Zwischenzeugnis – Anspruch, berechtigtes Interesse und Bindungswirkung
Zwischenzeugnis – Anspruch, berechtigtes Interesse und Bindungswirkung
Kurzantwort
Ein Zwischenzeugnis ist ein Arbeitszeugnis, das während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird. § 109 GewO regelt nur das Endzeugnis bei Beendigung; einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis enthält die Vorschrift nicht. Der Anspruch folgt vielmehr aus der Rücksichtnahme- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) und setzt ein berechtigtes (triftiges) Interesse des Arbeitnehmers voraus (LAG Hamm, 07.07.2006 – 10 Sa 332/06). Ein solches Interesse wird bei wesentlichen Änderungen im Arbeitsverhältnis angenommen – etwa Vorgesetztenwechsel, Betriebsübergang (§ 613a BGB), Umstrukturierung, bevorstehende Elternzeit, interne oder externe Bewerbung oder eine drohende Kündigung. Inhaltlich gelten dieselben Maßstäbe wie beim Endzeugnis: wahr und wohlwollend. Entscheidend: Ein qualifiziertes Zwischenzeugnis entfaltet Bindungswirkung – das spätere Endzeugnis darf ohne neue, belegbare Gründe nicht schlechter ausfallen (BAG, 06.06.2023 – 9 AZR 272/22).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Endzeugnis | § 109 GewO [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Zwischenzeugnis | § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht) [LAG Hamm 10 Sa 332/06] |
| Voraussetzung | Berechtigtes / triftiges Interesse des Arbeitnehmers |
| Typische Anlässe | Vorgesetztenwechsel, Betriebsübergang (§ 613a BGB), Umstrukturierung, Elternzeit, interne/externe Bewerbung, drohende Kündigung |
| Form | Schriftlich, Firmenpapier, Unterschrift Arbeitgeber |
| Elektronische Form | Ausgeschlossen (§ 109 Abs. 3 GewO, analog) |
| Inhaltsmaßstab | Wahr und wohlwollend (§ 109 Abs. 2 GewO, analog) |
| Bindungswirkung | Endzeugnis darf ohne neue Gründe nicht schlechter sein [BAG 9 AZR 272/22] |
| Reichweite Bindung | Je kürzer der Abstand, desto stärker die Bindung |
| Verschlechterung wegen Änderungswunsch | Verboten (Maßregelungsverbot § 612a BGB) [BAG 9 AZR 272/22] |
| Anspruch bei Ausbildung | § 16 BBiG (Zwischenzeugnis analog bei berechtigtem Interesse) |
| Durchsetzung | Aufforderung mit Frist → Klage beim Arbeitsgericht |
Geltungsbereich
Der Zwischenzeugnisanspruch besteht in allen Arbeitsverhältnissen in Deutschland, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt – unabhängig von Betriebsgröße oder Beschäftigungsdauer. Er gilt auch in befristeten Verhältnissen, in der Probezeit und bei Minijobs. Auszubildende können sich auf § 16 BBiG i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB stützen. Für Beamte gelten stattdessen dienstrechtliche Beurteilungsregeln. Freie Mitarbeiter und Selbständige haben keinen Zeugnisanspruch, können aber eine Tätigkeitsbescheinigung verlangen. Ein tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Anspruch kann weiter reichen als der gesetzliche Mindeststandard und ist vorrangig zu prüfen.
Berechtigtes Interesse — wann der Anspruch entsteht
Ein Zwischenzeugnis muss ausgestellt werden, wenn der Arbeitnehmer einen triftigen Grund darlegt. Anerkannt sind insbesondere:
- Wechsel des Vorgesetzten — der bisherige Beurteiler steht später nicht mehr zur Verfügung.
- Betriebsübergang nach § 613a BGB, Fusion, Umstrukturierung oder Massenentlassung.
- Eigene Bewerbung — intern auf eine andere Stelle oder extern bei einem anderen Arbeitgeber.
- Längere Unterbrechung — Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical, längere Erkrankung.
- Drohende Kündigung oder eingeleitetes Kündigungsverfahren.
- Versetzung in eine andere Abteilung oder wesentliche Änderung des Aufgabengebiets.
Bei einem solchen Anlass wird das berechtigte Interesse regelmäßig vermutet (LAG Köln, 02.02.2000 – 3 Sa 1296/99). Ohne konkreten Anlass — allein „zur Sicherheit" — besteht dagegen kein durchsetzbarer Anspruch; der Arbeitgeber kann die Ausstellung dann verweigern.
Bindungswirkung — der eigentliche Wert des Zwischenzeugnisses
Der praktisch wichtigste Effekt: Ein qualifiziertes Zwischenzeugnis bindet den Arbeitgeber. Hat er Leistung und Verhalten einmal mit einer bestimmten Note bewertet, darf er im späteren Endzeugnis nicht ohne Weiteres schlechter urteilen. Eine Verschlechterung ist nur zulässig, wenn er konkrete Tatsachen oder eine nachweisbare Leistungsänderung aus der Zeit nach Ausstellung des Zwischenzeugnisses belegt (BAG, 06.06.2023 – 9 AZR 272/22; Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB). Je kürzer der Zeitraum zwischen Zwischen- und Endzeugnis, desto stärker die Bindung.
Zusätzlich schützt das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB): Der Arbeitgeber darf ein Zeugnis nicht deshalb verschlechtern oder eine bereits enthaltene Dank- und Schlussformel streichen, weil der Arbeitnehmer zuvor eine Berichtigung verlangt hat (BAG, 06.06.2023 – 9 AZR 272/22). Für Arbeitnehmer ist das Zwischenzeugnis damit ein Absicherungsinstrument vor einem Betriebs- oder Vorgesetztenwechsel.
Häufige Fehler
- „§ 109 GewO gibt mir direkt Anspruch auf ein Zwischenzeugnis." Falsch — die Norm regelt nur das Endzeugnis. Der Zwischenzeugnisanspruch folgt aus § 241 Abs. 2 BGB und setzt ein berechtigtes Interesse voraus.
- „Ich bekomme jederzeit ohne Grund ein Zwischenzeugnis." Falsch — ohne triftigen Anlass (Vorgesetztenwechsel, Bewerbung, Umstrukturierung etc.) besteht kein durchsetzbarer Anspruch.
- „Das Zwischenzeugnis hat keine Bedeutung fürs Endzeugnis." Falsch — es entfaltet Bindungswirkung; das Endzeugnis darf ohne neue, belegbare Gründe nicht schlechter ausfallen (BAG 9 AZR 272/22).
- „Ein Zwischenzeugnis kann elektronisch erteilt werden." Falsch — die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 109 Abs. 3 GewO analog); erforderlich ist ein unterschriebenes Papierzeugnis.
- „Der Arbeitgeber darf mein Zeugnis verschlechtern, wenn ich Korrekturen verlange." Falsch — das verstößt gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB).
Quellen
- § 109 GewO – Arbeitszeugnis: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
- § 241 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis (Rücksichtnahmepflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html
- § 613a BGB – Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html
- § 612a BGB – Maßregelungsverbot: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612a.html
- § 16 BBiG – Zeugnis für Auszubildende: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__16.html
- BAG, Urteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22 (Bindungswirkung, Maßregelungsverbot): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-272-22/
- LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2006 – 10 Sa 332/06 (Anspruchsgrundlage § 241 Abs. 2 BGB): https://www.justiz.nrw.de/
- LAG Köln, Urteil vom 02.02.2000 – 3 Sa 1296/99 (berechtigtes Interesse): https://www.justiz.nrw.de/
Änderungsverlauf
- 2026-07-04: Erstveröffentlichung. Anspruchsgrundlage § 241 Abs. 2 BGB, Bindungswirkung BAG 9 AZR 272/22 (06.06.2023) und Maßregelungsverbot § 612a BGB verifiziert. Abgrenzung zum Endzeugnis (§ 109 GewO) dokumentiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-04
- Gültig ab: 2003-01-01 (§ 109 GewO heutige Fassung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (GewO, BGB, BBiG, BAG)
- Lizenz: CC BY 4.0