Vorstellungsgespräch – Vorbereitung, AGG-Fragen-Verbote, Reisekosten § 670 BGB
Vorstellungsgespräch – Vorbereitung, AGG-Fragen-Verbote, Reisekosten § 670 BGB
Kurzantwort
Im Vorstellungsgespräch entscheidet sich, ob die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt wird. Inhalt und Ablauf sind gesetzlich nicht geregelt. Aber: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Fragen nach diskriminierungsrelevanten Merkmalen — Religion, sexuelle Orientierung, Schwangerschaft, Behinderung (außerhalb Stellenbezug) sind unzulässig (§§ 1, 7 AGG). Auf solche Fragen darf die Bewerberin/der Bewerber wahrheitswidrig antworten („Recht zur Lüge"), ohne dass sich später eine Anfechtung des Arbeitsvertrags begründen ließe (BAG-Rechtsprechung, st. Rspr.). Reisekosten für das Vorstellungsgespräch trägt grundsätzlich das Unternehmen (§ 670 BGB analog), sofern keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen ist. Versicherungsschutz unterwegs zum Gespräch: gesetzliche Unfallversicherung greift nicht, daher private Vorsorge sinnvoll.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Diskriminierungsverbot | §§ 1, 7 AGG [gesetze-im-internet.de] |
| Reisekostenanspruch | § 670 BGB analog (st. Rspr.) |
| Recht zur Lüge bei unzulässigen Fragen | Ständige Rechtsprechung BAG |
| Erlaubte Fragen Arbeitgeber | Berufliche Qualifikation, Berufserfahrung, Schulabschlüsse, Sprachkenntnisse |
| Unzulässige Fragen | Schwangerschaft, Religion, sexuelle Orientierung, Familienplanung |
| Frage nach Schwerbehinderung | Nur bei stellenrelevanten Tätigkeiten zulässig [BAG 8 AZR 188/12] |
| Frage nach Vorstrafen | Nur bei beruflichem Bezug (z. B. Buchhalter und Eigentumsdelikte) |
| Frage nach Krankheit | Nur bei stellenrelevanten dauerhaften Einschränkungen |
| Frage nach Gehaltswunsch | Zulässig, Beantwortung Pflicht (sonst Vertragsanfechtung möglich) |
| Reisekostenerstattung | Bahnticket 2. Klasse, ggf. Übernachtung, Verpflegungspauschale § 9 Abs. 4a EStG |
| Reisekosten-Verzicht | Möglich, sollte vorab schriftlich geklärt werden |
| Unfallversicherung Vorstellungsgespräch | Kein gesetzlicher Schutz nach SGB VII |
| Gesprächsdauer | Üblich 30-90 Minuten, je nach Position |
| Outfit | Branchenspezifisch — konservativ in Banken/Anwalt, lockerer in IT |
| Aktive Fragen Bewerber | Empfohlen, signalisieren Interesse |
| Zusagen-Bindungswirkung | Mündliche Zusage rechtlich verbindlich, aber schwer beweisbar |
| Absage-Frist Arbeitgeber | Keine gesetzliche Frist (außer bei AGG-Verstoß-Klage: 2 Monate) |
Geltungsbereich
Die Vorgaben gelten für alle Vorstellungsgespräche in Deutschland, sowohl bei Privatunternehmen als auch im öffentlichen Dienst. Bei schwerbehinderten Bewerbern (GdB ≥ 50) gelten zusätzliche Schutzvorschriften: nach § 165 SGB IX muss die Schwerbehindertenvertretung am Auswahlverfahren beteiligt werden, und schwerbehinderte Bewerber haben Anspruch auf Einladung zum Vorstellungsgespräch durch öffentliche Arbeitgeber. Bei privaten Arbeitgebern gilt das nicht zwingend, eine Diskriminierungsklage ist aber möglich, wenn der GdB als Ablehnungsgrund nachweisbar ist (§ 22 AGG).
Unzulässige Fragen — und das Recht zur Lüge
Das BAG hat in ständiger Rechtsprechung das „Recht zur Lüge" anerkannt: bei Fragen, die der Arbeitgeber nicht stellen darf, kann die Bewerberin oder der Bewerber wahrheitswidrig antworten, ohne dass der spätere Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtbar wäre. Zu den unzulässigen Fragen gehören:
Schwangerschaft. Niemals zulässig (§ 1 AGG iVm Mutterschutzgesetz). Eine Schwangere muss die Frage nicht wahrheitsgemäß beantworten.
Religion. Außer bei kirchlichen Arbeitgebern für Tendenzberufe (§ 9 AGG) unzulässig.
Sexuelle Orientierung. Immer unzulässig.
Familienplanung. Wie Schwangerschaft.
Allgemeine Gesundheit. Nur zulässig, wenn dauerhaft die konkrete Tätigkeit ausgeschlossen ist.
Behinderung. Nur bei stellenrelevanten Tätigkeiten zulässig (BAG, 16.02.2012, 8 AZR 188/12).
Vorstrafen. Nur bei beruflichem Bezug (z. B. Buchhalter und Veruntreuung-Vorstrafe).
Mitgliedschaft in Gewerkschaften, Parteien. Unzulässig.
Reisekosten — wer zahlt was
§ 670 BGB analog: wer im Interesse des Arbeitgebers ein Vorstellungsgespräch führt, hat Anspruch auf Aufwendungsersatz. Der Arbeitgeber kann das Recht vorab vertraglich ausschließen (z. B. „Reisekosten werden nicht erstattet"), muss das aber explizit schriftlich tun. Andernfalls gilt:
- Bahnticket 2. Klasse ist Standard
- Hotel wenn Anreise > 4-5 Stunden oder Gespräch sehr früh am Morgen
- Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a EStG (14 € / 28 €) — nicht zwingend, aber üblich
- Auto-Fahrtkosten mit Entfernungspauschale (30 ct/km bis 20 km, 38 ct/km ab 21. km)
Empfehlung: Vor der Anreise schriftlich beim HR nachfragen, ob Reisekosten übernommen werden — Klarheit vermeidet später Diskussionen.
Häufige Fehler
- „Bei unzulässigen Fragen muss ich höflich nichts sagen." Falsch — du darfst wahrheitswidrig antworten. Das BAG-„Recht zur Lüge" schützt dich vor späterer Vertragsanfechtung.
- „Reisekosten werden automatisch übernommen." Differenziert — § 670 BGB gilt analog, kann aber vom Arbeitgeber vorab ausgeschlossen werden. Vorher klären.
- „Bei einer mündlichen Zusage habe ich den Job sicher." Differenziert — eine mündliche Zusage ist rechtlich verbindlich, aber praktisch schwer zu beweisen. Schriftliche Bestätigung verlangen.
- „Ich darf im Vorstellungsgespräch keine Fragen stellen." Falsch — aktive Rückfragen signalisieren Interesse und gehören zu jedem professionellen Gespräch. Nicht nur reagieren, auch aktiv gestalten.
- „Wenn ich diskriminiert werde, kann ich nichts tun." Falsch — § 15 AGG gibt Anspruch auf Entschädigung in Geld (bis 3 Monatsgehälter), die Klage muss innerhalb 2 Monaten nach Kenntnis erhoben werden (§ 61b ArbGG).
Quellen
- §§ 1, 7 AGG – Diskriminierungsverbot: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
- § 15 AGG – Entschädigung: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html
- § 22 AGG – Beweislast: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html
- § 670 BGB – Aufwendungsersatz: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__670.html
- § 165 SGB IX – Pflicht zur Einladung Schwerbehinderter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__165.html
- BAG, Urteil vom 16.02.2012 – 8 AZR 188/12 (Frage nach Schwerbehinderung): https://www.bundesarbeitsgericht.de/
- BAG zur Frage nach Schwangerschaft – BAG NZA 2003, 1213
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/
- BMAS – Beschäftigung und Diskriminierungsschutz: https://www.bmas.de/
Änderungsverlauf
- 2026-06-29: Erstveröffentlichung. Quellen AGG, § 670 BGB, BAG 8 AZR 188/12 verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-29
- Gültig ab: 2006-08-18 (AGG-Inkrafttreten)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (AGG, BGB, SGB IX, BAG)
- Lizenz: CC BY 4.0