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Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) – Anspruch, Leistungsformen, Entlassmanagement und Zuzahlung 2026

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Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) – Anspruch, Leistungsformen, Entlassmanagement und Zuzahlung 2026

Kurzantwort

Gesetzlich Versicherte haben nach § 39 SGB V Anspruch auf Krankenhausbehandlung, wenn das Behandlungsziel nicht mit einer weniger eingreifenden Versorgung erreicht werden kann. Die Behandlung wird in sechs Formen erbracht: vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Ein Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung besteht nur bei einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus und nur, wenn die Aufnahme oder Behandlung nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Ziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V – Vorrang der ambulanten Versorgung). Die Behandlung umfasst alle im Einzelfall notwendigen Leistungen, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie Unterkunft und Verpflegung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V), außerdem ein Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V). Volljährige Versicherte zahlen eine Zuzahlung von 10 Euro je Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr, also höchstens 280 Euro (§ 39 Abs. 4 i. V. m. § 61 Satz 2 SGB V); die Gesamtbelastung ist durch die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V (2 % bzw. 1 % der Bruttoeinnahmen) gedeckelt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 39 SGB V [gesetze-im-internet.de]
Leistungsformenvollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär, ambulant [§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V]
AnspruchsvoraussetzungErforderlichkeit; Behandlungsziel nicht durch teilstationäre/vor-/nachstationäre/ambulante Behandlung einschl. häuslicher Krankenpflege erreichbar [§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V]
Zugelassenes KrankenhausBehandlung durch nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus [§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V]
Leistungsumfangärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Arznei-, Heil-, Hilfsmittel, Unterkunft und Verpflegung; Frührehabilitation [§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V]
Stationsäquivalente Behandlungpsychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Teams [§ 39 Abs. 1 Satz 4 SGB V]
Tagesstationäre Behandlungtäglich mindestens sechsstündiger Aufenthalt, überwiegend ärztliche/pflegerische Behandlung, ohne Übernachtung [§ 39 Abs. 1 Satz 4 SGB V]
Potentialleistungen (NUB)umfasst auch Methoden ohne GBA-Entscheidung nach § 137c Abs. 1, die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten [§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V]
EntlassmanagementAnspruch auf Unterstützung beim Übergang in die Anschlussversorgung; sektorenübergreifend [§ 39 Abs. 1a SGB V]
Entlass-VerordnungKrankenhaus kann u. a. AU feststellen und Arzneimittel (kleinste Packung) für bis zu 7 Tage verordnen [§ 39 Abs. 1a Satz 8, 9 SGB V]
Einwilligung Entlassmanagementnur mit vorheriger Information und schriftlicher/elektronischer Einwilligung des Versicherten [§ 39 Abs. 1a Satz 14, 15 SGB V]
KrankenhauswahlWahl eines anderen als des in der Einweisung genannten Krankenhauses ohne zwingenden Grund → Mehrkosten möglich [§ 39 Abs. 2 SGB V]
Zuzahlung10 Euro je Kalendertag, längstens 28 Tage/Kalenderjahr, ab dem 18. Lebensjahr → max. 280 Euro [§ 39 Abs. 4 i. V. m. § 61 Satz 2 SGB V]
Anrechnungbereits geleistete Reha-Zuzahlungen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI; § 40 Abs. 6 Satz 1 SGB V) werden angerechnet [§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB V]
Belastungsgrenze2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, 1 % bei schwerwiegend chronisch Kranken [§ 62 SGB V]
Kinder/Jugendlicheunter 18 Jahren von der Zuzahlung befreit [§ 39 Abs. 4 Satz 1 SGB V: „das achtzehnte Lebensjahr vollendet"]
Aktuelle FassungKrankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793), in Kraft 29.12.2022
Norm-UrsprungSGB V vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477), in Kraft 01.01.1989

Geltungsbereich

§ 39 SGB V regelt den Anspruch gesetzlich Versicherter auf Krankenhausbehandlung als Teil der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V). Die Vorschrift steht unter dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V): Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Zentral ist der Nachrang der vollstationären Behandlung. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V besteht ein Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung nur, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung – einschließlich häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V) – erreicht werden kann. Ob diese Erforderlichkeit vorliegt, prüft das Krankenhaus; die Kassen können die Notwendigkeit durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen (§ 275c SGB V). Die stationäre Aufnahme muss nach den zum Aufnahmezeitpunkt bekannten Umständen medizinisch geboten sein.

Voraussetzung ist ferner die Behandlung durch ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus (Hochschulklinik, Plankrankenhaus oder Vertragskrankenhaus). Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, können ihnen die dadurch entstehenden Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden (§ 39 Abs. 2 SGB V).

Leistungsformen und Leistungsumfang

§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V nennt sechs Erbringungsformen: vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant. Erfasst sind auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Entscheidung nach § 137c Abs. 1 SGB V getroffen hat, sofern sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt im stationären Sektor).

Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile, ärztlich geleitete multiprofessionelle Teams. Die – durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz eingeführte – tagesstationäre Behandlung setzt einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt im Krankenhaus voraus, während dessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung. Beide Formen entsprechen hinsichtlich Inhalt, Flexibilität und Komplexität einer vollstationären Behandlung (§ 39 Abs. 1 Satz 5 SGB V).

Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses und umfasst alle im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit notwendigen Leistungen, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1 SGB V), Krankenpflege, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die akutstationäre Behandlung schließt die erforderliche und frühestmöglich einsetzende Frührehabilitation ein.

Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V)

Zur Krankenhausbehandlung gehört ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung beim Übergang in die Anschlussversorgung. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf diese Unterstützung (§ 39 Abs. 1a Satz 5 SGB V); kommen Hilfen der Pflegeversicherung in Betracht, kooperieren Kranken- und Pflegekassen.

Für eine nahtlose Versorgung dürfen Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements Arbeitsunfähigkeit feststellen und bestimmte Leistungen verordnen; bei Arzneimitteln kann die kleinste Packungsgröße verordnet und für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen versorgt werden (§ 39 Abs. 1a Satz 8, 9 SGB V). Das Entlassmanagement und die damit verbundene Datenverarbeitung dürfen nur mit vorheriger Information und Einwilligung des Versicherten erfolgen; Information und Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch vorliegen (§ 39 Abs. 1a Satz 14, 15 SGB V). Die Einzelheiten regeln GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft in einem Rahmenvertrag (§ 39 Abs. 1a Satz 11 SGB V).

Zuzahlung und Belastungsgrenze

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den nach § 61 Satz 2 SGB V maßgeblichen Betrag – 10 Euro je Kalendertag – an das Krankenhaus (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Daraus ergibt sich eine jährliche Höchstzuzahlung von 280 Euro für stationäre Krankenhausbehandlung. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von dieser Zuzahlung befreit.

Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen zu stationärer Rehabilitation – an einen Träger der Rentenversicherung (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) oder nach § 40 Abs. 6 Satz 1 SGB V – werden auf die Krankenhaus-Zuzahlung angerechnet (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB V), sodass Doppelzahlungen vermieden werden. Die insgesamt zumutbare Belastung ist durch die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V gedeckelt: Sie beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent. Wer diese Grenze im Kalenderjahr überschreitet, wird für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit.

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