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Soziotherapie (§ 37a SGB V) – Anspruch, 120-Stunden-Kontingent, Verordnung und Zuzahlung 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-01 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Soziotherapie ist eine ambulante Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für schwer psychisch kranke Menschen, die ihre Behandlung nicht selbst organisieren können. Rechtsgrundlage ist § 37a SGB V. Anspruch besteht, wenn Versicherte wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese geboten, aber nicht ausführbar ist (§ 37a Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Leistung besteht aus Koordination der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme (Satz 2) – nicht aus Psychotherapie und nicht aus Pflege. Der Anspruch umfasst höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall (Satz 3). Das Nähere regelt die Soziotherapie-Richtlinie (ST-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses in der seit dem 26.07.2025 geltenden Fassung. Volljährige zahlen je Kalendertag der Inanspruchnahme eine Zuzahlung von 10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € (§ 37a Abs. 3 i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 37a SGB V
Untergesetzliche KonkretisierungSoziotherapie-Richtlinie (ST-RL) des G-BA, § 37a Abs. 2 i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V
Geltende ST-RL-FassungFassung vom 22.01.2015, zuletzt geändert am 15.05.2025 (BAnz AT 25.07.2025 B3), in Kraft seit 26.07.2025
LeistungsinhaltKoordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme [§ 37a Abs. 1 Satz 2 SGB V]
Anspruchsvoraussetzung 1Schwere psychische Erkrankung + Unfähigkeit zur selbständigen Inanspruchnahme von Leistungen
Anspruchsvoraussetzung 2Krankenhausbehandlung wird vermieden/verkürzt oder ist geboten, aber nicht ausführbar
Gesamtkontingent120 Stunden je Krankheitsfall in höchstens drei Jahren [§ 37a Abs. 1 Satz 3 SGB V; § 5 Abs. 1 ST-RL]
„Krankheitsfall"Phase der Behandlungsbedürftigkeit von bis zu drei Jahren [§ 5 Abs. 1 Satz 3 ST-RL]
Neues Kontingent nach 3 JahrenJa – auch bei unveränderter Krankheitsursache [§ 5 Abs. 1 Satz 4 ST-RL]
Umfang je EinzelverordnungBis maximal 30 Therapieeinheiten [§ 5 Abs. 2 Satz 3 ST-RL]
Dauer einer Therapieeinheit60 Minuten (Einzel), 90 Minuten in Gruppen [§ 5 Abs. 3, 4 ST-RL]
Maximale Gruppengröße12 Teilnehmende [§ 5 Abs. 4 Satz 3 ST-RL]
ProbestundenBis zu 5, max. zweimal pro Jahr, ohne vorherige Kassengenehmigung; werden angerechnet [§ 5 Abs. 2 ST-RL]
Indikation RegelfallSchizophrener Formenkreis (F20.0–F20.6, F21, F22, F24, F25) und affektive Störungen mit psychotischen Symptomen (F31.5, F32.3, F33.3) [§ 2 Abs. 4 ST-RL]
Schweregrad RegelfallGAF-Orientierungswert 40, höchstens ≤ 50 [§ 2 Abs. 3 ST-RL]
Indikation EinzelfallAlle Diagnosen F00–F99 in begründeten Einzelfällen, dann GAF ≤ 40 [§ 2 Abs. 5 ST-RL]
VerordnungsbefugteFachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie; Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie; Psychologische Psychotherapeuten; Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; Fachpsychotherapeuten [§ 4 Abs. 2 ST-RL]
Zusätzlich verordnungsbefugtPsychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V [§ 4 Abs. 3 ST-RL]
Voraussetzung der Verordnerin/des VerordnersGenehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung + Erklärung über Kooperation im gemeindepsychiatrischen Verbund [§ 4 Abs. 1, 2 Satz 4 ST-RL]
Genehmigung durch die KrankenkasseGrundsätzlich jede Verordnung; Ausnahme: bis zu 5 Stunden nach § 4 Abs. 5, 6 und § 5 Abs. 2 ST-RL [§ 9 Abs. 1 ST-RL]
Kostenübernahme vor GenehmigungJa, wenn die Verordnung spätestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag vorgelegt wird [§ 9 Abs. 3 ST-RL]
Verordnung im EntlassmanagementKrankenhaus darf für bis zu 7 Kalendertage nach Entlassung verordnen; nicht genutzte Einheiten verfallen [§ 4a ST-RL]
Zuzahlung10 % der Kosten, mind. 5 €, höchstens 10 € je Kalendertag der Inanspruchnahme [§ 37a Abs. 3 i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V]
ZuzahlungsfreiVersicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres [§ 37a Abs. 3 SGB V]
Belastungsgrenze2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, 1 % bei schwerwiegend chronisch Kranken [§ 62 SGB V]
LeistungserbringerSoziotherapeutische Leistungserbringer auf Grundlage von Verträgen nach § 132b SGB V
Ort der LeistungÜberwiegend im sozialen Umfeld der Patientin oder des Patienten [§ 1 Abs. 5 ST-RL]
AbstimmungspflichtMindestens jeden zweiten Monat, obligat vor und nach den Probestunden und vor jeder Folgeverordnung [§ 8 Abs. 2 ST-RL]
VordruckeMuster 26 (Verordnung), Muster 27 (soziotherapeutischer Betreuungsplan)
AbrechnungsziffernGOP 30810 (Erstverordnung), GOP 30811 (Folgeverordnung)

Was Soziotherapie rechtlich ist – und was nicht

§ 37a Abs. 1 Satz 2 SGB V beschreibt den Leistungsinhalt bewusst eng: Soziotherapie umfasst die Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Sie ist also eine Brückenleistung – sie soll den Zugang zur eigentlichen Behandlung herstellen, nicht diese ersetzen.

Die Richtlinie formuliert das Ziel in § 1 Abs. 2 ST-RL: Schwer psychisch Kranke sollen „durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen" psychosoziale Defizite abbauen und in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Leistungen zu akzeptieren und selbständig in Anspruch zu nehmen. Die Leistung ist damit von vornherein auf ihre eigene Entbehrlichkeit angelegt: § 3 Abs. 2 Buchst. b ST-RL verpflichtet den Leistungserbringer ausdrücklich, die Patientin oder den Patienten „zur Selbständigkeit anzuleiten und sie so von der soziotherapeutischen Betreuung unabhängig zu machen".

Erbracht wird sie typischerweise von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen oder Fachkrankenpflegern für Psychiatrie, die einen Vertrag nach § 132b SGB V mit den Krankenkassen haben. Sie findet überwiegend im sozialen Umfeld statt (§ 1 Abs. 5 ST-RL), also aufsuchend in der Wohnung, im Stadtteil, bei Behörden und Arztpraxen.

Abgrenzungen:

Wer Anspruch hat: Indikation, Fähigkeitsstörung und GAF-Wert

Der Anspruch setzt drei Ebenen voraus, die § 2 ST-RL kumulativ verlangt.

Erstens die Diagnose. Als schwere psychische Erkrankungen gelten im Regelfall (§ 2 Abs. 4 Satz 1 ST-RL):

Zweitens die Fähigkeitsstörung. § 2 Abs. 2 ST-RL nennt vier Beeinträchtigungsmuster, die alternativ oder kumulativ vorliegen können: Störungen von Antrieb, Ausdauer und Belastbarkeit einschließlich der Unfähigkeit zu strukturieren; Verhaltensstörungen mit eingeschränkter Kontaktfähigkeit und fehlender Konfliktlösungsfähigkeit; kognitive Einbußen bei Konzentration, Merkfähigkeit, Lernleistung und problemlösendem Denken; sowie ein krankheitsbedingt unzureichender Zugang zur eigenen Symptomatik.

Drittens der Schweregrad. Gemessen wird er auf der GAF-Skala (Global Assessment of Functioning, DSM-IV-TR). Im Regelfall gilt ein Orientierungswert von 40, der Wert darf 50 nicht überschreiten (§ 2 Abs. 3 ST-RL).

Erweiterung auf alle F-Diagnosen. § 2 Abs. 5 ST-RL öffnet die Indikation in begründeten Einzelfällen für sämtliche Diagnosen aus F00 bis F99 – dann allerdings mit dem strengeren Schwellenwert GAF ≤ 40 und nur, wenn sich nach fachärztlicher Einschätzung eine medizinische Erforderlichkeit insbesondere aus einem dieser Kriterien ergibt: relevante psychiatrische oder somatische Ko-Morbiditäten, stark eingeschränkte Fähigkeit zur Planung und Umsetzung von Alltagsaufgaben, eingeschränkte Fähigkeit zur selbständigen Inanspruchnahme und Koordination von Leistungen oder stark eingeschränkte Wegefähigkeit. Diese Verordnungen sind stets genehmigungspflichtig (§ 2 Abs. 5 Satz 4 ST-RL).

Therapiefähigkeit als Grenze. § 2 Abs. 6 ST-RL verlangt ein Mindestmaß an Belastbarkeit, Motivierbarkeit und Kommunikationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, einfache Absprachen einzuhalten. Ist keine langfristige Verminderung der Fähigkeitsstörungen und kein längerfristiges Erreichen der Therapieziele zu erwarten, fehlt die Therapiefähigkeit – dann besteht kein Anspruch.

Das 120-Stunden-Kontingent und der Drei-Jahres-Zeitraum

§ 37a Abs. 1 Satz 3 SGB V begrenzt den Anspruch auf höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall. § 5 Abs. 1 ST-RL konkretisiert:

Portionierung. Verordnet wird nicht das gesamte Kontingent auf einmal. Jede Verordnung nach § 4 Abs. 1 bis 3 ST-RL darf maximal 30 Therapieeinheiten umfassen (§ 5 Abs. 2 Satz 3), und es dürfen nur so viele Einheiten verordnet werden, „wie zur Erreichung des Therapiezieles oder bis zur Feststellung, dass dieses nicht erreichbar sein wird, erforderlich scheinen" (Satz 4).

Umrechnung Gruppe. Eine Einheit umfasst 60 Minuten im Einzelsetting, in gruppentherapeutischen Maßnahmen dagegen 90 Minuten (§ 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 4 ST-RL). Das Gesamtkontingent von 120 Zeitstunden darf dadurch nicht überschritten werden (Abs. 4 Satz 5). Gruppen dürfen bis zu 12 Teilnehmende umfassen.

Aufteilbarkeit. Therapieeinheiten können maßnahmenbezogen in kleinere Zeiteinheiten aufgeteilt werden; der Zeitaufwand ist dann in der soziotherapeutischen Dokumentation zu vermerken (§ 5 Abs. 3 Sätze 2, 3 ST-RL).

Verordnung, Probestunden und Genehmigung

Verordnungsbefugnis ist genehmigungspflichtig. Nicht jede Praxis darf Soziotherapie verordnen. Die Befugnis bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, die auf Antrag zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind (§ 4 Abs. 1 ST-RL). Zusätzlich ist eine Erklärung über die Kooperation in einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder vergleichbaren Versorgungsstrukturen erforderlich (§ 4 Abs. 2 Satz 4 ST-RL).

Wer verordnen darf (§ 4 Abs. 2, 3 ST-RL): Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie – in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase vom 18. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie; Fachärztinnen und Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie; Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten; Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Übergangsphase 18–21); sowie die durch das Psychotherapeutengesetz eingeführten Berufsbezeichnungen Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeut für Erwachsene, für Kinder und Jugendliche und für Neuropsychologische Psychotherapie. Ebenfalls verordnen dürfen psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V und die dort tätigen Fachärztinnen, Fachärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Der Weg über die Hausarztpraxis. Andere Vertragsärztinnen und -ärzte dürfen nicht selbst verordnen, wohl aber zur Indikationsstellung überweisen (§ 4 Abs. 4 ST-RL). Weil viele Betroffene genau diese Überweisung nicht selbständig wahrnehmen können, sieht § 4 Abs. 5, 6 ST-RL einen Zwischenschritt vor: Die überweisende Praxis kann per Verordnung einen soziotherapeutischen Leistungserbringer hinzuziehen, der maximal 5 Therapieeinheiten dafür einsetzt, die Patientin oder den Patienten zur Wahrnehmung der Überweisung zu motivieren. Kommt es danach zur regulären Verordnung, werden diese Einheiten auf das Gesamtkontingent angerechnet. Kommt es nicht dazu, sind die erbrachten Einheiten dennoch berechnungsfähig (§ 4 Abs. 7 ST-RL).

Probestunden. Vor der ersten regulären Verordnung können bis zu 5 Probestunden verordnet werden, um die Therapiefähigkeit abzuklären und den Betreuungsplan zu erstellen. Sie sind maximal zweimal pro Jahr je Versicherten möglich, bedürfen keiner vorherigen Genehmigung der Krankenkasse und werden auf die Folgeverordnung angerechnet (§ 5 Abs. 2 Sätze 1, 2 ST-RL; § 9 Abs. 1 Satz 1 ST-RL).

Genehmigung durch die Krankenkasse. Mit Ausnahme dieser beiden Fünf-Stunden-Konstellationen bedarf jede Verordnung der vorherigen Genehmigung der Krankenkasse; vorzulegen ist der soziotherapeutische Betreuungsplan (§ 9 Abs. 1 ST-RL). Werden insgesamt mehr als 5 Stunden verordnet, entfällt die Ausnahme (Satz 4). Die Kasse kann den Medizinischen Dienst mit der Prüfung beauftragen (§ 9 Abs. 2 ST-RL). Wird nicht oder nicht vollständig genehmigt, ist die verordnende Person unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren (Satz 3).

Kostenübernahme in der Schwebezeit. Damit die Versorgung nicht am Verwaltungsverfahren scheitert, übernimmt die Kasse die Kosten für verordnete und erbrachte Leistungen bis zur Entscheidung über die Genehmigung, wenn die Verordnung spätestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag vorgelegt wird (§ 9 Abs. 3 ST-RL).

Betreuungsplan. Der soziotherapeutische Betreuungsplan (Muster 27) muss nach § 6 Abs. 2 ST-RL enthalten: Anamnese, Diagnose, aktueller Befund mit Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörungen und Schweregrad gemäß GAF, plausible Darstellung der Therapieziele samt Teilschritten (Nah- und Fernziel), die vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen, deren zeitliche Strukturierung und die Prognose.

Verordnung im Entlassmanagement (§ 4a ST-RL)

Damit die Versorgung unmittelbar nach einer Klinikentlassung nicht abreißt, darf das Krankenhaus – Krankenhausärztinnen und -ärzte sowie Krankenhauspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten – im Rahmen des Entlassmanagements Soziotherapie für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung verordnen (§ 4a Satz 1 ST-RL).

Dabei gilt:

Zuzahlung und Belastungsgrenze

§ 37a Abs. 3 SGB V verweist für die Zuzahlung auf § 61 Satz 1 SGB V. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten daher je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro – in keinem Fall mehr als die Kosten der Leistung selbst. Gezahlt wird an die Krankenkasse.

Der Bezugspunkt ist der Kalendertag der Inanspruchnahme, nicht die Therapieeinheit und nicht die Verordnung. Werden an einem Tag mehrere Einheiten erbracht, fällt die Zuzahlung einmal an.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind zuzahlungsfrei. Für alle anderen gilt die Belastungsgrenze des § 62 SGB V: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent. Da die Indikationen der Soziotherapie regelmäßig auch die Voraussetzungen der Chroniker-Richtlinie erfüllen können, lohnt bei laufender Soziotherapie die frühzeitige Sammlung der Quittungen und der Antrag auf Befreiung.

Geltungsbereich

Ausnahmen

Beispiel

Ein 34-jähriger Versicherter mit paranoider Schizophrenie (F20.0) bricht Arzttermine regelmäßig ab, nimmt seine Medikation unregelmäßig und wurde in den letzten zwei Jahren dreimal stationär aufgenommen. Sein Hausarzt hält Soziotherapie für angezeigt.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand