Zahnärztliche Behandlung als Kassenleistung (§ 28 Abs. 2 SGB V) – Füllungen, Mehrkosten und Amalgam-Aus 2026
Kurzantwort
Die zahnärztliche Behandlung ist Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V definiert sie als die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Anders als beim Zahnersatz (Festzuschüsse nach § 55 SGB V) und anders als bei der Kieferorthopädie (20 Prozent Eigenanteil nach § 29 SGB V) fällt hier keine Zuzahlung an – § 61 SGB V sieht für zahnärztliche Behandlung schlicht keine vor. Das Nähere regelt die Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Fassung vom 4. Juni/24. September 2003, zuletzt geändert am 16.12.2021, BAnz AT 08.03.2022 B4, in Kraft seit 09.03.2022). Der praktisch wichtigste Punkt ist die Mehrkostenregelung des § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 5: Wer bei einer Zahnfüllung eine über die Kassenleistung hinausgehende Versorgung wählt, trägt nur die Mehrkosten – der Sachleistungsanspruch bleibt bestehen, die Kasse rechnet die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung ab. Zwingend ist dafür eine schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn (Satz 4). Ausdrücklich nicht gilt die Mehrkostenregelung, wenn intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden (Satz 5) – ein solcher Austausch ist ohne medizinischen Grund gar keine Kassenleistung. Seit dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der EU nach der Quecksilberverordnung (EU) 2017/852 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1849 vom 13.06.2024 grundsätzlich nicht mehr verwendet werden; GKV-Spitzenverband und KZBV haben deshalb im Bewertungsausschuss den BEMA angepasst: Im Seitenzahnbereich sind seither selbstadhäsive Füllungsmaterialien (Glasionomerzemente, Glashybride, selbstadhäsive Komposit-Hybride) mehrkostenfreie Kassenleistung, in Ausnahmefällen Bulk-Fill-Komposite; im Frontzahnbereich bleibt es bei zahnfarbenen Kompositfüllungen. Entgegen einem verbreiteten Missverständnis sind damit die bis 31.12.2024 geltenden Sonderansprüche für Kinder bis 15, Schwangere, Stillende und Amalgam-Kontraindikationen ersatzlos entfallen – sie werden nicht mehr gebraucht, weil die neue Regelversorgung für alle gilt. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehören nach § 28 Abs. 2 Sätze 6 bis 9 die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen (die auch nicht bezuschusst werden dürfen) und implantologische Leistungen – außer in den seltenen Ausnahmeindikationen des Abschnitts VII der Behandlungsrichtlinie. Neu seit dem 30. Juli 2026: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228) hat die zahnärztliche Behandlung im Leistungskatalog belassen, aber die Kieferorthopädie an Qualifikationsanforderungen geknüpft (§ 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1, Abs. 2a SGB V).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 28 Abs. 2 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung |
| Geltende Fassung | GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. I Nr. 228, in Kraft 30.07.2026 |
| Leistungsdefinition | Tätigkeit des Zahnarztes zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, ausreichend und zweckmäßig [§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V] |
| Mit umfasst | Konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen im Zusammenhang mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen [§ 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V] |
| Zuzahlung | Keine – § 61 SGB V sieht für zahnärztliche Behandlung keine Zuzahlung vor |
| Richtlinie | Behandlungsrichtlinie des G-BA, Fassung 04.06./24.09.2003 (BAnz 2003 S. 24 966), zuletzt geändert 16.12.2021 (BAnz AT 08.03.2022 B4), in Kraft 09.03.2022 |
| Mehrkosten bei Füllungen | Versicherte tragen bei darüber hinausgehender Versorgung nur die Mehrkosten [§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V] |
| Was die Kasse dann abrechnet | Die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung [§ 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V] |
| Formzwang | Schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Behandlung zwischen Zahnarzt und Versichertem [§ 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V] |
| Ausnahme von der Mehrkostenregel | Gilt nicht beim Austausch intakter plastischer Füllungen [§ 28 Abs. 2 Satz 5 SGB V] |
| Amalgam-Verbot | Seit 01.01.2025 EU-weit, VO (EU) 2017/852 i. d. F. der VO (EU) 2024/1849 vom 13.06.2024 |
| Ausnahme vom Amalgam-Verbot | Nur wenn der Zahnarzt die Behandlung wegen spezifischer medizinischer Erfordernisse des Patienten als zwingend notwendig erachtet |
| Regelversorgung Seitenzahn seit 2025 | Selbstadhäsive Materialien (Glasionomerzemente, kunststoffmodifizierte GIZ, Glashybride, selbstadhäsive Komposit-Hybride), mehrkostenfrei [KZBV/GKV-SV] |
| Ausnahmefall Seitenzahn | Bulk-Fill-Komposit als Kassenleistung, wenn selbstadhäsive Versorgung nicht möglich ist [KZBV/GKV-SV] |
| Regelversorgung Frontzahn | Zahnfarbene Kompositfüllung; adhäsiv befestigte Füllungen sind dort „in der Regel das Mittel der Wahl" [B III Nr. 5 Behandlungsrichtlinie] |
| Entfallen zum 01.01.2025 | Sonderansprüche auf Komposit für Kinder bis 15 Jahre, Schwangere, Stillende, Amalgam-Kontraindikation – ersatzlos [KZBV] |
| Intakte Amalgamfüllungen | Kein Anlass zum Austausch; ohne medizinischen Grund keine Kassenleistung [KZBV] |
| Nicht Kassenleistung | Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung, Einlagefüllungen (Inlays), rein kosmetische Maßnahmen [A Nr. 3, B III Nrn. 5 und 7 Behandlungsrichtlinie] |
| Gesetzlich ausgeschlossen | Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen – dürfen auch nicht bezuschusst werden [§ 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V] |
| Implantologie | Grundsätzlich ausgeschlossen; Sachleistung nur bei seltenen Ausnahmeindikationen in besonders schweren Fällen [§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V, B VII Behandlungsrichtlinie] |
| Ausnahmeindikationen Implantate | Größere Kiefer-/Gesichtsdefekte, dauerhafte extreme Xerostomie, generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen, nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen [B VII Nr. 2 Behandlungsrichtlinie] |
| Zusatzvoraussetzung Implantate | Nur wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist; Begutachtungspflicht der Kasse [B VII Nrn. 2 und 4 Behandlungsrichtlinie] |
| PSI-Erhebung | Einmal innerhalb von zwei Jahren Anspruch auf den Parodontalen Screening-Index [B I Nr. 2 Behandlungsrichtlinie] |
| Prophylaxe Erwachsene | Anleitung zu effektiver Mundhygiene, Hinweise zur Risikoreduktion, ggf. Entfernung harter Beläge und iatrogener Reizfaktoren [B III Nr. 1 Behandlungsrichtlinie] |
| Individualprophylaxe | Halbjährlich eine zahnärztliche Untersuchung für Versicherte ab 6 bis unter 18 Jahren [§ 22 Abs. 1 SGB V] |
| Fissurenversiegelung | Anspruch für Versicherte ab 6 bis unter 18 Jahren, Molaren [§ 22 Abs. 3 SGB V] |
| Früherkennung Kleinkinder | Sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 6. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr; Fluoridlack zweimal je Kalenderhalbjahr [G-BA, FU-Richtlinie] |
| Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen | Zusätzliche Leistungen nach § 22a SGB V; Zahnsteinentfernung einmal je Kalenderhalbjahr [G-BA] |
| Medikamentöse Einlagen (Wurzelbehandlung) | Grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt [B III Nr. 9.1 Buchst. b Behandlungsrichtlinie] |
| Neu ab 30.07.2026 | KFO nur noch durch Fachzahnärzte für Kieferorthopädie bzw. gleichwertig Qualifizierte [§ 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 SGB V] |
| Frist für den Bundesmantelvertrag | KZBV und GKV-Spitzenverband legen die Gleichwertigkeit spätestens bis zum 1. Januar 2027 fest [§ 28 Abs. 2 Satz 11 SGB V] |
| Übergangsrecht KFO | Alte Fassung gilt weiter für vor Ablauf des 29.07.2030 begonnene Behandlungen und für bestimmte Master-of-Science-Absolventen [§ 28 Abs. 2a SGB V] |
Geltungsbereich
Die Regelungen gelten für die vertragszahnärztliche Versorgung gesetzlich Krankenversicherter. Für privat Versicherte gilt weder § 28 SGB V noch die Behandlungsrichtlinie; dort richten sich Umfang und Abrechnung nach dem Versicherungsvertrag und der GOZ.
Innerhalb der zahnärztlichen Leistungen ist scharf zu trennen, weil drei völlig verschiedene Kostenlogiken nebeneinanderstehen:
- Zahnärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 2 SGB V): reine Sachleistung, keine Zuzahlung, Mehrkosten nur, wenn der Versicherte eine höherwertige Füllung wählt.
- Zahnersatz (§ 55 SGB V): befundbezogene Festzuschüsse mit Bonusheft; der Festzuschuss beträgt seit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 50 Prozent der Regelversorgung.
- Kieferorthopädie (§ 29 SGB V): Kassenleistung nur bei KIG-Einstufung, mit 20 Prozent Eigenanteil, der bei Erfolg erstattet wird.
Die systematische Parodontitisbehandlung ist rechtlich zwar Teil der zahnärztlichen Behandlung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wird aber in einer eigenen Richtlinie (PAR-Richtlinie) geregelt und auf einer eigenen Themenseite behandelt.
Was die zahnärztliche Behandlung umfasst
§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist bewusst weit gefasst und deckt drei Stufen ab: Verhütung, Früherkennung und Behandlung. Ausdrücklich mit umfasst sind konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden – eine Klarstellung, die verhindert, dass die Vorbereitung einer prothetischen Versorgung in das Festzuschusssystem des § 55 SGB V rutscht.
Die Behandlungsrichtlinie füllt das aus. Nach ihrem Abschnitt A Nr. 2 umfasst die vertragszahnärztliche Versorgung die Maßnahmen, die geeignet sind, Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer zu verhüten, zu heilen, Beschwerden zu lindern oder Verschlimmerungen abzuwenden – soweit diese Maßnahmen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zuzurechnen sind. Diese Einschränkung ist der Hebel, über den etwa Zahn- und Mundpflegemittel als Mittel der täglichen Hygiene ausscheiden (Abschnitt C II Nr. 10 Buchst. b). Abschnitt A Nr. 3 stellt zusätzlich klar: Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
Die Leistungsbereiche der Richtlinie im Überblick:
- Befunderhebung und Diagnose einschließlich Dokumentation, dazu der Parodontale Screening-Index (PSI) – Anspruch einmal innerhalb von zwei Jahren, gemessen mit einer WHO-Sonde in sechs Sextanten, Codes 0 bis 4.
- Röntgendiagnostik, wenn die klinische Untersuchung für die Diagnose nicht ausreicht; bei Kindern und Jugendlichen gilt ein besonders strenger Indikationsmaßstab.
- Konservierende Behandlung: Füllungstherapie, Pulpaüberkappung, Wurzelkanalbehandlung.
- Chirurgische Behandlung: Zahnentfernung, Wurzelspitzenresektion, Hemisektion.
- Behandlung von Parodontalerkrankungen außerhalb der PAR-Richtlinie: Parodontalabszesse, nekrotisierende Parodontalerkrankungen, endodontal-parodontale Läsionen.
- Sonstige Maßnahmen: Entfernen harter verkalkter Beläge, Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut, Aufbissbehelfe, seit 2021 auch die Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe.
- Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen.
- Verordnung von Arzneimitteln, allerdings nur, wenn sie im Zusammenhang mit einer zu behandelnden Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheit steht.
Füllungen: die Regelversorgung nach dem Amalgam-Aus
Am 13. Juni 2024 hat die EU mit der Verordnung (EU) 2024/1849 die Quecksilberverordnung (EU) 2017/852 geändert. Seit dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden – es sei denn, die Zahnärztin oder der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei der jeweiligen Patientin oder dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig. Hintergrund ist die Minamata-Konvention der Vereinten Nationen; das Verbot beruht nach Darstellung der KZBV auf ökologischen, nicht auf gesundheitlichen Erwägungen.
Weil Amalgam bis dahin eines der Materialien war, mit denen im Seitenzahnbereich mehrkostenfrei gefüllt werden konnte, drohte eine Versorgungslücke. GKV-Spitzenverband und KZBV haben sie im Bewertungsausschuss durch eine Anpassung des BEMA geschlossen – gemeinsame Pressemitteilung vom 11. Oktober 2024. Ergebnis:
| Bereich | Kassenleistung ohne Mehrkosten seit 01.01.2025 |
|---|---|
| Frontzähne (Schneide- und Eckzähne) | Zahnfarbene Kompositfüllung |
| Seitenzähne – Regelfall | Selbstadhäsive Materialien: Glasionomerzemente, kunststoffmodifizierte Glasionomerzemente, Glashybride, selbstadhäsive Komposit-Hybride |
| Seitenzähne – Ausnahmefall | Bulk-Fill-Komposit, wenn eine selbstadhäsive Versorgung nach den Regeln der Zahnmedizin nicht möglich ist |
Das gemeinsame Kennzeichen der selbstadhäsiven Materialien: Sie binden ohne separaten Haftvermittler chemisch an die Zahnhartsubstanz. Genau daran hängt die Abgrenzung zur Mehrkostenleistung, denn die Behandlungsrichtlinie sagt in Abschnitt B III Nr. 5 bis heute: „Adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahngebiet sind nur in Ausnahmefällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung." Wer im Seitenzahnbereich eine klassische, mit Haftvermittler adhäsiv befestigte Kompositfüllung möchte, wählt also eine Mehrkostenleistung. Im Frontzahnbereich ist es umgekehrt: Dort sind adhäsiv befestigte Füllungen „in der Regel das Mittel der Wahl" und damit Kassenleistung.
Zwei Folgeänderungen werden häufig übersehen:
- Die bis zum 31. Dezember 2024 bestehenden Sonderansprüche auf Kompositfüllungen für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, für Schwangere und Stillende sowie bei absoluter Amalgam-Kontraindikation sind ersatzlos entfallen. Für diese Gruppen gelten seit 2025 dieselben Regelungen wie für alle anderen – was kein Nachteil ist, weil Amalgam ohnehin nicht mehr eingesetzt wird.
- Intakte Amalgamfüllungen müssen nicht entfernt werden. Ihr Austausch ohne medizinischen Grund ist grundsätzlich keine Kassenleistung – und § 28 Abs. 2 Satz 5 SGB V nimmt den Austausch intakter plastischer Füllungen zugleich von der Mehrkostenregelung aus.
Die Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 SGB V
Der Mechanismus ist im Gesetz in vier Sätzen abschließend beschrieben:
- Satz 2: Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.
- Satz 3: In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen.
- Satz 4: Vor Beginn der Behandlung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Versichertem zu treffen.
- Satz 5: Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.
Praktisch heißt das: Der Sachleistungsanspruch geht nicht verloren. Die Praxis rechnet die Kassenleistung mit der Krankenkasse ab, der Versicherte erhält eine Rechnung nur über die Differenz. Typische Mehrkostenleistungen sind laut KZBV im Frontzahnbereich Kompositfüllungen mit Farboptimierung über den normalen Standard hinaus, im Seitenzahnbereich die adhäsiv befestigte Kompositfüllung und die Einlagefüllung (Inlay, Onlay, Overlay).
Der Formzwang des Satzes 4 ist keine Ordnungsvorschrift, sondern Patientenschutz: Ohne schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn fehlt der Mehrkostenforderung die gesetzliche Grundlage. Für den benachbarten Fall des privat vereinbarten Zahnarzthonorars hat der BGH am 02.05.2024 – III ZR 197/23 entschieden, dass für den zu erstellenden Heil- und Kostenplan das Schriftformerfordernis gilt; die Linie, dass die Formanforderungen bei GKV-Versicherten mit Zuzahlungswunsch ernst zu nehmen sind, ist damit auch höchstrichterlich unterstrichen.
Bei Einlagefüllungen ist die Aufteilung besonders scharf: Nach Abschnitt B III Nr. 7 der Behandlungsrichtlinie sind das Legen der Einlagefüllung und die dabei erbrachte Anästhesie oder besondere Maßnahmen nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung – wohl aber eine vorausgegangene Behandlung des Zahnes. Die Kariesentfernung bleibt also Kassenleistung, das Inlay selbst nicht.
Prophylaxe und Früherkennung
Weil § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Verhütung ausdrücklich einschließt, sind Prophylaxeleistungen keine Zusatzleistungen, sondern Kern des Anspruchs. Sie sind nach Altersgruppen gestaffelt:
Kinder bis 6 Jahre. Anspruch auf sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 6. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr, geregelt in der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Dazu gehören die Untersuchung der Mundhöhle, die Einschätzung des Kariesrisikos, die Beratung zu Ernährungsrisiken und Mundhygiene und gegebenenfalls die Empfehlung fluoridhaltiger Zahnpasta. Das Auftragen von Fluoridlack ist zweimal pro Kalenderhalbjahr Kassenleistung – und zwar unabhängig davon, ob das Kariesrisiko als hoch eingeschätzt wird. Die zahnärztlichen Befunde werden im Kinderuntersuchungsheft dokumentiert; die Kinder-Richtlinie erlaubt bei U5, U6 und U7 die Verweisung an eine Zahnarztpraxis.
Kinder und Jugendliche ab 6 bis unter 18 Jahren. § 22 Abs. 1 SGB V gibt den Anspruch, sich einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen zu lassen. § 22 Abs. 2 SGB V listet die Inhalte auf: Befund des Zahnfleisches, Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, diagnostische Vergleiche zu Mundhygiene, Zahnfleischzustand und Kariesanfälligkeit, Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung. § 22 Abs. 3 SGB V ergänzt einen eigenständigen Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren. Das Nähere regelt der G-BA nach § 22 Abs. 5 SGB V in der Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe); versiegelt werden können danach kariesfreie Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren 6 und 7.
Erwachsene. Die Prophylaxe folgt Abschnitt B III Nr. 1 der Behandlungsrichtlinie: Anleitung zu effektiver Mundhygiene, Hinweise zur Reduktion von Risikofaktoren sowie gegebenenfalls die Entfernung harter Beläge und iatrogener Reizfaktoren. Eine professionelle Zahnreinigung (PZR) ist davon nicht erfasst und bleibt eine Selbstzahlerleistung.
Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen. Über § 22a SGB V und die zugehörige Richtlinie bestehen zusätzliche Ansprüche: Erhebung des Mundgesundheitsstatus, Erstellung eines Mundgesundheitsplans, Aufklärung zur Mundgesundheit und einmal je Kalenderhalbjahr die Entfernung harter Zahnbeläge. Für diese Gruppe sieht die Behandlungsrichtlinie in Abschnitt B V Nr. 2 zusätzlich eine bedarfsgerecht modifizierte Parodontitisbehandlung vor, die statt einer Genehmigung nur eine Anzeige an die Krankenkasse erfordert.
Was die Kasse nicht zahlt
Gesetzlich ausgeschlossen nach § 28 Abs. 2 SGB V:
- Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen (Satz 8). Die Vorschrift ist besonders streng formuliert: Sie „dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden" – eine anteilige Übernahme scheidet also aus.
- Implantologische Leistungen (Satz 9), außer in den seltenen Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle.
- Kieferorthopädische Behandlung bei Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben (Satz 6 Nr. 2) – Ausnahme: schwere Kieferanomalien, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfordern (Satz 7).
Über die Behandlungsrichtlinie ausgeschlossen:
- Rein kosmetische Maßnahmen (A Nr. 3).
- Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung (B III Nr. 5).
- Das Legen einer Einlagefüllung (B III Nr. 7).
- Die Behandlung von Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut (B V Nr. 1).
- Eine andere Behandlung als die Entfernung bei nicht erhaltungswürdigen Zähnen (B III Nr. 10).
- Zahn- und Mundpflegemittel als Mittel der täglichen Hygiene – auch dann, wenn sie arzneiliche Zusätze mit prophylaktischem oder therapeutischem Zweck enthalten (C II Nr. 10 Buchst. b).
Die Ausnahmeindikationen für Implantate (Abschnitt B VII Nr. 2) sind abschließend. Besonders schwere Fälle liegen vor bei
- größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten infolge von Tumoroperationen, Entzündungen des Kiefers, Operationen wegen großer Zysten oder Osteopathien, angeborener Fehlbildungen (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder Unfällen,
- dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
- generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,
- nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich, etwa Spastiken.
Selbst dann besteht der Anspruch nur, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist; in den ersten drei Fallgruppen zusätzlich nur, wenn das rekonstruierte Prothesenlager durch schleimhautgelagerten Zahnersatz nicht belastbar ist. Die Krankenkasse muss diese Fälle begutachten lassen; Zahnarzt und Kasse können eine Obergutachterprüfung bei der KZBV beantragen.
Neu seit dem 30. Juli 2026: Qualifikationsanforderungen in der Kieferorthopädie
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228) hat § 28 SGB V geändert. Die zahnärztliche Behandlung selbst blieb unangetastet – die Vorschläge, Zahnbehandlungen aus dem GKV-Katalog zu streichen, wurden nicht Gesetz; KZBV und BZÄK hatten sie als „medizinisch falsch, unsozial und ökonomisch kurzsichtig" zurückgewiesen. Beim Zahnersatz dagegen sank der Festzuschuss von 60 auf 50 Prozent.
Geändert wurde § 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1: Nicht mehr zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung durch Vertragszahnärzte ohne Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, ohne einen dem gleichwertigen Abschluss oder ohne im Bundesmantelvertrag festgelegte ausreichende praktische Erfahrung. Nach Satz 11 müssen KZBV und GKV-Spitzenverband spätestens bis zum 1. Januar 2027 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte festlegen, welcher Abschluss als gleichwertig und welche praktische Erfahrung als ausreichend gilt; der Bundeszahnärztekammer ist vor jeder Festlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und die Stellungnahme ist in den Entscheidungsprozess einzubeziehen (Sätze 12 und 13).
Der neue § 28 Abs. 2a SGB V schafft ein doppeltes Übergangsrecht: Die am 29. Juli 2026 geltende Fassung der Sätze 6 und 7 gilt weiter für vor Ablauf des 29. Juli 2030 begonnene kieferorthopädische Behandlungen und für Vertragszahnärzte, die vor Ablauf des 29. Juli 2026 ein Studium zum „Master of Science" im Fachbereich Kieferorthopädie abgeschlossen oder aufgenommen haben. Diese Zahnärzte müssen die Berechtigung zum Führen des Titels oder das Datum der Studienaufnahme gegenüber ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachweisen.
Häufige Fehler
- „Beim Zahnarzt gibt es die 10-Euro-Zuzahlung." Falsch – § 61 SGB V sieht für die zahnärztliche Behandlung keine Zuzahlung vor. Was Versicherte zahlen, sind entweder Mehrkosten für eine selbst gewählte höherwertige Füllung oder der Eigenanteil beim Zahnersatz (§ 55) bzw. in der Kieferorthopädie (§ 29).
- „Wenn ich eine Kunststofffüllung will, zahle ich alles selbst." Falsch – nach § 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V rechnet die Kasse in jedem Fall die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung ab. Der Sachleistungsanspruch bleibt bestehen; privat zu zahlen ist nur die Differenz.
- „Seit dem Amalgam-Verbot muss ich Seitenzahnfüllungen zuzahlen." Falsch – seit dem 01.01.2025 sind selbstadhäsive Materialien im Seitenzahnbereich mehrkostenfreie Kassenleistung, in Ausnahmefällen ein Bulk-Fill-Komposit. Mehrkosten fallen erst an, wenn eine darüber hinausgehende Versorgung gewählt wird.
- „Die Mehrkostenvereinbarung kann man auch nachträglich unterschreiben." Falsch – § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V verlangt eine schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Behandlung.
- „Meine alten Amalgamfüllungen zahlt die Kasse jetzt raus." Falsch – für den Austausch intakter Füllungen besteht ohne medizinischen Grund kein Leistungsanspruch, und § 28 Abs. 2 Satz 5 SGB V nimmt diesen Fall zugleich ausdrücklich von der Mehrkostenregelung aus.
- „Kinder und Schwangere haben weiter einen Sonderanspruch auf Komposit." Falsch – die bis 31.12.2024 geltenden Sonderregelungen für Kinder bis 15 Jahre, Schwangere, Stillende und Amalgam-Kontraindikationen sind zum 01.01.2025 ersatzlos entfallen; es gelten die allgemeinen Regeln.
- „Die professionelle Zahnreinigung ist Prophylaxe und damit Kassenleistung." Falsch – die Prophylaxe für Erwachsene umfasst nach B III Nr. 1 der Behandlungsrichtlinie Anleitung, Hinweise und ggf. die Entfernung harter Beläge, nicht die PZR.
- „Die Kasse bezuschusst wenigstens die Funktionsanalyse." Falsch – § 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V verbietet ausdrücklich auch die Bezuschussung funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Maßnahmen.
- „Wenn ein Zahn fehlt, zahlt die Kasse ein Implantat." Falsch – implantologische Leistungen sind nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V ausgeschlossen. Die vier Ausnahmeindikationen des Abschnitts B VII der Behandlungsrichtlinie sind eng, verlangen zusätzlich, dass eine konventionelle prothetische Versorgung nicht möglich ist, und lösen eine Begutachtungspflicht der Kasse aus.
- „Fissurenversiegelung gibt es nur bei hohem Kariesrisiko." Falsch – § 22 Abs. 3 SGB V gewährt Versicherten ab 6 bis unter 18 Jahren einen Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren. Auch der Fluoridlack bei unter Sechsjährigen wird nach der FU-Richtlinie unabhängig vom Kariesrisiko zweimal je Kalenderhalbjahr übernommen.
- „Den PSI kann ich jedes Jahr abrechnen lassen." Falsch – Abschnitt B I Nr. 2 der Behandlungsrichtlinie gibt Anspruch auf den Parodontalen Screening-Index einmal innerhalb von zwei Jahren.
- „Kieferorthopädie für Erwachsene zahlt die Kasse gar nicht." Differenziert – der Ausschluss des § 28 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 SGB V gilt nach Satz 7 nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfordern.
Quellen
- § 28 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
- § 28 SGB V (dejure.org, Volltext und Änderungshistorie, Fassung ab 30.07.2026): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/28.html
- § 22 SGB V – Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22.html
- § 22a SGB V – Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22a.html
- § 29 SGB V – Kieferorthopädische Behandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__29.html
- § 55 SGB V – Leistungsanspruch bei Zahnersatz: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__55.html
- § 61 SGB V – Zuzahlungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
- § 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__92.html
- G-BA – Behandlungsrichtlinie (Übersicht, Fassung 04.06./24.09.2003, zuletzt geändert 16.12.2021, in Kraft 09.03.2022): https://www.g-ba.de/richtlinien/32/
- G-BA – Behandlungsrichtlinie, konsolidierter Richtlinientext (PDF): https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2784/RL-Z_Behandlung_2021-12-16_iK-2022-03-09.pdf
- G-BA – Prophylaxe und Früherkennung von Zahnerkrankungen (Leistungsumfang nach Altersgruppen): https://www.g-ba.de/themen/zahnaerztliche-versorgung/prophylaxe-frueherkennung/
- G-BA – Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: https://www.g-ba.de/richtlinien/29/
- G-BA – Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe): https://www.g-ba.de/richtlinien/31/
- G-BA – Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen: https://www.g-ba.de/richtlinien/96/
- G-BA – Beschluss Behandlungsrichtlinie: Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen: https://www.g-ba.de/beschluesse/304/
- KZBV und GKV-Spitzenverband – Gemeinsame Pressemitteilung vom 11.10.2024: Trotz Amalgam-Verbot ab 1. Januar 2025 Erhalt einer umfassenden GKV-Versorgung: https://www.kzbv.de/pressemitteilungen/trotz-amalgam-verbot-ab-1-januar-2025-gemeinsame-selbstverwaltung-sorgt-fuer-erhalt-einer-umfassenden-gkv-versorgung/
- KZBV – Welche Zahnfüllungen gibt es? Leistungspflicht der Krankenkassen, Mehrkosten (Stand Januar 2025): https://www.kzbv.de/patienten/medizinische-infos/karies-und-fuellungen/welche-zahnfuellungen-gibt-es/
- KZBV und BZÄK – Zahnbehandlungen bleiben GKV-Leistung: https://www.kzbv.de/politik/positionen/zahnbehandlungen-bleiben-gkv-leistung/
- BGH, Urteil vom 02.05.2024 – III ZR 197/23 (Schriftformerfordernis für den Heil- und Kostenplan): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=02.05.2024&Aktenzeichen=III%20ZR%20197%2F23
- BSG, Urteil vom 16.08.2021 – B 1 KR 8/21 R (Anspruch auf zahnimplantologische Leistungen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=16.08.2021&Aktenzeichen=B%201%20KR%208%2F21%20R
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. I Nr. 228: https://dejure.org/BGBl/2026/BGBl._I_Nr._228
Änderungsverlauf
- 2026-09-02: Erstveröffentlichung. Normtext § 28 SGB V verbatim gegen dejure.org in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228, in Kraft 30.07.2026) geprüft: Abs. 2 Sätze 1 bis 13 (Leistungsdefinition, Mehrkostenregelung Sätze 2 bis 5, KFO-Ausschlüsse Sätze 6 und 7, Verbot der Bezuschussung funktionsanalytischer Maßnahmen Satz 8, Implantologie-Ausschluss Satz 9, BMV-Z-Frist 01.01.2027 Satz 11) sowie der neue Abs. 2a (Übergangsrecht bis 29.07.2030). § 22 SGB V (Halbjahresuntersuchung ab 6 bis unter 18, Untersuchungsinhalte, Fissurenversiegelung, G-BA-Regelungsauftrag Abs. 5) verbatim geprüft. Behandlungsrichtlinie des G-BA (Fassung 04.06./24.09.2003, BAnz 2003 S. 24 966, zuletzt geändert 16.12.2021, BAnz AT 08.03.2022 B4, in Kraft 09.03.2022) im Volltext ausgewertet: Abschnitte A, B I (PSI, einmal in zwei Jahren), B II, B III (konservierende Behandlung, Füllungsregeln Nr. 5, Einlagefüllung Nr. 7, Endodontie Nr. 9), B IV, B V, B VI, B VII (Ausnahmeindikationen Implantologie) und C II Nr. 10. Amalgam-Verbot gegen VO (EU) 2024/1849 vom 13.06.2024 zur Änderung der VO (EU) 2017/852 sowie gegen die gemeinsame Pressemitteilung von KZBV und GKV-Spitzenverband vom 11.10.2024 belegt; BEMA-Regelversorgung (selbstadhäsive Materialien, Bulk-Fill-Ausnahme, Wegfall der Sonderansprüche zum 01.01.2025) gegen kzbv.de (Stand Januar 2025) belegt. Prophylaxe- und Früherkennungsansprüche nach Altersgruppen gegen g-ba.de geprüft. Abgrenzung zu Zahnersatz (§ 55), Kieferorthopädie (§ 29), PAR-Richtlinie und Zuzahlungen (§ 61) vermerkt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-02
- Gültig ab: 2025-01-01 (Amalgam-Aus und neue BEMA-Regelversorgung bei Füllungen); § 28 SGB V in der Fassung ab 30.07.2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, G-BA-Richtlinien, KZBV/GKV-Spitzenverband, EU-Quecksilberverordnung)
- Lizenz: CC BY 4.0