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Krankenakte-Einsichtsrecht (§ 630g BGB) – Anspruch, Frist, Kosten

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-18 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Krankenakte-Einsichtsrecht (§ 630g BGB) – Anspruch, Frist, Kosten

Kurzantwort

Patientinnen und Patienten haben einen gesetzlichen Anspruch auf vollständige Einsicht in ihre Patientenakte (§ 630g Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Behandelnde muss die Einsicht unverzüglich gewähren, soweit nicht erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Auf Verlangen sind elektronische Abschriften (§ 630g Abs. 2 Satz 1 BGB) auszuhändigen; die Kosten hat der Patient zu erstatten. Parallel zum BGB-Anspruch besteht ein DSGVO-Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO mit eigener Logik (in der Regel kostenfrei für die erste Kopie, einmonatige Frist). Beide Ansprüche stehen nebeneinander.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 630g BGB [gesetze-im-internet.de]
Parallel-AnspruchArt. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person
AnspruchsinhaberPatient persönlich; Erben + nächste Angehörige bei Tod [§ 630g Abs. 3 BGB]
UmfangVollständige Patientenakte inkl. Befunde, Diagnosen, Therapie, Untersuchungsergebnisse
Form EinsichtVor Ort oder elektronische Abschrift auf Verlangen [§ 630g Abs. 2 Satz 1 BGB]
Frist„unverzüglich" — Rechtsprechung üblicherweise 1-2 Wochen
Frist Art. 15 DSGVOEin Monat, verlängerbar um 2 Monate [Art. 12 Abs. 3 DSGVO]
Kostenerstattung BGBPatient erstattet entstandene Kosten [§ 630g Abs. 2 Satz 2 BGB]
Kostenerstattung DSGVOErste Kopie kostenfrei, weitere mit angemessenen Kosten [Art. 15 Abs. 3 DSGVO]
VerweigerungsgründeErhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter [§ 630g Abs. 1 Satz 1 BGB]
Begründungspflicht bei VerweigerungJa, schriftlich [§ 630g Abs. 1 Satz 2 BGB]
Anspruch bei Tod des PatientenErben zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Interessen + nahe Angehörige zu immateriellen Interessen [§ 630g Abs. 3 BGB]
Dauer Aufbewahrungspflicht der Akte10 Jahre nach Abschluss der Behandlung [§ 630f Abs. 3 BGB]
Längere Aufbewahrung in SondergesetzenZ. B. Röntgenaufnahmen 10 Jahre (§ 28 Abs. 3 RöV), Strahlentherapie 30 Jahre

Geltungsbereich

§ 630g BGB gilt im Verhältnis Patient zu Behandelnden im Sinne des § 630a BGB — also Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Krankenhäuser, Praxisinhaber. Der Anspruch ist Teil des Behandlungsvertrags und kann formlos schriftlich, per E-Mail oder mündlich geltend gemacht werden. Bei Tod des Patienten geht der Anspruch nach § 630g Abs. 3 BGB auf die Erben (zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen, z. B. zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlers) und auf die nächsten Angehörigen (zur Wahrnehmung immaterieller Interessen) über. Beide Berechtigte können nur insoweit Einsicht verlangen, wie ein anderslautender ausdrücklicher oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen nicht entgegensteht.

BGB vs. DSGVO – die zwei parallelen Ansprüche

Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO und das Einsichtsrecht aus § 630g BGB bestehen nebeneinander. Der Patient kann wählen, welchen er geltend macht — beide haben Vor- und Nachteile.

§ 630g BGB ist auf den medizinischen Behandlungskontext zugeschnitten: Es geht um die vollständige Patientenakte mit allem, was § 630f BGB als Dokumentationspflicht vorsieht. Der Patient muss aber die Kosten erstatten (Kopierkosten, ggf. Bearbeitung).

Art. 15 DSGVO ist breiter: er erfasst alle personenbezogenen Daten, die der Verantwortliche über den Betroffenen verarbeitet — also auch Abrechnungs-, Termin- und Kommunikationsdaten, soweit verarbeitet. Die erste Kopie ist kostenfrei (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO); weitere Kopien dürfen mit angemessenen Kosten berechnet werden. Die Frist ist ein Monat, verlängerbar.

In der Praxis ist Art. 15 DSGVO meist der patientenfreundlichere Weg, da die erste Kopie kostenfrei ist. Bei Krankenhäusern und Großpraxen ist es üblich, beide Ansprüche im selben Schreiben geltend zu machen.

Häufige Fehler

Quellen

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