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Mietspiegel – Funktion und Bindungswirkung (§§ 558c, 558d BGB)

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Mietspiegel – Funktion und Bindungswirkung (§§ 558c, 558d BGB)

Kurzantwort

Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete und dient im Mieterhöhungsverfahren als Begründungsmittel (§ 558a Absatz 2 Nummer 1 BGB). Das Gesetz unterscheidet zwei Typen mit unterschiedlicher Beweiswirkung: Der einfache Mietspiegel (§ 558c BGB) ist von der Gemeinde oder gemeinsam von Vermieter- und Mietervertretern erstellt oder anerkannt; ihm kommt vor Gericht nur Indizwirkung zu (BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19). Der qualifizierte Mietspiegel (§ 558d BGB) wird zusätzlich nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und amtlich oder von den Interessenvertretern anerkannt; für ihn gilt die gesetzliche Vermutung, dass die ausgewiesenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Absatz 3 BGB). Diese Vermutung ist widerlegbar (§ 292 ZPO), erfordert aber einen substanziierten Angriff gegen die wissenschaftliche Erstellung. Beide Mietspiegel binden Gericht und Parteien nicht absolut – sie verschieben nur die Darlegungs- und Beweislast.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§ 558c BGB (einfacher Mietspiegel), § 558d BGB (qualifizierter Mietspiegel) [gesetze-im-internet.de]
FunktionÜbersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete; Begründungsmittel im Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Absatz 2 Nummer 1 BGB)
Einfacher Mietspiegel – Definitionvon der Gemeinde oder gemeinsam von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter erstellt oder anerkannt (§ 558c Absatz 1 BGB)
Einfacher Mietspiegel – BeweiswertIndiz für die ortsübliche Vergleichsmiete; keine gesetzliche Vermutung [BGH VIII ZR 45/19, 27.05.2020]
Qualifizierter Mietspiegel – Definitionnach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den Interessenvertretern anerkannt (§ 558d Absatz 1 BGB)
Qualifizierter Mietspiegel – Beweiswertgesetzliche Vermutung der Richtigkeit (§ 558d Absatz 3 BGB); widerlegbar nach § 292 ZPO
Anpassung qualifizierter Mietspiegelalle 2 Jahre an die Marktentwicklung (Stichprobe oder Preisindex Lebenshaltung); Neuerstellung nach 4 Jahren (§ 558d Absatz 2 BGB)
Anpassung einfacher Mietspiegelsoll alle 2 Jahre der Marktentwicklung angepasst werden (§ 558c Absatz 3 BGB)
Verwendungspflichtenthält ein qualifizierter Mietspiegel Angaben zur Wohnung, muss der Vermieter sie im Mieterhöhungsverlangen mitteilen, auch bei anderem Begründungsmittel (§ 558a Absatz 3 BGB)
Mietspiegelpflicht (seit Reform 2022)Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern müssen einen Mietspiegel erstellen [Mietspiegelreformgesetz, in Kraft 01.07.2022]
KonkretisierungMietspiegelverordnung (MsV), in Kraft seit 01.07.2022 – Anforderungen an qualifizierte Mietspiegel [gesetze-im-internet.de/msv]

Geltungsbereich

Mietspiegel betreffen frei finanzierten Wohnraum und sind das zentrale Begründungsmittel bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet sich aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind (§ 558 Absatz 2 BGB). Neben dem Mietspiegel kennt § 558a Absatz 2 BGB als weitere Begründungsmittel die Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten und die Benennung von mindestens drei Vergleichswohnungen. Für preisgebundenen Wohnraum (Sozialwohnungen) gelten Mietspiegel nicht; dort bestimmt sich die zulässige Miete nach den Förderbedingungen.

Einfacher vs. qualifizierter Mietspiegel

Der Unterschied liegt in der Erstellung und damit im Beweiswert, nicht in der äußeren Form:

Bindungswirkung im Prozess

Die „Bindung" eines Mietspiegels ist keine absolute Bindung von Gericht oder Parteien, sondern eine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast:

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Ein Vermieter stützt sein Mieterhöhungsverlangen auf den qualifizierten Mietspiegel der Stadt. Die Wohnung fällt in ein Mietspiegelfeld mit einer Spanne von 8,50 bis 10,20 €/m². Verlangt der Vermieter einen Wert innerhalb der Spanne, wird nach § 558d Absatz 3 BGB vermutet, dass dieser Wert die ortsübliche Vergleichsmiete abbildet. Will der Mieter dies widerlegen, muss er konkret darlegen, dass der Mietspiegel die anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze nicht einhält – ein bloßer Hinweis auf günstigere Mieten im Nachbarhaus genügt nicht. Stützt der Vermieter dieselbe Erhöhung dagegen auf einen einfachen Mietspiegel, dient dieser nur als Indiz, und das Gericht kann im Streitfall ein Sachverständigengutachten einholen.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand