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Betriebliche Altersvorsorge & Entgeltumwandlung – Anspruch, 15 % Arbeitgeberzuschuss, Steuer 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-03 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Betriebliche Altersvorsorge & Entgeltumwandlung – Anspruch, 15 % Arbeitgeberzuschuss, Steuer 2026

Kurzantwort

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein häufig unterschätzter, aber voll verhandelbarer Gehaltsbestandteil. Jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer hat nach § 1a BetrAVG einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung: Er kann verlangen, dass bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung aus dem künftigen Bruttoentgelt in eine betriebliche Altersversorgung fließen — 2026 sind das bis zu 4.056 €/Jahr (4 % von 101.400 €). Wandelt der Beschäftigte Entgelt um, muss der Arbeitgeber seit 01.01.2019 (für alle Alt­zusagen seit 01.01.2022) einen verpflichtenden Zuschuss von 15 % des umgewandelten Betrags leisten, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Steuerlich sind Beiträge bis 8 % der BBG (2026: 8.112 €/Jahr = 676 €/Monat) steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG), sozialversicherungsfrei aber nur bis 4 % der BBG (2026: 4.056 €/Jahr = 338 €/Monat). In der Gehaltsverhandlung lohnt es sich, einen über die 15 % hinausgehenden freiwilligen Arbeitgeberzuschuss zu fordern — das ist reines Verhandlungsthema und gesetzlich nicht gedeckelt.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageBetriebsrentengesetz (BetrAVG)
Anspruch auf Entgeltumwandlung§ 1a Abs. 1 BetrAVG
Umwandelbar (Anspruchshöhe)bis 4 % der BBG allg. RV = 4.056 €/Jahr (2026)
Beitragsbemessungsgrenze allg. RV 2026101.400 €/Jahr = 8.450 €/Monat (bundeseinheitlich)
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss15 % des umgewandelten Betrags [§ 1a Abs. 1a BetrAVG]
Zuschuss-Bedingungsoweit Arbeitgeber SV-Beiträge spart (Spitzabrechnung erlaubt)
Zuschusspflicht seit01.01.2019 (Neuzusagen); 01.01.2022 (alle Altzusagen)
Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG)bis 8 % BBG = 8.112 €/Jahr = 676 €/Monat (2026)
Sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)bis 4 % BBG = 4.056 €/Jahr = 338 €/Monat (2026)
DurchführungswegeDirektzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung [§ 1b BetrAVG]
Unverfallbarkeit AG-finanzierter Zusagennach 3 Jahren Zusagedauer + Alter 21 [§ 1b Abs. 1 BetrAVG]
Entgeltumwandlung sofort unverfallbarja, arbeitnehmerfinanzierte Anteile [§ 1b Abs. 5 BetrAVG]
Besteuerung Auszahlungsphasenachgelagert, voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG)
KV-Freibetrag Betriebsrente 2026 (KVdR-Pflichtversicherte)197,75 €/Monat (1/20 der Bezugsgröße 3.955 €) [§ 226 Abs. 2 SGB V]
Tarifvorrang§ 19 Abs. 1 BetrAVG – tarifliche Regelungen können abweichen
Freiwilliger Zuschuss über 15 %frei verhandelbar, nicht gedeckelt

Geltungsbereich

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung gilt für alle Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (§ 1a Abs. 1 BetrAVG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Erfasst sind auch Teilzeitkräfte und — mit Einschränkungen — geringfügig Beschäftigte, sofern rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber bestimmt grundsätzlich den Durchführungsweg; besteht keine betriebliche Versorgung, kann der Arbeitnehmer die Direktversicherung verlangen (§ 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

Der verpflichtende 15-%-Zuschuss greift bei den versicherungsförmigen Wegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Über § 19 Abs. 1 BetrAVG (Tarifvorrang) können Tarifverträge abweichende — auch für Beschäftigte ungünstigere — Zuschussregelungen enthalten, sofern der Tarifvertrag vor der gesetzlichen Neuregelung galt. Im öffentlichen Dienst (TVöD/TV-L) ist die Anwendbarkeit umstritten und teils gerichtlich geklärt.

Die fünf Durchführungswege

Das BetrAVG kennt fünf Durchführungswege (§ 1b BetrAVG):

Steuer und Sozialversicherung — die Doppelgrenze

Der oft übersehene Punkt: Steuerfreiheit und SV-Freiheit haben unterschiedliche Grenzen.

Der Anteil zwischen 4 % und 8 % ist damit steuerfrei, aber beitragspflichtig in der Sozialversicherung. In der Auszahlungsphase wird die Betriebsrente nachgelagert voll versteuert (§ 22 Nr. 5 EStG) und ist für pflichtversicherte Rentner kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Für die Krankenversicherung gilt 2026 ein Freibetrag von 197,75 €/Monat (§ 226 Abs. 2 SGB V) — nur für die KV, nicht für die Pflegeversicherung.

Verhandlungstaktik — bAV im Gehaltsgespräch

1. Den 15-%-Zuschuss kennen und einfordern. Er ist gesetzlich Pflicht — kein Entgegenkommen des Arbeitgebers, sondern Ihr Recht.

2. Höheren freiwilligen Zuschuss verhandeln. Viele Arbeitgeber geben 20 %, 30 % oder mehr, weil bAV günstiger ist als Bruttogehaltserhöhung. Das ist reines Verhandlungsthema.

3. Rein arbeitgeberfinanzierte bAV ansprechen. Statt Entgeltumwandlung aus dem eigenen Brutto kann eine zusätzliche arbeitgeberfinanzierte Zusage vereinbart werden — netto für Sie am attraktivsten.

4. Durchführungsweg und Portabilität prüfen. Bei Jobwechsel ist die Übertragung (§ 4 BetrAVG) je nach Weg unterschiedlich einfach.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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