Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) – Anspruch, Leistungsformen, Entlassmanagement und Zuzahlung 2026
Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) – Anspruch, Leistungsformen, Entlassmanagement und Zuzahlung 2026
Kurzantwort
Gesetzlich Versicherte haben nach § 39 SGB V Anspruch auf Krankenhausbehandlung, wenn das Behandlungsziel nicht mit einer weniger eingreifenden Versorgung erreicht werden kann. Die Behandlung wird in sechs Formen erbracht: vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Ein Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung besteht nur bei einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus und nur, wenn die Aufnahme oder Behandlung nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Ziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V – Vorrang der ambulanten Versorgung). Die Behandlung umfasst alle im Einzelfall notwendigen Leistungen, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie Unterkunft und Verpflegung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V), außerdem ein Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V). Volljährige Versicherte zahlen eine Zuzahlung von 10 Euro je Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr, also höchstens 280 Euro (§ 39 Abs. 4 i. V. m. § 61 Satz 2 SGB V); die Gesamtbelastung ist durch die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V (2 % bzw. 1 % der Bruttoeinnahmen) gedeckelt.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 39 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Leistungsformen | vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär, ambulant [§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V] |
| Anspruchsvoraussetzung | Erforderlichkeit; Behandlungsziel nicht durch teilstationäre/vor-/nachstationäre/ambulante Behandlung einschl. häuslicher Krankenpflege erreichbar [§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V] |
| Zugelassenes Krankenhaus | Behandlung durch nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus [§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V] |
| Leistungsumfang | ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Arznei-, Heil-, Hilfsmittel, Unterkunft und Verpflegung; Frührehabilitation [§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V] |
| Stationsäquivalente Behandlung | psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Teams [§ 39 Abs. 1 Satz 4 SGB V] |
| Tagesstationäre Behandlung | täglich mindestens sechsstündiger Aufenthalt, überwiegend ärztliche/pflegerische Behandlung, ohne Übernachtung [§ 39 Abs. 1 Satz 4 SGB V] |
| Potentialleistungen (NUB) | umfasst auch Methoden ohne GBA-Entscheidung nach § 137c Abs. 1, die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten [§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V] |
| Entlassmanagement | Anspruch auf Unterstützung beim Übergang in die Anschlussversorgung; sektorenübergreifend [§ 39 Abs. 1a SGB V] |
| Entlass-Verordnung | Krankenhaus kann u. a. AU feststellen und Arzneimittel (kleinste Packung) für bis zu 7 Tage verordnen [§ 39 Abs. 1a Satz 8, 9 SGB V] |
| Einwilligung Entlassmanagement | nur mit vorheriger Information und schriftlicher/elektronischer Einwilligung des Versicherten [§ 39 Abs. 1a Satz 14, 15 SGB V] |
| Krankenhauswahl | Wahl eines anderen als des in der Einweisung genannten Krankenhauses ohne zwingenden Grund → Mehrkosten möglich [§ 39 Abs. 2 SGB V] |
| Zuzahlung | 10 Euro je Kalendertag, längstens 28 Tage/Kalenderjahr, ab dem 18. Lebensjahr → max. 280 Euro [§ 39 Abs. 4 i. V. m. § 61 Satz 2 SGB V] |
| Anrechnung | bereits geleistete Reha-Zuzahlungen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI; § 40 Abs. 6 Satz 1 SGB V) werden angerechnet [§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB V] |
| Belastungsgrenze | 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, 1 % bei schwerwiegend chronisch Kranken [§ 62 SGB V] |
| Kinder/Jugendliche | unter 18 Jahren von der Zuzahlung befreit [§ 39 Abs. 4 Satz 1 SGB V: „das achtzehnte Lebensjahr vollendet"] |
| Aktuelle Fassung | Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793), in Kraft 29.12.2022 |
| Norm-Ursprung | SGB V vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477), in Kraft 01.01.1989 |
Geltungsbereich
§ 39 SGB V regelt den Anspruch gesetzlich Versicherter auf Krankenhausbehandlung als Teil der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V). Die Vorschrift steht unter dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V): Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Zentral ist der Nachrang der vollstationären Behandlung. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V besteht ein Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung nur, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung – einschließlich häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V) – erreicht werden kann. Ob diese Erforderlichkeit vorliegt, prüft das Krankenhaus; die Kassen können die Notwendigkeit durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen (§ 275c SGB V). Die stationäre Aufnahme muss nach den zum Aufnahmezeitpunkt bekannten Umständen medizinisch geboten sein.
Voraussetzung ist ferner die Behandlung durch ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus (Hochschulklinik, Plankrankenhaus oder Vertragskrankenhaus). Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, können ihnen die dadurch entstehenden Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden (§ 39 Abs. 2 SGB V).
Leistungsformen und Leistungsumfang
§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V nennt sechs Erbringungsformen: vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant. Erfasst sind auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Entscheidung nach § 137c Abs. 1 SGB V getroffen hat, sofern sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt im stationären Sektor).
Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile, ärztlich geleitete multiprofessionelle Teams. Die – durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz eingeführte – tagesstationäre Behandlung setzt einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt im Krankenhaus voraus, während dessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung. Beide Formen entsprechen hinsichtlich Inhalt, Flexibilität und Komplexität einer vollstationären Behandlung (§ 39 Abs. 1 Satz 5 SGB V).
Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses und umfasst alle im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit notwendigen Leistungen, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1 SGB V), Krankenpflege, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die akutstationäre Behandlung schließt die erforderliche und frühestmöglich einsetzende Frührehabilitation ein.
Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V)
Zur Krankenhausbehandlung gehört ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung beim Übergang in die Anschlussversorgung. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf diese Unterstützung (§ 39 Abs. 1a Satz 5 SGB V); kommen Hilfen der Pflegeversicherung in Betracht, kooperieren Kranken- und Pflegekassen.
Für eine nahtlose Versorgung dürfen Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements Arbeitsunfähigkeit feststellen und bestimmte Leistungen verordnen; bei Arzneimitteln kann die kleinste Packungsgröße verordnet und für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen versorgt werden (§ 39 Abs. 1a Satz 8, 9 SGB V). Das Entlassmanagement und die damit verbundene Datenverarbeitung dürfen nur mit vorheriger Information und Einwilligung des Versicherten erfolgen; Information und Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch vorliegen (§ 39 Abs. 1a Satz 14, 15 SGB V). Die Einzelheiten regeln GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft in einem Rahmenvertrag (§ 39 Abs. 1a Satz 11 SGB V).
Zuzahlung und Belastungsgrenze
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den nach § 61 Satz 2 SGB V maßgeblichen Betrag – 10 Euro je Kalendertag – an das Krankenhaus (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Daraus ergibt sich eine jährliche Höchstzuzahlung von 280 Euro für stationäre Krankenhausbehandlung. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von dieser Zuzahlung befreit.
Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen zu stationärer Rehabilitation – an einen Träger der Rentenversicherung (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) oder nach § 40 Abs. 6 Satz 1 SGB V – werden auf die Krankenhaus-Zuzahlung angerechnet (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB V), sodass Doppelzahlungen vermieden werden. Die insgesamt zumutbare Belastung ist durch die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V gedeckelt: Sie beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent. Wer diese Grenze im Kalenderjahr überschreitet, wird für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit.
Häufige Fehler
- „Wer krank ist, hat immer Anspruch auf einen stationären Krankenhausaufenthalt." Falsch – vollstationäre Behandlung ist nachrangig. Ein Anspruch besteht nur, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
- „Die Krankenhaus-Zuzahlung fällt für die gesamte Aufenthaltsdauer an." Falsch – die Zuzahlung ist auf längstens 28 Kalendertage im Kalenderjahr begrenzt (max. 280 Euro), unabhängig davon, ob der Aufenthalt länger dauert (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SGB V).
- „Man kann sich frei jedes beliebige Krankenhaus aussuchen, ohne Folgen." Differenziert – bei Wahl eines anderen als des in der Einweisung genannten Krankenhauses ohne zwingenden Grund können Mehrkosten auferlegt werden (§ 39 Abs. 2 SGB V).
- „Tagesstationäre Behandlung ist dasselbe wie ambulante Behandlung." Falsch – die tagesstationäre Behandlung setzt einen täglich mindestens sechsstündigen Krankenhausaufenthalt voraus und entspricht inhaltlich der vollstationären Behandlung, nur ohne Übernachtung (§ 39 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB V).
- „Das Krankenhaus organisiert die Nachsorge nur, wenn man selbst darum bittet." Ungenau – das Entlassmanagement ist gesetzlicher Bestandteil der Krankenhausbehandlung, und der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung; es bedarf allerdings der Einwilligung des Versicherten (§ 39 Abs. 1a Satz 5, 14 SGB V).
- „Neue, noch nicht bewertete Behandlungsmethoden sind im Krankenhaus generell ausgeschlossen." Falsch – im stationären Sektor gilt die Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt: Methoden ohne GBA-Entscheidung nach § 137c SGB V sind erfasst, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Quellen
- § 39 SGB V – Krankenhausbehandlung (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39.html
- § 39 SGB V – Krankenhausbehandlung (dejure.org, Volltext und Änderungshistorie): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/39.html
- § 61 SGB V – Zuzahlungen (Satz 2: 10 Euro je Kalendertag bei stationärer Behandlung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze (2 % / 1 %): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
- § 108 SGB V – Zugelassene Krankenhäuser: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__108.html
- § 137c SGB V – Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__137c.html
- Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793): https://dejure.org/BGBl/2022/BGBl._I_S._2793
Änderungsverlauf
- 2026-07-23: Erstveröffentlichung. Normtext § 39 SGB V (aktuelle Fassung KHPflEG vom 20.12.2022, BGBl. I S. 2793, in Kraft 29.12.2022) verbatim gegen dejure.org geprüft; sechs Leistungsformen, Nachrang der vollstationären Behandlung, Entlassmanagement (Abs. 1a) und Zuzahlung 10 €/Kalendertag für längstens 28 Tage (§ 39 Abs. 4 i. V. m. § 61 Satz 2 SGB V) verifiziert; Belastungsgrenze § 62 SGB V und Anrechnung von Reha-Zuzahlungen ergänzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-23
- Gültig ab: 1989-01-01 (SGB V; aktuelle Fassung 29.12.2022, KHPflEG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, amtliche Quellen)
- Lizenz: CC BY 4.0