Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG) – 6 Wochen Entgeltfortzahlung
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG) – 6 Wochen Entgeltfortzahlung
Kurzantwort
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 EFZG). Der Anspruch entsteht nach einer Wartezeit von 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 EFZG). Die Krankheit muss unverzüglich angezeigt werden; bei längerer Dauer als 3 Tagen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 5 EFZG).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) [gesetze-im-internet.de, EFZG] |
| Dauer der Entgeltfortzahlung | 6 Wochen (42 Kalendertage) [§ 3 Abs. 1 EFZG] |
| Wartezeit ab Beginn Arbeitsverhältnis | 4 Wochen [§ 3 Abs. 3 EFZG] |
| Höhe | regelmäßige Arbeitsvergütung ohne krankheitsbedingten Ausfall [§ 4 Abs. 1 EFZG] |
| Anzeigepflicht | unverzüglich Arbeitsunfähigkeit + voraussichtliche Dauer [§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG] |
| Bescheinigungspflicht | bei Krankheit > 3 Kalendertagen [§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG] |
| Elektronische AU-Bescheinigung (eAU) | seit 01.01.2023 Pflicht für GKV-Versicherte [§ 5 Abs. 1a EFZG] |
| Fortsetzungserkrankung | neue Anspruchsfrist erst nach 6 Monaten ohne erneute AU oder 12 Monaten ab erster AU [§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1+2 EFZG] |
| Verschulden | bei grobem Selbstverschulden Anspruch ausgeschlossen [§ 3 Abs. 1 EFZG] |
| Auslandsaufenthalt | Anzeige + ärztliches Attest auch erforderlich [§ 5 Abs. 2 EFZG] |
| Mehrere Arbeitgeber | Anspruch besteht gegenüber jedem [§ 8 Abs. 1 EFZG] |
| Anspruch bei Mini-Job | besteht auch [§ 1 Abs. 1 EFZG, BAG 5 AZR 466/99] |
| Krankengeld nach 6 Wochen | GKV zahlt 70 % Bruttolohn / max. 90 % Nettolohn [§ 47 SGB V] |
| Höchstdauer Krankengeld | 72 Wochen pro Krankheitsfall in 3 Jahren [§ 48 SGB V] |
| Kündigung während AU | grundsätzlich zulässig (kein Sonderkündigungsschutz), aber krankheitsbedingt nur unter strengen Voraussetzungen |
Geltungsbereich
EFZG gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildender (§ 19 BBiG verweist auf EFZG), Mini-Jobber, Teilzeit, Heimarbeiter (§ 10 EFZG). Selbstständige und freie Mitarbeiter haben keinen Anspruch. Bei mehreren Krankheiten innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums werden die Tage zusammengerechnet (Fortsetzungserkrankung), es sei denn, eine völlig andere Krankheitsursache liegt vor.
Häufige Fehler
- „Krank ab Tag 1, Attest ab Tag 4." Korrekt: Krankheit unverzüglich melden, Bescheinigung erst ab Tag 4 (mehr als 3 Tage), Arbeitgeber kann aber ab Tag 1 verlangen.
- „Bei kurzer Beschäftigung kein Anspruch." Erst nach 4 Wochen Beschäftigung – vorher kein EFZG-Anspruch, aber Krankenkasse zahlt ggf. Krankengeld direkt.
- „Nach 6 Wochen bin ich auf mich allein gestellt." Falsch – die GKV zahlt anschließend Krankengeld (§§ 47–48 SGB V).
Quellen
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG):: https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/index.html
- § 47 SGB V – Höhe Krankengeld:: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47.html
- § 48 SGB V – Dauer Krankengeld:: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html
- BMAS – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialversicherung/sozialversicherung.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-04: Erstveröffentlichung. Werte gegen EFZG und §§ 47, 48 SGB V (gesetze-im-internet.de) geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-04
- Gültig ab: 1994-06-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EFZG, SGB V)
- Lizenz: CC BY 4.0