Freistellung für Vorstellungsgespräche – § 629 BGB, Vergütung, § 2 Abs. 2 SGB III
Kurzantwort
Wer noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, für ein Vorstellungsgespräch bei einem anderen Arbeitgeber freigestellt zu werden – hier bleiben nur Urlaub, Gleitzeit, Überstundenabbau oder eine einvernehmliche Absprache. Erst nach Ausspruch einer Kündigung greift § 629 BGB: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer „auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses gewähren". Der Anspruch besteht unabhängig davon, wer gekündigt hat und ob es eine ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung war; er gilt entsprechend auch bei Aufhebungsvertrag, Fristablauf oder Zweckerreichung. Voraussetzung ist ein dauerndes Dienstverhältnis – Aushilfs- und Probearbeitsverhältnisse fallen heraus. Der Anspruch muss ausdrücklich und rechtzeitig verlangt werden, unter Angabe von Zweck und Dauer; eigenmächtiges Wegbleiben ist eine Pflichtverletzung. § 629 BGB selbst ist nicht abdingbar, die Vergütung während der Freistellung richtet sich aber nach § 616 BGB und ist abdingbar – Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können die Bezahlung also ausschließen. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht auf offene Urlaubstage verweisen. Ergänzend „soll" der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III zur Stellensuche und zur Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III) freistellen – das ist jedoch eine sanktionslose Soll-Vorschrift.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Freistellung | § 629 BGB – Freizeit zur Stellungssuche |
| Gesetzeswortlaut (Kern) | „angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses" auf Verlangen |
| Rechtsnatur | Ausfluss der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht |
| Voraussetzung 1 | Ausspruch einer Kündigung (Beendigungsanlass liegt vor) |
| Voraussetzung 2 | „Dauerndes" Dienst-/Arbeitsverhältnis |
| Voraussetzung 3 | Ausdrückliches, rechtzeitiges Verlangen des Arbeitnehmers |
| Ungekündigtes Arbeitsverhältnis | Kein Anspruch aus § 629 BGB – nur Urlaub/Gleitzeit/Absprache |
| Wer gekündigt hat | Unerheblich – Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung |
| Erfasste Kündigungsarten | Ordentliche, außerordentliche und Änderungskündigung |
| Entsprechende Anwendung | Aufhebungsvertrag, Fristablauf, auflösende Bedingung, Zweckerreichung |
| Nicht erfasst | Aushilfsarbeitsverhältnis, Probearbeitsverhältnis |
| Ausbildungsverhältnis | Grundsätzlich erfasst (§ 10 Abs. 2 BBiG i. V. m. § 629 BGB) |
| Umfang | „Angemessene Zeit" – Einzelfall, u. a. abhängig von Entfernung und Zahl der Termine |
| Abdingbarkeit § 629 BGB | Nicht abdingbar (zwingend) |
| Vergütung während Freistellung | Nach h. M. über § 616 BGB („verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit") |
| Abdingbarkeit § 616 BGB | Abdingbar – Ausschluss durch Arbeits- oder Tarifvertrag möglich |
| Verweis auf Resturlaub | Unzulässig – Freistellung ist kein Urlaub |
| Nachträgliche Umwandlung Urlaub → Freistellung | Nicht möglich, wenn Urlaub erst nach Kündigungszugang gewährt wurde |
| Eigenmächtiges Fernbleiben | Pflichtverletzung – abmahnungs-/kündigungsrelevant |
| Ergänzende Soll-Vorschrift | § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III (Information + Freistellung) |
| Sanktion bei Verstoß gegen § 2 SGB III | Keine – Soll-Vorschrift, kein Schadensersatzanspruch (BAG) |
| Arbeitsuchendmeldung | Spätestens 3 Monate vor Beendigung, sonst 3 Tage nach Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III) |
| Tarifliche Regelungen | Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen konkretisieren häufig Dauer und Bezahlung |
| Reisekosten zum Gespräch | Eigener Anspruch gegen das einladende Unternehmen (§§ 662, 670 BGB) |
Geltungsbereich
§ 629 BGB gilt für alle Dienst- und Arbeitsverhältnisse in Deutschland – unabhängig von Betriebsgröße, Branche und Dauer der Betriebszugehörigkeit. Es gibt keine Schwellenwerte wie im Kündigungsschutzgesetz: Auch im Kleinbetrieb mit zwei Beschäftigten besteht der Anspruch. Erfasst sind Vollzeit-, Teilzeit- und befristete Arbeitsverhältnisse sowie – über § 10 Abs. 2 BBiG – grundsätzlich auch Berufsausbildungsverhältnisse. Nicht erfasst sind Aushilfs- und Probearbeitsverhältnisse, weil es dort am Merkmal des „dauernden" Dienstverhältnisses fehlt; entscheidend ist, ob das Verhältnis rechtlich oder faktisch auf längere Zeit angelegt war.
Zeitlich beginnt der Anspruch mit dem Zugang der Kündigung und endet mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Vor der Kündigung existiert keine Anspruchsgrundlage – wer sich aus einem sicheren Job heraus bewirbt, muss Urlaub nehmen, Gleitzeit oder Überstunden nutzen oder eine individuelle Absprache treffen. Bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung (z. B. im Rahmen einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags) läuft § 629 BGB leer, weil der Arbeitnehmer ohnehin keine Arbeitspflicht mehr hat.
Der Zweck der Freistellung ist nicht auf das Vorstellungsgespräch beschränkt: Erfasst sind auch Termine bei der Agentur für Arbeit, bei privaten Arbeitsvermittlern, Assessment-Center, Eignungstests und – nach überwiegender Auffassung – notwendige Wege zu Behörden im Zusammenhang mit der Stellensuche. Reine Recherchezeit am Rechner oder das Schreiben von Bewerbungen zählt dagegen regelmäßig nicht, weil das außerhalb der Arbeitszeit möglich ist.
Umfang, Verlangen und Vergütung
Umfang. § 629 BGB nennt nur die „angemessene Zeit". Maßstab ist die für die Bewerbung erforderliche Zeit, einschließlich An- und Abreise. Ein Gespräch in derselben Stadt rechtfertigt daher wenige Stunden, ein Termin 400 km entfernt einen ganzen Tag oder mehr. Auch die Zahl der Termine ist begrenzt durch das Zumutbare für den Betrieb: Wer wöchentlich mehrere Tage verlangt, überschreitet die Grenze. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsvertrag können den Umfang konkretisieren (z. B. „bis zu drei Arbeitstage") – eine Regelung unter dem gesetzlichen Minimum ist wegen der Unabdingbarkeit von § 629 BGB unwirksam.
Verlangen. Der Anspruch ist ein Verlangensanspruch: Der Arbeitgeber muss die Freistellung nicht von sich aus anbieten. Der Arbeitnehmer muss sie rechtzeitig vor dem Termin und unter Angabe von Zweck und voraussichtlicher Dauer geltend machen – aus Beweisgründen möglichst in Textform (E-Mail). Der konkrete Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeitnehmer bewirbt, muss dabei nicht offengelegt werden; die Angabe „Vorstellungsgespräch" genügt. Auf Verlangen ist ein Nachweis (Einladungsschreiben) zumutbar. Eigenmächtiges Fernbleiben ohne vorheriges Verlangen ist eine Pflichtverletzung und kann abgemahnt werden. Der Arbeitgeber kann den Termin nur ablehnen bzw. eine Verlegung verlangen, wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen – er muss dann aber eine Alternative ermöglichen.
Vergütung. § 629 BGB regelt die Bezahlung nicht. Nach überwiegender Meinung ist § 616 BGB anwendbar: Das Entgelt läuft weiter, solange die Stellensuche eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" ausmacht. Anders als § 629 BGB ist § 616 BGB abdingbar – ein wirksamer Ausschluss im Arbeits- oder Tarifvertrag führt dazu, dass die Freistellung unbezahlt erfolgt. Der Freistellungsanspruch selbst bleibt davon unberührt. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht auf Resturlaub verweisen. Wurde Erholungsurlaub nach Zugang der Kündigung gewährt, kann er nicht rückwirkend in Freizeit zur Stellensuche umgewandelt werden – wer Freistellung will, muss sie gesondert verlangen. War der Urlaub dagegen vor Kündigungszugang bereits beantragt und genehmigt, ist der Fall anders zu bewerten.
Häufige Fehler
- „Ich darf für ein Vorstellungsgespräch immer freinehmen." Nein. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis gibt es keinen Anspruch nach § 629 BGB. Dann helfen nur Urlaub, Gleitzeit, Überstundenabbau oder eine Absprache mit der Führungskraft.
- „Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat." Falsch. Wer gekündigt hat, ist unerheblich – auch nach Eigenkündigung besteht der Anspruch. Ebenso bei Aufhebungsvertrag oder Fristablauf.
- „Ich melde mich einfach ab und gehe zum Gespräch." Riskant. Die Freistellung muss verlangt werden, bevor man geht. Eigenmächtiges Fernbleiben ist eine Pflichtverletzung – Abmahnung bis Kündigung möglich.
- „Die Freistellung ist immer bezahlt." Nicht zwingend. Die Vergütung folgt aus dem abdingbaren § 616 BGB; ein Ausschluss im Arbeits- oder Tarifvertrag macht die Freistellung unbezahlt. Unabdingbar ist nur die Freistellung selbst.
- „Mein Chef kann mich auf Resturlaub verweisen." Nein. Freistellung zur Stellensuche und Erholungsurlaub sind verschiedene Ansprüche. Ein Verweis auf offene Urlaubstage ist unzulässig.
- „Ich kann meinen Urlaub hinterher in Freistellung umbuchen." Nicht möglich, wenn der Urlaub erst nach Zugang der Kündigung gewährt wurde. Das Verlangen muss vorher erfolgen.
- „§ 2 SGB III verschafft mir einen einklagbaren Anspruch." Nein. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ist eine Soll-Vorschrift ohne Sanktion; das BAG lehnt einen Schadensersatzanspruch bei Verstoß ab. Der durchsetzbare Anspruch folgt aus § 629 BGB.
- „Die Freistellung deckt auch meine Fahrtkosten." Nein – das sind zwei verschiedene Ansprüche. Reisekosten schuldet das einladende Unternehmen nach §§ 662, 670 BGB, nicht der bisherige Arbeitgeber.
Quellen
- § 629 BGB – Freizeit zur Stellungssuche: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__629.html
- § 616 BGB – Vorübergehende Verhinderung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html
- § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
- §§ 662, 670 BGB – Auftrag und Aufwendungsersatz (Reisekosten zum Vorstellungsgespräch): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__670.html
- § 2 SGB III – Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit (Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Information und Freistellung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__2.html
- § 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden (frühzeitige Arbeitsuchendmeldung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__38.html
- § 10 BBiG – Vertrag (Anwendung der Vorschriften über den Arbeitsvertrag): https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__10.html
- Bundesagentur für Arbeit – Arbeitsuchend und arbeitslos melden: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld
- Haufe, Freistellung zur Jobsuche nach § 629 BGB (Voraussetzungen, Abdingbarkeit, Verhältnis zu § 616 BGB): https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/mitarbeiter-darf-nach-kuendigung-frei-nehmen-fuer-jobsuche_76_182134.html
- Haufe, Sozialrechtliche Hinweis- und Freistellungspflichten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III): https://www.haufe.de/id/beitrag/arbeitsvertrag-rechte-und-pflichten-der-vertragsparteien-235-sozialrechtliche-hinweis-und-freistellungspflichten-2abs2satz2nr3-sgbiii-HI16225594.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-26: Inhaltlicher Faktencheck gegen die Primaerquellen § 629 BGB und § 2 SGB III (gesetze-im-internet.de) — keine Abweichung: der Wortlaut „Nach der Kuendigung eines dauernden Dienstverhaeltnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhaeltnisses zu gewaehren" steht unveraendert im Gesetz. Die bereits am 24.08. markierte tote haufe.de-URL wurde erneut geprueft (weiterhin HTTP 404) und das Pruefdatum aktualisiert. | change_type=fact_recheck field="sources" result="no_deviation" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-23: Totlink-Markierung nachgeprüft und Prüfdatum aktualisiert. URL weiterhin nicht erreichbar, Befund und Begründung unverändert; kein Ersatz gefunden. | change_type=source_recheck field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (automatisiert)"
- 2026-08-19: Erstveröffentlichung. Rechtsgrundlage § 629 BGB (Freizeit zur Stellungssuche) geprüft; Abgrenzung ungekündigtes vs. gekündigtes Arbeitsverhältnis, Voraussetzungen (dauerndes Dienstverhältnis, Verlangen mit Zweck und Dauer), entsprechende Anwendung auf Aufhebungsvertrag/Fristablauf, Unabdingbarkeit von § 629 BGB bei gleichzeitiger Abdingbarkeit der Vergütung nach § 616 BGB, Verbot des Verweises auf Resturlaub sowie ergänzende Soll-Vorschrift § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III und Meldefristen des § 38 Abs. 1 SGB III aufgenommen. Abgrenzung zum Reisekostenanspruch nach §§ 662, 670 BGB ergänzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="nexvyra-karriere-agent"
Stand
- Stand: 2026-08-19
- Gültig ab: 1900-01-01 (§ 629 BGB seit Inkrafttreten des BGB)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, SGB III, BBiG, Bundesagentur für Arbeit)
- Lizenz: CC BY 4.0