Hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b SGB V) – Teilnahme, Bindung, Widerruf und Neuregelungen 2026
Kurzantwort
Die hausarztzentrierte Versorgung (HZV) – umgangssprachlich Hausarztprogramm oder Hausarztvertrag – ist eine besondere hausärztliche Versorgung, die jede gesetzliche Krankenkasse ihren Versicherten nach § 73b Abs. 1 SGB V anbieten muss. Für Versicherte ist die Teilnahme freiwillig (§ 73b Abs. 3 Satz 1 SGB V). Wer teilnimmt, verpflichtet sich schriftlich oder elektronisch gegenüber der Krankenkasse, nur einen selbst gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen und ambulante fachärztliche Behandlung nur auf dessen Überweisung – ausgenommen sind kraft Gesetzes Augenärzte und Frauenärzte, und die direkte Inanspruchnahme eines Kinder- und Jugendarztes bleibt unberührt (§ 73b Abs. 3 Satz 2 SGB V). Die Teilnahmeerklärung kann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden (Satz 3); die Frist beginnt erst mit der Widerrufsbelehrung durch die Kasse (Satz 5). Wird nicht widerrufen, ist der Versicherte mindestens ein Jahr an Teilnahme und Hausarztwahl gebunden und darf den Hausarzt nur bei einem wichtigen Grund wechseln (Satz 6). Der praktische Anreiz ergibt sich aus § 53 Abs. 3 SGB V: Für HZV-Teilnehmer muss die Kasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen, wenn die erwarteten Einsparungen die Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Neu 2026: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), in Kraft seit 30.07.2026, hat § 73b Abs. 5 SGB V zweifach verschärft – die HZV-Verträge unterliegen erstmals ausdrücklich dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität („§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt."), und für Fallzahlsteigerungen ist künftig ein Vergütungsabschlag zu vereinbaren, dessen Höhe und Verfahren die Vertragspartner bis zum 31. März 2027 festlegen müssen.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 73b SGB V – Hausarztzentrierte Versorgung [gesetze-im-internet.de] |
| Aktuelle Fassung | GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, in Kraft seit 30.07.2026 [dejure.org, Fassungshinweis] |
| Vorherige Änderung | Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 06.05.2019, BGBl. I S. 646, in Kraft seit 11.05.2019 |
| Ursprung der Norm | eingeführt mit dem GKV-Modernisierungsgesetz zum 01.01.2004; heutige Struktur seit dem GKV-WSG (01.04.2007) und dem Organisationsweiterentwicklungsgesetz (01.01.2009) |
| Pflicht der Krankenkasse | Krankenkassen haben ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten [§ 73b Abs. 1 SGB V] |
| Teilnahme der Versicherten | freiwillig [§ 73b Abs. 3 Satz 1 SGB V] |
| Form der Teilnahmeerklärung | schriftlich oder elektronisch gegenüber der Krankenkasse [§ 73b Abs. 3 Satz 2 SGB V] |
| Kern der Selbstbindung | nur einen selbst gewählten Hausarzt in Anspruch nehmen; ambulante fachärztliche Behandlung nur auf dessen Überweisung [§ 73b Abs. 3 Satz 2 SGB V] |
| Gesetzliche Ausnahmen vom Überweisungsgebot | Augenärzte und Frauenärzte; die direkte Inanspruchnahme eines Kinder- und Jugendarztes bleibt unberührt [§ 73b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V] |
| Widerrufsfrist | zwei Wochen nach Abgabe, ohne Angabe von Gründen [§ 73b Abs. 3 Satz 3 SGB V] |
| Form des Widerrufs | schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse [§ 73b Abs. 3 Satz 3 SGB V] |
| Fristwahrung | rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt [§ 73b Abs. 3 Satz 4 SGB V] |
| Fristbeginn | erst mit schriftlicher oder elektronischer Widerrufsbelehrung durch die Krankenkasse, frühestens mit Abgabe der Teilnahmeerklärung [§ 73b Abs. 3 Satz 5 SGB V] |
| Bindungsdauer | mindestens ein Jahr an Teilnahmeerklärung und Hausarztwahl [§ 73b Abs. 3 Satz 6 SGB V] |
| Hausarztwechsel während der Bindung | nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes [§ 73b Abs. 3 Satz 6 SGB V] |
| Weitere Ausnahmen und Pflichtverstöße | von den Krankenkassen in den Teilnahmeerklärungen zu regeln [§ 73b Abs. 3 Satz 7 SGB V] |
| Satzungsvorbehalt | Satzung der Kasse hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärung zu enthalten, auf Grundlage der Richtlinie nach § 217f Abs. 4a SGB V [§ 73b Abs. 3 Satz 8 SGB V] |
| Richtlinie nach § 217f Abs. 4a SGB V | Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes über allgemeine Vorgaben zur Abgabe der Teilnahmeerklärung [gkv-spitzenverband.de] |
| Vier Qualitätsanforderungen über § 73 SGB V hinaus | 1. strukturierte Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie unter geschulter Moderation · 2. Behandlung nach hausärztlich entwickelten, evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien · 3. Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V mit hausarzttypischen Themen · 4. einrichtungsinternes, indikatorengestütztes Qualitätsmanagement [§ 73b Abs. 2 Nr. 1–4 SGB V] |
| Beispiele hausarzttypischer Fortbildungsthemen | patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeine Schmerztherapie, Geriatrie [§ 73b Abs. 2 Nr. 3 SGB V] |
| Primärer Vertragspartner der Kassen | Gemeinschaften, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des KV-Bezirks vertreten [§ 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V] |
| Gesetzliche Abschlussfrist (historisch) | Verträge spätestens bis zum 30. Juni 2009 zu schließen [§ 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V] |
| Weitere mögliche Vertragspartner | Vertragsärztliche Leistungserbringer nach § 73 Abs. 1a SGB V, deren Gemeinschaften, Träger entsprechender Einrichtungen, Kassenärztliche Vereinigungen (nur bei Ermächtigung durch eine Gemeinschaft) [§ 73b Abs. 4 Satz 3 Nr. 1–4 SGB V] |
| Kein Kontrahierungszwang | in den Fällen der Sätze 3 und 4 kein Anspruch auf Vertragsabschluss; Angebotsaufforderung ist unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien auszuschreiben [§ 73b Abs. 4 Satz 5 SGB V] |
| Folge für den Sicherstellungsauftrag | Sicherstellungsauftrag der KV nach § 75 Abs. 1 SGB V ist eingeschränkt, soweit die Versorgung über HZV-Verträge läuft – nicht für den Bereitschaftsdienst zu sprechstundenfreien Zeiten [§ 73b Abs. 4 Satz 6, 7 SGB V] |
| Schiedsverfahren | unabhängige Schiedsperson, ersatzweise bestimmt durch die Aufsichtsbehörde; Kosten je zur Hälfte; Klagen gegen die Bestimmung ohne aufschiebende Wirkung [§ 73b Abs. 4a SGB V] |
| Schiedsspruch ist kein Verwaltungsakt | BSG, Urteil vom 25.03.2015 – B 6 KA 9/14 R |
| Neu 2026 – Beitragssatzstabilität | „§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt." – HZV-Vergütungen sind erstmals ausdrücklich an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität und die Grundlohnsummenentwicklung gebunden [§ 73b Abs. 5 Satz 2 SGB V i. d. F. des BStabG] |
| Neu 2026 – Mengenabschlag | Wird ein Hausarzt in einem Kalenderquartal von mehr Teilnehmern in Anspruch genommen als im Vorjahresquartal, ist ein Abschlag auf die Vergütung zu vereinbaren [§ 73b Abs. 5 Satz 3, 4 SGB V] |
| Neu 2026 – Frist für den Abschlag | Höhe und Verfahren des Abschlags sind bis zum 31. März 2027 in den Verträgen zu vereinbaren [§ 73b Abs. 5 Satz 5 SGB V] |
| Maßstab der Abschlagshöhe | die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen [§ 73b Abs. 5 Satz 6 SGB V] |
| Pflichtinhalte der Verträge | Inhalt und Durchführung der HZV, Ausgestaltung der Anforderungen nach Abs. 2, Vergütung; bei Verträgen ab dem 01.04.2014 zusätzlich Wirtschaftlichkeitskriterien, Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung und Qualitätssicherung [§ 73b Abs. 5 Satz 1 SGB V] |
| Nachweis der Wirtschaftlichkeit | spätestens vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages nachweisbar; § 88 Abs. 2 SGB IV gilt entsprechend [§ 73b Abs. 9 SGB V] |
| Abweichungen vom Leistungsrecht | Verträge können von den Leistungen des Dritten Kapitels abweichen, jedoch nicht bei § 11 Abs. 6 SGB V und den Leistungen nach §§ 20i, 25, 26, 37a, 37b SGB V sowie bei ärztlichen Leistungen, die der G-BA abgelehnt hat [§ 73b Abs. 5 Satz 8 SGB V] |
| Verbot von Diagnosevergütungen | Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein [§ 73b Abs. 5 Satz 13 SGB V] |
| Rechtsprechung zum Diagnoseverbot | LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2025 – L 16 KR 896/22; Revision BSG – B 1 KR 2/26 R anhängig (Geltung des Verbots vor Inkrafttreten) |
| DMP sind Vertragsbestandteil | zugelassene strukturierte Behandlungsprogramme nach §§ 137f, 137g SGB V sind, soweit sie die hausärztliche Versorgung betreffen, Bestandteil der HZV-Verträge [§ 73b Abs. 5 Satz 12 SGB V] |
| Nachwirkung nach Kündigung | Bestimmungen des bisherigen Vertrages gelten vorläufig weiter, bis ein neuer Vertrag zustande kommt – nicht bei außerordentlicher Kündigung nach § 71 Abs. 6 Satz 3 SGB V [§ 73b Abs. 5a SGB V] |
| Informationspflicht der Kasse | Versicherte umfassend über Inhalt und Ziele der HZV sowie über die wohnortnah teilnehmenden Hausärzte zu informieren [§ 73b Abs. 6 SGB V] |
| Bereinigung der Gesamtvergütung | Behandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V ist zu bereinigen, rechtzeitig zum jeweiligen Kalendervierteljahr; Datenübermittlung spätestens drei Wochen vorher [§ 73b Abs. 7 SGB V] |
| Wahltarif-Anreiz | Für HZV-Teilnehmer hat die Kasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzusehen, wenn die erwarteten Einsparungen und Effizienzsteigerungen die Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen [§ 53 Abs. 3 SGB V] |
| Mindestumfang des Vorteils | mindestens die Hälfte des Differenzbetrags, um den Einsparungen und Effizienzsteigerungen die Aufwendungen übersteigen; Berechnung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen [§ 53 Abs. 3 SGB V] |
| Transparenz über bestehende Verträge | Transparenzstelle beim Bundesamt für Soziale Sicherung; Verzeichnis wird quartalsweise aktualisiert und im Internet veröffentlicht [§ 293a SGB V] |
| Abrechnung außerhalb der KV | Abrechnung der HZV-Leistungen richtet sich nach § 295a SGB V |
| Teilnehmende bundesweit | knapp 10 Millionen Patientinnen und Patienten und rund 16.000 Hausärztinnen und Hausärzte (Angabe des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes, Stand 2026) [haev.de] |
| Größter Einzelvertrag | AOK Baden-Württemberg: Ende 2025 über 2,1 Mio. Teilnehmende (+7,6 %), 5.867 teilnehmende Haus- und Kinderärztinnen/-ärzte inkl. Angestellter (+3,2 %) [haevbw.de, 13.08.2026] |
| Evaluationsbefund | Universitäten Heidelberg und Frankfurt/Main, veröffentlicht Anfang 2026: 1,36 Mio. weniger unkoordinierte Facharztbesuche ohne Überweisung im Jahr 2022 im AOK-BW-Hausarztprogramm [haevbw.de] |
| Verhältnis zum geplanten Primärarztsystem | Das verbindliche Primärarztsystem des Koalitionsvertrags 2025 ist noch nicht Gesetz; ein Primärversorgungsgesetz war für 2026 angekündigt. § 73b SGB V bleibt bis dahin ein freiwilliges Primärarztmodell [bundestag.de, hib] |
Was die HZV rechtlich ist
§ 73b SGB V steht im Vierten Kapitel des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) und begründet einen Selektivvertrag: Die Krankenkasse schließt den Vertrag unmittelbar mit Hausarztgemeinschaften, nicht über die Kassenärztliche Vereinigung. Genau das ist die systematische Besonderheit – und der Grund, warum § 73b Abs. 4 Satz 6 SGB V den Sicherstellungsauftrag der KV nach § 75 Abs. 1 SGB V einschränkt, soweit die hausärztliche Versorgung über HZV-Verträge läuft. Ausgenommen bleibt nach Satz 7 die Organisation der Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten, also der ärztliche Bereitschaftsdienst.
Für die Krankenkasse ist das Angebot Pflicht (§ 73b Abs. 1 SGB V: „haben … anzubieten"), für Versicherte ist die Teilnahme freiwillig (Abs. 3 Satz 1). Die HZV ist damit ein freiwilliges Primärarztsystem: Wer sich einschreibt, akzeptiert eine Steuerung über den Hausarzt und erhält im Gegenzug eine strukturierte Versorgung – und regelmäßig einen finanziellen Vorteil nach § 53 Abs. 3 SGB V.
Die HZV ist keine Leistungserweiterung im Kernbereich. Verträge dürfen zwar nach § 73b Abs. 5 Satz 8 SGB V von den Leistungen des Dritten Kapitels abweichen – aber ausdrücklich nicht bei den Leistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V sowie §§ 20i (Schutzimpfungen), 25, 26 (Früherkennung), 37a (Soziotherapie) und 37b SGB V (spezialisierte ambulante Palliativversorgung), und nicht bei ärztlichen Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der G-BA eine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
Die vier Qualitätsanforderungen des § 73b Abs. 2 SGB V
Der Gesetzgeber verlangt in § 73b Abs. 2 SGB V ausdrücklich ein Mehr gegenüber der Regelversorgung nach § 73 SGB V. Vier Anforderungen sind sicherzustellen:
- Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie – strukturiert, unter Leitung entsprechend geschulter Moderatoren (Nr. 1).
- Leitliniengestützte Behandlung – nach für die hausärztliche Versorgung entwickelten, evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien (Nr. 2).
- Hausarzttypische Fortbildung – Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V durch Fortbildungen zu Themen wie patientenzentrierter Gesprächsführung, psychosomatischer Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeiner Schmerztherapie und Geriatrie (Nr. 3).
- Qualitätsmanagement – einrichtungsintern, auf die Hausarztpraxis zugeschnitten, indikatorengestützt und wissenschaftlich anerkannt (Nr. 4).
Die konkrete Ausgestaltung dieser Anforderungen ist nach § 73b Abs. 5 Satz 1 SGB V Sache der Verträge; nach Satz 7 ist eine Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung an Ausgestaltung und Umsetzung möglich, aber nicht vorgeschrieben.
Teilnahme, Widerruf und Bindung – die Versichertenperspektive
§ 73b Abs. 3 SGB V ist die für Versicherte entscheidende Norm und in acht Sätzen aufgebaut:
- Satz 1 – Freiwilligkeit. Niemand kann zur Teilnahme verpflichtet werden.
- Satz 2 – Inhalt der Selbstbindung. Die Teilnahmeerklärung ist schriftlich oder elektronisch abzugeben. Inhaltlich verpflichtet sie zu zweierlei: nur einen gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen und ambulante fachärztliche Behandlung nur auf dessen Überweisung. Kraft Gesetzes ausgenommen sind Augenärzte und Frauenärzte; die direkte Inanspruchnahme eines Kinder- und Jugendarztes bleibt unberührt.
- Sätze 3 bis 5 – Widerrufsrecht. Innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe kann die Erklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Kasse. Für die Frist genügt die rechtzeitige Absendung (Satz 4). Die Frist beginnt erst, wenn die Kasse schriftlich oder elektronisch über das Widerrufsrecht belehrt hat – frühestens mit Abgabe der Teilnahmeerklärung (Satz 5). Unterbleibt die Belehrung, läuft die Frist folglich nicht an.
- Satz 6 – Bindung. Ohne Widerruf ist der Versicherte mindestens ein Jahr an Teilnahmeerklärung und Hausarztwahl gebunden; ein Wechsel des Hausarztes ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig.
- Satz 7 – Vertragsgestaltung. Das Nähere – insbesondere zur Bindung, zu weiteren Ausnahmen vom Überweisungsgebot und zu den Folgen von Pflichtverstößen – regeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklärungen. Wer wissen will, was konkret gilt, muss also die Teilnahmeerklärung der eigenen Kasse lesen.
- Satz 8 – Satzung und Richtlinie. Die Satzung der Kasse muss Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärung enthalten; sie sind auf Grundlage der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach § 217f Abs. 4a SGB V zu treffen. Diese Richtlinie dient dem Verbraucherschutz bei der Einschreibung und dem Schutz der informierten Entscheidung.
Was die HZV für Versicherte finanziell bringt: § 53 Abs. 3 SGB V
Der Anreiz steht nicht in § 73b, sondern in § 53 Abs. 3 SGB V. Danach hat die Krankenkasse in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach §§ 63, 73b, 137f oder 140a SGB V teilnehmen, Tarife angeboten werden, und kann dafür Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen.
Für die HZV verschärft die Norm dies zu einer Pflicht: Nehmen Versicherte an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V teil, hat die Kasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzusehen, wenn die zu erwartenden Einsparungen und Effizienzsteigerungen die zu erwartenden Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Der Vorteil muss dann mindestens die Hälfte des Differenzbetrags ausmachen, und die Kasse muss die Berechnung ihrer Aufsichtsbehörde vorlegen.
Praktisch bedeutet das: Ob und in welcher Höhe es einen Bonus gibt, hängt von der Wirtschaftlichkeitsrechnung der jeweiligen Kasse ab und unterscheidet sich von Kasse zu Kasse. Verbreitete Modelle sind Zuzahlungsbefreiungen bei Arzneimitteln oder Prämien im Wahltarif.
Die Neuregelungen 2026 durch das BStabG
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), verkündet am 28.07.2026 und in Kraft getreten am 30.07.2026, greift an zwei Stellen in § 73b Abs. 5 SGB V ein.
1. Bindung an die Beitragssatzstabilität. Neu eingefügt ist der knappe Satz 2: „§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt." Damit unterliegen HZV-Vergütungen erstmals ausdrücklich dem Grundsatz, dass Vergütungen in der GKV nicht stärker steigen dürfen als die beitragspflichtigen Einnahmen (Grundlohnsumme). Ausnahmen können vertraglich nicht mehr vereinbart werden. Dieselbe Klarstellung wurde parallel in § 140a SGB V (besondere Versorgung, „Facharztverträge") aufgenommen.
2. Mengenabschlag bei Fallzahlsteigerung. Nach Satz 3 ist in den Verträgen für den Fall, dass ein Hausarzt in einem Kalenderquartal von mehr Teilnehmern in Anspruch genommen wird als im entsprechenden Kalenderquartal des Vorjahres, ein Abschlag auf die Vergütung dieses Hausarztes zu vereinbaren. Der Abschlag ist nach Satz 4 auf die Vergütung zu erheben, die aufgrund der gestiegenen Teilnehmerzahl zu entrichten ist. Satz 5 setzt den Vertragspartnern eine Frist: Höhe und Verfahren bis zum 31. März 2027. Maßstab ist nach Satz 6 die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen.
Aus Sicht der Vertragspartner auf Ärzteseite bringt Punkt 2 erstmals vergütungsbegrenzende Elemente in die HZV; der MEDIVERBUND bezeichnete die Regelung in seinem Rundschreiben vom 20.07.2026 als „systematisch unverständlichen Einschnitt in die HZV-Vertragsgestaltung" und wies zugleich darauf hin, dass die konkrete Umsetzung der teils unbestimmten Formulierungen noch mit den Aufsichten zu klären sei.
Nicht betroffen sind die Regeln zur Teilnahme der Versicherten in Absatz 3. Für eingeschriebene Patientinnen und Patienten ändert das BStabG an Freiwilligkeit, Widerrufsrecht, Bindungsdauer und Überweisungsgebot nichts.
HZV und geplantes Primärarztsystem
Der Koalitionsvertrag 2025 sieht ein verbindliches Primärarztsystem vor, in dem Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte die Patientensteuerung übernehmen. Das Bundesgesundheitsministerium hatte einen entsprechenden Gesetzentwurf zunächst für 2026 angekündigt. Ein Primärversorgungsgesetz ist bislang nicht in Kraft; maßgeblich bleibt daher die freiwillige HZV nach § 73b SGB V.
Für die Einordnung wichtig: Auch die HZV steuert bereits heute – aber nur für diejenigen, die sich freiwillig einschreiben, und mit den gesetzlichen Ausnahmen für Augenärzte, Frauenärzte und die direkte Inanspruchnahme von Kinder- und Jugendärzten.
Geltungsbereich
- Persönlich: Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Krankenkasse im jeweiligen KV-Bezirk einen HZV-Vertrag geschlossen hat und deren Hausarztpraxis daran teilnimmt.
- Sachlich: hausärztliche Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V in der besonderen Ausgestaltung des § 73b Abs. 2 SGB V; DMP nach §§ 137f, 137g SGB V sind insoweit Bestandteil der Verträge.
- Räumlich: Bundesrepublik Deutschland; das Angebot ist regional unterschiedlich, weil die Verträge je KV-Bezirk geschlossen werden. Das bundesweite Verzeichnis führt die Transparenzstelle beim Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 293a SGB V und aktualisiert es quartalsweise.
- Zeitlich: § 73b SGB V in der Fassung des BStabG vom 24.07.2026, in Kraft seit 30.07.2026. Die Pflicht zur Vereinbarung des Mengenabschlags läuft bis zum 31.03.2027.
Ausnahmen
- Augenärzte und Frauenärzte dürfen auch als HZV-Teilnehmer ohne Überweisung aufgesucht werden – das steht unmittelbar im Gesetz (§ 73b Abs. 3 Satz 2 SGB V).
- Die direkte Inanspruchnahme eines Kinder- und Jugendarztes bleibt unberührt (§ 73b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V).
- Weitere Ausnahmen vom Überweisungsgebot – etwa für Notfälle – ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Teilnahmeerklärung der jeweiligen Kasse (§ 73b Abs. 3 Satz 7 SGB V).
- Hausarztwechsel ist trotz Jahresbindung bei wichtigem Grund möglich (§ 73b Abs. 3 Satz 6 SGB V) – etwa bei Umzug oder Praxisaufgabe.
- Kein Kontrahierungszwang: Wenn bereits ein Vertrag nach § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V besteht oder ein Kinder- und Jugendarztvertrag geschlossen werden soll, haben weitere Interessenten keinen Anspruch auf Vertragsabschluss; die Kasse muss aber objektive Auswahlkriterien bekanntgeben (§ 73b Abs. 4 Satz 5 SGB V).
- Privat Versicherte: § 73b SGB V gilt nur für die GKV.
Beispiel
Eine gesetzlich Versicherte unterschreibt am 05.03.2026 in ihrer Hausarztpraxis die Teilnahmeerklärung zum Hausarztprogramm ihrer Kasse.
- Widerrufsfrist: Sie hat zwei Wochen Zeit, die Erklärung ohne Gründe zu widerrufen (§ 73b Abs. 3 Satz 3 SGB V). Die Frist beginnt erst, wenn die Kasse sie schriftlich oder elektronisch über das Widerrufsrecht belehrt hat (Satz 5). Erhält sie die Belehrung erst am 20.03.2026, läuft die Frist ab diesem Tag. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (Satz 4).
- Bindung: Widerruft sie nicht, ist sie mindestens ein Jahr gebunden – an die Teilnahme und an ihren gewählten Hausarzt (Satz 6).
- Facharztbesuche: Zur Augenärztin und zur Frauenärztin kann sie ohne Überweisung gehen. Für die Orthopädie braucht sie eine Überweisung ihres Hausarztes.
- Umzug im Oktober 2026: Der Umzug in einen anderen Landkreis ist typischerweise ein wichtiger Grund im Sinne des Satzes 6; ob und wie der Wechsel abgewickelt wird, richtet sich nach der Teilnahmeerklärung ihrer Kasse (Satz 7).
- Bonus: Ob sie eine Prämie oder Zuzahlungsermäßigung erhält, ergibt sich aus der Satzung ihrer Kasse nach § 53 Abs. 3 SGB V.
- BStabG: Die Neuregelungen vom 30.07.2026 betreffen die Vergütung ihrer Hausarztpraxis, nicht ihre eigenen Rechte und Pflichten als Teilnehmerin.
Häufige Fehler
- „Meine Kasse muss mich ins Hausarztprogramm aufnehmen, also ist die Teilnahme Pflicht." Nein – die Kasse muss die HZV anbieten (§ 73b Abs. 1 SGB V), die Teilnahme der Versicherten ist freiwillig (Abs. 3 Satz 1).
- „Ich darf gar keinen Facharzt mehr ohne Überweisung sehen." Falsch – Augenärzte und Frauenärzte sind gesetzlich ausgenommen, und die direkte Inanspruchnahme eines Kinder- und Jugendarztes bleibt unberührt (Abs. 3 Satz 2).
- „Nach der Unterschrift komme ich ein Jahr nicht mehr raus." Nicht sofort – zunächst besteht ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ohne Begründung (Abs. 3 Satz 3). Erst wenn es nicht ausgeübt wird, greift die Jahresbindung (Satz 6).
- „Die zwei Wochen laufen ab meiner Unterschrift." Nicht zwingend – die Frist beginnt erst mit der Widerrufsbelehrung der Krankenkasse (Abs. 3 Satz 5). Ohne Belehrung beginnt sie nicht.
- „Der Widerruf muss bei der Kasse ankommen." Nein – für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung (Abs. 3 Satz 4).
- „Den Hausarzt darf ich im gebundenen Jahr überhaupt nicht wechseln." Doch – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Abs. 3 Satz 6).
- „HZV und die Quartalsbindung der freien Arztwahl sind dasselbe." Nein – § 76 Abs. 3 SGB V enthält für die Regelversorgung eine bloße Soll-Vorgabe, den Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei wichtigem Grund zu wechseln. Die HZV begründet demgegenüber eine vertragliche Selbstbindung von mindestens einem Jahr.
- „Im Hausarztprogramm gibt es zusätzliche Leistungen." Nur eingeschränkt – Verträge dürfen zwar vom Dritten Kapitel abweichen, aber nicht bei § 11 Abs. 6 SGB V und den Leistungen nach §§ 20i, 25, 26, 37a, 37b SGB V sowie bei vom G-BA abgelehnten Methoden (Abs. 5 Satz 8). Der Kern ist Koordination und Qualität, nicht Leistungsausweitung.
- „HZV ist dasselbe wie ein DMP." Nein – DMP nach § 137f SGB V sind indikationsbezogen; die HZV ist indikationsunabhängig. Zugelassene DMP sind aber, soweit sie die hausärztliche Versorgung betreffen, Bestandteil der HZV-Verträge (Abs. 5 Satz 12).
- „Das Primärarztsystem gilt schon." Nein – ein verbindliches Primärarztsystem ist im Koalitionsvertrag 2025 angelegt, aber noch nicht in Kraft. § 73b SGB V bleibt freiwillig.
- „Über den HZV-Bonus entscheidet der Gesetzgeber." Nur dem Grunde nach – § 53 Abs. 3 SGB V verpflichtet die Kasse zu Prämie oder Zuzahlungsermäßigung nur, wenn die erwarteten Einsparungen die Aufwendungen übersteigen; die Höhe ergibt sich aus der Satzung der jeweiligen Kasse.
- „Wenn meine Kasse den HZV-Vertrag kündigt, bin ich sofort raus." Nicht ohne Weiteres – nach § 73b Abs. 5a SGB V gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages vorläufig weiter, bis ein neuer Vertrag zustande kommt (Ausnahme: außerordentliche Kündigung nach § 71 Abs. 6 Satz 3 SGB V).
Quellen
- § 73b SGB V – Hausarztzentrierte Versorgung (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__73b.html
- § 73b SGB V – Volltext der geltenden Fassung und Änderungsübersicht (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/73b.html
- § 73b SGB V – Volltext (sozialgesetzbuch-sgb.de): https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/73b.html
- § 73b SGB V – Fassungsvergleich und Synopse (buzer.de): https://www.buzer.de/73b_SGB_V.htm
- § 53 SGB V – Wahltarife, Abs. 3 Prämienzahlung und Zuzahlungsermäßigung bei HZV (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__53.html
- § 53 SGB V – Wahltarife (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/53.html
- § 71 SGB V – Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/71.html
- § 73 SGB V – Kassenärztliche Versorgung, hausärztliche Versorgung nach Abs. 1a (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/73.html
- § 75 SGB V – Inhalt und Umfang der Sicherstellung (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/75.html
- § 76 SGB V – Freie Arztwahl, Quartalsbindung nach Abs. 3 (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/76.html
- § 87a SGB V – Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Bereinigung des Behandlungsbedarfs (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/87a.html
- § 95d SGB V – Pflicht zur fachlichen Fortbildung (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/95d.html
- § 137f SGB V – Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/137f.html
- § 140a SGB V – Besondere Versorgung (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/140a.html
- § 217f SGB V – Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, Abs. 4a Richtlinienauftrag (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/217f.html
- § 293a SGB V – Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/293a.html
- § 295a SGB V – Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a erbrachten Leistungen (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/295a.html
- GKV-Spitzenverband – Richtlinie gemäß § 217f Abs. 4a SGB V zur Abgabe der Teilnahmeerklärung (PDF): https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/aerztliche_versorgung/richtlinien_und_vertraege/10-2020_Richtlinie_217f_Abs_4a.pdf
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (recht.bund.de): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/228/VO.html
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – ELI-Permalink (recht.bund.de): https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/228
- BMG – Gesetzesseite GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz
- BMG – Referentenentwurf BStabG vom 16.04.2026 (PDF): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/RefE_BStabG_2026.pdf
- GKV-Spitzenverband – Stellungnahme zum Referentenentwurf BStabG vom 19.04.2026 (PDF): https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/p_stellungnahmen/2026_2027/260419_GKV-SV_Stn_RefE_BStabG_final.pdf
- Hausärztinnen- und Hausärzteverband – Stellungnahme zum RefE BStabG vom 20.04.2026 (PDF): https://www.haev.de/fileadmin/user_upload/2026_04_20_HAEV_Stellungnahme_BStbG.pdf
- MEDIVERBUND AG – Rundschreiben vom 20.07.2026, Auswirkungen des BStabG auf Haus- und Facharztverträge (PDF): https://www.medi-verbund.de/wp-content/uploads/2026/07/2026-07-20_RS_Auswirkungen-des-BStabG-auf-die-Selektivvertraege.pdf
- Hausärztinnen- und Hausärzteverband – Themenseite Hausarztverträge (Teilnehmerzahlen): https://www.haev.de/themen/hausarztvertraege
- Hausärztinnen- und Hausärzteverband Baden-Württemberg – Meldung vom 13.08.2026, HZV-Rekordzahlen AOK BW und Evaluationsergebnisse: https://www.haevbw.de/News/2026_08_13_Hausarzt_und_Facharztvertraege_AOK-BW_Wachstum~n-21165
- KBV – Mustervertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V (PDF): https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/selektivvertraege-und-versorgungskonzepte/hzv/hzv-vertrag.pdf
- BSG, Urteil vom 25.03.2015 – B 6 KA 9/14 R (Schiedsspruch nach § 73b Abs. 4a SGB V ist kein Verwaltungsakt): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=25.03.2015&Aktenzeichen=B%206%20KA%209/14%20R
- BSG, Urteil vom 12.02.2020 – B 6 KA 25/18 R (HZV-Selektivvertrag, Selbsterbringung von Laborleistungen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=12.02.2020&Aktenzeichen=B%206%20KA%2025/18%20R
- BSG, Urteil vom 28.08.2024 – B 6 KA 1/23 R (HZV, Vergütung, Abrechnung selektivvertraglicher Leistungen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=28.08.2024&Aktenzeichen=B%206%20KA%201/23%20R
- LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2025 – L 16 KR 896/22 (Verbot zusätzlicher Vergütungen für Diagnosen; Revision BSG – B 1 KR 2/26 R anhängig): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=30.10.2025&Aktenzeichen=L%2016%20KR%20896/22
- Deutscher Bundestag, hib-Kurzmeldung – BMG: Regelung zum Primärarztsystem kommt erst 2026: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1115234
- Nexvyra – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) 2026, Überblick über alle Maßnahmen: https://nexvyra.de/fakten/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz-bstabg.md
- Nexvyra – Disease-Management-Programme (DMP, §§ 137f, 137g SGB V): https://nexvyra.de/fakten/dmp-strukturierte-behandlungsprogramme-137f-sgb-v.md
- Nexvyra – Bonusprogramme und Wahltarife der Krankenkassen (§§ 65a, 53 SGB V): https://nexvyra.de/fakten/bonusprogramm-wahltarife-65a-53-sgb-v.md
Änderungsverlauf
- 2026-08-31: Erstveröffentlichung. Der Volltext des § 73b SGB V wurde in der ab 30.07.2026 geltenden Fassung ausgewertet (Fassung aufgrund des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228). Verifiziert wurden insbesondere: die Angebotspflicht der Krankenkassen (Abs. 1), die vier Qualitätsanforderungen des Abs. 2 Nr. 1–4, die achtsätzige Teilnahmeregelung des Abs. 3 einschließlich Zwei-Wochen-Widerruf, Absendungsgenügsamkeit, belehrungsabhängigem Fristbeginn und Jahresbindung, die Vertragspartnerstruktur mit dem Hälfte-Quorum und dem eingeschränkten Sicherstellungsauftrag (Abs. 4), das Schiedsverfahren (Abs. 4a), die Vertragsinhalte einschließlich der neuen Sätze 2 bis 6 des Abs. 5 (Beitragssatzstabilität, Mengenabschlag, Frist 31.03.2027, Kostendegression) und des Diagnosevergütungsverbots in Satz 13, die Nachwirkung nach Kündigung (Abs. 5a), die Informationspflicht (Abs. 6), die Bereinigung (Abs. 7) und der Wirtschaftlichkeitsnachweis nach vier Jahren (Abs. 9). Die Zuordnung der beiden BStabG-Änderungen wurde zusätzlich gegen das Rundschreiben des MEDIVERBUND vom 20.07.2026 abgeglichen. Versorgungsdaten aus haev.de (knapp 10 Mio. Teilnehmende, rund 16.000 Hausärztinnen und Hausärzte) und haevbw.de vom 13.08.2026 (AOK BW: über 2,1 Mio. Teilnehmende Ende 2025, 5.867 Ärztinnen und Ärzte, Evaluation Heidelberg/Frankfurt). factcheck_status=review_needed, Begründung unten unter „Stand". | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Gesundheitsrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-08-31
- Gültig ab: 2026-07-30 (§ 73b SGB V i. d. F. des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, BGBl., BSG/LSG, GKV-Spitzenverband, BMG); ergänzend B (Hausärztinnen- und Hausärzteverband, MEDIVERBUND) für Versorgungsdaten und Praxiseinschätzung
- Offener Prüfpunkt 1: Satzzählung im neuen § 73b Abs. 5 SGB V. Die Zuordnung „Beitragssatzstabilität = Satz 2", „Mengenabschlag = Sätze 3 bis 6" und „Diagnosevergütungsverbot = Satz 13" beruht auf dem konsolidierten Volltext bei dejure.org in der Fassung vom 30.07.2026. Der Änderungsbefehl des BStabG im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 228) konnte nicht im Volltext gegengelesen werden, weil recht.bund.de und buzer.de im Rechercheumfeld nicht abrufbar waren. Die anhängige BSG-Sache B 1 KR 2/26 R bezeichnet das Diagnosevergütungsverbot noch als „§ 73b Absatz 5 Satz 7" – das entspricht der alten Zählung vor dem 30.07.2026.
- Offener Prüfpunkt 2: § 53 Abs. 3 SGB V im Wortlaut. Der Volltext der Norm konnte nicht vollständig gegengelesen werden; die Wiedergabe (Satzungspflicht für Tarife, gebundene Pflicht zu Prämie oder Zuzahlungsermäßigung bei HZV, Mindesthälfte des Differenzbetrags, Vorlage der Berechnung bei der Aufsichtsbehörde) stützt sich auf eine Auswertung amtlicher Fundstellen ohne Zitat im Volltext. Die Satznummerierung wird deshalb bewusst nicht angegeben.
- Offener Prüfpunkt 3: Teilnehmerzahlen. „Knapp 10 Millionen Teilnehmende und rund 16.000 Hausärztinnen und Hausärzte" ist eine Verbandsangabe des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes ohne Stichtag. Eine amtliche Gesamtstatistik – etwa aus dem Verzeichnis der Transparenzstelle nach § 293a SGB V beim Bundesamt für Soziale Sicherung – wurde nicht ausgewertet und ist beim nächsten Freshness-Lauf heranzuziehen.
- Offener Prüfpunkt 4: Stand des Primärversorgungsgesetzes. Ein Referentenentwurf zur Einführung eines verbindlichen Primärarztsystems war für 2026 angekündigt; ob zwischenzeitlich ein Entwurf veröffentlicht wurde, konnte nicht gegen eine amtliche BMG-Quelle belegt werden. Die Seite stellt deshalb nur fest, dass ein solches Gesetz nicht in Kraft ist.
- Offener Prüfpunkt 5: Vergütungsbeträge einzelner Verträge (z. B. Grundpauschale P2 der AOK Baden-Württemberg) werden bewusst nicht in die Kernfakten aufgenommen, da sie vertragsspezifisch und regional sind.
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