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Einfaches vs. qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) – Wahlrecht, Unterschiede, Strategie 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-08 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO). Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen: Das einfache Zeugnis enthält mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewO) – also Personalien, Stellenbezeichnung, Aufgaben und Beschäftigungszeitraum, aber keine Bewertung. Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus verlangen, dass sich das Zeugnis auch auf Leistung und Verhalten erstreckt – das ist das qualifizierte Zeugnis (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Das Wahlrecht zwischen beiden Formen liegt allein beim Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber darf weder ein qualifiziertes Zeugnis aufdrängen, wenn nur ein einfaches gewünscht ist, noch sich auf ein einfaches Zeugnis zurückziehen, wenn ein qualifiziertes verlangt wird. In der Praxis ist fast immer das qualifizierte Zeugnis ratsam – ein bloß einfaches Zeugnis nach längerer Beschäftigung wirkt auf Personaler wie ein stilles Alarmsignal, weil es den Verdacht weckt, es gebe eine Bewertung zu verbergen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 109 GewO [gesetze-im-internet.de]
Anspruch entsteht beiBeendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 109 Abs. 1 S. 1 GewO)
Einfaches Zeugnis – InhaltArt und Dauer der Tätigkeit (§ 109 Abs. 1 S. 2 GewO)
Qualifiziertes Zeugnis – Inhaltzusätzlich Leistung und Verhalten (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO)
Wahlrechtliegt beim Arbeitnehmer
Bewertung im einfachen Zeugniskeine – rein tatsächliche Angaben
Schlussformel (Dank/Bedauern)nur im qualifizierten Zeugnis üblich; kein Anspruch
Formschriftlich, Firmenpapier, eigenhändig unterschrieben (§ 109 Abs. 1 S. 4 GewO)
Elektronische Formnur mit Einwilligung + QES (§ 109 Abs. 3 GewO, seit 01.01.2025)
Klarheits-/Wahrheitsgebotgilt für beide Formen (§ 109 Abs. 2 GewO)
Geheimzeichen verboten§ 109 Abs. 2 S. 2 GewO
Nachträglicher Wechsel einfach → qualifiziertmöglich, solange nicht verwirkt/verjährt
Verjährung3 Jahre (§ 195 BGB); tarifl./vertragl. Ausschlussfristen beachten
Auszubildendeeinfaches Zeugnis Pflicht, qualifiziertes auf Verlangen (§ 16 BBiG)

Geltungsbereich

§ 109 GewO gilt für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland – unabhängig von Betriebsgröße, Dauer oder Umfang der Beschäftigung. Auch befristete Verträge, Teilzeit- und Minijobs, Probearbeitsverhältnisse und gekündigte Arbeitsverhältnisse lösen den Zeugnisanspruch aus. Das Wahlrecht zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis besteht in all diesen Fällen. Für Auszubildende gilt vorrangig § 16 BBiG: Hier ist der Ausbilder verpflichtet, bei Ausbildungsende von sich aus ein (einfaches) Zeugnis auszustellen; auf Verlangen des Auszubildenden ist es um Angaben über Verhalten, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten zu erweitern. Beamte unterliegen dem Beurteilungsrecht (BBG/LBG), nicht § 109 GewO. Selbständige und freie Mitarbeiter haben keinen Zeugnisanspruch, können aber eine Tätigkeitsbescheinigung verlangen, die dem einfachen Zeugnis ähnelt.

Was gehört in welches Zeugnis?

Einfaches Zeugnis – rein tatsächliche, wertneutrale Angaben:

Qualifiziertes Zeugnis – alles aus dem einfachen Zeugnis plus:

Beide Zeugnisformen müssen wahr und – nach gefestigter Rechtsprechung des BAG – zugleich wohlwollend sein und dürfen keine versteckten Geheimzeichen enthalten (§ 109 Abs. 2 GewO). Die Wahrheitspflicht gilt uneingeschränkt auch für das einfache Zeugnis: Falsche oder unvollständige Tätigkeitsangaben sind unzulässig.

Das Wahlrecht liegt beim Arbeitnehmer

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: Das Zeugnis muss mindestens ein einfaches Zeugnis sein; der Arbeitnehmer kann verlangen, dass es zum qualifizierten Zeugnis erweitert wird (§ 109 Abs. 1 S. 2 und 3 GewO). Daraus folgt:

Strategie: Welches Zeugnis ist sinnvoll?

Für die weitere Karriere ist in aller Regel das qualifizierte Zeugnis die richtige Wahl:

Ein einfaches Zeugnis kann ausnahmsweise die bessere Wahl sein, wenn

Wichtig: Der Arbeitnehmer sollte aktiv angeben, welche Zeugnisform er wünscht. Fehlt eine ausdrückliche Wahl, stellen Arbeitgeber in der Praxis meist ein qualifiziertes Zeugnis aus – rechtlich geschuldet ist im Zweifel jedoch zunächst nur das einfache Zeugnis.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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