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Prozesskostenhilfe – Änderung der Ratenzahlung und Aufhebung der Bewilligung (§§ 120a, 124 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-21 · letzte Prüfung: 2026-10-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Auch nach der **Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)** bleibt die Partei in der Pflicht: Verbessern sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse **wesentlich**, muss sie das dem Gericht **unverzüglich mitteilen** (§ 120a Abs. 2 ZPO), und das Gericht **soll** die Zahlungsentscheidung dann **ändern** (§ 120a Abs. 1 ZPO). Bei laufendem monatlichem Einkommen liegt eine wesentliche Verbesserung nur vor, wenn das bisher zugrunde gelegte **Bruttoeinkommen um mehr als 100 Euro** und **nicht nur einmalig** überschritten wird. Eine Änderung **zum Nachteil** der Partei ist **ausgeschlossen**, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens **vier Jahre** vergangen sind. Bei bestimmten Pflichtverstößen **soll** das Gericht die Bewilligung ganz **aufheben** (§ 124 Abs. 1 ZPO) – etwa bei vorsätzlich oder grob nachlässig falschen Angaben, bei nicht oder falsch mitgeteilten wesentlichen Verbesserungen oder bei einem **Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Änderung§ 120a ZPO (Änderung der Zahlungsentscheidung)
Rechtsgrundlage Aufhebung§ 124 ZPO (Aufhebung der Bewilligung)
ÄnderungGericht soll ändern, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben (§ 120a Abs. 1 ZPO)
AuskunftPartei muss auf Verlangen jederzeit Auskunft geben, ob eine Änderung eingetreten ist (§ 120a Abs. 1 ZPO)
VierjahresfristÄnderung zum Nachteil der Partei ausgeschlossen, wenn seit rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Verfahrensbeendigung vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 ZPO)
Mitteilungspflichtwesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Anschriftenänderung sind unverzüglich mitzuteilen (§ 120a Abs. 2 ZPO)
Schwelle laufendes EinkommenBruttoeinkommen um mehr als 100 Euro und nicht nur einmalig höher als bisher zugrunde gelegt (§ 120a Abs. 2 ZPO)
Erlangtes aus dem Prozesskann eine wesentliche Verbesserung sein; Gericht soll nach Verfahrensabschluss prüfen (§ 120a Abs. 3 ZPO)
FormularErklärung über veränderte Verhältnisse auf dem nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten Formular (§ 120a Abs. 4 ZPO)
Aufhebung (Soll-Fälle)fünf Tatbestände in § 124 Abs. 1 Nr. 1–5 ZPO
ZahlungsrückstandAufhebung, wenn die Partei mit einer Monatsrate oder einem sonstigen Betrag länger als drei Monate im Rückstand ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)
TeilaufhebungGericht kann die Bewilligung teilweise aufheben, wenn eine beantragte Beweiserhebung wegen später bekannt gewordener Umstände keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet oder mutwillig erscheint (§ 124 Abs. 2 ZPO)

Änderung der Zahlungsentscheidung (§ 120a ZPO)

Die PKH-Entscheidung legt fest, ob die Partei Raten oder andere Beträge zahlen muss. Sie ist nicht endgültig: Haben sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert, soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern (§ 120a Abs. 1 ZPO). Bestimmte Änderungen bei den abzugsfähigen Beträgen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO) werden nur auf Antrag und nur berücksichtigt, wenn dadurch keine Monatsrate mehr zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob sich etwas geändert hat.

Zeitliche Grenze: Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 ZPO).

Mitteilungspflichten der Partei (§ 120a Abs. 2–4 ZPO)

Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ablauf der Vierjahresfrist wesentlich oder ändert sich die Anschrift, hat die Partei dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen (§ 120a Abs. 2 ZPO). Bei laufendem monatlichem Einkommen gilt eine Verbesserung nur dann als wesentlich, wenn das bisher zugrunde gelegte Bruttoeinkommen um mehr als 100 Euro überschritten wird und das nicht nur einmalig der Fall ist. Entsprechendes gilt, wenn abzugsfähige Belastungen wegfallen. Die Partei ist bei der Antragstellung über diese Pflicht und die Folgen eines Verstoßes zu belehren.

Eine wesentliche Verbesserung kann außerdem dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt (§ 120a Abs. 3 ZPO), etwa einen Geldbetrag. Das Gericht soll nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob die Zahlungsentscheidung deshalb zu ändern ist; ausgeschlossen ist die Änderung, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des Erlangten ratenfreie PKH erhalten hätte. Für die Erklärung über veränderte Verhältnisse ist das nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte Formular zu verwenden (§ 120a Abs. 4 ZPO).

Aufhebung der Bewilligung (§ 124 ZPO)

Nach § 124 Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Bewilligung aufheben, wenn

  1. die Partei die Voraussetzungen der Bewilligung durch eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses vorgetäuscht hat,
  2. die Partei vorsätzlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder die Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder unzureichend abgegeben hat,
  3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen – die Aufhebung ist dann ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind,
  4. die Partei eine wesentliche Verbesserung ihrer Verhältnisse oder eine Anschriftenänderung entgegen § 120a Abs. 2 ZPO vorsätzlich oder grob nachlässig falsch oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat,
  5. die Partei länger als drei Monate mit einer Monatsrate oder einem sonstigen Betrag im Rückstand ist.

Nach § 124 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung außerdem teilweise aufheben, soweit eine beantragte Beweiserhebung wegen erst später bekannt gewordener Umstände keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

Zum Rechtsmittel gegen Entscheidungen im PKH-Verfahren siehe die Seite zur Beschwerde im PKH-Verfahren (unten verlinkt).

Geltungsbereich

Die §§ 120a und 124 ZPO gelten für Parteien, denen im Zivilprozess Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO bewilligt wurde, bundesweit. Die Vorschriften betreffen die Zahlungsentscheidung (Raten, sonstige Beträge) und den Bestand der Bewilligung nach deren Erlass.

Ausnahmen

Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist nach vier Jahren seit rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens ausgeschlossen (§ 120a Abs. 1 ZPO); ebenso die Aufhebung wegen von Anfang an fehlender Voraussetzungen (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Das Erlangte aus dem Prozess führt nicht zur Änderung, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung ratenfreie PKH erhalten hätte (§ 120a Abs. 3 ZPO).

Beispiel

Einer Klägerin wurde PKH mit Monatsraten bewilligt. Nach Abschluss des Verfahrens steigt ihr laufendes Bruttoeinkommen dauerhaft um mehr als 100 Euro gegenüber dem bisher zugrunde gelegten Betrag. Sie muss das dem Gericht unverzüglich mitteilen (§ 120a Abs. 2 ZPO); unterlässt sie das vorsätzlich oder grob nachlässig, kann das Gericht die Bewilligung aufheben (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-21
Letzte Prüfung:
2026-10-21
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0