P-Konto – Pfändungsschutzkonto (§§ 850k, 899 ff. ZPO)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 850k ZPO (Einrichtung/Beendigung) i. V. m. §§ 899–910 ZPO (Pfändungsschutz) |
| Grundfreibetrag (monatlich) | 1.590,00 € (seit 01.07.2026; zuvor 1.560,00 €) |
| Herleitung des Grundbetrags | § 850c Abs. 1 ZPO (1.587,40 €) aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag (§ 899 Abs. 1 ZPO) |
| Anspruch auf P-Konto | jede natürliche Person, jederzeit, gegenüber dem kontoführenden Institut (§ 850k Abs. 1 ZPO) |
| Nur ein P-Konto je Person | ja – Verstoß meldet die Bank an die Auskunfteien (SCHUFA-Merkmal); Gläubiger kann Beschränkung auf ein Konto beantragen |
| Umwandlung bestehendes Konto | Girokonto wird auf Verlangen in P-Konto umgewandelt; bei bereits gepfändetem Konto Schutz ab dem 4. Geschäftstag nach dem Verlangen (§ 850k Abs. 3 ZPO) |
| Kontoform | nur Einzelkonto; Gemeinschaftskonto kann kein P-Konto sein (§ 850l ZPO) |
| Erhöhungsbeträge | Unterhaltspflichten, Kindergeld/Kinderleistungen, einmalige Sozialleistungen, behinderungsbedingte Mehraufwendungen (§ 902 ZPO) |
| Zuschlag 1. Unterhaltspflicht | +597,42 € / Monat (über § 902 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 850c Abs. 2 ZPO) |
| Zuschlag 2.–5. Person (je) | +332,83 € / Monat |
| Nachweis der Erhöhung | Bescheinigung von Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger, geeigneter Stelle (Schuldnerberatung), Rechtsanwalt/Steuerberater (§ 903 ZPO); ersatzweise Gericht (§ 906 ZPO) |
| Übertrag nicht verbrauchten Guthabens | in die drei folgenden Kalendermonate (§ 899 Abs. 2 ZPO); Verrechnung nach FIFO |
| Einwendungen gegen die Freibetragshöhe | bis zum Ablauf des sechsten Folgemonats gegenüber der Bank (§ 899 Abs. 3 ZPO) |
| Gerichtliche Anpassung | Erhöhung/Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht (§§ 906, 907 ZPO) |
| Automatische Anpassung des Grundbetrags | ja – Erhöhung zum 1.7. wirkt ohne neue Bescheinigung |
| Geltungszeitraum dieser Werte | 01.07.2026 – 30.06.2027 |
Was das P-Konto leistet
Wird ein Girokonto gepfändet, sperrt die Bank zunächst das gesamte Guthaben – auch Lohn, Rente oder Sozialleistungen, die eigentlich das Existenzminimum sichern. Das Pfändungsschutzkonto verhindert das: Auf einem P-Konto bleibt ein gesetzlich festgelegter Betrag automatisch verfügbar, ohne dass der Schuldner beim Vollstreckungsgericht einen Freigabeantrag stellen muss. Der Kontoinhaber kann über den geschützten Betrag frei verfügen – abheben, überweisen, per Karte zahlen –, während nur das darüber hinausgehende Guthaben von der Pfändung erfasst wird.
Das P-Konto ist ein ganz normales Girokonto, das lediglich mit der Pfändungsschutzfunktion geführt wird. Jede natürliche Person hat nach § 850k Abs. 1 ZPO einen Anspruch darauf, ihr bestehendes Zahlungskonto als P-Konto führen zu lassen; das Verlangen ist gegenüber dem Kreditinstitut zu erklären. Das Konto wird dabei nur noch auf Guthabenbasis geführt (kein Dispokredit).
Der Grundfreibetrag ab 1. Juli 2026
Der monatliche Grundfreibetrag des P-Kontos ist gesetzlich an die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen gekoppelt. Nach § 899 Abs. 1 ZPO entspricht er dem monatlichen Freibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag. Da der Grundbetrag des § 850c ZPO seit dem 1. Juli 2026 1.587,40 € beträgt, sind auf dem P-Konto 1.590,00 € je Kalendermonat unpfändbar. Bis zum 30. Juni 2026 lag der Grundfreibetrag bei 1.560,00 €.
Die Erhöhung des Grundfreibetrags wirkt automatisch: Für den Basisbetrag muss der Kontoinhaber keine neue Bescheinigung vorlegen, die Bank passt ihn zum Stichtag selbst an. Weil die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Abs. 4 ZPO jährlich zum 1. Juli an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst werden, ändert sich auch der P-Konto-Grundfreibetrag turnusmäßig. Zum 1. Juli 2027 folgt die nächste Anpassung.
Erhöhungsbeträge (§ 902 ZPO)
Über den Grundfreibetrag hinaus schützt § 902 ZPO weitere Beträge, wenn der Schuldner besondere Belastungen oder zweckgebundene Leistungen hat. Dazu zählen insbesondere: gesetzliche Unterhaltspflichten (die Erhöhung entspricht den Zuschlägen des § 850c Abs. 2 ZPO – 597,42 € für die erste, 332,83 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person je Monat), Kindergeld und laufende Geldleistungen für Kinder, einmalige Sozialleistungen sowie Geldleistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen. Auch bestimmte Nachzahlungen von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen können geschützt sein.
Diese Erhöhungsbeträge gelten nicht von selbst. Der Kontoinhaber muss sie der Bank durch eine Bescheinigung nachweisen (§ 903 ZPO). Ausstellen dürfen sie unter anderem der Arbeitgeber, die Familienkasse, der Sozialleistungsträger, geeignete Stellen der Schuldner- und Insolvenzberatung sowie Rechtsanwälte und Steuerberater. Legt der Schuldner keine Bescheinigung vor oder bestreitet die Bank deren Richtigkeit, kann das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag auf Antrag festsetzen (§ 906 ZPO).
Ansparen und Übertrag (§ 899 Abs. 2 ZPO)
Wer den geschützten Betrag in einem Monat nicht vollständig ausschöpft, verliert ihn nicht sofort. Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zum jeweiligen Monatsfreibetrag geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). So lassen sich etwa Rücklagen für eine größere Anschaffung oder eine Nachzahlung bilden, ohne dass das Guthaben gepfändet wird. Verfügungen werden nach dem First-in-first-out-Prinzip mit dem zuerst gutgeschriebenen Guthaben verrechnet. Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrags muss der Schuldner der Bank spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung folgenden Kalendermonats mitteilen (§ 899 Abs. 3 ZPO).
Einrichtung, Umwandlung und Grenzen
Das P-Konto wird nur als Einzelkonto geführt. Ein Gemeinschaftskonto kann kein Pfändungsschutzkonto sein; bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos kann jeder Mitinhaber verlangen, dass sein Anteil auf ein eigenes Einzelkonto überwiesen und dieses als P-Konto geführt wird (§ 850l ZPO). Jede Person darf nur ein P-Konto unterhalten. Die Bank meldet die Führung eines P-Kontos an die Auskunfteien (z. B. SCHUFA), damit die Einmaligkeit überprüfbar ist; führt ein Schuldner pflichtwidrig mehrere P-Konten, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass nur ein bestimmtes Konto den Schutz behält.
Wird ein bereits gepfändetes Konto nachträglich in ein P-Konto umgewandelt, wirkt der Schutz nach § 850k Abs. 3 ZPO rückwirkend ab dem 4. Geschäftstag nach dem Umwandlungsverlangen – wichtig, um nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses schnell zu handeln. Der Schutz des P-Kontos betrifft nur Kontoguthaben; die Pfändungsfreigrenzen für laufendes Arbeitseinkommen richten sich weiterhin nach § 850c ZPO.
Häufige Fehler
- „Ein P-Konto muss man neu beantragen und eröffnen." Falsch. Das bestehende Girokonto wird auf Verlangen in ein P-Konto umgewandelt (§ 850k Abs. 1 ZPO). Man hat einen gesetzlichen Anspruch darauf; die Umwandlung ist kostenlos im Rahmen der normalen Kontoführung.
- „Auf dem P-Konto ist mein ganzes Guthaben geschützt." Nein. Geschützt ist nur der Grundfreibetrag (seit 01.07.2026: 1.590,00 €/Monat) zzgl. nachgewiesener Erhöhungsbeträge. Darüber hinausgehendes Guthaben wird von der Pfändung erfasst.
- „Für Kinder und Unterhalt erhöht sich der Freibetrag automatisch." Nur mit Bescheinigung (§ 903 ZPO). Ohne Nachweis gegenüber der Bank bleibt es beim Grundfreibetrag.
- „Nicht genutztes Guthaben verfällt am Monatsende." Nein. Es wird in die drei folgenden Monate übertragen (§ 899 Abs. 2 ZPO) und bleibt dort zusätzlich geschützt.
- „Wir führen ein gemeinsames P-Konto für den Haushalt." Nicht möglich. Ein P-Konto ist immer ein Einzelkonto; jede Person braucht ihr eigenes (§ 850l ZPO).
- „Man kann mehrere P-Konten bei verschiedenen Banken haben." Nein. Jede Person darf nur ein P-Konto führen; die Führung wird an die Auskunfteien gemeldet.
Quellen
- § 850k ZPO – Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850k.html
- § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag; Übertragung (Grundfreibetrag, Ansparung, Einwendungen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__899.html
- § 850c ZPO – Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (Grundbetrag 1.587,40 €, jährliche Anpassung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (Werte ab 01.07.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2026/BJNR0500A0026.html
- § 902 ZPO – Erhöhungsbeträge (Unterhalt, Kindergeld, Sozialleistungen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__902.html
- § 903 ZPO – Nachweise über Erhöhungsbeträge (Bescheinigung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__903.html
- § 850l ZPO – Pfändung des Gemeinschaftskontos: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850l.html
- § 906 ZPO – Nicht von der Pfändung erfasstes Guthaben; gerichtliche Festsetzung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__906.html
- BMJ – Zwangsvollstreckung und Pfändungsschutz (amtliche Übersicht): https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz_node.html