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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG) – 6 Wochen Entgeltfortzahlung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-05 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG) – 6 Wochen Entgeltfortzahlung

Kurzantwort

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 EFZG). Der Anspruch entsteht nach einer Wartezeit von 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 EFZG). Die Krankheit muss unverzüglich angezeigt werden; bei längerer Dauer als 3 Tagen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 5 EFZG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageEntgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) [gesetze-im-internet.de, EFZG]
Dauer der Entgeltfortzahlung6 Wochen (42 Kalendertage) [§ 3 Abs. 1 EFZG]
Wartezeit ab Beginn Arbeitsverhältnis4 Wochen [§ 3 Abs. 3 EFZG]
Höheregelmäßige Arbeitsvergütung ohne krankheitsbedingten Ausfall [§ 4 Abs. 1 EFZG]
Anzeigepflichtunverzüglich Arbeitsunfähigkeit + voraussichtliche Dauer [§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG]
Bescheinigungspflichtbei Krankheit > 3 Kalendertagen [§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG]
Elektronische AU-Bescheinigung (eAU)seit 01.01.2023 Pflicht für GKV-Versicherte [§ 5 Abs. 1a EFZG]
Fortsetzungserkrankungneue Anspruchsfrist erst nach 6 Monaten ohne erneute AU oder 12 Monaten ab erster AU [§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1+2 EFZG]
Verschuldenbei grobem Selbstverschulden Anspruch ausgeschlossen [§ 3 Abs. 1 EFZG]
AuslandsaufenthaltAnzeige + ärztliches Attest auch erforderlich [§ 5 Abs. 2 EFZG]
Mehrere ArbeitgeberAnspruch besteht gegenüber jedem [§ 8 Abs. 1 EFZG]
Anspruch bei Mini-Jobbesteht auch [§ 1 Abs. 1 EFZG, BAG 5 AZR 466/99]
Krankengeld nach 6 WochenGKV zahlt 70 % Bruttolohn / max. 90 % Nettolohn [§ 47 SGB V]
Höchstdauer Krankengeld72 Wochen pro Krankheitsfall in 3 Jahren [§ 48 SGB V]
Kündigung während AUgrundsätzlich zulässig (kein Sonderkündigungsschutz), aber krankheitsbedingt nur unter strengen Voraussetzungen

Geltungsbereich

EFZG gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildender (§ 19 BBiG verweist auf EFZG), Mini-Jobber, Teilzeit, Heimarbeiter (§ 10 EFZG). Selbstständige und freie Mitarbeiter haben keinen Anspruch. Bei mehreren Krankheiten innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums werden die Tage zusammengerechnet (Fortsetzungserkrankung), es sei denn, eine völlig andere Krankheitsursache liegt vor.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand