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Zahnärztliche Behandlung als Kassenleistung (§ 28 Abs. 2 SGB V) – Füllungen, Mehrkosten und Amalgam-Aus 2026

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-02 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die zahnärztliche Behandlung ist Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V definiert sie als die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Anders als beim Zahnersatz (Festzuschüsse nach § 55 SGB V) und anders als bei der Kieferorthopädie (20 Prozent Eigenanteil nach § 29 SGB V) fällt hier keine Zuzahlung an – § 61 SGB V sieht für zahnärztliche Behandlung schlicht keine vor. Das Nähere regelt die Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Fassung vom 4. Juni/24. September 2003, zuletzt geändert am 16.12.2021, BAnz AT 08.03.2022 B4, in Kraft seit 09.03.2022). Der praktisch wichtigste Punkt ist die Mehrkostenregelung des § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 5: Wer bei einer Zahnfüllung eine über die Kassenleistung hinausgehende Versorgung wählt, trägt nur die Mehrkosten – der Sachleistungsanspruch bleibt bestehen, die Kasse rechnet die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung ab. Zwingend ist dafür eine schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn (Satz 4). Ausdrücklich nicht gilt die Mehrkostenregelung, wenn intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden (Satz 5) – ein solcher Austausch ist ohne medizinischen Grund gar keine Kassenleistung. Seit dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der EU nach der Quecksilberverordnung (EU) 2017/852 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1849 vom 13.06.2024 grundsätzlich nicht mehr verwendet werden; GKV-Spitzenverband und KZBV haben deshalb im Bewertungsausschuss den BEMA angepasst: Im Seitenzahnbereich sind seither selbstadhäsive Füllungsmaterialien (Glasionomerzemente, Glashybride, selbstadhäsive Komposit-Hybride) mehrkostenfreie Kassenleistung, in Ausnahmefällen Bulk-Fill-Komposite; im Frontzahnbereich bleibt es bei zahnfarbenen Kompositfüllungen. Entgegen einem verbreiteten Missverständnis sind damit die bis 31.12.2024 geltenden Sonderansprüche für Kinder bis 15, Schwangere, Stillende und Amalgam-Kontraindikationen ersatzlos entfallen – sie werden nicht mehr gebraucht, weil die neue Regelversorgung für alle gilt. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehören nach § 28 Abs. 2 Sätze 6 bis 9 die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen (die auch nicht bezuschusst werden dürfen) und implantologische Leistungen – außer in den seltenen Ausnahmeindikationen des Abschnitts VII der Behandlungsrichtlinie. Neu seit dem 30. Juli 2026: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228) hat die zahnärztliche Behandlung im Leistungskatalog belassen, aber die Kieferorthopädie an Qualifikationsanforderungen geknüpft (§ 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1, Abs. 2a SGB V).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 28 Abs. 2 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Geltende FassungGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. I Nr. 228, in Kraft 30.07.2026
LeistungsdefinitionTätigkeit des Zahnarztes zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, ausreichend und zweckmäßig [§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V]
Mit umfasstKonservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen im Zusammenhang mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen [§ 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V]
ZuzahlungKeine – § 61 SGB V sieht für zahnärztliche Behandlung keine Zuzahlung vor
RichtlinieBehandlungsrichtlinie des G-BA, Fassung 04.06./24.09.2003 (BAnz 2003 S. 24 966), zuletzt geändert 16.12.2021 (BAnz AT 08.03.2022 B4), in Kraft 09.03.2022
Mehrkosten bei FüllungenVersicherte tragen bei darüber hinausgehender Versorgung nur die Mehrkosten [§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V]
Was die Kasse dann abrechnetDie vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung [§ 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V]
FormzwangSchriftliche Vereinbarung vor Beginn der Behandlung zwischen Zahnarzt und Versichertem [§ 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V]
Ausnahme von der MehrkostenregelGilt nicht beim Austausch intakter plastischer Füllungen [§ 28 Abs. 2 Satz 5 SGB V]
Amalgam-VerbotSeit 01.01.2025 EU-weit, VO (EU) 2017/852 i. d. F. der VO (EU) 2024/1849 vom 13.06.2024
Ausnahme vom Amalgam-VerbotNur wenn der Zahnarzt die Behandlung wegen spezifischer medizinischer Erfordernisse des Patienten als zwingend notwendig erachtet
Regelversorgung Seitenzahn seit 2025Selbstadhäsive Materialien (Glasionomerzemente, kunststoffmodifizierte GIZ, Glashybride, selbstadhäsive Komposit-Hybride), mehrkostenfrei [KZBV/GKV-SV]
Ausnahmefall SeitenzahnBulk-Fill-Komposit als Kassenleistung, wenn selbstadhäsive Versorgung nicht möglich ist [KZBV/GKV-SV]
Regelversorgung FrontzahnZahnfarbene Kompositfüllung; adhäsiv befestigte Füllungen sind dort „in der Regel das Mittel der Wahl" [B III Nr. 5 Behandlungsrichtlinie]
Entfallen zum 01.01.2025Sonderansprüche auf Komposit für Kinder bis 15 Jahre, Schwangere, Stillende, Amalgam-Kontraindikation – ersatzlos [KZBV]
Intakte AmalgamfüllungenKein Anlass zum Austausch; ohne medizinischen Grund keine Kassenleistung [KZBV]
Nicht KassenleistungMehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung, Einlagefüllungen (Inlays), rein kosmetische Maßnahmen [A Nr. 3, B III Nrn. 5 und 7 Behandlungsrichtlinie]
Gesetzlich ausgeschlossenFunktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen – dürfen auch nicht bezuschusst werden [§ 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V]
ImplantologieGrundsätzlich ausgeschlossen; Sachleistung nur bei seltenen Ausnahmeindikationen in besonders schweren Fällen [§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V, B VII Behandlungsrichtlinie]
Ausnahmeindikationen ImplantateGrößere Kiefer-/Gesichtsdefekte, dauerhafte extreme Xerostomie, generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen, nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen [B VII Nr. 2 Behandlungsrichtlinie]
Zusatzvoraussetzung ImplantateNur wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist; Begutachtungspflicht der Kasse [B VII Nrn. 2 und 4 Behandlungsrichtlinie]
PSI-ErhebungEinmal innerhalb von zwei Jahren Anspruch auf den Parodontalen Screening-Index [B I Nr. 2 Behandlungsrichtlinie]
Prophylaxe ErwachseneAnleitung zu effektiver Mundhygiene, Hinweise zur Risikoreduktion, ggf. Entfernung harter Beläge und iatrogener Reizfaktoren [B III Nr. 1 Behandlungsrichtlinie]
IndividualprophylaxeHalbjährlich eine zahnärztliche Untersuchung für Versicherte ab 6 bis unter 18 Jahren [§ 22 Abs. 1 SGB V]
FissurenversiegelungAnspruch für Versicherte ab 6 bis unter 18 Jahren, Molaren [§ 22 Abs. 3 SGB V]
Früherkennung KleinkinderSechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 6. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr; Fluoridlack zweimal je Kalenderhalbjahr [G-BA, FU-Richtlinie]
Pflegebedürftige und Menschen mit BehinderungenZusätzliche Leistungen nach § 22a SGB V; Zahnsteinentfernung einmal je Kalenderhalbjahr [G-BA]
Medikamentöse Einlagen (Wurzelbehandlung)Grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt [B III Nr. 9.1 Buchst. b Behandlungsrichtlinie]
Neu ab 30.07.2026KFO nur noch durch Fachzahnärzte für Kieferorthopädie bzw. gleichwertig Qualifizierte [§ 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 SGB V]
Frist für den BundesmantelvertragKZBV und GKV-Spitzenverband legen die Gleichwertigkeit spätestens bis zum 1. Januar 2027 fest [§ 28 Abs. 2 Satz 11 SGB V]
Übergangsrecht KFOAlte Fassung gilt weiter für vor Ablauf des 29.07.2030 begonnene Behandlungen und für bestimmte Master-of-Science-Absolventen [§ 28 Abs. 2a SGB V]

Geltungsbereich

Die Regelungen gelten für die vertragszahnärztliche Versorgung gesetzlich Krankenversicherter. Für privat Versicherte gilt weder § 28 SGB V noch die Behandlungsrichtlinie; dort richten sich Umfang und Abrechnung nach dem Versicherungsvertrag und der GOZ.

Innerhalb der zahnärztlichen Leistungen ist scharf zu trennen, weil drei völlig verschiedene Kostenlogiken nebeneinanderstehen:

Die systematische Parodontitisbehandlung ist rechtlich zwar Teil der zahnärztlichen Behandlung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wird aber in einer eigenen Richtlinie (PAR-Richtlinie) geregelt und auf einer eigenen Themenseite behandelt.

Was die zahnärztliche Behandlung umfasst

§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist bewusst weit gefasst und deckt drei Stufen ab: Verhütung, Früherkennung und Behandlung. Ausdrücklich mit umfasst sind konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden – eine Klarstellung, die verhindert, dass die Vorbereitung einer prothetischen Versorgung in das Festzuschusssystem des § 55 SGB V rutscht.

Die Behandlungsrichtlinie füllt das aus. Nach ihrem Abschnitt A Nr. 2 umfasst die vertragszahnärztliche Versorgung die Maßnahmen, die geeignet sind, Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer zu verhüten, zu heilen, Beschwerden zu lindern oder Verschlimmerungen abzuwenden – soweit diese Maßnahmen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zuzurechnen sind. Diese Einschränkung ist der Hebel, über den etwa Zahn- und Mundpflegemittel als Mittel der täglichen Hygiene ausscheiden (Abschnitt C II Nr. 10 Buchst. b). Abschnitt A Nr. 3 stellt zusätzlich klar: Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

Die Leistungsbereiche der Richtlinie im Überblick:

Füllungen: die Regelversorgung nach dem Amalgam-Aus

Am 13. Juni 2024 hat die EU mit der Verordnung (EU) 2024/1849 die Quecksilberverordnung (EU) 2017/852 geändert. Seit dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden – es sei denn, die Zahnärztin oder der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei der jeweiligen Patientin oder dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig. Hintergrund ist die Minamata-Konvention der Vereinten Nationen; das Verbot beruht nach Darstellung der KZBV auf ökologischen, nicht auf gesundheitlichen Erwägungen.

Weil Amalgam bis dahin eines der Materialien war, mit denen im Seitenzahnbereich mehrkostenfrei gefüllt werden konnte, drohte eine Versorgungslücke. GKV-Spitzenverband und KZBV haben sie im Bewertungsausschuss durch eine Anpassung des BEMA geschlossen – gemeinsame Pressemitteilung vom 11. Oktober 2024. Ergebnis:

BereichKassenleistung ohne Mehrkosten seit 01.01.2025
Frontzähne (Schneide- und Eckzähne)Zahnfarbene Kompositfüllung
Seitenzähne – RegelfallSelbstadhäsive Materialien: Glasionomerzemente, kunststoffmodifizierte Glasionomerzemente, Glashybride, selbstadhäsive Komposit-Hybride
Seitenzähne – AusnahmefallBulk-Fill-Komposit, wenn eine selbstadhäsive Versorgung nach den Regeln der Zahnmedizin nicht möglich ist

Das gemeinsame Kennzeichen der selbstadhäsiven Materialien: Sie binden ohne separaten Haftvermittler chemisch an die Zahnhartsubstanz. Genau daran hängt die Abgrenzung zur Mehrkostenleistung, denn die Behandlungsrichtlinie sagt in Abschnitt B III Nr. 5 bis heute: „Adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahngebiet sind nur in Ausnahmefällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung." Wer im Seitenzahnbereich eine klassische, mit Haftvermittler adhäsiv befestigte Kompositfüllung möchte, wählt also eine Mehrkostenleistung. Im Frontzahnbereich ist es umgekehrt: Dort sind adhäsiv befestigte Füllungen „in der Regel das Mittel der Wahl" und damit Kassenleistung.

Zwei Folgeänderungen werden häufig übersehen:

  1. Die bis zum 31. Dezember 2024 bestehenden Sonderansprüche auf Kompositfüllungen für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, für Schwangere und Stillende sowie bei absoluter Amalgam-Kontraindikation sind ersatzlos entfallen. Für diese Gruppen gelten seit 2025 dieselben Regelungen wie für alle anderen – was kein Nachteil ist, weil Amalgam ohnehin nicht mehr eingesetzt wird.
  2. Intakte Amalgamfüllungen müssen nicht entfernt werden. Ihr Austausch ohne medizinischen Grund ist grundsätzlich keine Kassenleistung – und § 28 Abs. 2 Satz 5 SGB V nimmt den Austausch intakter plastischer Füllungen zugleich von der Mehrkostenregelung aus.

Die Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 SGB V

Der Mechanismus ist im Gesetz in vier Sätzen abschließend beschrieben:

Praktisch heißt das: Der Sachleistungsanspruch geht nicht verloren. Die Praxis rechnet die Kassenleistung mit der Krankenkasse ab, der Versicherte erhält eine Rechnung nur über die Differenz. Typische Mehrkostenleistungen sind laut KZBV im Frontzahnbereich Kompositfüllungen mit Farboptimierung über den normalen Standard hinaus, im Seitenzahnbereich die adhäsiv befestigte Kompositfüllung und die Einlagefüllung (Inlay, Onlay, Overlay).

Der Formzwang des Satzes 4 ist keine Ordnungsvorschrift, sondern Patientenschutz: Ohne schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn fehlt der Mehrkostenforderung die gesetzliche Grundlage. Für den benachbarten Fall des privat vereinbarten Zahnarzthonorars hat der BGH am 02.05.2024 – III ZR 197/23 entschieden, dass für den zu erstellenden Heil- und Kostenplan das Schriftformerfordernis gilt; die Linie, dass die Formanforderungen bei GKV-Versicherten mit Zuzahlungswunsch ernst zu nehmen sind, ist damit auch höchstrichterlich unterstrichen.

Bei Einlagefüllungen ist die Aufteilung besonders scharf: Nach Abschnitt B III Nr. 7 der Behandlungsrichtlinie sind das Legen der Einlagefüllung und die dabei erbrachte Anästhesie oder besondere Maßnahmen nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung – wohl aber eine vorausgegangene Behandlung des Zahnes. Die Kariesentfernung bleibt also Kassenleistung, das Inlay selbst nicht.

Prophylaxe und Früherkennung

Weil § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Verhütung ausdrücklich einschließt, sind Prophylaxeleistungen keine Zusatzleistungen, sondern Kern des Anspruchs. Sie sind nach Altersgruppen gestaffelt:

Kinder bis 6 Jahre. Anspruch auf sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 6. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr, geregelt in der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Dazu gehören die Untersuchung der Mundhöhle, die Einschätzung des Kariesrisikos, die Beratung zu Ernährungsrisiken und Mundhygiene und gegebenenfalls die Empfehlung fluoridhaltiger Zahnpasta. Das Auftragen von Fluoridlack ist zweimal pro Kalenderhalbjahr Kassenleistung – und zwar unabhängig davon, ob das Kariesrisiko als hoch eingeschätzt wird. Die zahnärztlichen Befunde werden im Kinderuntersuchungsheft dokumentiert; die Kinder-Richtlinie erlaubt bei U5, U6 und U7 die Verweisung an eine Zahnarztpraxis.

Kinder und Jugendliche ab 6 bis unter 18 Jahren. § 22 Abs. 1 SGB V gibt den Anspruch, sich einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen zu lassen. § 22 Abs. 2 SGB V listet die Inhalte auf: Befund des Zahnfleisches, Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, diagnostische Vergleiche zu Mundhygiene, Zahnfleischzustand und Kariesanfälligkeit, Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung. § 22 Abs. 3 SGB V ergänzt einen eigenständigen Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren. Das Nähere regelt der G-BA nach § 22 Abs. 5 SGB V in der Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe); versiegelt werden können danach kariesfreie Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren 6 und 7.

Erwachsene. Die Prophylaxe folgt Abschnitt B III Nr. 1 der Behandlungsrichtlinie: Anleitung zu effektiver Mundhygiene, Hinweise zur Reduktion von Risikofaktoren sowie gegebenenfalls die Entfernung harter Beläge und iatrogener Reizfaktoren. Eine professionelle Zahnreinigung (PZR) ist davon nicht erfasst und bleibt eine Selbstzahlerleistung.

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen. Über § 22a SGB V und die zugehörige Richtlinie bestehen zusätzliche Ansprüche: Erhebung des Mundgesundheitsstatus, Erstellung eines Mundgesundheitsplans, Aufklärung zur Mundgesundheit und einmal je Kalenderhalbjahr die Entfernung harter Zahnbeläge. Für diese Gruppe sieht die Behandlungsrichtlinie in Abschnitt B V Nr. 2 zusätzlich eine bedarfsgerecht modifizierte Parodontitisbehandlung vor, die statt einer Genehmigung nur eine Anzeige an die Krankenkasse erfordert.

Was die Kasse nicht zahlt

Gesetzlich ausgeschlossen nach § 28 Abs. 2 SGB V:

Über die Behandlungsrichtlinie ausgeschlossen:

Die Ausnahmeindikationen für Implantate (Abschnitt B VII Nr. 2) sind abschließend. Besonders schwere Fälle liegen vor bei

Selbst dann besteht der Anspruch nur, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist; in den ersten drei Fallgruppen zusätzlich nur, wenn das rekonstruierte Prothesenlager durch schleimhautgelagerten Zahnersatz nicht belastbar ist. Die Krankenkasse muss diese Fälle begutachten lassen; Zahnarzt und Kasse können eine Obergutachterprüfung bei der KZBV beantragen.

Neu seit dem 30. Juli 2026: Qualifikationsanforderungen in der Kieferorthopädie

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228) hat § 28 SGB V geändert. Die zahnärztliche Behandlung selbst blieb unangetastet – die Vorschläge, Zahnbehandlungen aus dem GKV-Katalog zu streichen, wurden nicht Gesetz; KZBV und BZÄK hatten sie als „medizinisch falsch, unsozial und ökonomisch kurzsichtig" zurückgewiesen. Beim Zahnersatz dagegen sank der Festzuschuss von 60 auf 50 Prozent.

Geändert wurde § 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1: Nicht mehr zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung durch Vertragszahnärzte ohne Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, ohne einen dem gleichwertigen Abschluss oder ohne im Bundesmantelvertrag festgelegte ausreichende praktische Erfahrung. Nach Satz 11 müssen KZBV und GKV-Spitzenverband spätestens bis zum 1. Januar 2027 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte festlegen, welcher Abschluss als gleichwertig und welche praktische Erfahrung als ausreichend gilt; der Bundeszahnärztekammer ist vor jeder Festlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und die Stellungnahme ist in den Entscheidungsprozess einzubeziehen (Sätze 12 und 13).

Der neue § 28 Abs. 2a SGB V schafft ein doppeltes Übergangsrecht: Die am 29. Juli 2026 geltende Fassung der Sätze 6 und 7 gilt weiter für vor Ablauf des 29. Juli 2030 begonnene kieferorthopädische Behandlungen und für Vertragszahnärzte, die vor Ablauf des 29. Juli 2026 ein Studium zum „Master of Science" im Fachbereich Kieferorthopädie abgeschlossen oder aufgenommen haben. Diese Zahnärzte müssen die Berechtigung zum Führen des Titels oder das Datum der Studienaufnahme gegenüber ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachweisen.

Häufige Fehler

Quellen

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