Soziotherapie (§ 37a SGB V) – Anspruch, 120-Stunden-Kontingent, Verordnung und Zuzahlung 2026
Kurzantwort
Soziotherapie ist eine ambulante Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für schwer psychisch kranke Menschen, die ihre Behandlung nicht selbst organisieren können. Rechtsgrundlage ist § 37a SGB V. Anspruch besteht, wenn Versicherte wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese geboten, aber nicht ausführbar ist (§ 37a Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Leistung besteht aus Koordination der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme (Satz 2) – nicht aus Psychotherapie und nicht aus Pflege. Der Anspruch umfasst höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall (Satz 3). Das Nähere regelt die Soziotherapie-Richtlinie (ST-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses in der seit dem 26.07.2025 geltenden Fassung. Volljährige zahlen je Kalendertag der Inanspruchnahme eine Zuzahlung von 10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € (§ 37a Abs. 3 i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 37a SGB V |
| Untergesetzliche Konkretisierung | Soziotherapie-Richtlinie (ST-RL) des G-BA, § 37a Abs. 2 i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V |
| Geltende ST-RL-Fassung | Fassung vom 22.01.2015, zuletzt geändert am 15.05.2025 (BAnz AT 25.07.2025 B3), in Kraft seit 26.07.2025 |
| Leistungsinhalt | Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme [§ 37a Abs. 1 Satz 2 SGB V] |
| Anspruchsvoraussetzung 1 | Schwere psychische Erkrankung + Unfähigkeit zur selbständigen Inanspruchnahme von Leistungen |
| Anspruchsvoraussetzung 2 | Krankenhausbehandlung wird vermieden/verkürzt oder ist geboten, aber nicht ausführbar |
| Gesamtkontingent | 120 Stunden je Krankheitsfall in höchstens drei Jahren [§ 37a Abs. 1 Satz 3 SGB V; § 5 Abs. 1 ST-RL] |
| „Krankheitsfall" | Phase der Behandlungsbedürftigkeit von bis zu drei Jahren [§ 5 Abs. 1 Satz 3 ST-RL] |
| Neues Kontingent nach 3 Jahren | Ja – auch bei unveränderter Krankheitsursache [§ 5 Abs. 1 Satz 4 ST-RL] |
| Umfang je Einzelverordnung | Bis maximal 30 Therapieeinheiten [§ 5 Abs. 2 Satz 3 ST-RL] |
| Dauer einer Therapieeinheit | 60 Minuten (Einzel), 90 Minuten in Gruppen [§ 5 Abs. 3, 4 ST-RL] |
| Maximale Gruppengröße | 12 Teilnehmende [§ 5 Abs. 4 Satz 3 ST-RL] |
| Probestunden | Bis zu 5, max. zweimal pro Jahr, ohne vorherige Kassengenehmigung; werden angerechnet [§ 5 Abs. 2 ST-RL] |
| Indikation Regelfall | Schizophrener Formenkreis (F20.0–F20.6, F21, F22, F24, F25) und affektive Störungen mit psychotischen Symptomen (F31.5, F32.3, F33.3) [§ 2 Abs. 4 ST-RL] |
| Schweregrad Regelfall | GAF-Orientierungswert 40, höchstens ≤ 50 [§ 2 Abs. 3 ST-RL] |
| Indikation Einzelfall | Alle Diagnosen F00–F99 in begründeten Einzelfällen, dann GAF ≤ 40 [§ 2 Abs. 5 ST-RL] |
| Verordnungsbefugte | Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie; Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie; Psychologische Psychotherapeuten; Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; Fachpsychotherapeuten [§ 4 Abs. 2 ST-RL] |
| Zusätzlich verordnungsbefugt | Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V [§ 4 Abs. 3 ST-RL] |
| Voraussetzung der Verordnerin/des Verordners | Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung + Erklärung über Kooperation im gemeindepsychiatrischen Verbund [§ 4 Abs. 1, 2 Satz 4 ST-RL] |
| Genehmigung durch die Krankenkasse | Grundsätzlich jede Verordnung; Ausnahme: bis zu 5 Stunden nach § 4 Abs. 5, 6 und § 5 Abs. 2 ST-RL [§ 9 Abs. 1 ST-RL] |
| Kostenübernahme vor Genehmigung | Ja, wenn die Verordnung spätestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag vorgelegt wird [§ 9 Abs. 3 ST-RL] |
| Verordnung im Entlassmanagement | Krankenhaus darf für bis zu 7 Kalendertage nach Entlassung verordnen; nicht genutzte Einheiten verfallen [§ 4a ST-RL] |
| Zuzahlung | 10 % der Kosten, mind. 5 €, höchstens 10 € je Kalendertag der Inanspruchnahme [§ 37a Abs. 3 i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V] |
| Zuzahlungsfrei | Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres [§ 37a Abs. 3 SGB V] |
| Belastungsgrenze | 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, 1 % bei schwerwiegend chronisch Kranken [§ 62 SGB V] |
| Leistungserbringer | Soziotherapeutische Leistungserbringer auf Grundlage von Verträgen nach § 132b SGB V |
| Ort der Leistung | Überwiegend im sozialen Umfeld der Patientin oder des Patienten [§ 1 Abs. 5 ST-RL] |
| Abstimmungspflicht | Mindestens jeden zweiten Monat, obligat vor und nach den Probestunden und vor jeder Folgeverordnung [§ 8 Abs. 2 ST-RL] |
| Vordrucke | Muster 26 (Verordnung), Muster 27 (soziotherapeutischer Betreuungsplan) |
| Abrechnungsziffern | GOP 30810 (Erstverordnung), GOP 30811 (Folgeverordnung) |
Was Soziotherapie rechtlich ist – und was nicht
§ 37a Abs. 1 Satz 2 SGB V beschreibt den Leistungsinhalt bewusst eng: Soziotherapie umfasst die Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Sie ist also eine Brückenleistung – sie soll den Zugang zur eigentlichen Behandlung herstellen, nicht diese ersetzen.
Die Richtlinie formuliert das Ziel in § 1 Abs. 2 ST-RL: Schwer psychisch Kranke sollen „durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen" psychosoziale Defizite abbauen und in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Leistungen zu akzeptieren und selbständig in Anspruch zu nehmen. Die Leistung ist damit von vornherein auf ihre eigene Entbehrlichkeit angelegt: § 3 Abs. 2 Buchst. b ST-RL verpflichtet den Leistungserbringer ausdrücklich, die Patientin oder den Patienten „zur Selbständigkeit anzuleiten und sie so von der soziotherapeutischen Betreuung unabhängig zu machen".
Erbracht wird sie typischerweise von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen oder Fachkrankenpflegern für Psychiatrie, die einen Vertrag nach § 132b SGB V mit den Krankenkassen haben. Sie findet überwiegend im sozialen Umfeld statt (§ 1 Abs. 5 ST-RL), also aufsuchend in der Wohnung, im Stadtteil, bei Behörden und Arztpraxen.
Abgrenzungen:
- Keine Psychotherapie. Soziotherapie behandelt nicht die psychische Störung selbst. Ambulante Psychotherapie richtet sich nach § 28 Abs. 3 SGB V und der Psychotherapie-Richtlinie.
- Keine häusliche Krankenpflege. Für denselben Zeitraum ist Soziotherapie neben inhaltlich gleichen Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege ausgeschlossen (§ 4 Abs. 8 Satz 1 ST-RL). Eine Kombination ist nur zulässig, wenn sich die Leistungen aufgrund ihrer spezifischen Zielsetzung ergänzen; Notwendigkeit, Dauer und Abgrenzung sind dann in beiden Plänen darzulegen (Sätze 2 und 3).
- Keine Eingliederungshilfe. Ambulant betreutes Wohnen ist eine Leistung der Eingliederungshilfe (SGB IX) und wird vom Sozialhilfeträger erbracht, nicht von der Krankenkasse.
- Keine Betreuung im Rechtssinne. Die rechtliche Betreuung nach §§ 1814 ff. BGB betrifft die rechtliche Vertretung, nicht die Versorgungskoordination.
Wer Anspruch hat: Indikation, Fähigkeitsstörung und GAF-Wert
Der Anspruch setzt drei Ebenen voraus, die § 2 ST-RL kumulativ verlangt.
Erstens die Diagnose. Als schwere psychische Erkrankungen gelten im Regelfall (§ 2 Abs. 4 Satz 1 ST-RL):
- Schizophrener Formenkreis: F20.0–F20.6 (Schizophrenie), F21 (schizotype Störung), F22 (anhaltende wahnhafte Störung), F24 (induzierte wahnhafte Störung), F25 (schizoaffektive Störung).
- Affektive Störungen mit psychotischen Symptomen: F31.5, F32.3, F33.3.
Zweitens die Fähigkeitsstörung. § 2 Abs. 2 ST-RL nennt vier Beeinträchtigungsmuster, die alternativ oder kumulativ vorliegen können: Störungen von Antrieb, Ausdauer und Belastbarkeit einschließlich der Unfähigkeit zu strukturieren; Verhaltensstörungen mit eingeschränkter Kontaktfähigkeit und fehlender Konfliktlösungsfähigkeit; kognitive Einbußen bei Konzentration, Merkfähigkeit, Lernleistung und problemlösendem Denken; sowie ein krankheitsbedingt unzureichender Zugang zur eigenen Symptomatik.
Drittens der Schweregrad. Gemessen wird er auf der GAF-Skala (Global Assessment of Functioning, DSM-IV-TR). Im Regelfall gilt ein Orientierungswert von 40, der Wert darf 50 nicht überschreiten (§ 2 Abs. 3 ST-RL).
Erweiterung auf alle F-Diagnosen. § 2 Abs. 5 ST-RL öffnet die Indikation in begründeten Einzelfällen für sämtliche Diagnosen aus F00 bis F99 – dann allerdings mit dem strengeren Schwellenwert GAF ≤ 40 und nur, wenn sich nach fachärztlicher Einschätzung eine medizinische Erforderlichkeit insbesondere aus einem dieser Kriterien ergibt: relevante psychiatrische oder somatische Ko-Morbiditäten, stark eingeschränkte Fähigkeit zur Planung und Umsetzung von Alltagsaufgaben, eingeschränkte Fähigkeit zur selbständigen Inanspruchnahme und Koordination von Leistungen oder stark eingeschränkte Wegefähigkeit. Diese Verordnungen sind stets genehmigungspflichtig (§ 2 Abs. 5 Satz 4 ST-RL).
Therapiefähigkeit als Grenze. § 2 Abs. 6 ST-RL verlangt ein Mindestmaß an Belastbarkeit, Motivierbarkeit und Kommunikationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, einfache Absprachen einzuhalten. Ist keine langfristige Verminderung der Fähigkeitsstörungen und kein längerfristiges Erreichen der Therapieziele zu erwarten, fehlt die Therapiefähigkeit – dann besteht kein Anspruch.
Das 120-Stunden-Kontingent und der Drei-Jahres-Zeitraum
§ 37a Abs. 1 Satz 3 SGB V begrenzt den Anspruch auf höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall. § 5 Abs. 1 ST-RL konkretisiert:
- Ein Krankheitsfall ist eine Phase der Behandlungsbedürftigkeit von bis zu drei Jahren bei einer der Indikationen des § 2 ST-RL (Satz 3).
- Nach Ablauf der drei Jahre kommt erneut Soziotherapie in Betracht – auch wenn dem Therapiebedarf unverändert dieselbe Krankheitsursache zugrunde liegt (Satz 4). Der Kontingentzähler beginnt also von vorn.
- Dauer und Frequenz richten sich nach den individuellen medizinischen Erfordernissen; ein Automatismus auf Ausschöpfung des Kontingents besteht nicht.
Portionierung. Verordnet wird nicht das gesamte Kontingent auf einmal. Jede Verordnung nach § 4 Abs. 1 bis 3 ST-RL darf maximal 30 Therapieeinheiten umfassen (§ 5 Abs. 2 Satz 3), und es dürfen nur so viele Einheiten verordnet werden, „wie zur Erreichung des Therapiezieles oder bis zur Feststellung, dass dieses nicht erreichbar sein wird, erforderlich scheinen" (Satz 4).
Umrechnung Gruppe. Eine Einheit umfasst 60 Minuten im Einzelsetting, in gruppentherapeutischen Maßnahmen dagegen 90 Minuten (§ 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 4 ST-RL). Das Gesamtkontingent von 120 Zeitstunden darf dadurch nicht überschritten werden (Abs. 4 Satz 5). Gruppen dürfen bis zu 12 Teilnehmende umfassen.
Aufteilbarkeit. Therapieeinheiten können maßnahmenbezogen in kleinere Zeiteinheiten aufgeteilt werden; der Zeitaufwand ist dann in der soziotherapeutischen Dokumentation zu vermerken (§ 5 Abs. 3 Sätze 2, 3 ST-RL).
Verordnung, Probestunden und Genehmigung
Verordnungsbefugnis ist genehmigungspflichtig. Nicht jede Praxis darf Soziotherapie verordnen. Die Befugnis bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, die auf Antrag zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind (§ 4 Abs. 1 ST-RL). Zusätzlich ist eine Erklärung über die Kooperation in einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder vergleichbaren Versorgungsstrukturen erforderlich (§ 4 Abs. 2 Satz 4 ST-RL).
Wer verordnen darf (§ 4 Abs. 2, 3 ST-RL): Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie – in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase vom 18. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie; Fachärztinnen und Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie; Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten; Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Übergangsphase 18–21); sowie die durch das Psychotherapeutengesetz eingeführten Berufsbezeichnungen Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeut für Erwachsene, für Kinder und Jugendliche und für Neuropsychologische Psychotherapie. Ebenfalls verordnen dürfen psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V und die dort tätigen Fachärztinnen, Fachärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Der Weg über die Hausarztpraxis. Andere Vertragsärztinnen und -ärzte dürfen nicht selbst verordnen, wohl aber zur Indikationsstellung überweisen (§ 4 Abs. 4 ST-RL). Weil viele Betroffene genau diese Überweisung nicht selbständig wahrnehmen können, sieht § 4 Abs. 5, 6 ST-RL einen Zwischenschritt vor: Die überweisende Praxis kann per Verordnung einen soziotherapeutischen Leistungserbringer hinzuziehen, der maximal 5 Therapieeinheiten dafür einsetzt, die Patientin oder den Patienten zur Wahrnehmung der Überweisung zu motivieren. Kommt es danach zur regulären Verordnung, werden diese Einheiten auf das Gesamtkontingent angerechnet. Kommt es nicht dazu, sind die erbrachten Einheiten dennoch berechnungsfähig (§ 4 Abs. 7 ST-RL).
Probestunden. Vor der ersten regulären Verordnung können bis zu 5 Probestunden verordnet werden, um die Therapiefähigkeit abzuklären und den Betreuungsplan zu erstellen. Sie sind maximal zweimal pro Jahr je Versicherten möglich, bedürfen keiner vorherigen Genehmigung der Krankenkasse und werden auf die Folgeverordnung angerechnet (§ 5 Abs. 2 Sätze 1, 2 ST-RL; § 9 Abs. 1 Satz 1 ST-RL).
Genehmigung durch die Krankenkasse. Mit Ausnahme dieser beiden Fünf-Stunden-Konstellationen bedarf jede Verordnung der vorherigen Genehmigung der Krankenkasse; vorzulegen ist der soziotherapeutische Betreuungsplan (§ 9 Abs. 1 ST-RL). Werden insgesamt mehr als 5 Stunden verordnet, entfällt die Ausnahme (Satz 4). Die Kasse kann den Medizinischen Dienst mit der Prüfung beauftragen (§ 9 Abs. 2 ST-RL). Wird nicht oder nicht vollständig genehmigt, ist die verordnende Person unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren (Satz 3).
Kostenübernahme in der Schwebezeit. Damit die Versorgung nicht am Verwaltungsverfahren scheitert, übernimmt die Kasse die Kosten für verordnete und erbrachte Leistungen bis zur Entscheidung über die Genehmigung, wenn die Verordnung spätestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag vorgelegt wird (§ 9 Abs. 3 ST-RL).
Betreuungsplan. Der soziotherapeutische Betreuungsplan (Muster 27) muss nach § 6 Abs. 2 ST-RL enthalten: Anamnese, Diagnose, aktueller Befund mit Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörungen und Schweregrad gemäß GAF, plausible Darstellung der Therapieziele samt Teilschritten (Nah- und Fernziel), die vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen, deren zeitliche Strukturierung und die Prognose.
Verordnung im Entlassmanagement (§ 4a ST-RL)
Damit die Versorgung unmittelbar nach einer Klinikentlassung nicht abreißt, darf das Krankenhaus – Krankenhausärztinnen und -ärzte sowie Krankenhauspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten – im Rahmen des Entlassmanagements Soziotherapie für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung verordnen (§ 4a Satz 1 ST-RL).
Dabei gilt:
- Der Umfang zuvor getätigter vertragsärztlicher oder vertragspsychotherapeutischer Verordnungen ist nicht zu berücksichtigen (Satz 2).
- Die Zusammenführung aller verordneten Einheiten im Gesamtverordnungszeitraum kann die Krankenkasse vornehmen (Satz 3); die weiterbehandelnde Praxis muss die Krankenhausverordnungen mit Blick auf das Gesamtkontingent berücksichtigen (Satz 4).
- Einheiten, die nicht innerhalb von sieben Kalendertagen in Anspruch genommen wurden, verfallen (Satz 6).
- Das Krankenhaus muss die weiterbehandelnde Praxis rechtzeitig über die getätigten Verordnungen informieren (Satz 7).
- Die Regelung gilt entsprechend für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung sowie für Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation bei Leistungen nach § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V (Satz 9).
Zuzahlung und Belastungsgrenze
§ 37a Abs. 3 SGB V verweist für die Zuzahlung auf § 61 Satz 1 SGB V. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten daher je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro – in keinem Fall mehr als die Kosten der Leistung selbst. Gezahlt wird an die Krankenkasse.
Der Bezugspunkt ist der Kalendertag der Inanspruchnahme, nicht die Therapieeinheit und nicht die Verordnung. Werden an einem Tag mehrere Einheiten erbracht, fällt die Zuzahlung einmal an.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind zuzahlungsfrei. Für alle anderen gilt die Belastungsgrenze des § 62 SGB V: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent. Da die Indikationen der Soziotherapie regelmäßig auch die Voraussetzungen der Chroniker-Richtlinie erfüllen können, lohnt bei laufender Soziotherapie die frühzeitige Sammlung der Quittungen und der Antrag auf Befreiung.
Geltungsbereich
- Persönlich: Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Für privat Versicherte gilt § 37a SGB V nicht; die Erstattung richtet sich dort nach dem Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen.
- Sachlich: Ambulante Versorgung schwer psychisch Kranker in der vertragsärztlichen Versorgung; die ST-RL gilt ausdrücklich für diesen Bereich (§ 1 Abs. 1 ST-RL), mit der Sonderregelung des § 4a für das Entlassmanagement.
- Räumlich: Bundesrepublik Deutschland. Die tatsächliche Verfügbarkeit hängt davon ab, ob am Wohnort ein Leistungserbringer mit Vertrag nach § 132b SGB V existiert; sie ist regional sehr unterschiedlich.
- Zeitlich: § 37a SGB V gilt seit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000. Die maßgebliche ST-RL gilt in der Fassung vom 22.01.2015, zuletzt geändert am 15.05.2025 (BAnz AT 25.07.2025 B3), in Kraft seit 26.07.2025.
Ausnahmen
- Kein Anspruch ohne Therapiefähigkeit. Fehlt das Mindestmaß an Belastbarkeit, Motivierbarkeit und Kommunikationsfähigkeit oder ist kein längerfristiges Erreichen der Therapieziele zu erwarten, ist Soziotherapie nicht zu verordnen (§ 2 Abs. 6 ST-RL).
- Kein Nebeneinander mit inhaltsgleicher psychiatrischer häuslicher Krankenpflege für denselben Zeitraum (§ 4 Abs. 8 Satz 1 ST-RL); zulässig nur bei sich ergänzender Zielsetzung.
- Abbruchpflicht. Stellt sich im Verlauf heraus, dass die Patientin oder der Patient nicht geeignet ist oder die Therapieziele nicht erreichen kann, ist die Soziotherapie abzubrechen; dasselbe gilt bei vorzeitigem Erreichen der Ziele. Die Krankenkasse ist unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren (§ 6 Abs. 3 ST-RL).
- Genehmigungsfreie Ausnahme nur bis 5 Stunden. Werden insgesamt mehr als 5 Stunden verordnet, greift die Genehmigungspflicht auch in den Ausnahmefällen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 ST-RL).
- COVID-19-Sonderregelungen. § 10 ST-RL erlaubt dem G-BA räumlich begrenzte und zeitlich befristete Ausnahmen (verlängerte Vorlagefrist von 10 statt 3 Tagen, Videoerbringung einzelner Leistungsbestandteile) nur durch gesonderten Beschluss bei einem entsprechenden Ausbruchsgeschehen. Ohne einen solchen Beschluss gelten die Regelfristen.
Beispiel
Ein 34-jähriger Versicherter mit paranoider Schizophrenie (F20.0) bricht Arzttermine regelmäßig ab, nimmt seine Medikation unregelmäßig und wurde in den letzten zwei Jahren dreimal stationär aufgenommen. Sein Hausarzt hält Soziotherapie für angezeigt.
- Schritt 1 – Überweisung. Der Hausarzt darf nicht selbst verordnen. Er überweist zur Indikationsstellung an eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (§ 4 Abs. 4 ST-RL). Weil er weiß, dass der Patient diesen Termin allein kaum wahrnehmen wird, zieht er zusätzlich per Verordnung einen soziotherapeutischen Leistungserbringer hinzu, der bis zu 5 Einheiten für die Motivierung einsetzen darf (§ 4 Abs. 5, 6 ST-RL).
- Schritt 2 – Indikation. Die Fachärztin stellt einen GAF-Wert von 38 fest. Damit ist der Orientierungswert von 40 unterschritten, die Regelindikation nach § 2 Abs. 4 ST-RL liegt vor.
- Schritt 3 – Probestunden. Sie verordnet zunächst 5 Probestunden auf Muster 26. Diese bedürfen keiner vorherigen Genehmigung und werden später angerechnet (§ 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 ST-RL).
- Schritt 4 – Betreuungsplan und Verordnung. Nach den Probestunden erstellen Fachärztin, Leistungserbringer und Patient gemeinsam den Betreuungsplan (Muster 27) mit dem Nahziel „regelmäßige Wahrnehmung der Facharzttermine" und dem Fernziel „selbständige Medikamenteneinnahme". Die Fachärztin verordnet 30 Therapieeinheiten – das Maximum je Verordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 3 ST-RL) – und reicht Verordnung und Plan innerhalb von drei Arbeitstagen bei der Kasse ein, damit die Kosten schon vor der Genehmigungsentscheidung getragen werden (§ 9 Abs. 3 ST-RL).
- Schritt 5 – Kontingent. Die 5 Probestunden zählen mit. Nach dieser ersten Verordnung sind 35 von 120 Stunden verbraucht; 85 Stunden bleiben innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums.
- Schritt 6 – Zuzahlung. An jedem Kalendertag, an dem Soziotherapie erbracht wird, zahlt der Versicherte 10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € an seine Krankenkasse. Er sammelt die Quittungen für die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V.
- Schritt 7 – Verlaufskontrolle. Fachärztin, Leistungserbringer und Patient stimmen sich mindestens jeden zweiten Monat und vor jeder Folgeverordnung ab (§ 8 Abs. 2 ST-RL).
- Wenn es doch zur Klinikaufnahme kommt: Bei der Entlassung darf das Krankenhaus für bis zu sieben Kalendertage selbst Soziotherapie verordnen, ohne das bisherige Kontingent zu berücksichtigen (§ 4a ST-RL). Die weiterbehandelnde Fachärztin muss diese Einheiten aber beim Gesamtkontingent mitzählen.
Häufige Fehler
- „Soziotherapie ist eine Form der Psychotherapie." Nein – sie umfasst nach § 37a Abs. 1 Satz 2 SGB V nur Koordinierung, Anleitung und Motivation. Die eigentliche psychotherapeutische Behandlung ist eine andere Leistung (§ 28 Abs. 3 SGB V).
- „Mein Hausarzt kann mir Soziotherapie verordnen." In der Regel nicht – verordnen dürfen nur die in § 4 Abs. 2, 3 ST-RL genannten Berufsgruppen mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Andere Praxen können nur überweisen (§ 4 Abs. 4 ST-RL).
- „Psychotherapeuten dürfen Soziotherapie nicht verordnen." Falsch – Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie die Fachpsychotherapeuten-Berufsgruppen sind in § 4 Abs. 2 Buchst. g bis k ST-RL ausdrücklich aufgeführt.
- „Ich bekomme die 120 Stunden am Stück verordnet." Nein – je Verordnung sind maximal 30 Therapieeinheiten zulässig, und es darf nur so viel verordnet werden, wie zur Zielerreichung erforderlich erscheint (§ 5 Abs. 2 Sätze 3, 4 ST-RL).
- „Nach 120 Stunden ist endgültig Schluss." Falsch – nach Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums kommt erneut Soziotherapie in Betracht, auch bei derselben Krankheitsursache (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ST-RL).
- „Gruppenstunden verbrauchen weniger vom Kontingent." Nein – eine Gruppeneinheit dauert 90 Minuten, und das Gesamtkontingent von 120 Zeitstunden darf dadurch nicht überschritten werden (§ 5 Abs. 4 Sätze 4, 5 ST-RL).
- „Probestunden muss die Kasse erst genehmigen." Nein – die bis zu 5 Probestunden nach § 5 Abs. 2 ST-RL sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 ST-RL). Sie werden aber angerechnet, und ab insgesamt mehr als 5 Stunden greift die Genehmigungspflicht (Satz 4).
- „Bis die Kasse genehmigt hat, zahle ich selbst." Nicht, wenn die Verordnung spätestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag bei der Kasse vorliegt – dann übernimmt sie die Kosten bereits bis zur Entscheidung (§ 9 Abs. 3 ST-RL).
- „Nur mit Schizophrenie-Diagnose gibt es Soziotherapie." Zu eng – § 2 Abs. 5 ST-RL öffnet die Indikation in begründeten Einzelfällen für alle Diagnosen von F00 bis F99, dann allerdings mit GAF ≤ 40 und zusätzlichen Kriterien.
- „Der GAF-Wert muss unter 40 liegen." Nicht im Regelfall – dort ist 40 nur der Orientierungswert, zulässig ist bis ≤ 50 (§ 2 Abs. 3 ST-RL). Der strengere Wert ≤ 40 gilt für die Einzelfall-Erweiterung nach Abs. 5.
- „Die Zuzahlung fällt je Therapieeinheit an." Nein – sie fällt je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme an (§ 37a Abs. 3 SGB V).
- „Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege gehen immer zusammen." Nur eingeschränkt – für denselben Zeitraum sind inhaltlich gleiche Leistungen ausgeschlossen; eine Kombination ist nur bei sich ergänzender Zielsetzung und mit Darlegung in beiden Plänen zulässig (§ 4 Abs. 8 ST-RL).
- „Vom Krankenhaus verordnete Einheiten kann ich später noch abrufen." Nein – Einheiten aus einer Entlassmanagement-Verordnung, die nicht innerhalb von sieben Kalendertagen in Anspruch genommen wurden, verfallen (§ 4a Satz 6 ST-RL).
- „Soziotherapie ist dasselbe wie ambulant betreutes Wohnen." Nein – ambulant betreutes Wohnen ist Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und wird nicht von der Krankenkasse getragen.
Quellen
- § 37a SGB V – Soziotherapie (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37a.html
- § 37a SGB V – Volltext und Rechtsprechungsnachweise (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/37a.html
- § 37a SGB V – Fassungsvergleich und Synopse (buzer.de): https://www.buzer.de/37a_SGB_V.htm
- § 61 SGB V – Zuzahlungen (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
- § 61 SGB V – Zuzahlungen (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/61.html
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
- § 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/92.html
- § 118 SGB V – Psychiatrische Institutsambulanzen (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/118.html
- § 132b SGB V – Versorgung mit Soziotherapie (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/132b.html
- § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37.html
- G-BA – Soziotherapie-Richtlinie (ST-RL), Richtlinienseite mit Inkrafttretensdaten: https://www.g-ba.de/richtlinien/24/
- G-BA – Soziotherapie-Richtlinie, Volltext der Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 26.07.2025 (PDF): https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3861/ST-RL_2025-05-15_iK-2025-07-26.pdf
- G-BA – Beschluss vom 15.05.2025: Soziotherapie-Richtlinie, Anpassungen infolge des Psychotherapeutengesetzes: https://www.g-ba.de/beschluesse/7231/
- G-BA – Historie der Soziotherapie-Richtlinie: https://www.g-ba.de/richtlinien/24/historie/
- G-BA – Themenseite Soziotherapie: https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/soziotherapie/
- G-BA – Routinedaten-Auswertung zur Evaluation der Neuerungen in der Soziotherapie-Richtlinie, Evaluationsbericht vom 23.09.2020 (PDF): https://www.g-ba.de/downloads/40-268-7310/2015-01-22_ST-RL_Neufassung_Evaluationsbericht.pdf
- KBV – Themenseite Soziotherapie (Muster 26/27, Verordnungsbefugnis, GAF-Skala, Abrechnung): https://www.kbv.de/praxis/verordnungen/soziotherapie
- KBV – PraxisWissen Soziotherapie (PDF): https://www.kbv.de/documents/infothek/publikationen/praxiswissen/praxiswissen-soziotherapie.pdf
- KBV – Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung, Anlage 2 BMV-Ä (PDF): https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bundesmantelvertrag/anlage-02-vordruckvereinbarung/02_Erlaeuterungen.pdf
- BSG, Urteil vom 20.04.2010 – B 1/3 KR 21/08 R (Soziotherapie, Dreijahreszeitraum, Leistungsgrenze): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=20.04.2010&Aktenzeichen=B%201/3%20KR%2021/08%20R
- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2008 – L 11 KR 1171/08 (Anspruch je Krankheitsfall im Dreijahreszeitraum): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Baden-W%C3%BCrttemberg&Datum=16.09.2008&Aktenzeichen=L%2011%20KR%201171/08
- BSG, Urteil vom 29.06.2022 – B 6 KA 3/21 R (psychiatrische Institutsambulanz, Erreichbarkeit): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=29.06.2022&Aktenzeichen=B%206%20KA%203/21%20R
- Nexvyra – Ambulante Psychotherapie (§ 28 Abs. 3 SGB V): https://nexvyra.de/fakten/psychotherapie-ambulant-28-sgb-v.md
- Nexvyra – Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V): https://nexvyra.de/fakten/haeusliche-krankenpflege-37-sgb-v.md
- Nexvyra – Zuzahlungen in der GKV (§ 61 SGB V): https://nexvyra.de/fakten/zuzahlungen-61-sgb-v.md
- Nexvyra – Zuzahlungsbefreiung und Härtefallregelung (§ 62 SGB V): https://nexvyra.de/fakten/zuzahlung-haertefall-62-sgb-v.md
- Nexvyra – Krankenhausbehandlung und Entlassmanagement (§ 39 SGB V): https://nexvyra.de/fakten/krankenhausbehandlung-39-sgb-v.md
- Nexvyra – Rechtliche Betreuung (§ 1814 BGB): https://nexvyra.de/fakten/rechtliche-betreuung-1814-bgb.md
Änderungsverlauf
- 2026-09-01: Erstveröffentlichung. Der Volltext des § 37a SGB V wurde über dejure.org im Wortlaut ausgewertet; verifiziert wurden die Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 1 Satz 1), der Leistungsinhalt „Koordinierung, Anleitung und Motivation" (Satz 2), die Grenze von 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall (Satz 3), der Richtlinienauftrag an den G-BA mit den fünf Regelungsgegenständen (Abs. 2 Nr. 1–5) und die Zuzahlungsverweisung auf § 61 Satz 1 SGB V ab Vollendung des 18. Lebensjahres (Abs. 3). Die Soziotherapie-Richtlinie (ST-RL) wurde im Volltext der geltenden Fassung ausgewertet (Fassung vom 22.01.2015, zuletzt geändert am 15.05.2025, BAnz AT 25.07.2025 B3, in Kraft seit 26.07.2025, Quelle: g-ba.de). Im Einzelnen verifiziert: Ziele und Grundlagen (§ 1), Indikationskatalog F20.0–F20.6/F21/F22/F24/F25 sowie F31.5/F32.3/F33.3, GAF-Orientierungswert 40 (höchstens ≤ 50), Einzelfall-Erweiterung auf F00–F99 mit GAF ≤ 40 und Therapiefähigkeit (§ 2), Leistungsinhalt mit obligatorischen und fakultativen Bestandteilen (§ 3), Verordnungsbefugnis samt KV-Genehmigung, Berufsgruppenkatalog Buchst. a–k, Institutsambulanzen, Überweisungsweg und 5 Motivationseinheiten (§ 4), Entlassmanagement-Verordnung über sieben Kalendertage mit Verfallsregel (§ 4a), Leistungsumfang mit 30-Einheiten-Grenze je Verordnung, 60-/90-Minuten-Einheiten, Gruppengröße 12 und Probestunden (§ 5), Inhalt des Betreuungsplans und Abbruchpflicht (§ 6), Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus (§ 7), zweimonatige Abstimmung (§ 8), Genehmigungsverfahren und Drei-Arbeitstage-Regel (§ 9) sowie die beschlussabhängigen COVID-19-Sonderregelungen (§ 10). Die Aufnahme der Berufsbezeichnungen Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeut beruht auf dem G-BA-Beschluss vom 15.05.2025 („Anpassungen infolge des Psychotherapeutengesetzes"). Praxisangaben zu Muster 26/27 und zu den Abrechnungsziffern GOP 30810/30811 stammen von der KBV-Themenseite (Autoritätsstufe B). Zuzahlungshöhe und Belastungsgrenze wurden gegen die bestehende Nexvyra-Themenseite zu § 61 SGB V abgeglichen. factcheck_status=review_needed, Begründung unten unter „Stand". | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Gesundheitsrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-09-01
- Gültig ab: 2025-07-26 (Soziotherapie-Richtlinie i. d. F. des Beschlusses vom 15.05.2025, BAnz AT 25.07.2025 B3)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, Soziotherapie-Richtlinie des G-BA, BSG/LSG); ergänzend B (KBV) für Vordrucke, Abrechnung und Praxishinweise
- Offener Prüfpunkt 1: Bewertung der Gebührenordnungspositionen. Die KBV-Themenseite nennt für GOP 30810 und GOP 30811 jeweils 168 Punkte. Diese Bewertung wurde hier bewusst nicht in die Kernfakten übernommen, weil der Punktwert des EBM quartalsweise durch den Bewertungsausschuss angepasst wird und ein Abgleich gegen den Online-EBM mit Stand 2026 nicht möglich war. Beim nächsten Freshness-Lauf ist der aktuelle Stand aus dem Online-EBM zu ziehen.
- Offener Prüfpunkt 2: Altersgrenze des Anspruchs. Die KBV-Themenseite formuliert, Anspruch hätten „Versicherte ab 18 Jahren". Weder § 37a SGB V noch die ST-RL enthalten eine solche Altersgrenze im Wortlaut; die Zahl 18 knüpft dort ausschließlich an die Zuzahlungspflicht (§ 37a Abs. 3 SGB V) an, und § 4 Abs. 2 Buchst. e, h, j ST-RL regelt gerade die Übergangsphase vom 18. bis zum 21. Lebensjahr. Diese Seite gibt deshalb keine Altersgrenze für den Anspruch als solchen an. Der Punkt ist gegen eine amtliche Auslegungshilfe (z. B. GKV-Spitzenverband) gegenzuprüfen.
- Offener Prüfpunkt 3: Wortlaut des § 132b SGB V. Die Aussage, dass soziotherapeutische Leistungserbringer auf Grundlage von Verträgen nach § 132b SGB V tätig werden, stützt sich auf die Verweisung in § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 3 ST-RL sowie auf das Querverweisregister zu § 37a SGB V. Der Volltext des § 132b SGB V wurde nicht im Wortlaut gegengelesen; Einzelheiten zu Vergütung und Zulassungsvoraussetzungen der Leistungserbringer werden deshalb nicht dargestellt.
- Offener Prüfpunkt 4: Aktive COVID-19-Ausnahmebeschlüsse. § 10 ST-RL setzt für die verlängerte Vorlagefrist und die Videoerbringung einen gesonderten Beschluss des G-BA nach § 9 Abs. 2a seiner Geschäftsordnung voraus. Ob für 2026 ein solcher Beschluss besteht, wurde nicht geprüft; die Seite stellt deshalb nur die Regelfristen als geltend dar.
- Offener Prüfpunkt 5: Versorgungsdaten. Zahlen zur Inanspruchnahme der Soziotherapie (Verordnungsvolumen, Zahl der Leistungserbringer nach § 132b SGB V, regionale Verteilung) wurden nicht aufgenommen. Der letzte vorliegende amtliche Evaluationsbericht des G-BA datiert vom 23.09.2020 und ist für Aussagen zum Stand 2026 nicht tragfähig.
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