KfW-Studienkredit (174) 2026 – Konditionen, Zinssatz 6,53 % und Rückzahlung
Kurzantwort
Der KfW-Studienkredit (Programmnummer 174) finanziert die Lebenshaltungskosten während eines Studiums oder einer Promotion an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Sitz in Deutschland – unabhängig von Einkommen, Vermögen und Sicherheiten. Ausgezahlt werden monatlich frei wählbar 100 bis 650 €. Antragsberechtigt sind volljährige Studierende, die zum 01.04. bzw. 01.10. vor Finanzierungsbeginn höchstens 44 Jahre alt sind; die Erstbeantragung ist nur bis zum 10. Fachsemester möglich. Die Zahl der Fördersemester hängt vom Alter ab: bis 24 Jahre bis zu 14 Semester (max. 54.600 €), bis 34 Jahre bis zu 10 Semester (max. 39.000 €), bis 44 Jahre bis zu 6 Semester (max. 23.400 €); postgraduale Studiengänge und Promotion werden generell mit bis zu 6 Semestern gefördert. Der Kredit ist variabel verzinst auf Basis des 6-Monats-Euribor zuzüglich einer kostendeckenden Marge und wird halbjährlich zum 01.04. und 01.10. angepasst. Zum 1. April 2026 stieg der Zinssatz für neu abgeschlossene Verträge von 6,04 % auf 6,53 % effektiven Jahreszins. Nach der Auszahlungsphase folgt eine Karenzphase von 18 bis 23 Monaten (auf Wunsch auf bis zu 6 Monate verkürzbar), danach die Tilgungsphase von maximal 25 Jahren, längstens bis zum 67. Lebensjahr, mit einer Mindestrate von 20 €. Der KfW-Studienkredit ist kein Zuschuss und kein klassisches Förderprodukt: Er wird von der KfW ohne Bundeshaushaltsmittel aus eigenen Mitteln vergeben, ist vollständig zurückzuzahlen (kein Teilerlass wie beim BAföG) und es besteht kein Rechtsanspruch. Eine Kombination mit BAföG und mit dem Bildungskredit (173) ist möglich.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Programm | KfW-Studienkredit, Kredit Nr. 174 |
| Anbieter | KfW Bankengruppe, Frankfurt am Main (Eigenmittel, keine Bundeshaushaltsmittel) |
| Zweck | Lebenshaltungskosten während Studium/Promotion |
| Monatlicher Auszahlungsbetrag | frei wählbar 100 € bis 650 € |
| Einmalzahlung / größere Beträge | nicht möglich |
| Einkommens-/Vermögensprüfung | nein; keine Sicherheiten erforderlich |
| Rechtsanspruch | nein (Kreditentscheidung der KfW) |
| Höchstalter | max. 44 Jahre zum 01.04. bzw. 01.10. vor Finanzierungsbeginn |
| Erstbeantragung | nur bis zum 10. Fachsemester |
| Fördersemester bis 24 Jahre | bis zu 14 Semester (max. 54.600 €) |
| Fördersemester bis 34 Jahre | bis zu 10 Semester (max. 39.000 €) |
| Fördersemester bis 44 Jahre | bis zu 6 Semester (max. 23.400 €) |
| Postgradual/Promotion | bis zu 6 Semester (max. 23.400 €) |
| Zinsbindung | variabel, 6-Monats-Euribor + kostendeckende Marge |
| Zinsanpassung (Roll-over) | halbjährlich zum 01.04. und 01.10. |
| Effektivzins ab 01.04.2026 | 6,53 % eff. p. a. (neu abgeschlossene Verträge) |
| Vorperioden | 01.10.2025: 6,04 % · 01.04.2025: 6,31 % · 01.10.2024: 6,85 % · 01.04.2024: 7,51 % |
| Festzinsoption | ab Tilgungsphase zum 01.04./01.10., längstens 10 Jahre |
| Karenzphase | 18 bis 23 Monate (tilgungsfrei, nur Zinsen); auf Wunsch auf bis zu 6 Monate verkürzbar |
| Tilgungsphase | max. 25 Jahre, längstens bis zum 67. Lebensjahr |
| Regel-Tilgungsvorschlag | 10 Jahre (Tilgungsplan der KfW, anpassbar) |
| Mindestrate Tilgung | 20 € monatlich |
| Sondertilgung | jederzeit in Teilbeträgen ab 100 €, Ankündigung bis zum 15. des Monats |
| Erlass / Teilerlass | nein – vollständige Rückzahlung |
| Nicht förderfähig | Berufsakademien, vollständig im Ausland absolvierte Studiengänge |
| Kombinierbar mit | BAföG, Bildungskredit (173) |
| Antragsweg | online über akkreditierte KfW-Vertriebspartner (kfw.de/studienkredit) |
| Nachweis je Semester | Studienbescheinigung bis 15.04. (SoSe) bzw. 15.10. (WiSe) |
| Leistungsnachweis | einmalig spätestens am Ende des 6. Fördersemesters (Erst-/Zweitstudium) |
Geltungsbereich
Der KfW-Studienkredit richtet sich an volljährige Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen mit Sitz in Deutschland. Antragsberechtigt sind deutsche Staatsangehörige mit inländischer Meldeadresse und deren im Bundesgebiet gemeldete Familienangehörige, EU-Staatsangehörige, die sich seit mindestens drei Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind (samt Familienangehörigen), sowie Bildungsinländerinnen und Bildungsinländer mit inländischer Meldeadresse, die ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschen Schule im In- oder Ausland erworben haben. Eine inländische Meldeadresse ist in allen Fällen Voraussetzung.
Gefördert werden grundständige Studiengänge (Bachelor, Diplom, Magister, Staatsexamen) als Erst- und Zweitstudium sowie postgraduale Studiengänge (Zusatz-, Ergänzungs-, Aufbau- und Masterstudium) und die Promotion. Die Studiengänge können in Vollzeit, Teilzeit, berufsbegleitend oder als Fernstudium belegt werden. Auslandssemester sind förderfähig, solange die Immatrikulation an der deutschen Hochschule fortbesteht. Nicht förderfähig sind Studiengänge an Berufsakademien sowie vollständig im Ausland absolvierte Studiengänge. Nacheinander lassen sich mehrere Studiengänge finanzieren – parallel ist jedoch nur ein KfW-Studienkredit möglich: Solange ein bestehender Kredit nicht vollständig zurückgezahlt ist, kann kein weiterer beantragt werden.
Abzugrenzen ist der Studienkredit von den beiden anderen Instrumenten der Studien- und Weiterbildungsfinanzierung: Das BAföG ist einkommensabhängig und wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt (Höchstsatz für Studierende 2026: 992 € monatlich). Der Bildungskredit (173) – beantragt beim Bundesverwaltungsamt, ausgezahlt durch die KfW – richtet sich an Studierende in der letzten Ausbildungsphase, zahlt 100, 200 oder 300 € monatlich über maximal zwei Jahre (max. 7.200 €) und war zum Stand April 2026 mit rund 3,5 % eff. p. a. deutlich günstiger als der Studienkredit. Für berufliche Aufstiegsfortbildungen (Meister, Techniker, Fachwirt) ist nicht der Studienkredit, sondern das Aufstiegs-BAföG (AFBG) einschlägig.
Wie funktioniert der KfW-Studienkredit
Schritt 1 — Bedarf und Alternativen prüfen. Der Studienkredit ist ausdrücklich als ein Baustein der Studienfinanzierung gedacht und soll den Teil der Lebenshaltungskosten decken, den BAföG, Nebenjob oder Familie nicht abdecken. Weil der Kredit vollständig verzinst zurückzuzahlen ist, senkt jeder nicht abgerufene Euro die spätere Belastung.
Schritt 2 — Antrag online stellen. Der Antrag läuft über akkreditierte KfW-Vertriebspartner (Start unter kfw.de/studienkredit). Erforderlich sind eine gültige Studienbescheinigung für den beantragten Finanzierungsbeginn (mit erstem Studienfach, Fachsemester und angestrebtem Abschluss), ein amtliches Ausweisdokument mit inländischer Meldeanschrift (ersatzweise Reisepass plus Meldebestätigung, nicht älter als sechs Monate), bei nichtdeutschen Antragstellenden zusätzlich das Formblatt für nichtdeutsche Antragsteller und im fortgeschrittenen Erst- oder Zweitstudium der Leistungsnachweis. Der Vertragsabschluss erfolgt digital mit Verifikationscode.
Schritt 3 — Zusage und Auszahlungsphase. Nach positiver Kreditentscheidung verschickt die KfW die Annahmebestätigung (Zusage) postalisch; die Kontoführung läuft ausschließlich über das Online-Kreditportal. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus auf das angegebene Girokonto. Der Betrag lässt sich bis zum 15. des Vormonats ändern, frühestens jedoch zum ersten Auszahlungsmonat des auf die Zusage folgenden Fördersemesters. Für jedes weitere Semester ist die aktuelle Studienbescheinigung bis 15.04. (Sommersemester) bzw. 15.10. (Wintersemester) im Portal zu erfassen – sonst stoppt die Auszahlung.
Schritt 4 — Leistungsnachweis und Verlängerung. Bei Erst- und Zweitstudium ist einmalig spätestens am Ende des 6. Fördersemesters ein Leistungsnachweis einzureichen. Bei Zusagen über 14 Fördersemester wird zunächst nur bis zum 10. Fördersemester ausgezahlt; für die Verlängerung ist im 10. Fördersemester eine Bestätigung der Hochschule vorzulegen, dass das Studium voraussichtlich in vier weiteren Semestern abgeschlossen wird.
Schritt 5 — Karenzphase. An die Auszahlungsphase schließt sich eine tilgungsfreie Karenzphase von 18 bis 23 Monaten an. In dieser Zeit sind – sofern kein Zinsaufschub gewählt wurde – nur die Zinsen auf den ausgezahlten Betrag zu zahlen. Auf Wunsch lässt sich die Karenzphase auf bis zu 6 Monate verkürzen, was Zinskosten spart.
Schritt 6 — Tilgungsphase. Vor Tilgungsbeginn stellt die KfW einen Tilgungsplan mit regulär 10 Jahren Laufzeit in den Postkorb; die Rate kann abweichend gewählt werden (Mindestrate 20 €). Zu den Roll-over-Terminen 01.04. und 01.10. kann ein Festzins für die Restlaufzeit, längstens 10 Jahre, vereinbart werden – dann ist der Tilgungsplan allerdings verbindlich und die Rate nicht mehr änderbar. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind in jeder Darlehensphase in Teilbeträgen ab 100 € möglich (Ankündigung bis zum 15. des Monats für den Folgemonat); eine Vollrückzahlung ist jeweils nur zu einem Termin vor dem nächsten Roll-over-Termin möglich. In begründeten Fällen kann eine Stundung beantragt werden – dafür sind Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, und es fallen vertragliche Stundungszinsen an.
Schritt 7 — Zinsänderungen einordnen. Die KfW verändert die selbst festgelegte Rate grundsätzlich nicht: Steigende Zinsen verlängern, fallende Zinsen verkürzen die Restlaufzeit. Ausnahme: Würde dadurch die Höchsttilgungsdauer von 25 Jahren oder die Grenze 67. Lebensjahr gerissen, erhöht die KfW die Rate entsprechend.
Häufige Fehler
- „Der KfW-Studienkredit ist eine staatliche Förderung wie das BAföG." Falsch — die KfW vergibt ihn aus eigenen Mitteln ohne Bundeshaushaltsgelder; die Konditionen sind rein kostendeckend kalkuliert. Er ist vollständig zurückzuzahlen, es gibt keinen Erlass oder Teilerlass, und ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- „Der Zinssatz steht für die gesamte Laufzeit fest." Falsch — die Verzinsung ist variabel und wird halbjährlich zum 01.04. und 01.10. an den 6-Monats-Euribor angepasst. Ein Festzins ist erst ab der Tilgungsphase und nur für längstens 10 Jahre möglich.
- „6,53 % gelten auch für meinen laufenden Altvertrag." Nicht zwangsläufig — die von der KfW zum 01.04.2026 genannten 6,53 % eff. p. a. beziehen sich ausdrücklich auf neu abgeschlossene Verträge. Für bestehende Verträge gilt der jeweils vertraglich vereinbarte Aufschlag auf den Referenzzins.
- „Ich kann jederzeit im Studium erstmals beantragen." Falsch — die Erstbeantragung ist nur bis zum 10. Fachsemester möglich, und maßgeblich ist zusätzlich das Höchstalter von 44 Jahren zum 01.04. bzw. 01.10. vor Finanzierungsbeginn.
- „Mit 40 bekomme ich genauso lange Förderung wie mit 22." Falsch — die Zahl der Fördersemester ist altersabhängig gestaffelt: bis 24 Jahre 14 Semester, bis 34 Jahre 10 Semester, bis 44 Jahre 6 Semester. Entsprechend sinkt der Höchstbetrag von 54.600 € über 39.000 € auf 23.400 €.
- „Ich lasse mir den Gesamtbetrag auf einmal auszahlen." Falsch — es sind ausschließlich monatliche Auszahlungen zwischen 100 und 650 € vorgesehen; Einmalzahlungen sind nicht möglich. (Anders beim Bildungskredit 173, bei dem bis zu 3.600 € als Einmalzahlung abrufbar sind.)
- „Die Studienbescheinigung reiche ich ein, wenn die KfW nachfragt." Falsch — die Daten der aktuellen Studienbescheinigung sind eigeninitiativ bis 15.04. bzw. 15.10. im Online-Kreditportal zu erfassen; sonst wird nicht weiter ausgezahlt.
- „In der Karenzphase zahle ich gar nichts." Meist falsch — die Karenzphase ist tilgungsfrei, die Zinsen laufen aber weiter und sind zu zahlen, sofern kein Zinsaufschub vereinbart wurde. Ein Zinsaufschub erhöht die Restschuld.
- „Ein Auslandsstudium kann ich damit finanzieren." Nur teilweise — Auslandssemester sind bei fortbestehender Immatrikulation an der deutschen Hochschule förderfähig, vollständig im Ausland absolvierte Studiengänge dagegen nicht. Auch Berufsakademien sind ausgeschlossen.
- „Ich kann parallel einen zweiten KfW-Studienkredit aufnehmen." Falsch — solange ein KfW-Studienkredit beantragt ist oder besteht und nicht vollständig zurückgezahlt wurde, ist kein weiterer möglich. Bereits vollständig zurückgezahlte Kredite werden auf den Höchstbetrag nicht angerechnet.
Quellen
- KfW – Informationen zu den Zinsen des KfW-Studienkredits per 01.04.2026 (6,53 % eff. p. a., Vorperioden, Euribor-Systematik, Bildungskredit-Vergleich): https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Q-As-Studienkredit.html
- KfW – Merkblatt KfW-Studienkredit (174), Bestellnummer 600 000 2590 (Antragsberechtigung, Altersstaffel, Fördersemester, Höchstbeträge, Karenz- und Tilgungsphase, Nachweise, Festzinsoption): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000002590_M_174_Studienkredit.PDF
- KfW – Produktinformation KfW-Studienkredit 174, Bestellnummer 6000004788 (Ablauf, 10. Fachsemester, keine Einmalzahlung, kein Erlass, Abgrenzung BAföG/Bildungskredit): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/Broschueren/6000004788_Produktinfo_174.pdf
- KfW – Produktseite KfW-Studienkredit (174): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizieren/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Studienkredit-(174)/
- KfW – Produktseite Bildungskredit (173) (Abgrenzung): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizieren/F%C3%B6rderprodukte/Bildungskredit-(173)/
- Nexvyra – BAföG-Höchstsatz und Bedarfssätze 2026 (992 € Höchstsatz, § 13 BAföG): https://nexvyra.de/fakten/bafoeg-hoechstsatz-2026.md
Änderungsverlauf
- 2026-08-30: Erstveröffentlichung mit Stand 2026. Effektivzins 6,53 % p. a. für neu abgeschlossene Verträge ab 01.04.2026 (zuvor 6,04 % seit 01.10.2025) sowie die halbjährliche Roll-over-Systematik (6-Monats-Euribor + kostendeckende Marge, Anpassung 01.04./01.10.) gegen die KfW-Zinsinformation verifiziert. Antragsberechtigung, Höchstalter 44 Jahre, Erstbeantragung bis 10. Fachsemester, altersabhängige Staffelung der Fördersemester (14/10/6) mit Höchstbeträgen 54.600/39.000/23.400 €, monatlicher Auszahlungskorridor 100–650 €, Karenzphase 18–23 Monate (verkürzbar auf 6 Monate), Tilgungsphase max. 25 Jahre bzw. bis 67. Lebensjahr, Mindestrate 20 €, Sondertilgung ab 100 €, Festzinsoption (längstens 10 Jahre) sowie Nachweispflichten (Studienbescheinigung 15.04./15.10., Leistungsnachweis Ende 6. Fördersemester, Hochschulbestätigung im 10. Fördersemester) gegen das KfW-Merkblatt 174 (Bestellnummer 600 000 2590) und die KfW-Produktinformation (Bestellnummer 6000004788) geprüft. Abgrenzung zu BAföG, Bildungskredit (173) und Aufstiegs-BAföG ergänzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-30
- Gültig ab: 2026-04-01 (Zinsanpassung zum Roll-over-Termin 01.04.2026)
- Nächste Zinsanpassung: 01.10.2026 (halbjährlicher Roll-over-Termin) – Zinssatz danach neu zu prüfen
- Status: aktuell (factcheck_status: ok — Zinssatz, Konditionen, Fristen und Nachweispflichten gegen die KfW-Zinsinformation vom 01.04.2026 sowie das KfW-Merkblatt 174 und die KfW-Produktinformation geprüft. Der KfW-Studienkredit ist ein Eigenprodukt der KfW ohne Rechtsanspruch; die Kreditentscheidung trifft die KfW im Einzelfall.)
- Quellenautorität: A (KfW Bankengruppe als kreditgebende Anstalt des öffentlichen Rechts)
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