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Anlagen zur Bewerbung – Anlagenvermerk nach DIN 5008, Reihenfolge, Rückgabe und Löschung 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-28 · Quellenautorität B (Bundesministerium/Behörde) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Der Anlagenvermerk ist der Hinweis am Ende des Bewerbungsanschreibens, welche Dokumente der Bewerbung beiliegen. Er ist keine gesetzliche Pflichtangabe, sondern eine reine Formempfehlung nach DIN 5008:2020-03 (Schreib- und Gestaltungsregeln für die Text- und Informationsverarbeitung, korrigiert durch Berichtigung 1:2020-07). DIN-Normen sind privatrechtliche technische Regeln, kein geltendes Recht — ihre Nichtbeachtung hat keine rechtlichen Folgen, wirkt aber unprofessionell. Nach DIN 5008 steht der Vermerk mit einer Leerzeile Abstand unter der maschinenschriftlichen Wiederholung des Namens; fehlt eine Unterschrift, folgt er mit drei Zeilen Abstand auf den Text. Das Wort „Anlagen" wird ohne Doppelpunkt geschrieben und darf hervorgehoben werden. Bei Platzmangel kann er alternativ rechts neben der Grußformel (125 mm vom linken Blattrand) stehen. Inhaltlich gilt: Zeugnisse nur als Kopie oder Scan — das Arbeitszeugnis-Original bleibt beim Arbeitnehmer, ein Anspruch nach § 109 GewO besteht grundsätzlich nur einmal. Beglaubigungen sind nicht erforderlich. Bei Papierbewerbungen auf eine ausgeschriebene Stelle bleibt der Bewerber Eigentümer der Unterlagen (§ 985 BGB); nach der Absage besteht nach herrschender Meinung ein Rückgabeanspruch aus der vorvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 i. V. m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB), die Rücksendekosten trägt der Arbeitgeber. Bei E-Mail- und Online-Bewerbungen gibt es nichts zurückzugeben — an die Stelle der Rückgabe tritt die Löschung nach Art. 17 DSGVO. Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Bewerbungsunterlagen existiert nicht; in der Praxis werden rund sechs Monate angesetzt, abgeleitet aus der Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG und der Drei-Monats-Klagefrist des § 61b ArbGG zuzüglich Puffer.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsnatur des AnlagenvermerksFormempfehlung, kein Gesetz
Maßgebliche NormDIN 5008:2020-03 (+ Berichtigung 1:2020-07)
VorgängerausgabeDIN 5008:2011-04 (ersetzt)
Position (mit Unterschrift)1 Leerzeile unter der maschinenschriftlichen Namenswiederholung
Position (ohne Unterschrift)3 Zeilen Abstand zum Text
Alternative bei PlatzmangelRechts neben der Grußformel, 125 mm vom linken Blattrand
Schreibweise„Anlagen" ohne Doppelpunkt, Hervorhebung zulässig
Leerzeile bei PlatzmangelDarf entfallen
Pflicht zur AuflistungNein — Einzelauflistung optional, aber üblich
ZeugnisseNur Kopie/Scan, niemals Originale versenden
Beglaubigte KopienNicht erforderlich
Anspruch auf Arbeitszeugnis§ 109 GewO (grundsätzlich einmaliger Anspruch)
Eigentum an PapierunterlagenBleibt beim Bewerber (§ 985 BGB)
Rückgabeanspruch (Papier, ausgeschriebene Stelle)Ja, § 241 Abs. 2 i. V. m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB (h. M.)
RücksendekostenTrägt der Arbeitgeber (h. M.)
Ausnahme InitiativbewerbungKeine Rücksendepflicht auf Arbeitgeberkosten
Ausnahme Hinweis im Inserat„Keine Rücksendung" schließt Anspruch aus
E-Mail-/Online-BewerbungKein Rückgabeanspruch → Löschung
Rechtsgrundlage der VerarbeitungArt. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (vorvertragliche Maßnahme)
LöschungsanspruchArt. 17 DSGVO
Gesetzliche AufbewahrungsfristExistiert nicht
Praxisfrist Aufbewahrungca. 6 Monate (2 Monate § 15 Abs. 4 AGG + 3 Monate § 61b ArbGG + Puffer)
Aufnahme in BewerberpoolNur mit Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
Diskriminierungsverbot im Verfahren§§ 1, 7 AGG

Geltungsbereich

Der Anlagenvermerk ist kein Rechtsinstitut. Er entstammt der DIN 5008, einer vom DIN Deutsches Institut für Normung herausgegebenen privatrechtlichen Regel für die Text- und Informationsverarbeitung. Aktuelle Ausgabe ist DIN 5008:2020-03, die die Fassung von 2011-04 ersetzt und durch Berichtigung 1:2020-07 korrigiert wurde. DIN-Normen gelten nicht kraft Gesetzes; sie werden nur verbindlich, wenn ein Vertrag, ein Tarifvertrag oder eine Rechtsvorschrift ausdrücklich auf sie verweist. Für Bewerbungen ist das nie der Fall — ein fehlender oder abweichend gesetzter Anlagenvermerk ist folglich kein Rechtsmangel der Bewerbung.

Nach DIN 5008 steht der Anlagenvermerk mit einer Leerzeile Abstand unter der maschinenschriftlichen Wiederholung des Namens der unterzeichnenden Person. Wird der Brief nicht unterschrieben, folgt der Vermerk mit drei Zeilen Abstand auf den Text. Bei Platzmangel darf die Leerzeile entfallen; reicht der Raum unterhalb des Textes gar nicht mehr aus, kann der Vermerk rechts neben der Grußformel platziert werden, 125 mm vom linken Blattrand. Das Wort „Anlagen" wird ohne Doppelpunkt gesetzt und darf durch Fettdruck hervorgehoben werden. Ob die einzelnen Dokumente aufgelistet werden, ist freigestellt — in Bewerbungen ist die Auflistung üblich, weil sie dem Arbeitgeber die Vollständigkeitsprüfung erleichtert und zugleich dokumentiert, was übersandt wurde.

Inhaltlich gilt für die Anlagen: Es sind ausschließlich Kopien oder Scans beizufügen. Das Arbeitszeugnis nach § 109 GewO wird dem Arbeitnehmer nur einmal im Original erteilt; ein Ersatzexemplar schuldet der frühere Arbeitgeber grundsätzlich nur, wenn er den Verlust zu vertreten hat. Wer Originale verschickt, riskiert deren dauerhaften Verlust. Amtliche Beglaubigungen verlangt das Bewerbungsverfahren nicht — sie werden allenfalls im öffentlichen Dienst und dort erst nach der Einstellungszusage gefordert.

Für die Rückgabe ist zwischen den Bewerbungsformen zu unterscheiden. Bei der Papierbewerbung überträgt der Bewerber kein Eigentum; die Unterlagen bleiben sein Eigentum, sodass ihm der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zusteht. Ergänzend leitet die herrschende Meinung aus der vorvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 i. V. m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) die Pflicht ab, die Unterlagen pfleglich zu behandeln und nach der Absage auf Kosten des Arbeitgebers zurückzusenden — jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Bewerbung durch eine Stellenausschreibung veranlasst hat. Bei der Initiativbewerbung fehlt diese Veranlassung; eine Rücksendung auf Arbeitgeberkosten ist dann nicht geschuldet. Ebenso entfällt die Pflicht, wenn die Stellenanzeige ausdrücklich darauf hinweist, dass Unterlagen nicht zurückgesandt werden.

Bei E-Mail- und Online-Bewerbungen existieren keine körperlichen Gegenstände, an denen Eigentum bestehen könnte. An die Stelle der Rückgabe tritt die datenschutzrechtliche Löschung. Die Verarbeitung der Bewerberdaten stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen); entfällt der Zweck mit der Absage, greift der Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO. Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt es nicht. Die in der Praxis übliche Spanne von etwa sechs Monaten ist rechtlich abgeleitet: § 15 Abs. 4 AGG verlangt, dass Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Absage schriftlich geltend gemacht werden; § 61b ArbGG setzt für die anschließende Klage eine Frist von drei Monaten ab schriftlicher Geltendmachung. Solange diese Fristen laufen, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung zu Beweiszwecken. Eine längere Speicherung im Bewerberpool ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Bewerbers zulässig (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Das AGG (§§ 1, 7) gilt im gesamten Auswahlverfahren einschließlich der Bewertung der Anlagen.

Reihenfolge und Aufbau der Anlagen

ANLAGENVERMERK IM ANSCHREIBEN (DIN 5008:2020-03)

Mit freundlichen Grüßen
                              ← Grußformel

[Unterschrift]

Max Mustermann               ← maschinenschriftliche Namenswiederholung
                              ← 1 Leerzeile
Anlagen                       ← ohne Doppelpunkt, Hervorhebung zulässig
Lebenslauf
Arbeitszeugnis Fa. Beispiel GmbH
Abschlusszeugnis Industriemechaniker
Zertifikat Schweißfachkraft


ÜBLICHE REIHENFOLGE DER ANLAGEN (keine Rechtsvorgabe)

1. Lebenslauf
2. Arbeitszeugnisse       (neuestes zuerst, rückwärts chronologisch)
3. Ausbildungs-/Studienabschlusszeugnisse
4. Schulabschlusszeugnis
5. Fort- und Weiterbildungsnachweise, Zertifikate
6. Sonstige Nachweise (Führerschein, Sprachnachweise ...)


KURZFORM BEI VIELEN ANLAGEN

Anlagen
Lebenslauf, 3 Arbeitszeugnisse, 2 Weiterbildungszertifikate


DIGITALE BEWERBUNG

Alle Anlagen in EIN PDF, in obiger Reihenfolge, mit dem
Anschreiben als erster Seite. Der Anlagenvermerk bleibt
im Anschreiben stehen.

Hinweis zur Platzierung: Reicht der Raum unterhalb des Textes nicht aus, darf der Anlagenvermerk nach DIN 5008 rechts neben der Grußformel stehen — Beginn bei 125 mm vom linken Blattrand. Bei akutem Platzmangel kann auch die Leerzeile vor dem Vermerk entfallen.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Stand: 2026-08-18. DIN 5008:2020-03 ist die aktuelle Ausgabe (ersetzt DIN 5008:2011-04, korrigiert durch Berichtigung 1:2020-07). § 109 GewO, § 241 Abs. 2 BGB, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 985 BGB, § 15 Abs. 4 AGG und § 61b ArbGG unverändert in Kraft. Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Bewerbungsunterlagen besteht weiterhin nicht; die Praxisfrist von rund sechs Monaten ist aus § 15 Abs. 4 AGG und § 61b ArbGG abgeleitet. Typografische Detailangaben zur DIN 5008 stammen aus Sekundärquellen und sind vor einer Freigabe gegen die kostenpflichtige Originalnorm zu verifizieren.