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Bildungsgutschein 2026 (§ 81 SGB III) – geförderte Weiterbildung & Umschulung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-26 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Der Bildungsgutschein ist die Zusage der Agentur für Arbeit (bzw. seit 01.01.2025 auch für Jobcenter-Kundinnen und -Kunden), die Kosten einer beruflichen Weiterbildung — z. B. Umschulung, Anpassungsqualifizierung oder Teilqualifikation — zu übernehmen. Rechtsgrundlage ist § 81 SGB III (Förderung der beruflichen Weiterbildung, „FbW"). Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder abzuwenden oder weil ein Berufsabschluss fehlt. Der Gutschein wird nach einem persönlichen Beratungsgespräch ausgestellt, ist in der Regel zeitlich befristet, regional begrenzt und auf ein bestimmtes Bildungsziel beschränkt. Maßnahme und Bildungsträger müssen nach AZAV zugelassen sein. Übernommen werden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, Fahrkosten, Kinderbetreuung und ggf. Unterkunft/Verpflegung. Bei abschlussorientierten Weiterbildungen gibt es zusätzlich 150 €/Monat Weiterbildungsgeld sowie 1.000 € (Zwischenprüfung) bzw. 1.500 € (Abschlussprüfung) Prämie (§ 87a SGB III). Die Förderung nach Absatz 1 ist grundsätzlich eine Ermessensleistung — auf den nachträglichen Erwerb eines Berufs- oder Hauptschulabschlusses besteht unter Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 81 SGB III (Förderung der beruflichen Weiterbildung)
InstrumentBildungsgutschein (§ 81 Abs. 4 SGB III)
ZuständigAgentur für Arbeit; seit 01.01.2025 auch für Jobcenter-Kundschaft
Rechtsnatur (Abs. 1)Ermessensleistung – kein voraussetzungsloser Anspruch
Rechtsanspruchnachträglicher Berufsabschluss (Abs. 2), Hauptschulabschluss (Abs. 3) unter Voraussetzungen
KernvoraussetzungWeiterbildung notwendig zur Beendigung/Abwendung von Arbeitslosigkeit oder wegen fehlendem Abschluss
Vorherige BeratungPflicht – Bildungsgutschein wird erst nach Beratungsgespräch ausgestellt
ZulassungMaßnahme + Träger nach AZAV durch fachkundige Stelle zertifiziert
Gutschein-Merkmalezeitlich befristet, regional begrenzt, auf ein Bildungsziel beschränkt
Übernommene KostenLehrgangs-/Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung, Fahrkosten, Kinderbetreuung, ggf. auswärtige Unterbringung/Verpflegung
ALG während Maßnahmewird in der Regel weitergezahlt
Weiterbildungsgeld150 €/Monat bei abschlussorientierter Weiterbildung (§ 87a SGB III)
Weiterbildungsprämie1.000 € (Zwischenprüfung) + 1.500 € (Abschlussprüfung) (§ 87a SGB III)
WeiterbildungssuchePortal „mein NOW" (mein-now.de)
MerkblattMerkblatt 6 der Bundesagentur für Arbeit

Geltungsbereich

§ 81 SGB III fördert die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern — sowohl Arbeitslose als auch von Arbeitslosigkeit Bedrohte und Beschäftigte ohne verwertbaren Berufsabschluss. Der Bildungsgutschein ist das zentrale Bewilligungsinstrument dafür. Er kommt insbesondere in Betracht für:

Die Förderung nach Absatz 1 ist eine Ermessensleistung — die Agentur entscheidet nach Notwendigkeit im Einzelfall. Beim nachträglichen Berufsabschluss (Abs. 2) und beim Hauptschulabschluss (Abs. 3) besteht dagegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Für Personen ohne Berufsabschluss mit weniger als drei Jahren Berufstätigkeit gelten Einschränkungen (Vorrang von Ausbildung, Ausnahme u. a. bei Engpassberufen). Abzugrenzen ist § 81 von § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz – Förderung Beschäftigter im Strukturwandel) und dem Aufstiegs-BAföG (AFBG – Aufstiegsfortbildung zu Meister/Techniker/Fachwirt).

So läuft es ab

Schritt 1 — Kontakt & Beratung. Termin bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter (online anfragbar). Im Beratungsgespräch wird geprüft, ob die individuellen Voraussetzungen vorliegen.

Schritt 2 — Bildungsgutschein. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt die Agentur den Gutschein aus — mit Bildungsziel, Gültigkeitsdauer und Region. Wichtig: Erst Gutschein, dann Maßnahme — eine bereits begonnene Weiterbildung wird in der Regel nicht rückwirkend gefördert.

Schritt 3 — Weiterbildung wählen. Passende, AZAV-zugelassene Maßnahme im Portal „mein NOW" (mein-now.de) suchen und beim Träger einlösen.

Schritt 4 — Teilnahme. Während der Maßnahme wird Arbeitslosengeld in der Regel weitergezahlt; Nachweise werden online übermittelt. Bei abschlussorientierten Weiterbildungen kommen Weiterbildungsgeld (150 €/Monat) und die Prämien (1.000 €/1.500 €) hinzu.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand