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Vorstellungsgespräch – Vorbereitung, AGG-Fragen-Verbote, Reisekosten § 670 BGB

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-29 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Vorstellungsgespräch – Vorbereitung, AGG-Fragen-Verbote, Reisekosten § 670 BGB

Kurzantwort

Im Vorstellungsgespräch entscheidet sich, ob die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt wird. Inhalt und Ablauf sind gesetzlich nicht geregelt. Aber: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Fragen nach diskriminierungsrelevanten Merkmalen — Religion, sexuelle Orientierung, Schwangerschaft, Behinderung (außerhalb Stellenbezug) sind unzulässig (§§ 1, 7 AGG). Auf solche Fragen darf die Bewerberin/der Bewerber wahrheitswidrig antworten („Recht zur Lüge"), ohne dass sich später eine Anfechtung des Arbeitsvertrags begründen ließe (BAG-Rechtsprechung, st. Rspr.). Reisekosten für das Vorstellungsgespräch trägt grundsätzlich das Unternehmen (§ 670 BGB analog), sofern keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen ist. Versicherungsschutz unterwegs zum Gespräch: gesetzliche Unfallversicherung greift nicht, daher private Vorsorge sinnvoll.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Diskriminierungsverbot§§ 1, 7 AGG [gesetze-im-internet.de]
Reisekostenanspruch§ 670 BGB analog (st. Rspr.)
Recht zur Lüge bei unzulässigen FragenStändige Rechtsprechung BAG
Erlaubte Fragen ArbeitgeberBerufliche Qualifikation, Berufserfahrung, Schulabschlüsse, Sprachkenntnisse
Unzulässige FragenSchwangerschaft, Religion, sexuelle Orientierung, Familienplanung
Frage nach SchwerbehinderungNur bei stellenrelevanten Tätigkeiten zulässig [BAG 8 AZR 188/12]
Frage nach VorstrafenNur bei beruflichem Bezug (z. B. Buchhalter und Eigentumsdelikte)
Frage nach KrankheitNur bei stellenrelevanten dauerhaften Einschränkungen
Frage nach GehaltswunschZulässig, Beantwortung Pflicht (sonst Vertragsanfechtung möglich)
ReisekostenerstattungBahnticket 2. Klasse, ggf. Übernachtung, Verpflegungspauschale § 9 Abs. 4a EStG
Reisekosten-VerzichtMöglich, sollte vorab schriftlich geklärt werden
Unfallversicherung VorstellungsgesprächKein gesetzlicher Schutz nach SGB VII
GesprächsdauerÜblich 30-90 Minuten, je nach Position
OutfitBranchenspezifisch — konservativ in Banken/Anwalt, lockerer in IT
Aktive Fragen BewerberEmpfohlen, signalisieren Interesse
Zusagen-BindungswirkungMündliche Zusage rechtlich verbindlich, aber schwer beweisbar
Absage-Frist ArbeitgeberKeine gesetzliche Frist (außer bei AGG-Verstoß-Klage: 2 Monate)

Geltungsbereich

Die Vorgaben gelten für alle Vorstellungsgespräche in Deutschland, sowohl bei Privatunternehmen als auch im öffentlichen Dienst. Bei schwerbehinderten Bewerbern (GdB ≥ 50) gelten zusätzliche Schutzvorschriften: nach § 165 SGB IX muss die Schwerbehindertenvertretung am Auswahlverfahren beteiligt werden, und schwerbehinderte Bewerber haben Anspruch auf Einladung zum Vorstellungsgespräch durch öffentliche Arbeitgeber. Bei privaten Arbeitgebern gilt das nicht zwingend, eine Diskriminierungsklage ist aber möglich, wenn der GdB als Ablehnungsgrund nachweisbar ist (§ 22 AGG).

Unzulässige Fragen — und das Recht zur Lüge

Das BAG hat in ständiger Rechtsprechung das „Recht zur Lüge" anerkannt: bei Fragen, die der Arbeitgeber nicht stellen darf, kann die Bewerberin oder der Bewerber wahrheitswidrig antworten, ohne dass der spätere Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtbar wäre. Zu den unzulässigen Fragen gehören:

Schwangerschaft. Niemals zulässig (§ 1 AGG iVm Mutterschutzgesetz). Eine Schwangere muss die Frage nicht wahrheitsgemäß beantworten.

Religion. Außer bei kirchlichen Arbeitgebern für Tendenzberufe (§ 9 AGG) unzulässig.

Sexuelle Orientierung. Immer unzulässig.

Familienplanung. Wie Schwangerschaft.

Allgemeine Gesundheit. Nur zulässig, wenn dauerhaft die konkrete Tätigkeit ausgeschlossen ist.

Behinderung. Nur bei stellenrelevanten Tätigkeiten zulässig (BAG, 16.02.2012, 8 AZR 188/12).

Vorstrafen. Nur bei beruflichem Bezug (z. B. Buchhalter und Veruntreuung-Vorstrafe).

Mitgliedschaft in Gewerkschaften, Parteien. Unzulässig.

Reisekosten — wer zahlt was

§ 670 BGB analog: wer im Interesse des Arbeitgebers ein Vorstellungsgespräch führt, hat Anspruch auf Aufwendungsersatz. Der Arbeitgeber kann das Recht vorab vertraglich ausschließen (z. B. „Reisekosten werden nicht erstattet"), muss das aber explizit schriftlich tun. Andernfalls gilt:

Empfehlung: Vor der Anreise schriftlich beim HR nachfragen, ob Reisekosten übernommen werden — Klarheit vermeidet später Diskussionen.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand