Nexvyra

Kontopfändung – Ablauf und Schutz (§§ 829, 833a ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Zwangsvollstreckung Kontopfändung Forderungspfändung § 829 ZPO § 833a ZPO Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Bei der Kontopfändung pfändet ein Gläubiger die Forderung des Schuldners gegen seine Bank auf Auszahlung des Kontoguthabens. Auf Antrag erlässt das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) nach §§ 829, 835 ZPO. Der Beschluss verbietet der Bank (Drittschuldner), an den Schuldner zu zahlen, und verbietet dem Schuldner, über das Guthaben zu verfügen (§ 829 Abs. 1 ZPO). Wirksam wird die Pfändung mit Zustellung des Beschlusses an die Bank (§ 829 Abs. 3 ZPO). Erfasst wird das Guthaben am Tag der Zustellung sowie die Tagesguthaben der Folgetage (§ 833a ZPO). Ist der Schuldner eine natürliche Person, darf die Bank erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger auszahlen (Auszahlungsmoratorium, § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO). In dieser Frist kann der Schuldner sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln und so den monatlichen Grundfreibetrag (seit 01.07.2026: 1.590,00 €) sichern.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 829 ZPO (Pfändung), § 835 ZPO (Überweisung), § 833a ZPO (Pfändungsumfang bei Kontoguthaben), § 850k ZPO (P-Konto-Schutz)
ZuständigkeitVollstreckungsgericht = Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners (§ 828 Abs. 2 ZPO)
VoraussetzungenVollstreckungstitel + Vollstreckungsklausel + Zustellung des Titels (§§ 750, 794 ZPO)
Gepfändete ForderungAnspruch des Schuldners gegen die Bank (Drittschuldner) auf Auszahlung des Kontoguthabens
RechtsaktPfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) – meist kombiniert (§§ 829, 835 ZPO)
Wirksamwerden der Pfändungmit Zustellung des Beschlusses an die Bank (§ 829 Abs. 3 S. 1 ZPO)
Wirkung gegen die BankArrestatorium: Zahlungsverbot an den Schuldner (§ 829 Abs. 1 ZPO)
Wirkung gegen den SchuldnerInhibitorium: Verfügungs- und Einziehungsverbot (§ 829 Abs. 1 ZPO)
PfändungsumfangGuthaben am Zustellungstag + Tagesguthaben der Folgetage (§ 833a ZPO)
Auszahlungsmoratoriumbei natürlichen Personen: Auszahlung an den Gläubiger erst 1 Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses (§ 835 Abs. 3 S. 2 ZPO)
Überweisungsartenzur Einziehung (Regelfall) oder an Zahlungs statt (§ 835 Abs. 1 ZPO)
DrittschuldnererklärungBank muss auf Verlangen binnen zwei Wochen erklären (§ 840 ZPO)
Rangfolge bei mehreren PfändungenPrioritätsprinzip – die zeitlich frühere Zustellung geht vor (§ 804 Abs. 3 ZPO)
Schutz des SchuldnersUmwandlung in P-Konto (§ 850k ZPO); Grundfreibetrag seit 01.07.2026: 1.590,00 €/Monat

Was die Kontopfändung ist

Die Kontopfändung ist ein Fall der Forderungspfändung: Gepfändet wird nicht das Konto als Sache, sondern der Anspruch des Schuldners gegen seine Bank auf Auszahlung des Guthabens. Die Bank ist dabei Drittschuldner – sie schuldet dem Schuldner das Guthaben und wird durch die Pfändung angewiesen, nicht mehr an ihn, sondern an den Gläubiger zu leisten. Die Kontopfändung setzt einen vollstreckbaren Titel voraus (z. B. ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde), der mit einer Vollstreckungsklausel versehen und dem Schuldner zugestellt worden ist (§§ 750, 794 ZPO).

Ablauf: Vom Titel zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Der Gläubiger stellt beim Vollstreckungsgericht – dem Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners (§ 828 Abs. 2 ZPO) – einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. In der Praxis werden Pfändung und Überweisung in einem einzigen Beschluss (PfÜB) kombiniert. Der Beschluss enthält zwei Verbote (§ 829 Abs. 1 ZPO): Der Bank wird verboten, an den Schuldner zu zahlen (Arrestatorium); dem Schuldner wird verboten, über die Forderung zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen (Inhibitorium).

Der Gläubiger lässt den Beschluss der Bank zustellen; erst mit dieser Zustellung ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 S. 1 ZPO). Dem Schuldner wird der Beschluss anschließend ebenfalls zugestellt. Mit der Überweisung wird die gepfändete Forderung dem Gläubiger zur Verwertung zugewiesen – zur Einziehung (Regelfall) oder an Zahlungs statt (§ 835 Abs. 1 ZPO). Bei der Überweisung zur Einziehung darf der Gläubiger das Guthaben von der Bank verlangen, bleibt aber Gläubiger der ursprünglichen Forderung, bis er befriedigt ist.

Was die Pfändung erfasst (§ 833a ZPO)

Die Pfändung des Kontoguthabens erfasst das Guthaben am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Bank sowie die Tagesguthaben der Folgetage (§ 833a ZPO). Damit werden auch künftig eingehende Zahlungen – etwa Lohn- oder Rentengutschriften – von der Pfändung erfasst, solange der Beschluss wirkt. Ein Dispositionskredit gehört nicht zum pfändbaren Guthaben, weil er kein Guthaben des Schuldners darstellt. Gehen mehrere Pfändungen ein, richtet sich ihr Rang nach dem Prioritätsprinzip: Die zeitlich frühere Zustellung geht der späteren vor (§ 804 Abs. 3 ZPO).

Das Auszahlungsmoratorium – ein Monat Zeit (§ 835 Abs. 3 ZPO)

Ist der Schuldner eine natürliche Person, darf die Bank aus dem gepfändeten Guthaben erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen (§ 835 Abs. 3 S. 2 ZPO). Dieses Auszahlungsmoratorium soll dem Schuldner Zeit verschaffen, sein Existenzminimum zu sichern – vor allem, um sein Girokonto rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln oder beim Vollstreckungsgericht Anträge auf Freigabe zu stellen. Wird künftiges Guthaben gepfändet, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich anordnen, dass auch aus später eingehenden Gutschriften erst einen Monat nach der Gutschrift geleistet werden darf.

Schutz des Schuldners: P-Konto und Vollstreckungsgericht

Der wichtigste Schutz gegen die Kontopfändung ist die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k ZPO. Auf dem P-Konto bleibt ein monatlicher Grundfreibetrag automatisch unpfändbar – seit dem 1. Juli 2026 sind das 1.590,00 € je Kalendermonat; für Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen erhöht sich der Betrag. Jede natürliche Person hat einen Anspruch darauf, ihr Konto als P-Konto führen zu lassen; wird ein bereits gepfändetes Konto umgewandelt, wirkt der Schutz rückwirkend ab dem 4. Geschäftstag nach dem Umwandlungsverlangen (§ 850k Abs. 3 ZPO). Wegen des einmonatigen Auszahlungsmoratoriums bleibt in der Regel genug Zeit, das Konto vor der ersten Auszahlung an den Gläubiger zu schützen. Über den P-Konto-Freibetrag hinaus kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag weitere unpfändbare Beträge festsetzen oder die Pfändung ganz oder teilweise aufheben, wenn sie das Existenzminimum gefährdet.

Pflichten der Bank (§ 840 ZPO)

Verlangt der Gläubiger es – in der Praxis regelmäßig bereits im Pfändungsbeschluss –, muss die Bank als Drittschuldner binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Drittschuldnererklärung abgeben (§ 840 ZPO). Darin erklärt sie insbesondere, ob und in welcher Höhe sie die gepfändete Forderung anerkennt und zur Zahlung bereit ist, ob andere Personen Ansprüche an das Guthaben erheben und ob die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Gibt die Bank die Erklärung nicht, unvollständig oder falsch ab, haftet sie dem Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden.

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-07-22
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0