Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO)
Kurzantwort
Wer eine titulierte Forderung vollstreckt, verursacht zusätzliche Kosten – Gerichtsvollziehergebühren, Gerichtsgebühren des Vollstreckungsgerichts, Anwaltsgebühren. § 788 ZPO beantwortet die Frage, wer diese Kosten trägt und wie sie durchgesetzt werden. Die Norm steht in Buch 8, Abschnitt 1 der ZPO (Allgemeine Vorschriften der Zwangsvollstreckung) und gilt über § 795 ZPO auch für die weiteren Vollstreckungstitel des § 794 ZPO – also für Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche und notarielle Urkunden.
Der Grundsatz steht in § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Dieser zweite Halbsatz ist der praktisch wichtigste Teil der Vorschrift: Der Gläubiger braucht für die Vollstreckungskosten keinen eigenen Titel. Er darf sie im selben Vollstreckungsauftrag neben Hauptforderung, Zinsen und vorgerichtlichen Kosten mit einfordern.
Die Grenze ist das Wort „notwendig". § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist ausdrücklich auf § 91 ZPO, also auf den prozessualen Maßstab der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Kosten, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Gläubiger im Zeitpunkt der Beauftragung nicht für erforderlich halten durfte, sind nicht erstattungsfähig – sie bleiben beim Gläubiger hängen. Diese Prüfung ist der Kern nahezu aller Streitigkeiten um § 788 ZPO.
§ 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt klar, dass auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten – also die Kosten der vollstreckbaren Ausfertigung (§§ 724 ff. ZPO) und der Titelzustellung (§ 750 Abs. 1 ZPO). Satz 3 ordnet an, dass mehrere als Gesamtschuldner verurteilte Schuldner auch für die Vollstreckungskosten als Gesamtschuldner haften; § 100 Abs. 3 und 4 ZPO gilt entsprechend.
Soll über die Kosten förmlich entschieden werden, greift § 788 Abs. 2 ZPO: Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO fest. Bei der Vollstreckung nach §§ 887, 888 und 890 ZPO (Ersatzvornahme, Zwangsgeld, Ordnungsmittel) entscheidet dagegen das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
Zwei Korrekturmechanismen schützen den Schuldner. § 788 Abs. 3 ZPO: Wird das Urteil aufgehoben, aus dem vollstreckt wurde, sind die Vollstreckungskosten dem Schuldner zu erstatten. Und § 788 Abs. 4 ZPO: In den Schuldnerschutzverfahren nach §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 ZPO kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 788 ZPO (Buch 8, Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften der Zwangsvollstreckung) |
| Grundsatz | die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last (§ 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) |
| Beitreibung ohne eigenen Titel | die Kosten sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben (§ 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO) |
| Maßstab der Notwendigkeit | § 91 ZPO – zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten; ausdrückliche Verweisung in § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO |
| Ausdrücklich erfasst | Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils (§ 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
| Mehrere Schuldner | soweit sie als Gesamtschuldner verurteilt sind, haften sie auch für die Vollstreckungskosten als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 ZPO gilt entsprechend (§ 788 Abs. 1 Satz 3 ZPO) |
| Kostenfestsetzung – Zuständigkeit während der Vollstreckung | das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist (§ 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO) |
| Kostenfestsetzung – Zuständigkeit nach Beendigung | das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist (§ 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO) |
| Anzuwendende Festsetzungsvorschriften | § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO (§ 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO) |
| Sonderzuständigkeit | bei Vollstreckung nach §§ 887, 888, 890 ZPO entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§ 788 Abs. 2 Satz 2 ZPO) |
| Aufhebung des Titels | die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird (§ 788 Abs. 3 ZPO) |
| Billigkeitsentscheidung zulasten des Gläubigers | in Verfahren nach §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 ZPO kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht (§ 788 Abs. 4 ZPO) |
| Geltung für weitere Titel | über § 795 ZPO auch für die Vollstreckungstitel des § 794 ZPO (u. a. Vollstreckungsbescheid, Prozessvergleich, notarielle Urkunde) |
| Gerichtsvollzieherkosten | nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zum GvKostG (§ 1 GvKostG); Auslagen und Wegegeld richten sich nach den §§ 9, 10 GvKostG |
| Gerichtskosten der Vollstreckung | GKG; § 29 Nr. 4 GKG regelt die weitere Kostenhaftung |
| Anwaltsgebühren | RVG; der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung bestimmt sich nach § 25 RVG |
| Wertgrenze Vermögensauskunft/Drittauskunft | in Verfahren über die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) und die Einholung von Drittauskünften (§ 802l ZPO) beträgt der Gegenstandswert höchstens 2 000 Euro (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG) |
| Anträge des Schuldners | der Wert ist nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 25 Abs. 2 RVG) |
| Inkassokosten in der Vollstreckung | erstattungsfähig nur bis zur Höhe der Vergütung, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit zustehen würde (§ 13e RDG) |
| Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs | 30 Jahre – Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung, § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB |
| Rechtsbehelf gegen Art und Weise | Erinnerung nach § 766 ZPO; gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO |
| Aktuelle Fassung | PKoFoG vom 22.11.2020 (BGBl. I S. 2466), in Kraft seit 01.12.2021 |
| Rechtsstand | 2026 – geltendes Recht |
Die zwei Aussagen des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Der erste Halbsatz regelt die materielle Kostentragung: Der Schuldner trägt die Vollstreckungskosten. Das ist kein Schadensersatz, sondern ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch eigener Art, der kraft Gesetzes entsteht, sobald eine notwendige Vollstreckungshandlung Kosten auslöst.
Der zweite Halbsatz regelt die Durchsetzung: Die Kosten sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Der Gläubiger muss also nicht erst einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirken, bevor er die Kosten vollstrecken darf. Er darf sie im laufenden Vollstreckungsverfahren als Nebenforderung mitfordern – der Titel über die Hauptforderung trägt sie mit.
Der Unterschied ist praktisch bedeutsam. Eine Sachpfändung (§§ 808 ff. ZPO) oder eine Forderungspfändung (§§ 829 ff. ZPO) erfasst den beizutreibenden Betrag einschließlich der bereits angefallenen Vollstreckungskosten, ohne dass es eines gesonderten Titels bedarf. Erst wenn die Kosten streitig werden oder der Gläubiger einen eigenständigen Titel möchte – etwa weil die Vollstreckung beendet ist –, führt der Weg über § 788 Abs. 2 ZPO.
Was „notwendig" bedeutet (§ 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO)
§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist ausdrücklich auf § 91 ZPO. Maßgeblich ist damit, ob die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Geprüft wird aus der Sicht ex ante, also im Zeitpunkt der Beauftragung, nicht rückblickend nach dem Erfolg.
Daraus folgen drei praktische Leitlinien. Erstens: Eine Vollstreckungsmaßnahme, die von vornherein erkennbar aussichtslos ist, löst keine erstattungsfähigen Kosten aus. Der BGH hat diese Frage etwa für das Zwangsversteigerungsverfahren entschieden, wenn eine zumindest teilweise Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück aussichtslos ist (BGH, Beschluss vom 09.10.2014 – V ZB 25/14).
Zweitens: Ob mehrere Anträge eigene Gebühren auslösen, ist eine Frage des Gebührenrechts und der Notwendigkeit zugleich. Zum Verhältnis des Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) und des Antrags auf Einholung von Drittauskünften (§ 802l ZPO) liegen mehrere Entscheidungen des I. Zivilsenats vor (BGH, Beschlüsse vom 20.09.2018 – I ZB 120/17, vom 31.10.2018 – I ZB 32/18 und vom 28.03.2019 – I ZB 81/18); zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines gemeinsam gestellten Drittauskunftsantrags BGH, Beschluss vom 05.03.2020 – I ZB 50/19.
Drittens: Auch Sicherungsmaßnahmen stehen unter dem Notwendigkeitsvorbehalt. Zu den Voraussetzungen der Kostenerstattung bei einer Vorpfändung nach § 845 ZPO hat der BGH mit Beschluss vom 19.03.2025 – VII ZB 30/24 entschieden.
Wer als Schuldner meint, eine abgerechnete Position sei nicht notwendig gewesen, greift die Beitreibung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO an; gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO eröffnet.
Kostenfestsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO
§ 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO verweist für das Verfahren auf § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO – es gilt also im Kern dasselbe Regime wie bei der Festsetzung der Prozesskosten. Der Antrag ist zu begründen, die einzelnen Positionen sind aufzugliedern und glaubhaft zu machen; zu den Anforderungen an einen Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 788 ZPO BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – I ZB 16/18.
Zuständig ist gestaffelt:
- Während der Vollstreckung: das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist.
- Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung: das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist.
- Bei Vollstreckung nach §§ 887, 888, 890 ZPO: das Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§ 788 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Der so ergehende Kostenfestsetzungsbeschluss ist selbst ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und wird nach § 795a ZPO vollstreckt.
Rückerstattung bei Aufhebung des Titels (§ 788 Abs. 3 ZPO)
Wird das Urteil, aus dem vollstreckt wurde, aufgehoben, sind die Vollstreckungskosten dem Schuldner zu erstatten (§ 788 Abs. 3 ZPO). Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 717 Abs. 2 ZPO (Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils) und § 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO (Vorbehaltsurteil).
Wer aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Titel (§§ 708 ff. ZPO) vollstreckt, trägt daher ein doppeltes Risiko: Er haftet nach § 717 Abs. 2 ZPO auf Schadensersatz und muss die vereinnahmten Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 3 ZPO zurückgeben.
Zu den Aufwendungen des Schuldners für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen im Kostenfestsetzungsverfahren hat das BAG mit Beschluss vom 19.10.2020 – 10 AZB 53/20 entschieden.
Billigkeitsentscheidung zulasten des Gläubigers (§ 788 Abs. 4 ZPO)
§ 788 Abs. 4 ZPO durchbricht den Grundsatz der Schuldnerhaftung für einen abschließend aufgezählten Kreis von Verfahren: §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 ZPO. Das sind im Wesentlichen die Schuldnerschutz- und Anpassungsverfahren – Vollstreckungsschutz, Austauschpfändung, Forderungspfändung, Pfändungsschutzkonto, Pfändungsschutz für Landwirte, Verfahren über abweichende pfändungsfreie Beträge.
Voraussetzung ist, dass die Kostenüberwälzung aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht. Der Anknüpfungspunkt ist also ausdrücklich das Verhalten des Gläubigers – nicht etwa die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Schuldners. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts und kann die Kosten ganz oder teilweise verlagern.
Die heutige Fassung des § 788 ZPO beruht auf dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) vom 22.11.2020 (BGBl. I S. 2466), das am 01.12.2021 in Kraft getreten ist.
Welche Kosten in der Praxis anfallen
§ 788 ZPO sagt nicht, wie hoch die Kosten sind – nur, wer sie trägt. Die Höhe folgt aus drei separaten Kostengesetzen:
- GvKostG – die Kosten des Gerichtsvollziehers (Gebühren und Auslagen) werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zum GvKostG erhoben (§ 1 GvKostG); Wegegeld und Auslagen richten sich nach den §§ 9, 10 GvKostG. Maßgeblich ist stets die jeweils geltende Fassung des Kostenverzeichnisses.
- GKG – die Gerichtsgebühren des Vollstreckungsgerichts, etwa für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; § 29 Nr. 4 GKG regelt die weitere Kostenhaftung.
- RVG – die Anwaltsgebühren. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 25 RVG: grundsätzlich nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG); soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend.
Eine wichtige gesetzliche Deckelung enthält § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG: In Verfahren über die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) und über die Einholung von Drittauskünften (§ 802l ZPO) bemisst sich der Wert nach dem noch geschuldeten Betrag einschließlich der Nebenforderungen – höchstens jedoch 2 000 Euro. Bei Anträgen des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 25 Abs. 2 RVG).
Vollstreckt ein Inkassodienstleister, gilt zusätzlich § 13e RDG: Der Gläubiger kann die ihm berechneten Kosten vom Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach dem RVG zustehen würde. Alles, was darüber hinausgeht, ist nicht erstattungsfähig – und damit auch keine notwendige Vollstreckungskost im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB in 30 Jahren. Sie teilen damit das Schicksal der übrigen titulierten Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB) und unterliegen nicht der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.
Praktische Folge: Vollstreckungskosten, die vor Jahren angefallen sind, können auch nach langer Zeit noch beigetrieben werden, solange der zugrunde liegende Titel selbst durchsetzbar ist. Der Fristbeginn richtet sich nach § 200 BGB (Entstehung des Anspruchs).
Häufige Fehler
„Für die Vollstreckungskosten braucht der Gläubiger einen eigenen Titel." Nein. § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ordnet ausdrücklich an, dass sie zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben sind. Der Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 788 Abs. 2 ZPO ist eine Option, keine Voraussetzung.
„Alles, was der Gläubiger abrechnet, muss der Schuldner zahlen." Nur, soweit es notwendig war. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist auf § 91 ZPO. Überflüssige, doppelte oder von vornherein aussichtslose Maßnahmen sind nicht erstattungsfähig.
„Gegen die Kostenpositionen kann man nichts machen." Doch: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegen die Entscheidung, im Festsetzungsverfahren die Rechtsbehelfe der §§ 104, 107 ZPO.
„Nach der Aufhebung des Urteils ist die Sache erledigt." Im Gegenteil – dann greift § 788 Abs. 3 ZPO: Die Vollstreckungskosten sind dem Schuldner zu erstatten. Daneben kann ein Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO bestehen.
„Im Vollstreckungsschutzverfahren zahlt immer der Schuldner." Nicht zwingend. § 788 Abs. 4 ZPO erlaubt es dem Gericht, die Kosten in den dort genannten Verfahren ganz oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
„Inkassokosten sind in der Vollstreckung frei kalkulierbar." Nein. § 13e RDG begrenzt die Erstattungsfähigkeit auf die Höhe der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG.
„Vollstreckungskosten verjähren in drei Jahren." Nein – § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB ordnet 30 Jahre an.
Siehe auch
- Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 103, 104 ZPO)
- Vermögensauskunft / eidesstattliche Versicherung (§ 802c ZPO)
- Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808 ff. ZPO)
- Vorpfändung – vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO)
- Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO)
- Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)
- Gütliche Erledigung und Ratenzahlung beim Gerichtsvollzieher (§ 802b ZPO)
- Inkassokosten – zulässige Höhe (RDGEG, RVG)
- Verjährung von Forderungen (§§ 195, 199 BGB)
Quellen
- § 788 ZPO – Kosten der Zwangsvollstreckung (Abs. 1 Notwendigkeit und Beitreibung, Abs. 2 Kostenfestsetzung, Abs. 3 Rückerstattung bei Aufhebung, Abs. 4 Billigkeitsentscheidung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__788.html
- § 91 ZPO – Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht (Maßstab der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91.html
- § 100 ZPO – Kosten bei Streitgenossen (Abs. 3 und 4, entsprechend anwendbar über § 788 Abs. 1 Satz 3 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__100.html
- § 103 ZPO – Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__103.html
- § 104 ZPO – Kostenfestsetzungsverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__104.html
- § 107 ZPO – Änderung nach Streitwertfestsetzung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__107.html
- § 302 ZPO – Vorbehaltsurteil (Abs. 4 Satz 2, Verweisung auf § 788 Abs. 3 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__302.html
- § 717 ZPO – Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils (Abs. 2 Schadensersatz): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__717.html
- § 724 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__724.html
- § 750 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Zustellung des Titels): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__750.html
- § 765a ZPO – Vollstreckungsschutz (in § 788 Abs. 4 ZPO genannt): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__765a.html
- § 766 ZPO – Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__766.html
- § 793 ZPO – Sofortige Beschwerde: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__793.html
- § 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel (Abs. 1 Nr. 2 Kostenfestsetzungsbeschluss): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html
- § 795 ZPO – Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__795.html
- § 795a ZPO – Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__795a.html
- § 802c ZPO – Vermögensauskunft des Schuldners: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802c.html
- § 802l ZPO – Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers (Drittauskünfte): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.html
- § 845 ZPO – Vorpfändung (vorläufiges Zahlungsverbot): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__845.html
- § 887 ZPO – Vertretbare Handlungen (Sonderzuständigkeit nach § 788 Abs. 2 Satz 2 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__887.html
- § 888 ZPO – Nicht vertretbare Handlungen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__888.html
- § 890 ZPO – Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__890.html
- ZPO – amtliches Inhaltsverzeichnis (Buch 8 – Zwangsvollstreckung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/
- § 197 BGB – Dreißigjährige Verjährungsfrist (Abs. 1 Nr. 6: Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__197.html
- § 200 BGB – Beginn anderer Verjährungsfristen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__200.html
- § 1 GvKostG – Geltungsbereich; Kostenverzeichnis der Anlage: https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/__1.html
- § 9 GvKostG – Wegegeld: https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/__9.html
- § 10 GvKostG – Auslagen: https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/__10.html
- Anlage zum GvKostG – Kostenverzeichnis (amtliche Gebühren- und Auslagentatbestände des Gerichtsvollziehers): https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/anlage.html
- GvKostG – Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Volltext): https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/BJNR062310001.html
- § 29 GKG – Weitere Fälle der Kostenhaftung (Nr. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__29.html
- § 25 RVG – Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung (Abs. 1 Nr. 4: höchstens 2 000 Euro; Abs. 2 Anträge des Schuldners): https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__25.html
- RVG Anlage 1 – Vergütungsverzeichnis (Teil 3 Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung): https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html
- § 13e RDG – Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern: https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__13e.html
- dejure.org – § 788 ZPO im Volltext mit Fassungsangabe (PKoFoG vom 22.11.2020, BGBl. I S. 2466, in Kraft seit 01.12.2021) und Verweisungen: https://dejure.org/gesetze/ZPO/788.html
- dejure.org – § 25 RVG im Volltext mit Verweisungen: https://dejure.org/gesetze/RVG/25.html
- dejure.org – BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – I ZB 16/18 (Festsetzung der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung: Anforderungen an den Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=13.09.2018&Aktenzeichen=I%20ZB%2016/18
- dejure.org – BGH, Beschluss vom 05.03.2020 – I ZB 50/19 (Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften als notwendige Kosten): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=05.03.2020&Aktenzeichen=I%20ZB%2050/19
- dejure.org – BGH, Beschluss vom 19.03.2025 – VII ZB 30/24 (Voraussetzungen der Kostenerstattung bei einer Vorpfändung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=19.03.2025&Aktenzeichen=VII%20ZB%2030/24
- dejure.org – BGH, Beschluss vom 09.10.2014 – V ZB 25/14 (Zwangsversteigerungsverfahren: Notwendigkeit der Kosten bei Aussichtslosigkeit einer zumindest teilweisen Befriedigung des Gläubigers): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=09.10.2014&Aktenzeichen=V%20ZB%2025/14
- dejure.org – BGH, Beschluss vom 28.03.2019 – I ZB 81/18 (Rechtsanwaltsgebühren im Zwangsvollstreckungsverfahren: Antrag auf Einholung von Drittauskünften als besondere Angelegenheit): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=28.03.2019&Aktenzeichen=I%20ZB%2081/18
- dejure.org – BGH, Beschluss vom 12.12.2024 – IX ZB 4/24 (Auswirkungen eines Schuldenbereinigungsplans auf die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs im Zwangsvollstreckungsverfahren): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=12.12.2024&Aktenzeichen=IX%20ZB%204/24
- dejure.org – BAG, Beschluss vom 19.10.2020 – 10 AZB 53/20 (Kostenfestsetzungsverfahren – Kosten für die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BAG&Datum=19.10.2020&Aktenzeichen=10%20AZB%2053/20
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- 2026-08-20: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der vollständige Wortlaut des § 788 ZPO (Abs. 1 Sätze 1–3, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3, Abs. 4) wurde am 2026-08-20 über einen dejure.org-Permalink im Volltext abgerufen und über WebSearch mit allowed_domains=[gesetze-im-internet.de] gegengeprüft; die amtliche URL https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__788.html ist als Primärquelle (Autorität A) zitiert (ein direkter web_fetch auf gesetze-im-internet.de liefert in dieser Umgebung keinen Seiteninhalt). Die aktuelle Fassung beruht ausweislich der dejure.org-Fassungsangabe auf dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) vom 22.11.2020 (BGBl. I S. 2466), in Kraft seit 01.12.2021. Der einzige quantitative Wert der Seite – die Wertgrenze von höchstens 2 000 Euro für Verfahren über die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) und die Einholung von Drittauskünften (§ 802l ZPO) – stammt aus dem am 2026-08-20 im Volltext abgerufenen § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. Die 30-jährige Verjährung folgt aus § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB, die Begrenzung der Inkassokosten aus § 13e RDG (WebSearch auf gesetze-im-internet.de). Konkrete Euro-Beträge des GvKostG-Kostenverzeichnisses wurden bewusst NICHT angegeben, weil die amtliche Anlage in dieser Umgebung nicht im Volltext verifizierbar war; die Seite verweist stattdessen auf die amtlichen Fundstellen. BGH- und BAG-Rechtsprechung ausschließlich über dejure.org-Permalinks mit den dortigen amtlichen Kurzbezeichnungen zitiert (I ZB 16/18, I ZB 50/19, VII ZB 30/24, V ZB 25/14, I ZB 81/18, IX ZB 4/24, 10 AZB 53/20). Wikidata-Q-IDs vor Verwendung am 2026-08-20 via WebSearch auf wikidata.org verifiziert: Q231695 (enforcement law in Germany, dewiki „Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)", GND 4068185-3), Q1366571 (court costs, dt. Label „Gerichtskosten") und Q2005653 (court bailiff, dewiki „Gerichtsvollzieher") – alle drei bereits in content/AGENT_GUIDE.md Abschnitt 2a geführt, keine Korrektur erforderlich. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-20
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0