Betriebliche Altersvorsorge & Entgeltumwandlung – Anspruch, 15 % Arbeitgeberzuschuss, Steuer 2026
Betriebliche Altersvorsorge & Entgeltumwandlung – Anspruch, 15 % Arbeitgeberzuschuss, Steuer 2026
Kurzantwort
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein häufig unterschätzter, aber voll verhandelbarer Gehaltsbestandteil. Jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer hat nach § 1a BetrAVG einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung: Er kann verlangen, dass bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung aus dem künftigen Bruttoentgelt in eine betriebliche Altersversorgung fließen — 2026 sind das bis zu 4.056 €/Jahr (4 % von 101.400 €). Wandelt der Beschäftigte Entgelt um, muss der Arbeitgeber seit 01.01.2019 (für alle Altzusagen seit 01.01.2022) einen verpflichtenden Zuschuss von 15 % des umgewandelten Betrags leisten, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Steuerlich sind Beiträge bis 8 % der BBG (2026: 8.112 €/Jahr = 676 €/Monat) steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG), sozialversicherungsfrei aber nur bis 4 % der BBG (2026: 4.056 €/Jahr = 338 €/Monat). In der Gehaltsverhandlung lohnt es sich, einen über die 15 % hinausgehenden freiwilligen Arbeitgeberzuschuss zu fordern — das ist reines Verhandlungsthema und gesetzlich nicht gedeckelt.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Betriebsrentengesetz (BetrAVG) |
| Anspruch auf Entgeltumwandlung | § 1a Abs. 1 BetrAVG |
| Umwandelbar (Anspruchshöhe) | bis 4 % der BBG allg. RV = 4.056 €/Jahr (2026) |
| Beitragsbemessungsgrenze allg. RV 2026 | 101.400 €/Jahr = 8.450 €/Monat (bundeseinheitlich) |
| Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss | 15 % des umgewandelten Betrags [§ 1a Abs. 1a BetrAVG] |
| Zuschuss-Bedingung | soweit Arbeitgeber SV-Beiträge spart (Spitzabrechnung erlaubt) |
| Zuschusspflicht seit | 01.01.2019 (Neuzusagen); 01.01.2022 (alle Altzusagen) |
| Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) | bis 8 % BBG = 8.112 €/Jahr = 676 €/Monat (2026) |
| Sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) | bis 4 % BBG = 4.056 €/Jahr = 338 €/Monat (2026) |
| Durchführungswege | Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung [§ 1b BetrAVG] |
| Unverfallbarkeit AG-finanzierter Zusagen | nach 3 Jahren Zusagedauer + Alter 21 [§ 1b Abs. 1 BetrAVG] |
| Entgeltumwandlung sofort unverfallbar | ja, arbeitnehmerfinanzierte Anteile [§ 1b Abs. 5 BetrAVG] |
| Besteuerung Auszahlungsphase | nachgelagert, voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG) |
| KV-Freibetrag Betriebsrente 2026 (KVdR-Pflichtversicherte) | 197,75 €/Monat (1/20 der Bezugsgröße 3.955 €) [§ 226 Abs. 2 SGB V] |
| Tarifvorrang | § 19 Abs. 1 BetrAVG – tarifliche Regelungen können abweichen |
| Freiwilliger Zuschuss über 15 % | frei verhandelbar, nicht gedeckelt |
Geltungsbereich
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung gilt für alle Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (§ 1a Abs. 1 BetrAVG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Erfasst sind auch Teilzeitkräfte und — mit Einschränkungen — geringfügig Beschäftigte, sofern rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber bestimmt grundsätzlich den Durchführungsweg; besteht keine betriebliche Versorgung, kann der Arbeitnehmer die Direktversicherung verlangen (§ 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
Der verpflichtende 15-%-Zuschuss greift bei den versicherungsförmigen Wegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Über § 19 Abs. 1 BetrAVG (Tarifvorrang) können Tarifverträge abweichende — auch für Beschäftigte ungünstigere — Zuschussregelungen enthalten, sofern der Tarifvertrag vor der gesetzlichen Neuregelung galt. Im öffentlichen Dienst (TVöD/TV-L) ist die Anwendbarkeit umstritten und teils gerichtlich geklärt.
Die fünf Durchführungswege
Das BetrAVG kennt fünf Durchführungswege (§ 1b BetrAVG):
- Direktversicherung — Arbeitgeber schließt Lebens-/Rentenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers ab. Häufigster Weg bei Entgeltumwandlung.
- Pensionskasse — rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, versicherungsförmig.
- Pensionsfonds — kapitalmarktorientierter, chancenreicherer Durchführungsweg.
- Unterstützungskasse — für höhere Beiträge oberhalb der § 3 Nr. 63 EStG-Grenze geeignet.
- Direktzusage (Pensionszusage) — Arbeitgeber zahlt Rente unmittelbar; keine Beitragsdeckelung, aber Insolvenzsicherung über den PSVaG.
Steuer und Sozialversicherung — die Doppelgrenze
Der oft übersehene Punkt: Steuerfreiheit und SV-Freiheit haben unterschiedliche Grenzen.
- Steuerfrei sind Beiträge bis 8 % der BBG — 2026 also 8.112 €/Jahr (§ 3 Nr. 63 EStG).
- Sozialversicherungsfrei sind Beiträge nur bis 4 % der BBG — 2026 also 4.056 €/Jahr (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
Der Anteil zwischen 4 % und 8 % ist damit steuerfrei, aber beitragspflichtig in der Sozialversicherung. In der Auszahlungsphase wird die Betriebsrente nachgelagert voll versteuert (§ 22 Nr. 5 EStG) und ist für pflichtversicherte Rentner kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Für die Krankenversicherung gilt 2026 ein Freibetrag von 197,75 €/Monat (§ 226 Abs. 2 SGB V) — nur für die KV, nicht für die Pflegeversicherung.
Verhandlungstaktik — bAV im Gehaltsgespräch
1. Den 15-%-Zuschuss kennen und einfordern. Er ist gesetzlich Pflicht — kein Entgegenkommen des Arbeitgebers, sondern Ihr Recht.
2. Höheren freiwilligen Zuschuss verhandeln. Viele Arbeitgeber geben 20 %, 30 % oder mehr, weil bAV günstiger ist als Bruttogehaltserhöhung. Das ist reines Verhandlungsthema.
3. Rein arbeitgeberfinanzierte bAV ansprechen. Statt Entgeltumwandlung aus dem eigenen Brutto kann eine zusätzliche arbeitgeberfinanzierte Zusage vereinbart werden — netto für Sie am attraktivsten.
4. Durchführungsweg und Portabilität prüfen. Bei Jobwechsel ist die Übertragung (§ 4 BetrAVG) je nach Weg unterschiedlich einfach.
Häufige Fehler
- „bAV lohnt sich immer." Differenziert — die spätere volle Verbeitragung und Besteuerung schmälert den Vorteil; sinnvoll v. a. mit gutem Arbeitgeberzuschuss.
- „Der 15-%-Zuschuss ist freiwillig." Falsch — er ist seit 2019/2022 gesetzlich verpflichtend (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), soweit der Arbeitgeber SV spart.
- „Steuerfrei = sozialversicherungsfrei." Falsch — steuerfrei bis 8 % BBG, SV-frei nur bis 4 % BBG.
- „Die Entgeltumwandlung kann der Arbeitgeber ablehnen." Falsch — es besteht ein Rechtsanspruch nach § 1a BetrAVG; nur der Durchführungsweg ist gestaltbar.
- „Meine umgewandelten Beiträge kann ich bei Kündigung verlieren." Falsch — arbeitnehmerfinanzierte Anteile sind sofort unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).
Quellen
- § 1a BetrAVG – Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__1a.html
- § 1b BetrAVG – Unverfallbarkeit und Durchführungswege: https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__1b.html
- § 4 BetrAVG – Übertragung (Portabilität): https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__4.html
- § 19 BetrAVG – Tarifvorrang: https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__19.html
- § 3 Nr. 63 EStG – Steuerfreiheit bAV-Beiträge: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- § 22 Nr. 5 EStG – Besteuerung der Auszahlung: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
- § 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen / KV-Freibetrag: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__226.html
- Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV): https://www.gesetze-im-internet.de/svev/
- Deutsche Rentenversicherung – Sozialversicherungsrechengrößen 2026 (BBG 101.400 €): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/
- BMAS – Betriebliche Altersvorsorge: https://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/Zusaetzliche-Altersvorsorge/Betriebliche-Altersvorsorge/entgeltumwandlung.html
Änderungsverlauf
- 2026-07-02: Erstveröffentlichung mit Werten 2026 (BBG allg. RV 101.400 €/Jahr; steuerfrei 8.112 €, SV-frei 4.056 €; KV-Freibetrag 197,75 €). 15-%-Zuschusspflicht (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) und Durchführungswege dargestellt. factcheck_status=review_needed, da amtliche Einzelnormen (gesetze-im-internet.de) nicht maschinell abrufbar waren. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-02
- Gültig ab: 2002-01-01 (Anspruch Entgeltumwandlung); 15-%-Zuschuss seit 01.01.2019/2022; Werte 2026 seit 01.01.2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BetrAVG, EStG, SGB V, SvEV, DRV, BMAS)
- Lizenz: CC BY 4.0