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Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO)

Prozess- & Vollstreckungsrecht Zwangsvollstreckung Vollstreckungskosten Kostenfestsetzung Gerichtsvollzieher § 788 ZPO Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Schuldner zur Last, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO); sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben – der Gläubiger braucht dafür also keinen eigenen Titel. Als Vollstreckungskosten gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils (§ 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mehrere gesamtschuldnerisch verurteilte Schuldner haften auch für die Vollstreckungskosten als Gesamtschuldner (§ 788 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wird die Beitreibung streitig oder soll ein Titel geschaffen werden, setzt das Vollstreckungsgericht die Kosten auf Antrag nach § 788 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO fest; bei der Vollstreckung nach §§ 887, 888, 890 ZPO entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Wird das Urteil aufgehoben, sind die Vollstreckungskosten dem Schuldner zu erstatten (§ 788 Abs. 3 ZPO). In Schuldnerschutzverfahren – etwa nach §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900, 904 bis 907 ZPO – kann das Gericht die Kosten aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen (§ 788 Abs. 4 ZPO). Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung verjährt nach § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB in 30 Jahren.

Kurzantwort

Wer eine titulierte Forderung vollstreckt, verursacht zusätzliche Kosten – Gerichtsvollziehergebühren, Gerichtsgebühren des Vollstreckungsgerichts, Anwaltsgebühren. § 788 ZPO beantwortet die Frage, wer diese Kosten trägt und wie sie durchgesetzt werden. Die Norm steht in Buch 8, Abschnitt 1 der ZPO (Allgemeine Vorschriften der Zwangsvollstreckung) und gilt über § 795 ZPO auch für die weiteren Vollstreckungstitel des § 794 ZPO – also für Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche und notarielle Urkunden.

Der Grundsatz steht in § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Dieser zweite Halbsatz ist der praktisch wichtigste Teil der Vorschrift: Der Gläubiger braucht für die Vollstreckungskosten keinen eigenen Titel. Er darf sie im selben Vollstreckungsauftrag neben Hauptforderung, Zinsen und vorgerichtlichen Kosten mit einfordern.

Die Grenze ist das Wort „notwendig". § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist ausdrücklich auf § 91 ZPO, also auf den prozessualen Maßstab der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Kosten, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Gläubiger im Zeitpunkt der Beauftragung nicht für erforderlich halten durfte, sind nicht erstattungsfähig – sie bleiben beim Gläubiger hängen. Diese Prüfung ist der Kern nahezu aller Streitigkeiten um § 788 ZPO.

§ 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt klar, dass auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten – also die Kosten der vollstreckbaren Ausfertigung (§§ 724 ff. ZPO) und der Titelzustellung (§ 750 Abs. 1 ZPO). Satz 3 ordnet an, dass mehrere als Gesamtschuldner verurteilte Schuldner auch für die Vollstreckungskosten als Gesamtschuldner haften; § 100 Abs. 3 und 4 ZPO gilt entsprechend.

Soll über die Kosten förmlich entschieden werden, greift § 788 Abs. 2 ZPO: Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO fest. Bei der Vollstreckung nach §§ 887, 888 und 890 ZPO (Ersatzvornahme, Zwangsgeld, Ordnungsmittel) entscheidet dagegen das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

Zwei Korrekturmechanismen schützen den Schuldner. § 788 Abs. 3 ZPO: Wird das Urteil aufgehoben, aus dem vollstreckt wurde, sind die Vollstreckungskosten dem Schuldner zu erstatten. Und § 788 Abs. 4 ZPO: In den Schuldnerschutzverfahren nach §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 ZPO kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 788 ZPO (Buch 8, Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften der Zwangsvollstreckung)
Grundsatzdie Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last (§ 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO)
Beitreibung ohne eigenen Titeldie Kosten sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben (§ 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO)
Maßstab der Notwendigkeit§ 91 ZPO – zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten; ausdrückliche Verweisung in § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Ausdrücklich erfasstKosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils (§ 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Mehrere Schuldnersoweit sie als Gesamtschuldner verurteilt sind, haften sie auch für die Vollstreckungskosten als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 ZPO gilt entsprechend (§ 788 Abs. 1 Satz 3 ZPO)
Kostenfestsetzung – Zuständigkeit während der Vollstreckungdas Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist (§ 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Kostenfestsetzung – Zuständigkeit nach Beendigungdas Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist (§ 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Anzuwendende Festsetzungsvorschriften§ 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO (§ 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Sonderzuständigkeitbei Vollstreckung nach §§ 887, 888, 890 ZPO entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§ 788 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Aufhebung des Titelsdie Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird (§ 788 Abs. 3 ZPO)
Billigkeitsentscheidung zulasten des Gläubigersin Verfahren nach §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 ZPO kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht (§ 788 Abs. 4 ZPO)
Geltung für weitere Titelüber § 795 ZPO auch für die Vollstreckungstitel des § 794 ZPO (u. a. Vollstreckungsbescheid, Prozessvergleich, notarielle Urkunde)
Gerichtsvollzieherkostennach dem Kostenverzeichnis der Anlage zum GvKostG (§ 1 GvKostG); Auslagen und Wegegeld richten sich nach den §§ 9, 10 GvKostG
Gerichtskosten der VollstreckungGKG; § 29 Nr. 4 GKG regelt die weitere Kostenhaftung
AnwaltsgebührenRVG; der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung bestimmt sich nach § 25 RVG
Wertgrenze Vermögensauskunft/Drittauskunftin Verfahren über die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) und die Einholung von Drittauskünften (§ 802l ZPO) beträgt der Gegenstandswert höchstens 2 000 Euro (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG)
Anträge des Schuldnersder Wert ist nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 25 Abs. 2 RVG)
Inkassokosten in der Vollstreckungerstattungsfähig nur bis zur Höhe der Vergütung, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit zustehen würde (§ 13e RDG)
Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs30 Jahre – Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung, § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB
Rechtsbehelf gegen Art und WeiseErinnerung nach § 766 ZPO; gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO
Aktuelle FassungPKoFoG vom 22.11.2020 (BGBl. I S. 2466), in Kraft seit 01.12.2021
Rechtsstand2026 – geltendes Recht

Die zwei Aussagen des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Der erste Halbsatz regelt die materielle Kostentragung: Der Schuldner trägt die Vollstreckungskosten. Das ist kein Schadensersatz, sondern ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch eigener Art, der kraft Gesetzes entsteht, sobald eine notwendige Vollstreckungshandlung Kosten auslöst.

Der zweite Halbsatz regelt die Durchsetzung: Die Kosten sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Der Gläubiger muss also nicht erst einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirken, bevor er die Kosten vollstrecken darf. Er darf sie im laufenden Vollstreckungsverfahren als Nebenforderung mitfordern – der Titel über die Hauptforderung trägt sie mit.

Der Unterschied ist praktisch bedeutsam. Eine Sachpfändung (§§ 808 ff. ZPO) oder eine Forderungspfändung (§§ 829 ff. ZPO) erfasst den beizutreibenden Betrag einschließlich der bereits angefallenen Vollstreckungskosten, ohne dass es eines gesonderten Titels bedarf. Erst wenn die Kosten streitig werden oder der Gläubiger einen eigenständigen Titel möchte – etwa weil die Vollstreckung beendet ist –, führt der Weg über § 788 Abs. 2 ZPO.

Was „notwendig" bedeutet (§ 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO)

§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist ausdrücklich auf § 91 ZPO. Maßgeblich ist damit, ob die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Geprüft wird aus der Sicht ex ante, also im Zeitpunkt der Beauftragung, nicht rückblickend nach dem Erfolg.

Daraus folgen drei praktische Leitlinien. Erstens: Eine Vollstreckungsmaßnahme, die von vornherein erkennbar aussichtslos ist, löst keine erstattungsfähigen Kosten aus. Der BGH hat diese Frage etwa für das Zwangsversteigerungsverfahren entschieden, wenn eine zumindest teilweise Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück aussichtslos ist (BGH, Beschluss vom 09.10.2014 – V ZB 25/14).

Zweitens: Ob mehrere Anträge eigene Gebühren auslösen, ist eine Frage des Gebührenrechts und der Notwendigkeit zugleich. Zum Verhältnis des Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) und des Antrags auf Einholung von Drittauskünften (§ 802l ZPO) liegen mehrere Entscheidungen des I. Zivilsenats vor (BGH, Beschlüsse vom 20.09.2018 – I ZB 120/17, vom 31.10.2018 – I ZB 32/18 und vom 28.03.2019 – I ZB 81/18); zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines gemeinsam gestellten Drittauskunftsantrags BGH, Beschluss vom 05.03.2020 – I ZB 50/19.

Drittens: Auch Sicherungsmaßnahmen stehen unter dem Notwendigkeitsvorbehalt. Zu den Voraussetzungen der Kostenerstattung bei einer Vorpfändung nach § 845 ZPO hat der BGH mit Beschluss vom 19.03.2025 – VII ZB 30/24 entschieden.

Wer als Schuldner meint, eine abgerechnete Position sei nicht notwendig gewesen, greift die Beitreibung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO an; gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO eröffnet.

Kostenfestsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO

§ 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO verweist für das Verfahren auf § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO – es gilt also im Kern dasselbe Regime wie bei der Festsetzung der Prozesskosten. Der Antrag ist zu begründen, die einzelnen Positionen sind aufzugliedern und glaubhaft zu machen; zu den Anforderungen an einen Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 788 ZPO BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – I ZB 16/18.

Zuständig ist gestaffelt:

Der so ergehende Kostenfestsetzungsbeschluss ist selbst ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und wird nach § 795a ZPO vollstreckt.

Rückerstattung bei Aufhebung des Titels (§ 788 Abs. 3 ZPO)

Wird das Urteil, aus dem vollstreckt wurde, aufgehoben, sind die Vollstreckungskosten dem Schuldner zu erstatten (§ 788 Abs. 3 ZPO). Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 717 Abs. 2 ZPO (Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils) und § 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO (Vorbehaltsurteil).

Wer aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Titel (§§ 708 ff. ZPO) vollstreckt, trägt daher ein doppeltes Risiko: Er haftet nach § 717 Abs. 2 ZPO auf Schadensersatz und muss die vereinnahmten Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 3 ZPO zurückgeben.

Zu den Aufwendungen des Schuldners für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen im Kostenfestsetzungsverfahren hat das BAG mit Beschluss vom 19.10.2020 – 10 AZB 53/20 entschieden.

Billigkeitsentscheidung zulasten des Gläubigers (§ 788 Abs. 4 ZPO)

§ 788 Abs. 4 ZPO durchbricht den Grundsatz der Schuldnerhaftung für einen abschließend aufgezählten Kreis von Verfahren: §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 ZPO. Das sind im Wesentlichen die Schuldnerschutz- und Anpassungsverfahren – Vollstreckungsschutz, Austauschpfändung, Forderungspfändung, Pfändungsschutzkonto, Pfändungsschutz für Landwirte, Verfahren über abweichende pfändungsfreie Beträge.

Voraussetzung ist, dass die Kostenüberwälzung aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht. Der Anknüpfungspunkt ist also ausdrücklich das Verhalten des Gläubigers – nicht etwa die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Schuldners. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts und kann die Kosten ganz oder teilweise verlagern.

Die heutige Fassung des § 788 ZPO beruht auf dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) vom 22.11.2020 (BGBl. I S. 2466), das am 01.12.2021 in Kraft getreten ist.

Welche Kosten in der Praxis anfallen

§ 788 ZPO sagt nicht, wie hoch die Kosten sind – nur, wer sie trägt. Die Höhe folgt aus drei separaten Kostengesetzen:

Eine wichtige gesetzliche Deckelung enthält § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG: In Verfahren über die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) und über die Einholung von Drittauskünften (§ 802l ZPO) bemisst sich der Wert nach dem noch geschuldeten Betrag einschließlich der Nebenforderungen – höchstens jedoch 2 000 Euro. Bei Anträgen des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 25 Abs. 2 RVG).

Vollstreckt ein Inkassodienstleister, gilt zusätzlich § 13e RDG: Der Gläubiger kann die ihm berechneten Kosten vom Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach dem RVG zustehen würde. Alles, was darüber hinausgeht, ist nicht erstattungsfähig – und damit auch keine notwendige Vollstreckungskost im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs

Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB in 30 Jahren. Sie teilen damit das Schicksal der übrigen titulierten Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB) und unterliegen nicht der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.

Praktische Folge: Vollstreckungskosten, die vor Jahren angefallen sind, können auch nach langer Zeit noch beigetrieben werden, solange der zugrunde liegende Titel selbst durchsetzbar ist. Der Fristbeginn richtet sich nach § 200 BGB (Entstehung des Anspruchs).

Häufige Fehler

„Für die Vollstreckungskosten braucht der Gläubiger einen eigenen Titel." Nein. § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ordnet ausdrücklich an, dass sie zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben sind. Der Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 788 Abs. 2 ZPO ist eine Option, keine Voraussetzung.

„Alles, was der Gläubiger abrechnet, muss der Schuldner zahlen." Nur, soweit es notwendig war. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist auf § 91 ZPO. Überflüssige, doppelte oder von vornherein aussichtslose Maßnahmen sind nicht erstattungsfähig.

„Gegen die Kostenpositionen kann man nichts machen." Doch: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegen die Entscheidung, im Festsetzungsverfahren die Rechtsbehelfe der §§ 104, 107 ZPO.

„Nach der Aufhebung des Urteils ist die Sache erledigt." Im Gegenteil – dann greift § 788 Abs. 3 ZPO: Die Vollstreckungskosten sind dem Schuldner zu erstatten. Daneben kann ein Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO bestehen.

„Im Vollstreckungsschutzverfahren zahlt immer der Schuldner." Nicht zwingend. § 788 Abs. 4 ZPO erlaubt es dem Gericht, die Kosten in den dort genannten Verfahren ganz oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

„Inkassokosten sind in der Vollstreckung frei kalkulierbar." Nein. § 13e RDG begrenzt die Erstattungsfähigkeit auf die Höhe der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG.

„Vollstreckungskosten verjähren in drei Jahren." Nein – § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB ordnet 30 Jahre an.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Stand:
2026-08-20
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0