Nexvyra

Bonusprogramme und Wahltarife der Krankenkassen (§§ 65a, 53 SGB V) – Bonus, Prämie, Selbstbehalt, Bindungsfristen und 150-Euro-Steuergrenze 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-30 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Geld von der eigenen Krankenkasse kommt aus zwei rechtlich völlig verschiedenen Töpfen. Der Bonus nach § 65a SGB V belohnt gesundheitsbewusstes Verhalten: Nach § 65a Abs. 1 Satz 1 SGB V bestimmt jede Krankenkasse in ihrer Satzung – das ist eine Pflicht, kein Ermessen –, unter welchen Voraussetzungen Versicherte einen Bonus erhalten, die Leistungen zur Erfassung gesundheitlicher Risiken und Früherkennung nach §§ 25, 25a, 26 SGB V oder Schutzimpfungen nach § 20i SGB V in Anspruch nehmen. § 65a Abs. 1a SGB V ergänzt als Soll-Vorschrift den Bonus für verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V (zertifizierte Präventionskurse) oder vergleichbare, qualitätsgesicherte Angebote; § 65a Abs. 2 SGB V sieht vor, dass bei betrieblicher Gesundheitsförderung sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten sollen. Der Bonus tritt zusätzlich zur abgesenkten Belastungsgrenze des § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Die Prämie nach § 53 SGB V ist dagegen ein Wahltarif: Wer einen Selbstbehalt übernimmt (Abs. 1), ein Kalenderjahr lang keine Leistungen in Anspruch genommen hat (Abs. 2), an besonderen Versorgungsformen teilnimmt (Abs. 3), Kostenerstattung wählt (Abs. 4) oder als Selbständiger einen Krankengeld-Wahltarif abschließt (Abs. 6), bekommt Geld zurück – bindet sich aber: ein Jahr bei den Tarifen nach Abs. 2 und 4, drei Jahre bei Abs. 1 und 6, keine Bindung bei Abs. 3 (§ 53 Abs. 8 Satz 1). Gedeckelt ist die Prämie auf 20 Prozent der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge, bei einem oder mehreren Tarifen 30 Prozent, höchstens 600 Euro, einschließlich Prämien nach § 242 SGB V 900 Euro jährlich (§ 53 Abs. 8 Satz 4). Steuerlich sind beide Zahlungen ungleich: Bonusleistungen nach § 65a SGB V gelten bis 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung (§ 10 Abs. 2b Satz 2 EStG) und kürzen den Sonderausgabenabzug nicht; Prämien aus Wahltarifen nach § 53 SGB V mindern ihn (BFH, Urteil vom 06.06.2018 – X R 41/17).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Bonus§ 65a SGB V (Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten) [gesetze-im-internet.de, dejure.org]
Fassung § 65aZweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 (BGBl. I S. 1018), in Kraft seit 23.05.2020
Rechtsgrundlage Wahltarife§ 53 SGB V (Wahltarife) [gesetze-im-internet.de, dejure.org]
Fassung § 53MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789), in Kraft seit 01.01.2021
Bonus Pflichttatbestand (§ 65a Abs. 1 Satz 1)Kasse bestimmt Bonus für §§ 25, 25a, 26 SGB V (Früherkennung) und § 20i SGB V (Schutzimpfungen)
Bonus Soll-Tatbestand (§ 65a Abs. 1a Satz 1)verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V oder vergleichbare qualitätsgesicherte Angebote
Bonus betriebliche Gesundheitsförderung (§ 65a Abs. 2)Bonus für Arbeitgeber und teilnehmende Versicherte (Soll-Vorschrift)
Verhältnis zur BelastungsgrenzeBonus ist zusätzlich zur abgesenkten Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu gewähren
Datennutzung für den Bonusnachweis (§ 65a Abs. 1 Satz 2)Verarbeitung der nach § 284 Abs. 1 SGB V erhobenen Daten nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung
Wirtschaftlichkeitsvorbehalt (§ 65a Abs. 3)Aufwendungen für Abs. 1a müssen mittelfristig aus Einsparungen finanziert werden; Rechenschaft mindestens alle drei Jahre; ohne Einsparungen kein Bonus
Selbstbehalt (§ 53 Abs. 1)Mitglied übernimmt jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der Kosten; Kasse hat dafür Prämienzahlungen vorzusehen
Prämie bei Nichtinanspruchnahme (§ 53 Abs. 2 Satz 1)Mitglied im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert; weder es noch nach § 10 SGB V mitversicherte Angehörige haben Leistungen in Anspruch genommen
Höhe dieser Prämie (§ 53 Abs. 2 Satz 2)höchstens ein Zwölftel der im Kalenderjahr gezahlten Beiträge; Auszahlung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres
Unschädliche Leistungen (§ 53 Abs. 2 Satz 3)Leistungen des dritten und vierten Abschnitts (Prävention, Früherkennung) sowie alle Leistungen für unter 18-Jährigeausgenommen § 23 Abs. 2 und §§ 24 bis 24b SGB V
Tarife für besondere Versorgungsformen (§ 53 Abs. 3 Satz 1)Pflicht zum Angebot bei §§ 63, 73b, 137f, 140a SGB V
Hausarztzentrierte Versorgung (§ 53 Abs. 3 Sätze 3, 4)Prämie oder Zuzahlungsermäßigung verpflichtend, wenn Einsparungen die Aufwendungen übersteigen; mindestens die Hälfte des Differenzbetrags
Kostenerstattungstarif (§ 53 Abs. 4)wählbar für Mitglied und mitversicherte Angehörige; § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V gilt nicht
Krankengeld-Wahltarif (§ 53 Abs. 6)Pflichtangebot für Versicherte nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB V und für KSVG-Versicherte; bei KSVG spätestens ab Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit
Prämienkalkulation Krankengeldtarif (§ 53 Abs. 6 Satz 4)unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko
Mindestbindungsfrist (§ 53 Abs. 8 Satz 1)1 Jahr für Abs. 2 und 4; 3 Jahre für Abs. 1 und 6; keine für Abs. 3
Kündigung (§ 53 Abs. 8 Satz 2)frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist, nicht vor Ablauf der Frist nach § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V
Härtefall (§ 53 Abs. 8 Satz 3)Satzung hat ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen
Prämiendeckel (§ 53 Abs. 8 Satz 4)bis zu 20 %, für einen oder mehrere Tarife 30 % der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge, höchstens 600 Euro, bei einem oder mehreren Tarifen einschließlich Prämienzahlungen nach § 242 SGB V 900 Euro jährlich
Ausnahme vom Deckel (§ 53 Abs. 8 Satz 5)gilt nicht bei Teilkostenerstattung nach § 14 SGB V
Beitragszahlung durch Dritte (§ 53 Abs. 8 Satz 6)Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarife nach Abs. 3 wählen
Selbstfinanzierungsgebot (§ 53 Abs. 9)jeder Wahltarif muss sich dauerhaft selbst tragen; Rechenschaft mindestens alle drei Jahre samt versicherungsmathematischem Gutachten
Steuer Bonus (§ 10 Abs. 2b Satz 2 EStG)Bonusleistungen nach § 65a SGB V gelten bis 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung
Steuer darüber (§ 10 Abs. 2b Sätze 2, 3 EStG)übersteigende Beträge gelten stets als Beitragserstattung; Gegennachweis durch den Steuerpflichtigen möglich
Steuer Wahltarif-PrämiePrämie nach § 53 SGB V mindert die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen (BFH, 06.06.2018 – X R 41/17)
Aktuelle StreitfrageLSG Hamburg, Urteil vom 26.03.2026 – L 1 KR 29/25 KL (NZS 2026, 597); Revision beim BSG anhängig: B 1 A 1/26 R

Bonus nach § 65a SGB V: Was die Kasse anbieten muss – und was sie anbieten soll

§ 65a SGB V unterscheidet drei Stufen der Bindung, und diese Unterscheidung entscheidet darüber, worauf Versicherte tatsächlich pochen können.

Stufe 1 – Pflicht (§ 65a Abs. 1 Satz 1). Die Krankenkasse „bestimmt in ihrer Satzung, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 oder Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben". Erfasst sind damit der Gesundheits-Check-up und die Krebsfrüherkennung (§ 25 SGB V), das organisierte Krebsfrüherkennungsprogramm (§ 25a SGB V), die Kinderuntersuchungen U1 bis U9 und J1 (§ 26 SGB V) sowie Schutzimpfungen nach § 20i SGB V. Jede Kasse muss hierfür ein Bonusmodell in ihrer Satzung haben; wie sie es ausgestaltet – Punktesystem, Geldprämie, Sachprämie, Zuschuss –, bleibt ihr überlassen.

Stufe 2 – Soll (§ 65a Abs. 1a Satz 1). Für Versicherte, die „regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen", soll die Kasse einen Bonus vorsehen. Gemeint sind die nach § 20 Abs. 5 SGB V zertifizierten Präventionskurse in den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum – aber ausdrücklich auch „vergleichbare, qualitätsgesicherte Angebote", was den Kassen den Spielraum für Fitnessstudio-Mitgliedschaften, Sportvereinsbeiträge oder Nichtraucherprogramme eröffnet.

Stufe 3 – Soll im Betrieb (§ 65a Abs. 2). Bei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber soll die Satzung vorsehen, dass sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten. Das ist die einzige Stelle im SGB V, an der ein Arbeitgeber selbst Empfänger einer Bonusleistung der Krankenkasse ist.

In allen drei Fällen ist der Bonus nach dem Gesetzeswortlaut „zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren" – er ersetzt also nicht die Ein-Prozent-Belastungsgrenze für chronisch Kranke, sondern kommt obendrauf.

Der Wirtschaftlichkeitsvorbehalt: Warum Bonusprogramme schrumpfen können

§ 65a Abs. 3 SGB V enthält eine oft übersehene Bremse, die nur für die Boni nach Absatz 1a (verhaltensbezogene Prävention) gilt: Die Aufwendungen müssen „mittelfristig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert werden" (Satz 1). Die Kassen haben darüber mindestens alle drei Jahre gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen (Satz 2). Und Satz 3 ist eindeutig: „Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt werden."

Für die Pflichtboni nach Absatz 1 (Früherkennung, Impfungen) gilt dieser Vorbehalt nicht – die Verweisung in Absatz 3 Satz 1 nennt ausdrücklich nur Absatz 1a. Wer also ein gekürztes Bonusprogramm erklärt bekommt, sollte prüfen, ob die gestrichene Position überhaupt unter Absatz 1a fiel.

Datenschutz: Damit die Kasse den Bonusanspruch prüfen kann, darf sie die nach § 284 Abs. 1 SGB V rechtmäßig erhobenen versichertenbezogenen Daten verarbeiten – aber nur „mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der betroffenen Versicherten im erforderlichen Umfang" (§ 65a Abs. 1 Satz 2; für Absatz 1a gilt das über Absatz 1a Satz 2 entsprechend). Ohne Einwilligung kein Datenabgleich – deshalb verlangen Kassen für Bonushefte und Bonus-Apps eine gesonderte Zustimmung.

Wahltarife nach § 53 SGB V: die sechs Varianten

Absatz 1 – Selbstbehalt. Die Kasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder „jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen". Für diese Mitglieder hat sie Prämienzahlungen vorzusehen (Satz 2). Bindung: drei Jahre.

Absatz 2 – Prämie bei Nichtinanspruchnahme. Die Kasse kann eine Prämie vorsehen für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, wenn sie und ihre nach § 10 SGB V mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen zu Lasten der Kasse in Anspruch genommen haben. Die Prämie darf ein Zwölftel der im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres ausgezahlt (Satz 2).

Entscheidend ist Satz 3: Unberücksichtigt – also prämienunschädlich – bleiben die Leistungen des dritten und vierten Abschnitts (Prävention und Früherkennung, §§ 20 ff., §§ 25 f. SGB V) sowie alle Leistungen für Versicherte unter 18 Jahren. Ausgenommen von dieser Privilegierung sind jedoch die Leistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V (ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten) und §§ 24 bis 24b SGB V (Vorsorgekur für Mütter und Väter, ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch) – wer diese in Anspruch nimmt, verliert die Prämie. Der Vorsorge-Check-up beim Hausarzt und die U-Untersuchung des Kindes schaden also nicht.

Absatz 3 – besondere Versorgungsformen. Die Kasse hat Tarife für Versicherte anzubieten, die an Modellvorhaben (§ 63), hausarztzentrierter Versorgung (§ 73b), DMP (§ 137f) oder besonderer Versorgung (§ 140a) teilnehmen. Für die hausarztzentrierte Versorgung verschärft Satz 3 dies zur Pflicht: Übersteigen die zu erwartenden Einsparungen und Effizienzsteigerungen die zu erwartenden Aufwendungen, hat die Kasse Prämien oder Zuzahlungsermäßigungen vorzusehen – und zwar in Höhe von mindestens der Hälfte des Differenzbetrags (Satz 4). Die Berechnung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen (Satz 5); erwartet die Kasse keine überschießenden Effizienzgewinne, muss sie das gesondert begründen (Satz 6). Für diese Tarife gilt keine Mindestbindungsfrist.

Absatz 4 – Kostenerstattung. Mitglieder können für sich und ihre mitversicherten Angehörigen Kostenerstattungstarife wählen; die Kasse kann die Erstattungshöhe variieren und dafür Prämienzahlungen der Versicherten – also Zusatzbeiträge im Wortsinn – verlangen. § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V gilt nicht (Satz 3), das heißt: Die sonst geltende Beratungspflicht und die Bindung an die Kostenerstattungswahl entfallen hier. Bindung: ein Jahr. Die Satzungsbefugnis ist dabei nicht grenzenlos – das BSG hat mit Urteil vom 30.07.2019 (B 1 KR 34/18 R) strenge Anforderungen an Kostenerstattungs-Wahltarife formuliert und die Schaffung gesetzesunabhängigen Leistungsrechts über Wahltarife zurückgewiesen.

Absatz 6 – Krankengeld-Wahltarif. Die Kasse hat gemeinsame Tarife anzubieten für die in § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB V genannten Versicherten (insbesondere hauptberuflich Selbständige ohne gesetzlichen Krankengeldanspruch) sowie gesonderte Tarife für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte. Diese Tarife lassen einen Krankengeldanspruch entsprechend § 46 Satz 1 SGB V oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen – bei KSVG-Versicherten jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Von § 47 SGB V (Höhe des Krankengeldes) darf abgewichen werden (Satz 2). Die Prämie ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko festzulegen (Satz 4) – ein zentraler Unterschied zur privaten Krankentagegeldversicherung. Bindung: drei Jahre.

Absatz 7 – Leistungsbeschränkung. Beschränkt die Kasse für bestimmte Mitgliedergruppen den Leistungsumfang, kann sie dafür eine entsprechende Prämie vorsehen.

Bindungsfristen und Deckel: die Fallstricke des § 53 Abs. 8

Mindestbindung (Satz 1). Ein Jahr für die Tarife nach Absatz 2 (Nichtinanspruchnahme) und Absatz 4 (Kostenerstattung), drei Jahre für Absatz 1 (Selbstbehalt) und Absatz 6 (Krankengeld), keine Bindungsfrist für Absatz 3 (besondere Versorgungsformen).

Kopplung an den Kassenwechsel (Satz 2). Die Mitgliedschaft kann „frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1" gekündigt werden. Praktisch heißt das: Ein Selbstbehalt- oder Krankengeldtarif blockiert den Kassenwechsel für drei Jahre – die reguläre Zwölf-Monats-Bindung des § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V hilft dann nicht weiter. Das Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitragserhöhung (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V) bleibt nach Satz 2 Halbsatz 2 anwendbar – mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6 (Krankengeld).

Härtefall (Satz 3). Unabhängig davon hat die Satzung „für Tarife ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen". Wer durch Arbeitslosigkeit, Bezug von Bürgergeld oder eine schwere Erkrankung in den Selbstbehalt hineinläuft, sollte gezielt auf diese Satzungsregelung verweisen.

Prämiendeckel (Satz 4). Die Prämienzahlung an Versicherte darf „bis zu 20 vom Hundert, für einen oder mehrere Tarife 30 vom Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge" betragen – ohne Beitragszuschüsse nach § 106 SGB VI und § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V –, „jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehreren Tarifen einschließlich Prämienzahlungen nach § 242 900 Euro jährlich". Der Deckel gilt nicht für Versicherte mit Teilkostenerstattung nach § 14 SGB V (Satz 5).

Ausschluss (Satz 6). Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden – etwa Bezieher von Bürgergeld –, können nur Tarife nach Absatz 3 wählen. Selbstbehalt-, Prämien- und Kostenerstattungstarife sind ihnen verschlossen.

Selbstfinanzierung (Absatz 9). Jeder Wahltarif muss „aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf Dauer finanziert werden"; kalkulatorische Einnahmen allein aus Mitgliederbindung oder -gewinnung dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Rechenschaft gegenüber der Aufsichtsbehörde mindestens alle drei Jahre, samt versicherungsmathematischem Gutachten.

Steuer: 150 Euro Bonus bleiben folgenlos – die Wahltarif-Prämie nicht

Der praktisch wichtigste Unterschied zwischen Bonus und Prämie liegt im Steuerrecht.

Bonus nach § 65a SGB V. § 10 Abs. 2b Satz 2 EStG bestimmt: „Auf der Grundlage des § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen erbrachte Bonusleistungen gelten bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten stets als Beitragserstattung." Bis 150 Euro bleibt der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge ungekürzt. Nach Satz 3 kann der Steuerpflichtige allerdings nachweisen, dass auch Bonusleistungen oberhalb der 150 Euro keine Beitragserstattung sind – das gelingt regelmäßig, wenn der Bonus einen tatsächlichen Aufwand des Versicherten erstattet (etwa die Kursgebühr eines Präventionskurses) und nicht bloß pauschal für gesundheitsbewusstes Verhalten gezahlt wird. Diese Unterscheidung geht auf die Rechtsprechung des BFH zurück (Urteile vom 06.05.2020 – X R 16/18 und X R 30/18 zu pauschalen Bonuszahlungen). Die 150-Euro-Grenze war zunächst nur eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung; mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde sie dauerhaft in § 10 Abs. 2b Sätze 2 und 3 EStG verankert.

Prämie nach § 53 SGB V. Hier gilt das Gegenteil: Die Prämie aus einem Wahltarif ist eine Beitragsrückerstattung und mindert die als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Der BFH hat das mit Urteil vom 06.06.2018 (X R 41/17) für die Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V entschieden. Eine 150-Euro-Freigrenze existiert dafür nicht – § 10 Abs. 2b Satz 2 EStG nennt ausdrücklich nur § 65a SGB V.

Wirtschaftlich bedeutet das: Ein Selbstbehalttarif mit 300 Euro Prämie ist nach Steuern spürbar weniger wert als 300 Euro Bonus aus dem Bonusprogramm.

Wie weit darf ein Bonusprogramm gehen? Der Streit vor dem BSG

Ob Krankenkassen als Bonus auch Zuschüsse zu privaten Versicherungen ohne Bezug zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gewähren dürfen, ist derzeit höchstrichterlich ungeklärt. Das LSG Hamburg hat mit Urteil vom 26.03.2026 (L 1 KR 29/25 KL, NZS 2026, 597) zugunsten der klagenden Krankenkasse entschieden und deren Ausgestaltungsfreiheit bei der Satzungsregelung nach § 65a SGB V betont; die Aufsichtsbehörde hatte die Satzungsgenehmigung nach § 195 Abs. 2 Satz 1 SGB V insoweit versagt. Das Gericht hat die Konstellation ausdrücklich von der Rechtsprechung des BSG zum unzulässigen „gesetzesunabhängigen Leistungsrecht" (BSG, 18.11.2014 – B 1 A 1/14 R, zu § 11 Abs. 6 SGB V) abgegrenzt.

Die Sache ist beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 1 A 1/26 R anhängig. Bis zur Entscheidung sollten Versicherte Bonusbestandteile, die auf private Zusatzversicherungen gerichtet sind, als nicht bestandsfest behandeln.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Rechtsstand: 30. August 2026. § 65a SGB V gilt in der Fassung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 (BGBl. I S. 1018), in Kraft seit 23. Mai 2020; § 53 SGB V in der Fassung des MDK-Reformgesetzes vom 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789), in Kraft seit 1. Januar 2021. Die steuerliche 150-Euro-Grenze für Bonusleistungen ist seit dem Jahressteuergesetz 2024 dauerhaft in § 10 Abs. 2b Sätze 2 und 3 EStG geregelt. Die konkrete Ausgestaltung eines Bonusprogramms und eines Wahltarifs ergibt sich stets aus der Satzung der jeweiligen Krankenkasse; maßgeblich ist die von der Aufsichtsbehörde nach § 195 Abs. 2 SGB V genehmigte Fassung. Die Frage, ob Bonusleistungen auch als Zuschüsse zu privaten Versicherungen ohne Bezug zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgestaltet werden dürfen, ist beim Bundessozialgericht unter B 1 A 1/26 R anhängig und daher offen. Die Zwölf-Monats-Bindung und das Sonderkündigungsrecht beim Kassenwechsel (§ 175 SGB V), die Belastungsgrenze (§ 62 SGB V) sowie Früherkennung (§§ 25, 25a, 26 SGB V) und Schutzimpfungen (§ 20i SGB V) werden auf eigenen Themenseiten behandelt.