Parodontitisbehandlung als Kassenleistung (PAR-Richtlinie, § 28 Abs. 2 SGB V) – Behandlungsstrecke, UPT-Frequenzen und Genehmigung 2026
Kurzantwort
Die systematische Behandlung einer Parodontitis ist Teil der zahnärztlichen Behandlung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V und damit Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung – ohne Zuzahlung und ohne Festzuschusssystem. Das Nähere regelt die PAR-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V), die am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist; die geltende Fassung beruht auf dem Beschluss vom 19.12.2024 (BAnz AT 29.01.2025 B3) und gilt seit dem 1. Juli 2025. Anspruch besteht nach § 4 PAR-RL nur, wenn eine der dort genannten Diagnosen gestellt wird und zugleich eine Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr vorliegt. Die Behandlung bedarf nach § 5 PAR-RL der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse – anders als in vielen Ratgebern behauptet, gilt das nicht für die chirurgische Therapie: die wird der Kasse nach § 12 Abs. 1 Satz 5 PAR-RL nur zur Kenntnis gegeben. Kern der Reform von 2021 ist die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT): Sie beginnt drei bis sechs Monate nach dem geschlossenen bzw. offenen Vorgehen und läuft zwei Jahre (§ 13 Abs. 3 Satz 1 PAR-RL), beginnend am Tag der ersten UPT-Leistung. Wie oft die UPT-Sitzungen stattfinden, hängt nicht vom Wunsch der Praxis, sondern vom Grading A, B oder C ab: Grad A bis zu zweimal, Grad B bis zu viermal, Grad C bis zu sechsmal – jeweils mit gesetzten Mindestabständen von zehn, fünf bzw. drei Monaten. Eine Verlängerung der UPT ist nach § 13 Abs. 4 PAR-RL möglich, in der Regel höchstens sechs Monate, und braucht wiederum eine vorherige Genehmigung. Ausdrücklich nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind mikrobiologische Diagnostik und lokale Antibiotikatherapie (§ 10 Abs. 2 PAR-RL); die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist ebenfalls keine Kassenleistung.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Leistungsanspruch | Zahnärztliche Behandlung, § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Richtlinie | § 28 Abs. 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V [§ 1 PAR-RL] |
| Richtlinie | Richtlinie des G-BA zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) |
| Ursprungsfassung | 17.12.2020, BAnz AT 21.06.2021 B2, in Kraft 01.07.2021 |
| Geltende Fassung | zuletzt geändert am 19.12.2024, BAnz AT 29.01.2025 B3, gestuftes Inkrafttreten 01.01.2025 (§ 14) und 01.07.2025 |
| Zugangsvoraussetzung | Diagnose nach § 4 PAR-RL und Sondierungstiefe ≥ 4 mm |
| Erfasste Diagnosen | Parodontitis (Staging I–IV, Grading A–C), Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen, generalisierte gingivale Vergrößerungen [§ 4 PAR-RL] |
| Genehmigungspflicht | Systematische PAR-Therapie und UPT-Verlängerung: vorherige Genehmigung der Krankenkasse [§ 5, § 13 Abs. 4 PAR-RL] |
| Chirurgische Therapie | Keine erneute Genehmigung – nur Kenntnisgabe an die Kasse [§ 12 Abs. 1 Satz 5 PAR-RL] |
| Frist der Kasse | § 13 Abs. 3a SGB V ist bei der Verlängerung ausdrücklich zu beachten [§ 13 Abs. 4 Satz 2 PAR-RL] |
| Röntgenbefund | Aufnahmen in der Regel nicht älter als zwölf Monate [§ 3 Abs. 4 PAR-RL] |
| Erhobene Risikofaktoren | Diabetes mellitus (mit HbA1c-Wert) und Tabakkonsum (< 10 bzw. ≥ 10 Zigaretten/Tag) [§ 3 Abs. 2 PAR-RL] |
| Messpunkte Sondierungstiefe | Mindestens zwei Stellen pro Zahn, eine mesioapproximal, eine distoapproximal [§ 3 Abs. 3 Nr. 1 PAR-RL] |
| Rundungsregel | < 0,5 mm abrunden, ≥ 0,5 mm aufrunden [§ 3 Abs. 3 Nr. 1 PAR-RL] |
| Antiinfektiöse Therapie | Geschlossenes Vorgehen bei Taschen ≥ 4 mm, möglichst innerhalb von 4 Wochen abgeschlossen [§ 9 PAR-RL] |
| Erste Befundevaluation | Drei bis sechs Monate nach Ende der antiinfektiösen Therapie [§ 11 PAR-RL] |
| Chirurgische Therapie – Indikation | Kann angezeigt sein bei Sondierungstiefe ≥ 6 mm in der Befundevaluation [§ 12 Abs. 1 Satz 2 PAR-RL] |
| Frontzahnbereich | Strenge Indikation zum offenen Vorgehen aus ästhetischen Gründen [§ 12 Abs. 1 Satz 4 PAR-RL] |
| UPT-Beginn | Drei bis sechs Monate nach Abschluss des geschlossenen bzw. offenen Vorgehens [§ 13 Abs. 1 Satz 2 PAR-RL] |
| UPT-Zeitraum | Zwei Jahre, beginnend am Tag der ersten UPT-Leistung [§ 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PAR-RL] |
| UPT-Frequenz Grad A | Bis zu zweimal, Mindestabstand 10 Monate [§ 13 Abs. 3 Satz 3 PAR-RL] |
| UPT-Frequenz Grad B | Bis zu viermal, Mindestabstand 5 Monate [§ 13 Abs. 3 Satz 3 PAR-RL] |
| UPT-Frequenz Grad C | Bis zu sechsmal, Mindestabstand 3 Monate [§ 13 Abs. 3 Satz 3 PAR-RL] |
| Verlängerung der UPT | In der Regel nicht länger als sechs Monate, vorherige Genehmigung nötig [§ 13 Abs. 4 Satz 1 PAR-RL] |
| Adjuvante Antibiotika | Systemisch möglich bei besonders schweren Formen mit raschem Attachmentverlust [§ 10 Abs. 1 PAR-RL] |
| Nicht Kassenleistung | Mikrobiologische Diagnostik und lokale Antibiotikatherapie [§ 10 Abs. 2 PAR-RL] |
| Zuzahlung | Keine – § 61 SGB V sieht für zahnärztliche Behandlung keine Zuzahlung vor |
| Sonderweg Pflegebedürftige | Modifizierte Behandlungsstrecke nach § 22a SGB V, ohne Genehmigungsverfahren – Information an die Kasse genügt [KZBV] |
| Evaluationsauftrag | Unabhängige wissenschaftliche Institution, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie [§ 14 PAR-RL] |
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für die vertragszahnärztliche Versorgung gesetzlich Krankenversicherter. Sie regelt nach § 1 PAR-RL die Voraussetzungen zur Erbringung von Leistungen zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen und dient der Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung.
Rechtlich hängt der Anspruch an § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V: Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Für privat Versicherte gilt die PAR-Richtlinie nicht; dort richtet sich Umfang und Abrechnung der Parodontitistherapie nach dem Versicherungsvertrag und der GOZ.
Abzugrenzen ist die PAR-Behandlung von zwei benachbarten Leistungsbereichen mit völlig anderer Kostenlogik: Zahnersatz läuft über befundbezogene Festzuschüsse nach § 55 SGB V, Kieferorthopädie über § 29 SGB V mit 20-Prozent-Eigenanteil. Die PAR-Behandlung dagegen ist reine Sachleistung.
Wann die Kasse zahlt: die Zugangsschwelle des § 4 PAR-RL
Die systematische Behandlung ist nach § 4 PAR-RL angezeigt, wenn eine der dort genannten Diagnosen gestellt wird und dabei eine Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr vorliegt. Beide Bedingungen müssen zusammentreffen – eine Diagnose allein reicht nicht.
Erfasst sind:
- Parodontitis, beschrieben über - Staging nach Schweregrad und Komplexität: Stadium I (initiale), II (moderate), III (schwere Parodontitis mit Potenzial für weiteren Zahnverlust), IV (schwere Parodontitis mit Potenzial für Verlust der Dentition), - Ausdehnung: lokalisiert (< 30 % der Zähne), generalisiert (ab 30 % der Zähne) oder Molaren-Inzisiven-Muster, - Grading nach Progressionsrate: Grad A langsam, Grad B moderat, Grad C rasch,
- Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen,
- andere das Parodont betreffende Zustände: generalisierte gingivale Vergrößerungen.
Das Grading ist keine akademische Übung – es entscheidet später über die Zahl der bezahlten UPT-Sitzungen (unten).
Umgekehrt formuliert § 4 PAR-RL letzter Absatz eine Grenze: Bei Knochenabbau von über 75 % oder Furkationsbefall Grad III ist bei gleichzeitigem Lockerungsgrad III in der Regel die Entfernung des Zahnes angezeigt – nicht seine parodontale Behandlung.
Die Behandlungsstrecke Schritt für Schritt
Schritt 1 – Befund, Diagnose, Antrag. Grundlage sind allgemeine und parodontitisspezifische Anamnese, klinischer Befund, je nach rechtfertigender Indikation Röntgenaufnahmen (in der Regel nicht älter als zwölf Monate, § 3 Abs. 4) sowie Diagnose und Dokumentation. Die parodontitisspezifische Anamnese erfasst verpflichtend zwei Risikofaktoren: Diabetes mellitus mit HbA1c-Wert und Tabakkonsum (§ 3 Abs. 2). Dokumentiert werden Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen je Zahn, Zahnlockerung (Grad 0–III), Furkationsbefall (Grad 0–III) und parodontitisbedingter Zahnverlust.
Aufklärungs- und Therapiegespräch (§ 6). Es umfasst drei Pflichtinhalte: Erörterung von Therapiealternativen zur gemeinsamen Entscheidungsfindung einschließlich der UPT, Information über gesundheitsbewusstes Verhalten zur Reduktion von Risikofaktoren (etwa Rat zur Einschränkung des Tabakkonsums, Verweis auf ärztliche Behandlung bei Hinweisen auf nicht adäquat behandelte Allgemeinerkrankungen) und Information über Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen.
Mundhygieneunterweisung (§ 8). Sie ist eine eigenständige Leistung im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie und umfasst Mundhygieneaufklärung, Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva, Anfärben von Plaque, individuelle Instruktion und praktische Anleitung.
Schritt 2 – Antiinfektiöse Therapie (§ 9, geschlossenes Vorgehen). Entfernt werden bei Taschen mit Sondierungstiefe ≥ 4 mm alle supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge. Die Therapie sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Anschließend erfolgt drei bis sechs Monate später die erste Befundevaluation (§ 11) mit vollständiger Neuerhebung von Sondierungstiefen, Lockerung, Furkationsbefall und Röntgenbefund.
Schritt 3 (falls nötig) – Chirurgische Therapie (§ 12, offenes Vorgehen). Nach dem geschlossenen Vorgehen ist zu prüfen, ob an einzelnen Parodontien zusätzlich ein offenes Vorgehen nötig ist. Das kann angezeigt sein, wenn in der Befundevaluation eine Sondierungstiefe ≥ 6 mm gemessen wurde. Die Entscheidung trifft die Zahnärztin oder der Zahnarzt nach gemeinsamer Erörterung mit dem Versicherten; im Frontzahnbereich besteht aus ästhetischen Gründen eine strenge Indikation. Wichtig für die Praxis: Diese Entscheidung wird der Krankenkasse nur zur Kenntnis gegeben (§ 12 Abs. 1 Satz 5) – ein neuer Genehmigungsantrag ist nicht vorgesehen. Drei bis sechs Monate danach folgt eine erneute Befundevaluation.
Schritt 4 – Unterstützende Parodontitistherapie (UPT). Siehe eigener Abschnitt.
Genehmigung durch die Krankenkasse
Nach § 5 PAR-RL bedürfen die Durchführung der systematischen Parodontitistherapie und eine Verlängerung nach § 13 Abs. 4 der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Der Antrag wird über einen zwischen den Bundesmantelvertragspartnern vereinbarten Datensatz übermittelt. Die Kasse kann vor der Entscheidung die diagnostischen Unterlagen und die Versicherten begutachten lassen.
Für den Verlängerungsantrag verweist § 13 Abs. 4 Satz 2 PAR-RL ausdrücklich auf § 13 Abs. 3a SGB V – also auf die Entscheidungsfristen und die Genehmigungsfiktion: Entscheidet die Kasse nicht fristgerecht und teilt sie auch keinen hinreichenden Grund mit, gilt der Antrag als genehmigt.
Die UPT: zwei Jahre, aber nicht beliebig viele Sitzungen
Die UPT sichert die Ergebnisse der antiinfektiösen und einer gegebenenfalls erfolgten chirurgischen Therapie. Sie soll drei bis sechs Monate nach Abschluss des geschlossenen bzw. offenen Vorgehens beginnen (§ 13 Abs. 1). Der UPT-Zeitraum beträgt zwei Jahre und beginnt am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung – nicht mit dem Genehmigungsbescheid und nicht mit dem Beginn der PAR-Behandlung.
Die UPT setzt sich aus sechs Leistungsbausteinen zusammen (§ 13 Abs. 2):
| Nr. | Leistung |
|---|---|
| 1 | Mundhygienekontrolle |
| 2 | Soweit erforderlich: erneute Mundhygieneunterweisung |
| 3 | Vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von Biofilmen und Belägen |
| 4 | Messung von Sondierungstiefen und Sondierungsbluten |
| 5 | Subgingivale Instrumentierung bei ST ≥ 4 mm mit Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit ST ≥ 5 mm |
| 6 | Vollständige Untersuchung des Parodontalzustands mit Dokumentation (inkl. Lockerung, Furkation, Röntgenbefund) |
Die Frequenz der Leistungen nach Nr. 1, 2, 3 und 5 richtet sich nach dem in § 4 Nr. 1 Buchstabe b festgestellten Grad:
| Grad | Höchstzahl im Zweijahreszeitraum | Mindestabstand zur zuletzt erbrachten identischen Leistung |
|---|---|---|
| A (langsame Progression) | bis zu 2× | 10 Monate |
| B (moderate Progression) | bis zu 4× | 5 Monate |
| C (rasche Progression) | bis zu 6× | 3 Monate |
Für die beiden Mess- und Befundleistungen gelten eigene Regeln:
- Leistung Nr. 4 (Sondierungstiefen und -bluten): bei Grad B zweimal, bei Grad C viermal. Der erste Ansatz hat einen Mindestabstand von fünf (Grad B) bzw. drei Monaten (Grad C) zur ersten UPT-Leistung; danach gilt derselbe Abstand zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. 4 oder Nr. 6. Für Grad A ist die Leistung Nr. 4 in § 13 Abs. 3 nicht vorgesehen.
- Leistung Nr. 6 (vollständige Befundaufnahme): einmal im UPT-Zeitraum, mit Mindestabstand von zehn Monaten zur ersten UPT-Leistung; bei Grad B mit fünf, bei Grad C mit drei Monaten Abstand zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. 4.
Verlängerung (§ 13 Abs. 4). Ist über die zwei Jahre hinaus eine Fortführung zahnmedizinisch erforderlich, ist sie möglich – in der Regel nicht länger als sechs Monate und nur mit vorheriger Genehmigung. Im Verlängerungszeitraum können die UPT-Leistungen unter Beachtung derselben Mindestabstände erbracht werden; die Abstände für die jeweils ersten Leistungen im Verlängerungszeitraum bemessen sich nach den innerhalb des UPT-Zeitraums zuletzt erbrachten identischen Leistungen.
Damit umfasst die Behandlungsstrecke in der Summe: Diagnostik und Therapiephase, danach zwei Jahre UPT, gegebenenfalls plus sechs Monate Verlängerung – nach Darstellung der KZBV insgesamt ein Zeitraum von bis zu drei Jahren, wobei rund 36 Prozent der PAR-Leistungen auf das erste Behandlungsjahr und rund 64 Prozent auf die Nachsorgephase entfallen.
Was die Kasse nicht bezahlt
§ 10 Abs. 2 PAR-RL ist eindeutig: Mikrobiologische Diagnostik und lokale Antibiotikatherapie sind nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Erlaubt ist nach § 10 Abs. 1 nur die systemische Antibiotikagabe bei besonders schweren Formen mit raschem Attachmentverlust, im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie.
Nach der Patienteninformation der KZBV können gesetzlich Versicherte darüber hinaus unter anderem privat vereinbaren: professionelle Zahnreinigung (PZR), 3-D-Röntgendiagnostik, Biomarker-Tests, Laseranwendung, Verfahren zur Behandlung von Zahnfleischrückgang, regenerative und rekonstruktive Verfahren sowie die Versorgung von Entzündungen im Zusammenhang mit Implantaten (Periimplantitis). Solche Leistungen sind IGeL – sie setzen eine vorherige schriftliche Vereinbarung und wirtschaftliche Aufklärung nach § 630c Abs. 3 BGB voraus.
Umgekehrt gehören zur Kassenleistung neben der PAR-Strecke unter anderem die halbjährliche Kontrolluntersuchung, die Glättung überstehender Füllungs- und Kronenränder (§ 7 PAR-RL) und die Zahnsteinentfernung einmal pro Kalenderjahr – bei Versicherten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe einmal pro Kalenderhalbjahr.
Sonderweg für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen
Für Versicherte, die Leistungen nach § 22a SGB V erhalten – also Menschen mit Pflegegrad oder Anspruch auf Eingliederungshilfe – besteht seit Juli 2021 eine bedarfsgerecht modifizierte Behandlungsstrecke. Sie richtet sich an Patientinnen und Patienten, bei denen die systematische Behandlung nicht in vollem Umfang durchführbar ist, etwa weil die Mundhygienefähigkeit oder die Mitwirkungsfähigkeit eingeschränkt ist oder eine Behandlung nur unter Vollnarkose möglich ist.
Der Zugang ist bewusst entbürokratisiert: Statt eines Genehmigungsverfahrens genügt eine Information der Zahnarztpraxis an die Krankenkasse. Ergänzend sieht die PAR-Richtlinie zwei Verzahnungen vor: Der Dokumentationsbogen nach § 8 der Richtlinie zu § 22a SGB V soll in die Therapieplanung einbezogen werden (§ 3 Abs. 6 PAR-RL), und bereits erfolgte Maßnahmen nach jener Richtlinie sollen bei der Mundhygieneunterweisung berücksichtigt werden (§ 8 Satz 3 PAR-RL).
Versorgungslage: Budgetierung als Bremsklotz
Die PAR-Richtlinie sollte die Behandlungszahlen angesichts der Krankheitslast steigern. Nach Darstellung der KZBV wirkte jedoch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) vom November 2022 mit seiner strikten Budgetierung für die Jahre 2023 und 2024 in die Gegenrichtung: Die Neubehandlungsfälle gingen zurück, für September 2023 nennt die KZBV einen Rückgang von rund 30 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Das BMG kam in seiner am 23.10.2023 vorgelegten gesetzlich beauftragten Evaluierung dagegen zu dem Ergebnis, eine Verschlechterung der Versorgung sei nicht feststellbar; die KZBV hat dem in einer eigenen Stellungnahme widersprochen.
Der Streit ist 2026 nicht beendet. Die Finanzkommission Gesundheit legte 66 Empfehlungen zur Beitragssatzstabilisierung vor; KZBV-Vorsitzender Martin Hendges verwies dabei darauf, dass aktuell rund 14 Millionen Menschen an einer schweren Parodontitis litten, und warnte vor erneuter Kostendämpfung. Das daraufhin beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228, in Kraft seit 30.07.2026) hat die zahnärztliche Behandlung nach § 28 Abs. 2 SGB V – und damit die PAR-Leistungen – im Leistungskatalog belassen; geändert wurden dort die Qualifikationsanforderungen für die Kieferorthopädie (§ 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1, Abs. 2a SGB V) sowie der Festzuschuss beim Zahnersatz.
§ 14 PAR-RL sieht vor, dass der G-BA spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie – also spätestens zum 01.07.2026 – eine unabhängige wissenschaftliche Institution mit der Evaluation beauftragt. Durch die Änderung vom 19.12.2024 sind dabei ausdrücklich auch Inanspruchnahme, Wirkungen und Notwendigkeit der Verlängerungsoption nach § 13 Abs. 4 zu überprüfen.
Häufige Fehler
- „Parodontitisbehandlung muss man wie Zahnersatz mitbezahlen." Falsch – PAR-Leistungen sind Sachleistungen der zahnärztlichen Behandlung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Das Festzuschusssystem des § 55 SGB V gilt nur für Zahnersatz, und § 61 SGB V sieht für zahnärztliche Behandlung keine Zuzahlung vor.
- „Ab Zahnfleischbluten zahlt die Kasse die PAR-Behandlung." Falsch – § 4 PAR-RL verlangt eine der dort genannten Diagnosen und eine Sondierungstiefe von mindestens 4 mm. Eine Gingivitis ohne Attachmentverlust erfüllt das nicht.
- „Die professionelle Zahnreinigung gehört zur PAR-Behandlung." Falsch – die PZR ist keine Leistung der PAR-Richtlinie. Kassenleistung sind die Mundhygieneunterweisung (§ 8) und innerhalb der UPT die Reinigung aller Zähne von Biofilmen und Belägen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3) – das ist rechtlich und im Leistungsinhalt etwas anderes als eine privat vereinbarte PZR.
- „Für die Operation braucht es einen neuen Antrag." Falsch – genehmigungspflichtig sind nach § 5 PAR-RL nur die systematische Therapie und die UPT-Verlängerung. Die Entscheidung für das offene Vorgehen wird der Kasse nach § 12 Abs. 1 Satz 5 PAR-RL lediglich zur Kenntnis gegeben.
- „Die UPT-Termine kann ich mir frei einteilen." Falsch – § 13 Abs. 3 PAR-RL knüpft Zahl und Mindestabstand an das Grading. Ein zu früher Termin ist keine abrechnungsfähige UPT-Leistung; bei Grad A sind es im gesamten Zweijahreszeitraum nur zwei Sitzungen mit zehn Monaten Abstand.
- „Die zwei Jahre UPT laufen ab Genehmigung der Kasse." Falsch – der UPT-Zeitraum beginnt nach § 13 Abs. 3 Satz 2 PAR-RL am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung.
- „Wenn die Taschen nach zwei Jahren noch da sind, zahlt die Kasse einfach weiter." Falsch – eine Fortführung ist nur als Verlängerung nach § 13 Abs. 4 PAR-RL möglich, in der Regel höchstens sechs Monate und nur mit vorheriger Genehmigung.
- „Ein Keimtest gehört zur Diagnostik dazu." Falsch – mikrobiologische Diagnostik und lokale Antibiotikatherapie sind nach § 10 Abs. 2 PAR-RL ausdrücklich nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
- „Pflegebedürftige müssen dieselbe Antragsstrecke durchlaufen." Falsch – bei Versicherten mit Leistungsanspruch nach § 22a SGB V genügt für die modifizierte Behandlungsstrecke eine Information an die Krankenkasse statt einer Genehmigung.
- „Jeder gelockerte Zahn wird parodontal behandelt." Differenziert – bei Knochenabbau über 75 % oder Furkationsbefall Grad III zusammen mit Lockerungsgrad III ist nach § 4 PAR-RL in der Regel die Entfernung des Zahnes angezeigt.
Quellen
- § 28 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
- § 22a SGB V – Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22a.html
- § 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__92.html
- § 13 SGB V – Kostenerstattung, Genehmigungsfiktion nach Absatz 3a: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html
- § 61 SGB V – Zuzahlungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
- § 28 SGB V (dejure.org, Volltext und Änderungshistorie, Fassung ab 30.07.2026): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/28.html
- G-BA – PAR-Richtlinie (Übersicht, Fassung vom 17.12.2020, zuletzt geändert 19.12.2024, in Kraft 01.07.2025): https://www.g-ba.de/richtlinien/124/
- G-BA – PAR-Richtlinie, konsolidierter Richtlinientext (PDF): https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3848/PAR-RL_2024-12-19_iK-2025-01-01_2025-07-01.pdf
- G-BA – Beschluss vom 19.12.2024, PAR-Richtlinie: Änderung der §§ 13 und 14 (BAnz AT 29.01.2025 B3): https://www.g-ba.de/beschluesse/6994/
- G-BA – Pressemitteilung: Systematische Behandlung von Parodontitis ist ab 1. Juli neue GKV-Leistung: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/962/
- KZBV – Behandlung der Parodontitis (Patienteninformation, Stand Juli 2025): https://www.kzbv.de/patienten/medizinische-infos/parodontitis/behandlung-der-parodontitis/
- KZBV – PAR-Evaluation: Auswirkungen des GKV-FinStG: https://www.kzbv.de/politik/konzepte-und-berichte/par-evaluation-auswirkungen-des-gkv-finstg/
- zm-online – „Erneute Kostendämpfung würde Erfolge in der Zahn- und Mundgesundheit beschädigen" (KZBV und BZÄK zur Finanzkommission Gesundheit, 2026): https://www.zm-online.de/artikel/2026/zm-2026-08/erneute-kostendaempfung-wuerde-erfolge-in-der-zahn-und-mundgesundheit-beschaedigen
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. I Nr. 228: https://dejure.org/BGBl/2026/BGBl._I_Nr._228
Änderungsverlauf
- 2026-08-23: Erstveröffentlichung. Richtlinientext der PAR-RL (Fassung vom 17.12.2020, zuletzt geändert 19.12.2024, BAnz AT 29.01.2025 B3, in Kraft 01.07.2025) verbatim gegen den konsolidierten G-BA-Richtlinientext geprüft: Zugangsschwelle § 4 (Diagnose und Sondierungstiefe ≥ 4 mm, Staging I–IV, Grading A–C), Genehmigungspflicht § 5, Aufklärungsgespräch § 6, Mundhygieneunterweisung § 8, antiinfektiöse Therapie § 9, Antibiotika § 10, Befundevaluation § 11, chirurgische Therapie § 12 (Kenntnisgabe statt Genehmigung), UPT § 13 (Zweijahreszeitraum, Frequenzen 2×/4×/6× mit Mindestabständen 10/5/3 Monate, Verlängerung höchstens sechs Monate) und Evaluationsauftrag § 14. Normtext § 28 Abs. 2 SGB V gegen dejure.org in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228, in Kraft 30.07.2026) verifiziert. Versorgungszahlen und Sonderweg nach § 22a SGB V gegen kzbv.de belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-23
- Gültig ab: 2021-07-01 (PAR-Richtlinie); geltende Fassung seit 01.07.2025
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, G-BA-Richtlinie und Beschluss, KZBV)
- Lizenz: CC BY 4.0