Krankenakte-Einsichtsrecht (§ 630g BGB) – Anspruch, Frist, Kosten
Krankenakte-Einsichtsrecht (§ 630g BGB) – Anspruch, Frist, Kosten
Kurzantwort
Patientinnen und Patienten haben einen gesetzlichen Anspruch auf vollständige Einsicht in ihre Patientenakte (§ 630g Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Behandelnde muss die Einsicht unverzüglich gewähren, soweit nicht erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Auf Verlangen sind elektronische Abschriften (§ 630g Abs. 2 Satz 1 BGB) auszuhändigen; die Kosten hat der Patient zu erstatten. Parallel zum BGB-Anspruch besteht ein DSGVO-Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO mit eigener Logik (in der Regel kostenfrei für die erste Kopie, einmonatige Frist). Beide Ansprüche stehen nebeneinander.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 630g BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Parallel-Anspruch | Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person |
| Anspruchsinhaber | Patient persönlich; Erben + nächste Angehörige bei Tod [§ 630g Abs. 3 BGB] |
| Umfang | Vollständige Patientenakte inkl. Befunde, Diagnosen, Therapie, Untersuchungsergebnisse |
| Form Einsicht | Vor Ort oder elektronische Abschrift auf Verlangen [§ 630g Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Frist | „unverzüglich" — Rechtsprechung üblicherweise 1-2 Wochen |
| Frist Art. 15 DSGVO | Ein Monat, verlängerbar um 2 Monate [Art. 12 Abs. 3 DSGVO] |
| Kostenerstattung BGB | Patient erstattet entstandene Kosten [§ 630g Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Kostenerstattung DSGVO | Erste Kopie kostenfrei, weitere mit angemessenen Kosten [Art. 15 Abs. 3 DSGVO] |
| Verweigerungsgründe | Erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter [§ 630g Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Begründungspflicht bei Verweigerung | Ja, schriftlich [§ 630g Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Anspruch bei Tod des Patienten | Erben zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Interessen + nahe Angehörige zu immateriellen Interessen [§ 630g Abs. 3 BGB] |
| Dauer Aufbewahrungspflicht der Akte | 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung [§ 630f Abs. 3 BGB] |
| Längere Aufbewahrung in Sondergesetzen | Z. B. Röntgenaufnahmen 10 Jahre (§ 28 Abs. 3 RöV), Strahlentherapie 30 Jahre |
Geltungsbereich
§ 630g BGB gilt im Verhältnis Patient zu Behandelnden im Sinne des § 630a BGB — also Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Krankenhäuser, Praxisinhaber. Der Anspruch ist Teil des Behandlungsvertrags und kann formlos schriftlich, per E-Mail oder mündlich geltend gemacht werden. Bei Tod des Patienten geht der Anspruch nach § 630g Abs. 3 BGB auf die Erben (zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen, z. B. zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlers) und auf die nächsten Angehörigen (zur Wahrnehmung immaterieller Interessen) über. Beide Berechtigte können nur insoweit Einsicht verlangen, wie ein anderslautender ausdrücklicher oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen nicht entgegensteht.
BGB vs. DSGVO – die zwei parallelen Ansprüche
Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO und das Einsichtsrecht aus § 630g BGB bestehen nebeneinander. Der Patient kann wählen, welchen er geltend macht — beide haben Vor- und Nachteile.
§ 630g BGB ist auf den medizinischen Behandlungskontext zugeschnitten: Es geht um die vollständige Patientenakte mit allem, was § 630f BGB als Dokumentationspflicht vorsieht. Der Patient muss aber die Kosten erstatten (Kopierkosten, ggf. Bearbeitung).
Art. 15 DSGVO ist breiter: er erfasst alle personenbezogenen Daten, die der Verantwortliche über den Betroffenen verarbeitet — also auch Abrechnungs-, Termin- und Kommunikationsdaten, soweit verarbeitet. Die erste Kopie ist kostenfrei (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO); weitere Kopien dürfen mit angemessenen Kosten berechnet werden. Die Frist ist ein Monat, verlängerbar.
In der Praxis ist Art. 15 DSGVO meist der patientenfreundlichere Weg, da die erste Kopie kostenfrei ist. Bei Krankenhäusern und Großpraxen ist es üblich, beide Ansprüche im selben Schreiben geltend zu machen.
Häufige Fehler
- „Der Arzt darf Einsicht verweigern, wenn er Behandlungsfehler-Vorwurf befürchtet." Falsch — ein Befangenheits- oder Eigeninteresse-Argument ist kein „erheblicher therapeutischer Grund" im Sinne des § 630g Abs. 1 Satz 1 BGB. Behandlungsfehler-Vorwürfe sind ausdrücklich Motiv vieler Einsichtsanträge; sie rechtfertigen keine Verweigerung.
- „Kosten gehen vorher zu Lasten des Arztes." Differenziert — bei § 630g BGB trägt der Patient die Kosten. Bei Art. 15 DSGVO trägt der Verantwortliche die Kosten der ersten Kopie.
- „Erben dürfen alle Akten einsehen." Falsch — der Anspruch der Erben ist auf vermögensrechtliche Interessen beschränkt; nahe Angehörige nur auf immaterielle Interessen. Beide stehen unter dem Vorbehalt des entgegenstehenden Willens des Verstorbenen.
- „Eigene Notizen des Arztes (Bleistift-Notizen) zählen nicht zur Akte." Falsch — auch persönliche subjektive Eindrücke sind Teil der Dokumentation, soweit sie für die Behandlung dokumentiert wurden. Sie dürfen nach § 630g Abs. 1 Satz 1 BGB nur ausnahmsweise zurückgehalten werden.
- „Verweigerung muss nicht begründet werden." Falsch — § 630g Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt eine schriftliche Begründung.
Quellen
- § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html
- § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630f.html
- Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#d1e1888-1-1
- Art. 12 Abs. 3 DSGVO – Modalitäten: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679#d1e1888-1-1
- BMJ – Patientenrechte in Deutschland: https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Ratgeber_Patientenrechte.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-17: Erstveröffentlichung. Inhalt gegen § 630g BGB, § 630f BGB, Art. 15 DSGVO verifiziert. Parallel-Verhältnis BGB/DSGVO dokumentiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-17
- Gültig ab: 2013-02-26 (Patientenrechtegesetz)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, DSGVO, BMJ)
- Lizenz: CC BY 4.0
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