Ausländische Abschlüsse im Lebenslauf 2026 – tabellarische Aufstellung nach § 5 BQFG, anabin und Zeugnisbewertung
Kurzantwort
Ob ein im Ausland erworbener Abschluss anerkannt werden muss, hängt allein davon ab, ob der Zielberuf in Deutschland reglementiert ist. Bei reglementierten Berufen — Ärztin, Krankenpfleger, Lehrerin, viele Handwerksmeister — ist die Anerkennung Zulassungsvoraussetzung: ohne Bescheid keine Berufsausübung. Bei nicht reglementierten Berufen, darunter fast alle kaufmännischen, technischen und IT-Tätigkeiten sowie sämtliche Hochschulabschlüsse ohne Berufszulassung, ist die Anerkennung freiwillig; man darf sofort arbeiten, und der Arbeitgeber entscheidet selbst, was er von der Qualifikation hält.
Für den Lebenslauf folgt daraus zweierlei. Erstens darf und sollte der ausländische Abschluss immer mit der Originalbezeichnung geführt werden — eine eigenmächtige Übersetzung in einen deutschen Titel („Diplom-Ingenieur", „Meister") ist keine bloße Ungenauigkeit. Das unbefugte Führen inländischer akademischer Grade oder geschützter Berufsbezeichnungen ist nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrt; im Bewerbungsverhältnis kommt zusätzlich die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB in Betracht. Zulässig ist ausschließlich die Wiedergabe dessen, was ein amtliches Dokument feststellt. Zweitens ist der tabellarische Lebenslauf im Anerkennungsverfahren kein Beiwerk, sondern ein gesetzlich vorgeschriebenes Antragsdokument: § 5 Abs. 1 Nr. 1 BQFG (nicht reglementierte Berufe) und § 12 Abs. 1 Nr. 1 BQFG (reglementierte Berufe) verlangen wortgleich „eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache".
Die zuständige Stelle — je nach Beruf IHK, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer oder eine vom Land bestimmte Behörde (§ 8 BQFG) — muss den Eingang binnen eines Monats bestätigen (§ 6 Abs. 2 BQFG) und binnen drei Monaten ab vollständigen Unterlagen über die Gleichwertigkeit entscheiden (§ 6 Abs. 3, § 13 Abs. 3 BQFG). Für Hochschulabschlüsse ohne Berufszulassung ist nicht die Kammer, sondern die ZAB zuständig: kostenloser anabin-Auszug, wenn Hochschule und Abschluss dort geführt sind — sonst die Zeugnisbewertung für 208 Euro.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 06.12.2011, in Kraft seit 01.04.2012 |
| Zweck | Bessere Nutzung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt (§ 1 BQFG) |
| Anerkennung reglementierter Beruf | Pflicht — Zulassungsvoraussetzung für die Berufsausübung (§§ 9 ff. BQFG) |
| Anerkennung nicht reglementierter Beruf | Freiwillig — Beschäftigung auch ohne Bescheid zulässig (§§ 4 ff. BQFG) |
| Antragsberechtigt | Jede Person mit ausländischem Ausbildungsnachweis — unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel (§ 6 Abs. 1 BQFG) |
| Zwingend beizufügen | Tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1 BQFG) |
| Weitere Unterlagen | Identitätsnachweis, Ausbildungsnachweise, ggf. Berufserfahrungsnachweise, Erklärung über Erstantrag |
| Form der Unterlagen | Kopien oder elektronische Übermittlung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BQFG) |
| Übersetzungen | Von öffentlich bestelltem oder beeidigtem Dolmetscher/Übersetzer (§ 5 Abs. 2 Satz 4 BQFG) |
| Eingangsbestätigung | Innerhalb 1 Monat, mit Eingangsdatum und Fristhinweis (§ 6 Abs. 2 BQFG) |
| Entscheidungsfrist | 3 Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 6 Abs. 3, § 13 Abs. 3 BQFG) |
| Fristverlängerung | Einmalig, begründet und rechtzeitig mitzuteilen; bei EU/EWR/Schweiz-Nachweisen höchstens 1 Monat (§ 13 Abs. 3 Satz 4 BQFG) |
| Fristhemmung | Bei Nachforderung von Unterlagen und bei sonstigen Verfahren nach § 14 (§ 6 Abs. 4, § 13 Abs. 4 BQFG) |
| Beschleunigtes Verfahren (§ 81a AufenthG) | Eingangsbestätigung 2 Wochen, Entscheidung soll in 2 Monaten ergehen (§ 14a Abs. 2, 3 BQFG) |
| Form der Entscheidung | Schriftlicher oder elektronischer Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 1, 3 BQFG) |
| Bei Ablehnung | Bescheid muss vorhandene Qualifikationen und die wesentlichen Unterschiede darlegen (§ 7 Abs. 2, § 10 BQFG) |
| Ausgleichsmaßnahmen (reglementiert) | Anpassungslehrgang max. 3 Jahre oder Eignungsprüfung (§ 11 Abs. 1 BQFG) |
| Wahlrecht | Antragsteller wählt zwischen Lehrgang und Prüfung, soweit Berufsrecht nichts anderes bestimmt (§ 11 Abs. 3 BQFG) |
| Eignungsprüfung | Muss innerhalb von 6 Monaten abgelegt werden können (§ 11 Abs. 4 BQFG) |
| Fehlende Nachweise | Sonstige geeignete Verfahren: Arbeitsprobe, Fachgespräch, Prüfung, Gutachten (§ 14 Abs. 1, 2 BQFG) |
| Zuständige Stellen | IHK, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer, Kammern der Rechtspflege/WP/StB/Heilberufe; sonst Landesbestimmung (§ 8 BQFG) |
| Rechtsweg | Verwaltungsrechtsweg (§ 16 BQFG) — nicht das Arbeitsgericht |
| Mitwirkungspflicht | Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung erst nach Hinweis und Fristsetzung (§ 15 Abs. 3 BQFG) |
| anabin (KMK) | Kostenlose Datenbank; Hochschulstatus H+ (anerkannt), H+/- (Einzelfallprüfung), H- (nicht anerkannt) |
| Zeugnisbewertung ZAB | 208 Euro, Regelbearbeitungszeit 3 Monate ab Zahlungseingang und Vollständigkeit |
| Ersatzbescheinigung ZAB | 104 Euro |
| Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB) | 150 Euro — auch bei negativem Ergebnis fällig |
| Zahlungsfrist ZAB | 3 Wochen; Bearbeitung beginnt erst mit Zahlungseingang |
| Gebührengrundlage ZAB | Berliner Verordnung über Gebühren bei der Prüfung von Berufsqualifikationen (BQPGebV), zuletzt Juni 2024 angepasst |
| Landesrecht | Abweichungen vom Verwaltungsverfahren der §§ 5–7, 10, 12–15 BQFG ausgeschlossen (§ 19 BQFG) |
Geltungsbereich
Erfasst. Das BQFG gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise mit inländischen Nachweisen für bundesrechtlich geregelte Berufe, soweit das jeweilige Berufsrecht nichts anderes bestimmt (§ 2 Abs. 1 BQFG). Anwendbar ist es auf alle Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Inland eine qualifikationsnahe Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen (§ 2 Abs. 2 BQFG). Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel spielen für die Antragsberechtigung keine Rolle.
Nicht erfasst. Landesrechtlich geregelte Berufe — Lehrkräfte, Erzieherinnen, Ingenieurtitel, Architektinnen, Sozialpädagogen — laufen über die Landes-BQFG der sechzehn Bundesländer, mit teils abweichenden Zuständigkeiten und Gebühren. Ebenfalls außerhalb: reine Hochschulabschlüsse ohne Berufszulassung; für sie gibt es keine „Anerkennung", sondern nur die Zeugnisbewertung der ZAB oder den anabin-Auszug. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BQFG unberührt.
Der Absichtsnachweis. Nach § 5 Abs. 6 und § 12 Abs. 6 BQFG muss dargelegt werden, im Inland eine der Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen — etwa durch Visumantrag, Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept. Für Personen mit Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit in EU, EWR oder der Schweiz ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen.
Wie der Abschluss im Lebenslauf steht
KORREKT — Originalbezeichnung + Einordnung
2014–2018 Universidad de Sevilla, Spanien
Grado en Ingeniería Informática (Bachelor, 240 ECTS)
anabin: Hochschule H+, Abschluss entspricht dem
deutschen Bachelor
KORREKT — mit amtlichem Bescheid
2009–2012 Berufsausbildung "Elektryk", Polen
Gleichwertigkeit festgestellt mit "Elektroniker/-in
für Betriebstechnik" (Bescheid der IHK Köln,
12.03.2026, Az. ...)
KORREKT — Verfahren läuft
Anerkennung beantragt bei der Handwerkskammer Hamburg
am 04.02.2026, Entscheidung ausstehend
NICHT KORREKT
"Diplom-Ingenieur (FH)" ohne deutschen Abschluss
"Meister" ohne Meisterbrief/Gleichwertigkeit
"Staatlich anerkannter ..." ohne Anerkennungsbescheid
"anerkannt in Deutschland" ohne Bescheid oder anabin-Beleg
Weglassen des Ausbildungsstaates
Die Regel dahinter ist schlicht: Der Lebenslauf darf beschreiben, nicht verleihen. Die Originalbezeichnung plus eine belegte Einordnung ist immer zulässig; ein deutscher Titel ist es nur, wenn ihn ein Bescheid oder eine Zeugnisbewertung ausspricht. Wer eine ausländische Berufsbezeichnung führt, sollte sie in der Sprache des Ausbildungsstaats angeben und den Staat nennen — das ist bei reglementierten Berufen in der Regel ohnehin berufsrechtlich vorgeschrieben.
anabin, Zeugnisbewertung oder Gleichwertigkeitsbescheid
Drei Wege, die regelmäßig verwechselt werden:
- anabin-Auszug (kostenlos). Die Datenbank der Kultusministerkonferenz führt ausländische Hochschulen und Abschlüsse. Steht die Hochschule auf H+ und ist der Abschluss als entsprechend geführt, lässt sich der Auszug kostenlos ausdrucken und genügt in vielen Bewerbungs- und Visumverfahren. H+/- bedeutet: es kommt auf den konkreten Abschluss oder Standort an — dann bleibt nur die Einzelfallprüfung.
- Zeugnisbewertung der ZAB (208 Euro). Ein individuelles amtliches Dokument zum eigenen Hochschulabschluss, ausgestellt von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn. Erforderlich, wenn der Abschluss in anabin nicht oder nur als H+/- geführt ist oder wenn Arbeitgeber, Hochschule oder Behörde ausdrücklich darauf bestehen. Regelbearbeitungszeit drei Monate ab Vollständigkeit und Zahlungseingang.
- Gleichwertigkeitsbescheid nach BQFG (Kammer/Behörde). Der eigentliche Anerkennungsbescheid für Berufsabschlüsse — duale Ausbildung, Fortbildungsabschlüsse, reglementierte Berufe. Nur dieser Bescheid erlaubt es, die deutsche Berufsbezeichnung zu führen.
Die Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB, 150 Euro) ist ein vierter, engerer Weg: Sie bestätigt für aufenthaltsrechtliche Zwecke, dass eine ausländische Berufsqualifikation im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt ist. Die Gebühr fällt auch bei negativer Auskunft an, und eine negative Auskunft taugt nicht zur Beantragung eines Aufenthaltstitels — die Erfolgsaussichten sind also vor Antragstellung zu prüfen.
Kosten, Förderung und Fristen im Blick
Die Gebühren der Kammern für das BQFG-Verfahren sind nicht bundeseinheitlich; sie richten sich nach den Gebührenordnungen der jeweils zuständigen Stelle und liegen in der Praxis im dreistelligen Bereich. Hinzu kommen die Kosten für beglaubigte Übersetzungen, die nach § 5 Abs. 2 Satz 4 BQFG von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer stammen müssen. Für Zeugnisbewertung und Anerkennungsverfahren bestehen Fördermöglichkeiten des Bundes und der Länder; sie sind nach den Hinweisen der ZAB vor der Antragstellung zu beantragen.
Praktisch entscheidend ist die Vollständigkeit: Die Drei-Monats-Frist des § 6 Abs. 3 BQFG beginnt nicht mit dem Antrag, sondern erst mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen — und sie ist nach § 6 Abs. 4 BQFG gehemmt, solange eine Nachforderung läuft. Wer unvollständig einreicht, verschiebt den Fristbeginn selbst. Die Eingangsbestätigung nach § 6 Abs. 2 BQFG muss deshalb das Eingangsdatum und den Hinweis enthalten, welche Unterlagen noch fehlen; sie ist das Dokument, an dem sich der Verfahrensstand ablesen lässt.
Wenn die Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird
Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Nach § 7 Abs. 2 BQFG muss der Bescheid die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede zur deutschen Berufsbildung ausdrücklich darlegen — bei reglementierten Berufen ergeht darüber nach § 10 BQFG ein eigener Feststellungsbescheid, der zusätzlich benennt, durch welche Maßnahmen die Unterschiede ausgeglichen werden können.
Dieser sogenannte Teilanerkennungsbescheid ist im Lebenslauf verwertbar: Er belegt amtlich, welche Qualifikationen vorhanden sind, und ist zugleich Anknüpfungspunkt für eine Qualifizierung. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 9 Abs. 2 Nr. 3 BQFG können wesentliche Unterschiede zudem durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Qualifikationen ausgeglichen werden — ein Grund, Berufserfahrung im Lebenslauf ausführlich und mit Tätigkeitsbeschreibung darzustellen statt nur mit Jobtitel.
Häufige Fehler
- „Ohne Anerkennung darf ich in Deutschland nicht arbeiten." Falsch für nicht reglementierte Berufe — dort ist die Anerkennung freiwillig und die Beschäftigung sofort zulässig. Pflicht ist sie nur bei reglementierten Berufen.
- „Mein ausländischer Abschluss ist ein Diplom, also schreibe ich ‚Diplom-Ingenieur'." Falsch — deutsche Titel und geschützte Berufsbezeichnungen dürfen nur geführt werden, wenn ein Bescheid oder eine Zeugnisbewertung dies trägt. Zulässig ist stets die Originalbezeichnung mit Angabe des Ausbildungsstaats.
- „Der Lebenslauf ist beim Anerkennungsantrag nur Formsache." Falsch — er ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BQFG ein gesetzlich vorgeschriebenes Antragsdokument und muss in deutscher Sprache vorliegen. Fehlt er, ist der Antrag unvollständig und die Drei-Monats-Frist läuft nicht.
- „Die drei Monate laufen ab Antragstellung." Falsch — die Frist beginnt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BQFG erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen und ist während einer Nachforderung gehemmt.
- „Ich kann meine Zeugnisse selbst übersetzen." Falsch — § 5 Abs. 2 Satz 4 BQFG verlangt Übersetzungen von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer.
- „anabin und Zeugnisbewertung sind dasselbe." Falsch — anabin ist eine kostenlose Datenbankauskunft, die Zeugnisbewertung ein individuelles amtliches Dokument für 208 Euro. Nur Letzteres ist auf die eigene Person ausgestellt.
- „Eine Zeugnisbewertung ist eine Anerkennung." Falsch — sie beschreibt und ordnet einen Hochschulabschluss ein. Die Berechtigung zur Ausübung eines reglementierten Berufs verschafft nur der Bescheid der zuständigen Stelle.
- „Gegen den Bescheid klage ich vor dem Arbeitsgericht." Falsch — für Streitigkeiten nach dem BQFG ist nach § 16 BQFG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
- „Eine Teilanerkennung bringt nichts." Falsch — der Bescheid nach § 10 BQFG benennt die konkreten Ausgleichsmaßnahmen und ist als amtlicher Qualifikationsnachweis in der Bewerbung verwertbar.
- „Die Eignungsprüfung kann sich jahrelang hinziehen." Falsch — sie muss nach § 11 Abs. 4 BQFG innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können; der Anpassungslehrgang dauert höchstens drei Jahre.
- „Ohne Zeugnisse ist das Verfahren aussichtslos." Falsch — kann man Nachweise aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht vorlegen, stellt die zuständige Stelle die Fähigkeiten nach § 14 BQFG durch Arbeitsproben, Fachgespräche oder Prüfungen fest.
- „Die DAB bekomme ich zurückerstattet, wenn sie negativ ausfällt." Falsch — die Gebühr von 150 Euro wird nach den Hinweisen der ZAB auch bei negativer Auskunft in voller Höhe fällig.
Quellen
- § 1 BQFG – Zweck des Gesetzes: https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__1.html
- § 2 BQFG – Anwendungsbereich: https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__2.html
- § 3 BQFG – Begriffsbestimmungen (reglementierte Berufe): https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__3.html
- § 4 BQFG – Feststellung der Gleichwertigkeit (nicht reglementierte Berufe): https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__4.html
- § 5 BQFG – Vorzulegende Unterlagen (tabellarischer Lebenslauf): https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__5.html
- § 6 BQFG – Verfahren, Fristen: https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__6.html
- § 7 BQFG – Form der Entscheidung: https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__7.html
- § 8 BQFG – Zuständige Stelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__8.html
- § 9 BQFG – Voraussetzungen der Gleichwertigkeit (reglementierte Berufe): https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__9.html
- § 10 BQFG – Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen: https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__10.html
- § 11 BQFG – Ausgleichsmaßnahmen: https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__11.html
- § 12 BQFG – Vorzulegende Unterlagen (reglementierte Berufe): https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__12.html
- § 13 BQFG – Verfahren (reglementierte Berufe): https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__13.html
- § 14 BQFG – Sonstige Verfahren bei fehlenden Nachweisen: https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__14.html
- § 14a BQFG – Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a AufenthG: https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__14a.html
- § 15 BQFG – Mitwirkungspflichten: https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__15.html
- § 16 BQFG – Rechtsweg: https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__16.html
- § 19 BQFG – Ausschluss abweichenden Landesrechts: https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__19.html
- BQFG – Gesamtfassung (Textnachweis ab 01.04.2012): https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/BJNR251510011.html
- § 132a StGB – Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html
- § 123 BGB – Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html
- § 81a AufenthG – Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81a.html
- § 16d AufenthG – Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Anerkennungspartnerschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16d.html
- ZAB – Gebühren der Zeugnisbewertung (208 Euro, Ersatzbescheinigung 104 Euro): https://zab.kmk.org/de/zeugnisbewertung/gebuehren
- ZAB – Gebühren der Digitalen Auskunft zur Berufsqualifikation (150 Euro): https://zab.kmk.org/de/dab/gebuehren
- ZAB – Zeugnisbewertung, Verfahren und Antrag: https://zab.kmk.org/de/zeugnisbewertung/antrag
- anabin (KMK) – Rechercheanleitung Hochschulabschluss (H+, H+/-, H-): https://anabin.kmk.org/rechercheanleitung-hochschulabschluss
- anabin (KMK) – Datenbank ausländischer Hochschulabschlüsse: https://anabin.kmk.org/db/hochschulabschluesse
- Anerkennungsportal des Bundes – Berufliche Anerkennung: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/ag/berufliche-anerkennung.php
- BMBFSFJ – Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/bildung/berufliche-bildung/anerkennung-auslaendischer-berufsqualifikationen-274550
- BMFTR – Gesetzesseite zum BQFG: https://www.bmftr.bund.de/DE/Ministerium/Gesetze/Gesetze-Einzeln/Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz_BQFQ.html
- Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217), Art. 10 und 10a: Änderung des BQFG: https://www.buzer.de/gesetz/15986/index.htm
Änderungsverlauf
- 2026-08-31: Erstveröffentlichung. Normtexte der §§ 1–19 BQFG im Volltext gegen die amtliche Fassung des Textangebots von BMJ/Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) geprüft; Fristen (§ 6 Abs. 2, 3; § 13 Abs. 3; § 14a Abs. 2, 3), Ausgleichsmaßnahmen (§ 11) und Rechtsweg (§ 16) wörtlich verifiziert. ZAB-Gebühren (Zeugnisbewertung 208 €, Ersatzbescheinigung 104 €, DAB 150 €) und Bearbeitungszeiten am 31.08.2026 direkt auf zab.kmk.org abgeglichen; Gebührengrundlage ist die Berliner BQPGebV, zuletzt im Juni 2024 angepasst. anabin-Statuswerte H+/H+-/H- gegen die KMK-Rechercheanleitung geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Karriere-Agent"
- 2026-08-31: factcheck_status auf review_needed gesetzt. Grund: Der eingesehene amtliche Volltext trägt den Bearbeitungsstand der Änderung durch Art. 1 G v. 03.12.2020 (BQFGModG, in Kraft 01.01.2021); das BQFG wurde jedoch zuletzt durch Art. 10 und 10a des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert, in Kraft getreten am 18.11.2023 bzw. 01.03.2024. Die hier zitierten Kernvorschriften (§§ 4, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 13, 14, 14a, 16) wurden durch Abgleich mit dem Stand 21.02.2024 als inhaltlich unverändert bestätigt; eine satzweise Verifikation der aktuell geltenden Fassung gegen das Bundesgesetzblatt steht aus. Zusätzlich zu prüfen: § 81a AufenthG in der Fassung des Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetzes (MDWG) vom 22.07.2026 (BGBl. I Nr. 222), in Kraft seit 29.07.2026 — mögliche mittelbare Auswirkungen auf § 14a BQFG. | change_type=factcheck_flag field="factcheck_status" new="review_needed" reviewed_by="Nexvyra Karriere-Agent"
Stand
- Stand: 2026-08-31
- Gültig ab: 2012-04-01 (BQFG in Kraft); Bearbeitungsstand der geprüften Normfassung: 21.02.2024
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BQFG, AufenthG, ZAB/KMK als zuständige amtliche Stelle, Anerkennungsportal des Bundes)
- Lizenz: CC BY 4.0