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Hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b SGB V) – Teilnahme, Bindung, Widerruf und Neuregelungen 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die hausarztzentrierte Versorgung (HZV) – umgangssprachlich Hausarztprogramm oder Hausarztvertrag – ist eine besondere hausärztliche Versorgung, die jede gesetzliche Krankenkasse ihren Versicherten nach § 73b Abs. 1 SGB V anbieten muss. Für Versicherte ist die Teilnahme freiwillig (§ 73b Abs. 3 Satz 1 SGB V). Wer teilnimmt, verpflichtet sich schriftlich oder elektronisch gegenüber der Krankenkasse, nur einen selbst gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen und ambulante fachärztliche Behandlung nur auf dessen Überweisungausgenommen sind kraft Gesetzes Augenärzte und Frauenärzte, und die direkte Inanspruchnahme eines Kinder- und Jugendarztes bleibt unberührt (§ 73b Abs. 3 Satz 2 SGB V). Die Teilnahmeerklärung kann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden (Satz 3); die Frist beginnt erst mit der Widerrufsbelehrung durch die Kasse (Satz 5). Wird nicht widerrufen, ist der Versicherte mindestens ein Jahr an Teilnahme und Hausarztwahl gebunden und darf den Hausarzt nur bei einem wichtigen Grund wechseln (Satz 6). Der praktische Anreiz ergibt sich aus § 53 Abs. 3 SGB V: Für HZV-Teilnehmer muss die Kasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen, wenn die erwarteten Einsparungen die Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Neu 2026: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), in Kraft seit 30.07.2026, hat § 73b Abs. 5 SGB V zweifach verschärft – die HZV-Verträge unterliegen erstmals ausdrücklich dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität („§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt."), und für Fallzahlsteigerungen ist künftig ein Vergütungsabschlag zu vereinbaren, dessen Höhe und Verfahren die Vertragspartner bis zum 31. März 2027 festlegen müssen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 73b SGB V – Hausarztzentrierte Versorgung [gesetze-im-internet.de]
Aktuelle FassungGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, in Kraft seit 30.07.2026 [dejure.org, Fassungshinweis]
Vorherige ÄnderungTerminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 06.05.2019, BGBl. I S. 646, in Kraft seit 11.05.2019
Ursprung der Normeingeführt mit dem GKV-Modernisierungsgesetz zum 01.01.2004; heutige Struktur seit dem GKV-WSG (01.04.2007) und dem Organisationsweiterentwicklungsgesetz (01.01.2009)
Pflicht der KrankenkasseKrankenkassen haben ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten [§ 73b Abs. 1 SGB V]
Teilnahme der Versichertenfreiwillig [§ 73b Abs. 3 Satz 1 SGB V]
Form der Teilnahmeerklärungschriftlich oder elektronisch gegenüber der Krankenkasse [§ 73b Abs. 3 Satz 2 SGB V]
Kern der Selbstbindungnur einen selbst gewählten Hausarzt in Anspruch nehmen; ambulante fachärztliche Behandlung nur auf dessen Überweisung [§ 73b Abs. 3 Satz 2 SGB V]
Gesetzliche Ausnahmen vom ÜberweisungsgebotAugenärzte und Frauenärzte; die direkte Inanspruchnahme eines Kinder- und Jugendarztes bleibt unberührt [§ 73b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V]
Widerrufsfristzwei Wochen nach Abgabe, ohne Angabe von Gründen [§ 73b Abs. 3 Satz 3 SGB V]
Form des Widerrufsschriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse [§ 73b Abs. 3 Satz 3 SGB V]
Fristwahrungrechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt [§ 73b Abs. 3 Satz 4 SGB V]
Fristbeginnerst mit schriftlicher oder elektronischer Widerrufsbelehrung durch die Krankenkasse, frühestens mit Abgabe der Teilnahmeerklärung [§ 73b Abs. 3 Satz 5 SGB V]
Bindungsdauermindestens ein Jahr an Teilnahmeerklärung und Hausarztwahl [§ 73b Abs. 3 Satz 6 SGB V]
Hausarztwechsel während der Bindungnur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes [§ 73b Abs. 3 Satz 6 SGB V]
Weitere Ausnahmen und Pflichtverstößevon den Krankenkassen in den Teilnahmeerklärungen zu regeln [§ 73b Abs. 3 Satz 7 SGB V]
SatzungsvorbehaltSatzung der Kasse hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärung zu enthalten, auf Grundlage der Richtlinie nach § 217f Abs. 4a SGB V [§ 73b Abs. 3 Satz 8 SGB V]
Richtlinie nach § 217f Abs. 4a SGB VRichtlinie des GKV-Spitzenverbandes über allgemeine Vorgaben zur Abgabe der Teilnahmeerklärung [gkv-spitzenverband.de]
Vier Qualitätsanforderungen über § 73 SGB V hinaus1. strukturierte Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie unter geschulter Moderation · 2. Behandlung nach hausärztlich entwickelten, evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien · 3. Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V mit hausarzttypischen Themen · 4. einrichtungsinternes, indikatorengestütztes Qualitätsmanagement [§ 73b Abs. 2 Nr. 1–4 SGB V]
Beispiele hausarzttypischer Fortbildungsthemenpatientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeine Schmerztherapie, Geriatrie [§ 73b Abs. 2 Nr. 3 SGB V]
Primärer Vertragspartner der KassenGemeinschaften, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des KV-Bezirks vertreten [§ 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V]
Gesetzliche Abschlussfrist (historisch)Verträge spätestens bis zum 30. Juni 2009 zu schließen [§ 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V]
Weitere mögliche VertragspartnerVertragsärztliche Leistungserbringer nach § 73 Abs. 1a SGB V, deren Gemeinschaften, Träger entsprechender Einrichtungen, Kassenärztliche Vereinigungen (nur bei Ermächtigung durch eine Gemeinschaft) [§ 73b Abs. 4 Satz 3 Nr. 1–4 SGB V]
Kein Kontrahierungszwangin den Fällen der Sätze 3 und 4 kein Anspruch auf Vertragsabschluss; Angebotsaufforderung ist unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien auszuschreiben [§ 73b Abs. 4 Satz 5 SGB V]
Folge für den SicherstellungsauftragSicherstellungsauftrag der KV nach § 75 Abs. 1 SGB V ist eingeschränkt, soweit die Versorgung über HZV-Verträge läuft – nicht für den Bereitschaftsdienst zu sprechstundenfreien Zeiten [§ 73b Abs. 4 Satz 6, 7 SGB V]
Schiedsverfahrenunabhängige Schiedsperson, ersatzweise bestimmt durch die Aufsichtsbehörde; Kosten je zur Hälfte; Klagen gegen die Bestimmung ohne aufschiebende Wirkung [§ 73b Abs. 4a SGB V]
Schiedsspruch ist kein VerwaltungsaktBSG, Urteil vom 25.03.2015 – B 6 KA 9/14 R
Neu 2026 – Beitragssatzstabilität„§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt." – HZV-Vergütungen sind erstmals ausdrücklich an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität und die Grundlohnsummenentwicklung gebunden [§ 73b Abs. 5 Satz 2 SGB V i. d. F. des BStabG]
Neu 2026 – MengenabschlagWird ein Hausarzt in einem Kalenderquartal von mehr Teilnehmern in Anspruch genommen als im Vorjahresquartal, ist ein Abschlag auf die Vergütung zu vereinbaren [§ 73b Abs. 5 Satz 3, 4 SGB V]
Neu 2026 – Frist für den AbschlagHöhe und Verfahren des Abschlags sind bis zum 31. März 2027 in den Verträgen zu vereinbaren [§ 73b Abs. 5 Satz 5 SGB V]
Maßstab der Abschlagshöhedie allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen [§ 73b Abs. 5 Satz 6 SGB V]
Pflichtinhalte der VerträgeInhalt und Durchführung der HZV, Ausgestaltung der Anforderungen nach Abs. 2, Vergütung; bei Verträgen ab dem 01.04.2014 zusätzlich Wirtschaftlichkeitskriterien, Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung und Qualitätssicherung [§ 73b Abs. 5 Satz 1 SGB V]
Nachweis der Wirtschaftlichkeitspätestens vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages nachweisbar; § 88 Abs. 2 SGB IV gilt entsprechend [§ 73b Abs. 9 SGB V]
Abweichungen vom LeistungsrechtVerträge können von den Leistungen des Dritten Kapitels abweichen, jedoch nicht bei § 11 Abs. 6 SGB V und den Leistungen nach §§ 20i, 25, 26, 37a, 37b SGB V sowie bei ärztlichen Leistungen, die der G-BA abgelehnt hat [§ 73b Abs. 5 Satz 8 SGB V]
Verbot von DiagnosevergütungenVereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein [§ 73b Abs. 5 Satz 13 SGB V]
Rechtsprechung zum DiagnoseverbotLSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2025 – L 16 KR 896/22; Revision BSG – B 1 KR 2/26 R anhängig (Geltung des Verbots vor Inkrafttreten)
DMP sind Vertragsbestandteilzugelassene strukturierte Behandlungsprogramme nach §§ 137f, 137g SGB V sind, soweit sie die hausärztliche Versorgung betreffen, Bestandteil der HZV-Verträge [§ 73b Abs. 5 Satz 12 SGB V]
Nachwirkung nach KündigungBestimmungen des bisherigen Vertrages gelten vorläufig weiter, bis ein neuer Vertrag zustande kommt – nicht bei außerordentlicher Kündigung nach § 71 Abs. 6 Satz 3 SGB V [§ 73b Abs. 5a SGB V]
Informationspflicht der KasseVersicherte umfassend über Inhalt und Ziele der HZV sowie über die wohnortnah teilnehmenden Hausärzte zu informieren [§ 73b Abs. 6 SGB V]
Bereinigung der GesamtvergütungBehandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V ist zu bereinigen, rechtzeitig zum jeweiligen Kalendervierteljahr; Datenübermittlung spätestens drei Wochen vorher [§ 73b Abs. 7 SGB V]
Wahltarif-AnreizFür HZV-Teilnehmer hat die Kasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzusehen, wenn die erwarteten Einsparungen und Effizienzsteigerungen die Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen [§ 53 Abs. 3 SGB V]
Mindestumfang des Vorteilsmindestens die Hälfte des Differenzbetrags, um den Einsparungen und Effizienzsteigerungen die Aufwendungen übersteigen; Berechnung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen [§ 53 Abs. 3 SGB V]
Transparenz über bestehende VerträgeTransparenzstelle beim Bundesamt für Soziale Sicherung; Verzeichnis wird quartalsweise aktualisiert und im Internet veröffentlicht [§ 293a SGB V]
Abrechnung außerhalb der KVAbrechnung der HZV-Leistungen richtet sich nach § 295a SGB V
Teilnehmende bundesweitknapp 10 Millionen Patientinnen und Patienten und rund 16.000 Hausärztinnen und Hausärzte (Angabe des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes, Stand 2026) [haev.de]
Größter EinzelvertragAOK Baden-Württemberg: Ende 2025 über 2,1 Mio. Teilnehmende (+7,6 %), 5.867 teilnehmende Haus- und Kinderärztinnen/-ärzte inkl. Angestellter (+3,2 %) [haevbw.de, 13.08.2026]
EvaluationsbefundUniversitäten Heidelberg und Frankfurt/Main, veröffentlicht Anfang 2026: 1,36 Mio. weniger unkoordinierte Facharztbesuche ohne Überweisung im Jahr 2022 im AOK-BW-Hausarztprogramm [haevbw.de]
Verhältnis zum geplanten PrimärarztsystemDas verbindliche Primärarztsystem des Koalitionsvertrags 2025 ist noch nicht Gesetz; ein Primärversorgungsgesetz war für 2026 angekündigt. § 73b SGB V bleibt bis dahin ein freiwilliges Primärarztmodell [bundestag.de, hib]

Was die HZV rechtlich ist

§ 73b SGB V steht im Vierten Kapitel des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) und begründet einen Selektivvertrag: Die Krankenkasse schließt den Vertrag unmittelbar mit Hausarztgemeinschaften, nicht über die Kassenärztliche Vereinigung. Genau das ist die systematische Besonderheit – und der Grund, warum § 73b Abs. 4 Satz 6 SGB V den Sicherstellungsauftrag der KV nach § 75 Abs. 1 SGB V einschränkt, soweit die hausärztliche Versorgung über HZV-Verträge läuft. Ausgenommen bleibt nach Satz 7 die Organisation der Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten, also der ärztliche Bereitschaftsdienst.

Für die Krankenkasse ist das Angebot Pflicht (§ 73b Abs. 1 SGB V: „haben … anzubieten"), für Versicherte ist die Teilnahme freiwillig (Abs. 3 Satz 1). Die HZV ist damit ein freiwilliges Primärarztsystem: Wer sich einschreibt, akzeptiert eine Steuerung über den Hausarzt und erhält im Gegenzug eine strukturierte Versorgung – und regelmäßig einen finanziellen Vorteil nach § 53 Abs. 3 SGB V.

Die HZV ist keine Leistungserweiterung im Kernbereich. Verträge dürfen zwar nach § 73b Abs. 5 Satz 8 SGB V von den Leistungen des Dritten Kapitels abweichen – aber ausdrücklich nicht bei den Leistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V sowie §§ 20i (Schutzimpfungen), 25, 26 (Früherkennung), 37a (Soziotherapie) und 37b SGB V (spezialisierte ambulante Palliativversorgung), und nicht bei ärztlichen Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der G-BA eine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

Die vier Qualitätsanforderungen des § 73b Abs. 2 SGB V

Der Gesetzgeber verlangt in § 73b Abs. 2 SGB V ausdrücklich ein Mehr gegenüber der Regelversorgung nach § 73 SGB V. Vier Anforderungen sind sicherzustellen:

  1. Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie – strukturiert, unter Leitung entsprechend geschulter Moderatoren (Nr. 1).
  2. Leitliniengestützte Behandlung – nach für die hausärztliche Versorgung entwickelten, evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien (Nr. 2).
  3. Hausarzttypische Fortbildung – Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V durch Fortbildungen zu Themen wie patientenzentrierter Gesprächsführung, psychosomatischer Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeiner Schmerztherapie und Geriatrie (Nr. 3).
  4. Qualitätsmanagement – einrichtungsintern, auf die Hausarztpraxis zugeschnitten, indikatorengestützt und wissenschaftlich anerkannt (Nr. 4).

Die konkrete Ausgestaltung dieser Anforderungen ist nach § 73b Abs. 5 Satz 1 SGB V Sache der Verträge; nach Satz 7 ist eine Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung an Ausgestaltung und Umsetzung möglich, aber nicht vorgeschrieben.

Teilnahme, Widerruf und Bindung – die Versichertenperspektive

§ 73b Abs. 3 SGB V ist die für Versicherte entscheidende Norm und in acht Sätzen aufgebaut:

Was die HZV für Versicherte finanziell bringt: § 53 Abs. 3 SGB V

Der Anreiz steht nicht in § 73b, sondern in § 53 Abs. 3 SGB V. Danach hat die Krankenkasse in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach §§ 63, 73b, 137f oder 140a SGB V teilnehmen, Tarife angeboten werden, und kann dafür Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen.

Für die HZV verschärft die Norm dies zu einer Pflicht: Nehmen Versicherte an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V teil, hat die Kasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzusehen, wenn die zu erwartenden Einsparungen und Effizienzsteigerungen die zu erwartenden Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Der Vorteil muss dann mindestens die Hälfte des Differenzbetrags ausmachen, und die Kasse muss die Berechnung ihrer Aufsichtsbehörde vorlegen.

Praktisch bedeutet das: Ob und in welcher Höhe es einen Bonus gibt, hängt von der Wirtschaftlichkeitsrechnung der jeweiligen Kasse ab und unterscheidet sich von Kasse zu Kasse. Verbreitete Modelle sind Zuzahlungsbefreiungen bei Arzneimitteln oder Prämien im Wahltarif.

Die Neuregelungen 2026 durch das BStabG

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), verkündet am 28.07.2026 und in Kraft getreten am 30.07.2026, greift an zwei Stellen in § 73b Abs. 5 SGB V ein.

1. Bindung an die Beitragssatzstabilität. Neu eingefügt ist der knappe Satz 2: „§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt." Damit unterliegen HZV-Vergütungen erstmals ausdrücklich dem Grundsatz, dass Vergütungen in der GKV nicht stärker steigen dürfen als die beitragspflichtigen Einnahmen (Grundlohnsumme). Ausnahmen können vertraglich nicht mehr vereinbart werden. Dieselbe Klarstellung wurde parallel in § 140a SGB V (besondere Versorgung, „Facharztverträge") aufgenommen.

2. Mengenabschlag bei Fallzahlsteigerung. Nach Satz 3 ist in den Verträgen für den Fall, dass ein Hausarzt in einem Kalenderquartal von mehr Teilnehmern in Anspruch genommen wird als im entsprechenden Kalenderquartal des Vorjahres, ein Abschlag auf die Vergütung dieses Hausarztes zu vereinbaren. Der Abschlag ist nach Satz 4 auf die Vergütung zu erheben, die aufgrund der gestiegenen Teilnehmerzahl zu entrichten ist. Satz 5 setzt den Vertragspartnern eine Frist: Höhe und Verfahren bis zum 31. März 2027. Maßstab ist nach Satz 6 die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen.

Aus Sicht der Vertragspartner auf Ärzteseite bringt Punkt 2 erstmals vergütungsbegrenzende Elemente in die HZV; der MEDIVERBUND bezeichnete die Regelung in seinem Rundschreiben vom 20.07.2026 als „systematisch unverständlichen Einschnitt in die HZV-Vertragsgestaltung" und wies zugleich darauf hin, dass die konkrete Umsetzung der teils unbestimmten Formulierungen noch mit den Aufsichten zu klären sei.

Nicht betroffen sind die Regeln zur Teilnahme der Versicherten in Absatz 3. Für eingeschriebene Patientinnen und Patienten ändert das BStabG an Freiwilligkeit, Widerrufsrecht, Bindungsdauer und Überweisungsgebot nichts.

HZV und geplantes Primärarztsystem

Der Koalitionsvertrag 2025 sieht ein verbindliches Primärarztsystem vor, in dem Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte die Patientensteuerung übernehmen. Das Bundesgesundheitsministerium hatte einen entsprechenden Gesetzentwurf zunächst für 2026 angekündigt. Ein Primärversorgungsgesetz ist bislang nicht in Kraft; maßgeblich bleibt daher die freiwillige HZV nach § 73b SGB V.

Für die Einordnung wichtig: Auch die HZV steuert bereits heute – aber nur für diejenigen, die sich freiwillig einschreiben, und mit den gesetzlichen Ausnahmen für Augenärzte, Frauenärzte und die direkte Inanspruchnahme von Kinder- und Jugendärzten.

Geltungsbereich

Ausnahmen

Beispiel

Eine gesetzlich Versicherte unterschreibt am 05.03.2026 in ihrer Hausarztpraxis die Teilnahmeerklärung zum Hausarztprogramm ihrer Kasse.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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