Bildungsgutschein 2026 (§ 81 SGB III) – geförderte Weiterbildung & Umschulung
Kurzantwort
Der Bildungsgutschein ist die Zusage der Agentur für Arbeit (bzw. seit 01.01.2025 auch für Jobcenter-Kundinnen und -Kunden), die Kosten einer beruflichen Weiterbildung — z. B. Umschulung, Anpassungsqualifizierung oder Teilqualifikation — zu übernehmen. Rechtsgrundlage ist § 81 SGB III (Förderung der beruflichen Weiterbildung, „FbW"). Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder abzuwenden oder weil ein Berufsabschluss fehlt. Der Gutschein wird nach einem persönlichen Beratungsgespräch ausgestellt, ist in der Regel zeitlich befristet, regional begrenzt und auf ein bestimmtes Bildungsziel beschränkt. Maßnahme und Bildungsträger müssen nach AZAV zugelassen sein. Übernommen werden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, Fahrkosten, Kinderbetreuung und ggf. Unterkunft/Verpflegung. Bei abschlussorientierten Weiterbildungen gibt es zusätzlich 150 €/Monat Weiterbildungsgeld sowie 1.000 € (Zwischenprüfung) bzw. 1.500 € (Abschlussprüfung) Prämie (§ 87a SGB III). Die Förderung nach Absatz 1 ist grundsätzlich eine Ermessensleistung — auf den nachträglichen Erwerb eines Berufs- oder Hauptschulabschlusses besteht unter Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 81 SGB III (Förderung der beruflichen Weiterbildung) |
| Instrument | Bildungsgutschein (§ 81 Abs. 4 SGB III) |
| Zuständig | Agentur für Arbeit; seit 01.01.2025 auch für Jobcenter-Kundschaft |
| Rechtsnatur (Abs. 1) | Ermessensleistung – kein voraussetzungsloser Anspruch |
| Rechtsanspruch | nachträglicher Berufsabschluss (Abs. 2), Hauptschulabschluss (Abs. 3) unter Voraussetzungen |
| Kernvoraussetzung | Weiterbildung notwendig zur Beendigung/Abwendung von Arbeitslosigkeit oder wegen fehlendem Abschluss |
| Vorherige Beratung | Pflicht – Bildungsgutschein wird erst nach Beratungsgespräch ausgestellt |
| Zulassung | Maßnahme + Träger nach AZAV durch fachkundige Stelle zertifiziert |
| Gutschein-Merkmale | zeitlich befristet, regional begrenzt, auf ein Bildungsziel beschränkt |
| Übernommene Kosten | Lehrgangs-/Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung, Fahrkosten, Kinderbetreuung, ggf. auswärtige Unterbringung/Verpflegung |
| ALG während Maßnahme | wird in der Regel weitergezahlt |
| Weiterbildungsgeld | 150 €/Monat bei abschlussorientierter Weiterbildung (§ 87a SGB III) |
| Weiterbildungsprämie | 1.000 € (Zwischenprüfung) + 1.500 € (Abschlussprüfung) (§ 87a SGB III) |
| Weiterbildungssuche | Portal „mein NOW" (mein-now.de) |
| Merkblatt | Merkblatt 6 der Bundesagentur für Arbeit |
Geltungsbereich
§ 81 SGB III fördert die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern — sowohl Arbeitslose als auch von Arbeitslosigkeit Bedrohte und Beschäftigte ohne verwertbaren Berufsabschluss. Der Bildungsgutschein ist das zentrale Bewilligungsinstrument dafür. Er kommt insbesondere in Betracht für:
- Umschulungen in einen neuen (zukunftsfähigen) Beruf
- Anpassungs- und Erweiterungsqualifizierungen zur Aktualisierung vorhandener Kenntnisse
- berufsanschlussfähige Teilqualifikationen
- Vorbereitung auf die Externen-/Schulfremdenprüfung (nachträglicher Berufsabschluss)
- Grundkompetenzen (Lesen, Schreiben, Mathematik, IT) als Basis für eine erfolgreiche Weiterbildung (§ 81 Abs. 3a SGB III)
- nachträglicher Hauptschulabschluss (§ 81 Abs. 3 SGB III)
Die Förderung nach Absatz 1 ist eine Ermessensleistung — die Agentur entscheidet nach Notwendigkeit im Einzelfall. Beim nachträglichen Berufsabschluss (Abs. 2) und beim Hauptschulabschluss (Abs. 3) besteht dagegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Für Personen ohne Berufsabschluss mit weniger als drei Jahren Berufstätigkeit gelten Einschränkungen (Vorrang von Ausbildung, Ausnahme u. a. bei Engpassberufen). Abzugrenzen ist § 81 von § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz – Förderung Beschäftigter im Strukturwandel) und dem Aufstiegs-BAföG (AFBG – Aufstiegsfortbildung zu Meister/Techniker/Fachwirt).
So läuft es ab
Schritt 1 — Kontakt & Beratung. Termin bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter (online anfragbar). Im Beratungsgespräch wird geprüft, ob die individuellen Voraussetzungen vorliegen.
Schritt 2 — Bildungsgutschein. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt die Agentur den Gutschein aus — mit Bildungsziel, Gültigkeitsdauer und Region. Wichtig: Erst Gutschein, dann Maßnahme — eine bereits begonnene Weiterbildung wird in der Regel nicht rückwirkend gefördert.
Schritt 3 — Weiterbildung wählen. Passende, AZAV-zugelassene Maßnahme im Portal „mein NOW" (mein-now.de) suchen und beim Träger einlösen.
Schritt 4 — Teilnahme. Während der Maßnahme wird Arbeitslosengeld in der Regel weitergezahlt; Nachweise werden online übermittelt. Bei abschlussorientierten Weiterbildungen kommen Weiterbildungsgeld (150 €/Monat) und die Prämien (1.000 €/1.500 €) hinzu.
Häufige Fehler
- „Auf den Bildungsgutschein habe ich immer einen Anspruch." Falsch — die Förderung nach § 81 Abs. 1 ist eine Ermessensleistung. Ein Rechtsanspruch besteht nur beim nachträglichen Berufsabschluss (Abs. 2) und Hauptschulabschluss (Abs. 3) unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
- „Ich suche mir erst die Weiterbildung, dann hole ich den Gutschein." Riskant — der Gutschein muss vor Maßnahmenbeginn vorliegen; das Beratungsgespräch ist Voraussetzung. Nachträgliche Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- „Jeder Kurs ist förderfähig." Falsch — nur Maßnahmen und Träger, die nach AZAV von einer fachkundigen Stelle zugelassen sind.
- „Der Bildungsgutschein gilt bundesweit und unbegrenzt." Falsch — er ist in der Regel zeitlich befristet, regional begrenzt und auf ein konkretes Bildungsziel beschränkt.
- „Das ist dasselbe wie Aufstiegs-BAföG." Nein — der Bildungsgutschein (§ 81 SGB III) fördert v. a. Umschulung/Anpassung über die Arbeitsagentur; das Aufstiegs-BAföG (AFBG) fördert Aufstiegsfortbildungen (Meister, Techniker, Fachwirt) unabhängig von Arbeitslosigkeit.
- „Bildungsgutschein und Aufstiegs-BAföG lassen sich beliebig kombinieren." Nur eingeschränkt — für dieselbe Maßnahme wird nicht doppelt gefördert; die Instrumente betreffen unterschiedliche Zielgruppen und Abschlüsse.
Quellen
- § 81 SGB III – Grundsatz (Förderung der beruflichen Weiterbildung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__81.html
- § 87a SGB III – Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__87a.html
- Bundesagentur für Arbeit – Bildungsgutschein: https://www.arbeitsagentur.de/karriere-und-weiterbildung/bildungsgutschein
- Bundesagentur für Arbeit – Merkblatt 6 (Förderung der beruflichen Weiterbildung): https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-6-weiterbildung_ba035860.pdf
- Weiterbildungssuche „mein NOW": https://mein-now.de/weiterbildungssuche/
Änderungsverlauf
- 2026-07-26: Erstveröffentlichung mit Rechtsstand 2026. § 81 SGB III (Abs. 1–3a) und § 87a SGB III (Weiterbildungsgeld 150 €, Prämien 1.000/1.500 €) gegen gesetze-im-internet.de und arbeitsagentur.de verifiziert. Hinweis auf Zuständigkeit für Jobcenter-Kundschaft ab 01.01.2025. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-26
- Gültig ab: 2025-01-01 (Zuständigkeit Agentur für Arbeit auch für Jobcenter-Kundschaft)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB III, Bundesagentur für Arbeit)
- Lizenz: CC BY 4.0