachen Zeugnis | keine – rein tatsächliche Angaben |
| Schlussformel (Dank/Bedauern) | nur im qualifizierten Zeugnis üblich; kein Anspruch |
| Form | schriftlich, Firmenpapier, eigenhändig unterschrieben (§ 109 Abs. 1 S. 4 GewO) |
| Elektronische Form | nur mit Einwilligung + QES (§ 109 Abs. 3 GewO, seit 01.01.2025) |
| Klarheits-/Wahrheitsgebot | gilt für beide Formen (§ 109 Abs. 2 GewO) |
| Geheimzeichen verboten | § 109 Abs. 2 S. 2 GewO |
| Nachträglicher Wechsel einfach → qualifiziert | möglich, solange nicht verwirkt/verjährt |
| Verjährung | 3 Jahre (§ 195 BGB); tarifl./vertragl. Ausschlussfristen beachten |
| Auszubildende | einfaches Zeugnis Pflicht, qualifiziertes auf Verlangen (§ 16 BBiG) |
Geltungsbereich
§ 109 GewO gilt für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland – unabhängig von Betriebsgröße, Dauer oder Umfang der Beschäftigung. Auch befristete Verträge, Teilzeit- und Minijobs, Probearbeitsverhältnisse und gekündigte Arbeitsverhältnisse lösen den Zeugnisanspruch aus. Das Wahlrecht zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis besteht in all diesen Fällen. Für Auszubildende gilt vorrangig § 16 BBiG: Hier ist der Ausbilder verpflichtet, bei Ausbildungsende von sich aus ein (einfaches) Zeugnis auszustellen; auf Verlangen des Auszubildenden ist es um Angaben über Verhalten, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten zu erweitern. Beamte unterliegen dem Beurteilungsrecht (BBG/LBG), nicht § 109 GewO. Selbständige und freie Mitarbeiter haben keinen Zeugnisanspruch, können aber eine Tätigkeitsbescheinigung verlangen, die dem einfachen Zeugnis ähnelt.
Was gehört in welches Zeugnis?
Einfaches Zeugnis – rein tatsächliche, wertneutrale Angaben:
- vollständiger Name und (üblich) Geburtsdatum des Arbeitnehmers
- genaue Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit / Position
- Art der Tätigkeit: Beschreibung der übertragenen Aufgaben und Verantwortungsbereiche
- Dauer der Tätigkeit: Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses (taggenau)
- keine Leistungs- oder Verhaltensbewertung, keine Schlussformel
Qualifiziertes Zeugnis – alles aus dem einfachen Zeugnis plus:
- Leistungsbeurteilung: Arbeitsbefähigung, Arbeitsbereitschaft, Fachwissen, Arbeitsweise, Arbeitserfolg (mündet in die zusammenfassende Leistungsbewertung, z. B. „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit")
- Verhaltensbeurteilung: Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und – wo einschlägig – Kunden
- meist eine Schlussformel mit Dank, Bedauern und Zukunftswünschen (freiwillig, kein Anspruch – vgl. BAG, 11.12.2012 – 9 AZR 227/11)
Beide Zeugnisformen müssen wahr und – nach gefestigter Rechtsprechung des BAG – zugleich wohlwollend sein und dürfen keine versteckten Geheimzeichen enthalten (§ 109 Abs. 2 GewO). Die Wahrheitspflicht gilt uneingeschränkt auch für das einfache Zeugnis: Falsche oder unvollständige Tätigkeitsangaben sind unzulässig.
Das Wahlrecht liegt beim Arbeitnehmer
Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: Das Zeugnis muss mindestens ein einfaches Zeugnis sein; der Arbeitnehmer kann verlangen, dass es zum qualifizierten Zeugnis erweitert wird (§ 109 Abs. 1 S. 2 und 3 GewO). Daraus folgt:
- Der Arbeitgeber darf nicht eigenmächtig ein qualifiziertes Zeugnis erteilen, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich nur ein einfaches wünscht – Leistungs- und Verhaltensbewertungen gegen den Willen des Arbeitnehmers sind ein Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht.
- Der Arbeitgeber darf sich umgekehrt nicht auf ein einfaches Zeugnis beschränken, wenn ein qualifiziertes verlangt wurde. Verweigert er die Bewertung, kann der Arbeitnehmer sie – notfalls per Zeugnisklage beim Arbeitsgericht – durchsetzen.
- Wer zunächst nur ein einfaches Zeugnis erhalten hat, kann später noch ein qualifiziertes nachfordern, solange der Anspruch nicht verwirkt oder verjährt (§ 195 BGB, drei Jahre) ist und keine kürzere Ausschlussfrist aus Arbeits- oder Tarifvertrag greift. Wegen der Verwirkungsgefahr sollte die Nachforderung zügig erfolgen.
Strategie: Welches Zeugnis ist sinnvoll?
Für die weitere Karriere ist in aller Regel das qualifizierte Zeugnis die richtige Wahl:
- Personalverantwortliche erwarten bei jeder nennenswerten Beschäftigungsdauer ein qualifiziertes Zeugnis. Ein bloß einfaches Zeugnis erzeugt den stillen Verdacht, die Bewertung falle schlecht aus und werde deshalb weggelassen.
- Nur das qualifizierte Zeugnis dokumentiert Leistung und Verhalten und ist damit für die Bewerbung aussagekräftig.
Ein einfaches Zeugnis kann ausnahmsweise die bessere Wahl sein, wenn
- das Arbeitsverhältnis nur sehr kurz bestand (wenige Wochen), sodass eine belastbare Bewertung ohnehin kaum möglich ist, oder
- das Verhältnis stark zerrüttet war und ein realistisch schlechtes qualifiziertes Zeugnis droht – dann kann ein wertneutrales einfaches Zeugnis das kleinere Übel sein.
Wichtig: Der Arbeitnehmer sollte aktiv angeben, welche Zeugnisform er wünscht. Fehlt eine ausdrückliche Wahl, stellen Arbeitgeber in der Praxis meist ein qualifiziertes Zeugnis aus – rechtlich geschuldet ist im Zweifel jedoch zunächst nur das einfache Zeugnis.
Häufige Fehler
- „Ich bekomme automatisch ein qualifiziertes Zeugnis." Nicht zwingend – geschuldet ist zunächst das einfache Zeugnis. Das qualifizierte muss man verlangen (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO).
- „Ein einfaches Zeugnis ist neutral und schadet nicht." In der Praxis oft doch – ein einfaches Zeugnis nach längerer Beschäftigung wird von Personalern häufig negativ gedeutet.
- „Der Arbeitgeber entscheidet, welches Zeugnis ich erhalte." Falsch – das Wahlrecht liegt beim Arbeitnehmer; der Arbeitgeber muss dem Wunsch folgen.
- „Im einfachen Zeugnis darf der Arbeitgeber kurze Wertungen einbauen." Falsch – das einfache Zeugnis ist auf tatsächliche Angaben beschränkt; verdeckte Wertungen sind unzulässig.
- „Ein einmal gewähltes einfaches Zeugnis kann ich nicht mehr ändern." Differenziert – ein Wechsel zum qualifizierten Zeugnis bleibt möglich, solange der Anspruch nicht verjährt/verwirkt ist.
- „Für Auszubildende gilt dasselbe Wahlrecht." Differenziert – hier greift vorrangig § 16 BBiG: Das (einfache) Zeugnis ist Pflicht, die qualifizierte Erweiterung erfolgt auf Verlangen.
Quellen
- § 109 GewO – Zeugnis: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
- § 16 BBiG – Zeugnis für Auszubildende: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__16.html
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- § 126a BGB – Elektronische Form: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126a.html
- BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 (kein Anspruch auf Schlussformel): https://www.bundesarbeitsgericht.de/
- BMAS – Arbeitsrecht/Arbeitszeugnis: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/arbeitsrecht.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-08: Erstveröffentlichung. Wortlaut § 109 Abs. 1 GewO (einfaches/qualifiziertes Zeugnis) gegen gesetze-im-internet.de verifiziert. Wahlrecht des Arbeitnehmers, Inhaltsabgrenzung, nachträglicher Wechsel und Strategie dokumentiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-08
- Gültig ab: 2003-01-01 (§ 109 GewO heutige Fassung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (GewO, BBiG, BGB, BAG)
- Lizenz: CC BY 4.0