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Kostenentscheidung im Zivilprozess (§§ 91–98 ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Jedes Urteil im Zivilprozess enthält neben der Entscheidung zur Hauptsache eine Kostengrundentscheidung – den Ausspruch darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt. Ihre Maßstäbe stehen in Titel 5 des ersten Buchs der ZPO („Prozesskosten", §§ 91–107 ZPO). Die Kostengrundentscheidung sagt nur, wer und in welchem Verhältnis zahlt; wie viel das in Euro ist, wird erst danach im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO beziffert.

Grundregel ist das Unterliegensprinzip des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO: „Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren." Wer verliert, zahlt – aber nur die notwendigen Kosten. Ein Verschulden ist nicht erforderlich; die Kostenlast knüpft allein an den Prozessausgang an.

Von diesem Grundsatz kennt das Gesetz mehrere Durchbrechungen:

Die Kostenentscheidung ist nicht isoliert anfechtbar: Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist ihre Anfechtung unzulässig, wenn nicht gegen die Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 99 Abs. 2 ZPO beim Anerkenntnisurteil – dort ist die sofortige Beschwerde statthaft, sofern der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag übersteigt. Dieser Betrag liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 1.000 Euro (zuvor 600 Euro).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 91–107 ZPO, Buch 1 Abschnitt 2 Titel 5 – „Prozesskosten"
Kernnormen der Kostengrundentscheidung§§ 91–98 ZPO
GrundregelDie unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 Satz 1)
Erstattungsmaßstabnur Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1)
ZeitversäumnisDie Erstattung umfasst die Entschädigung für notwendige Reisen und Terminswahrnehmung; die Zeugenentschädigungsvorschriften gelten entsprechend (§ 91 Abs. 1 Satz 2)
AnwaltskostenDie gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Anwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1)
Auswärtiger AnwaltReisekosten eines Anwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und dort auch nicht wohnt, nur, soweit die Zuziehung notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2)
Mehrere Anwälteerstattungsfähig nur, soweit sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder ein Anwaltswechsel notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 2)
Anwalt in eigener Sacheerhält die Gebühren und Auslagen, die er als bevollmächtigter Anwalt erstattet verlangen könnte (§ 91 Abs. 2 Satz 3)
Gütestellenkostengehören zu den Kosten des Rechtsstreits, nicht aber, wenn zwischen Ende des Güteverfahrens und Klageerhebung mehr als ein Jahr liegt (§ 91 Abs. 3)
Bereits gezahlte Kostenzählen ebenfalls zu den Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 4)
VerjährungshemmungDer Anspruch aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ist gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig ist oder der Rechtsstreit anders endet (§ 91 Abs. 5)
Teilweises ObsiegenKosten sind gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1)
Wirkung der KostenaufhebungDie Gerichtskosten fallen jeder Partei zur Hälfte zur Last (§ 92 Abs. 1 Satz 2); die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst
Volle Kostenlast trotz Teilunterliegensmöglich, wenn die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1)
Zweiter Ausnahmefallwenn der Forderungsbetrag von richterlichem Ermessen, Sachverständigenermittlung oder einer gegenseitigen Berechnung abhing (§ 92 Abs. 2 Nr. 2)
Sofortiges AnerkenntnisHat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Klage Veranlassung gegeben und erkennt er sofort an, fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last (§ 93)
RäumungsklagenSonderregeln zur Kostenverteilung bei der mietrechtlichen Sozialklausel (§§ 574–574b BGB) in § 93b Abs. 1–3 ZPO
Übergegangener AnspruchKosten treffen den Kläger, soweit sie entstanden sind, weil er den Forderungsübergang vor Klageerhebung nicht mitgeteilt/nachgewiesen hat (§ 94)
Säumnis und VerschuldenWer Termin/Frist versäumt oder Verlegung, Vertagung, Fortsetzungstermin oder Fristverlängerung verschuldet veranlasst, trägt die dadurch verursachten Kosten (§ 95)
Erfolglose Angriffs-/VerteidigungsmittelKosten können der Partei auferlegt werden, die sie geltend gemacht hat – auch bei Obsiegen in der Hauptsache (§ 96, Ermessen)
Erfolgloses RechtsmittelKosten trägt, wer es eingelegt hat (§ 97 Abs. 1)
Verspätetes neues VorbringenDer obsiegenden Partei sind die Rechtsmittelkosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie aufgrund neuen Vorbringens gewinnt, das sie früher hätte geltend machen können (§ 97 Abs. 2)
VergleichVergleichskosten gelten als gegeneinander aufgehoben, wenn nichts anderes vereinbart ist; dasselbe gilt für die Kosten des erledigten Rechtsstreits, soweit nicht rechtskräftig entschieden (§ 98)
Isolierte Anfechtungunzulässig, wenn nicht gegen die Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 99 Abs. 1)
Ausnahme Anerkenntnisurteilsofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung (§ 99 Abs. 2 Satz 1), nicht wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt (§ 99 Abs. 2 Satz 2); Gegner ist vorher zu hören (Satz 3)
Betrag des § 511 ZPO1.000 Euro – Wert des Beschwerdegegenstands nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, angehoben von 600 Euro zum 01.01.2026
StreitgenossenHaftung nach Kopfteilen; bei erheblich verschiedener Beteiligung kann das Gericht die Beteiligung zum Maßstab nehmen; für Kosten besonderer Angriffs-/Verteidigungsmittel haften die übrigen nicht; als Gesamtschuldner Verurteilte haften auch für die Kostenerstattung gesamtschuldnerisch (§ 100 Abs. 1–4)
NebeninterventionKosten des Streithelfers trägt der Gegner der Hauptpartei, soweit er nach §§ 91–98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits trägt, sonst der Streithelfer (§ 101 Abs. 1)
Bezifferungerst im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO; bei Quoten gilt zusätzlich § 106 ZPO
Arbeitsgerichtsprozess§ 12a Abs. 1 ArbGG: im Urteilsverfahren erster Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Prozessbevollmächtigte – Sonderregel gegenüber § 91 ZPO
Fassung § 91 ZPOGesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607), in Kraft seit 01.01.2022
Fassung §§ 92, 99 ZPOZivilprozessreformgesetz (ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), in Kraft seit 01.01.2002
Fassung § 97 ZPOFGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), in Kraft seit 01.09.2009
Fassung § 511 ZPOGesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025 (BGBl. I Nr. 318), in Kraft seit 01.01.2026
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-02

Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung – zwei getrennte Schritte

Wer ein Zivilurteil liest, findet am Ende des Tenors einen Satz wie „Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits" oder „Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 %, die Beklagte 60 %". Das ist die Kostengrundentscheidung. Sie beantwortet ausschließlich die Frage nach dem Verteilungsschlüssel.

Ein Euro-Betrag steht dort nicht – und kann dort auch nicht stehen, weil zum Zeitpunkt des Urteils noch gar nicht feststeht, welche Auslagen angefallen sind und welche Gebühren die Anwälte abrechnen. Diese Bezifferung erfolgt in einem eigenen, nachgelagerten Verfahren: dem Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, an dessen Ende der Kostenfestsetzungsbeschluss steht – ein eigener Vollstreckungstitel.

Die Trennung hat praktische Folgen:

§ 91 ZPO – das Unterliegensprinzip und seine Grenzen

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Zentralnorm des Zivilprozesskostenrechts. Sie enthält zwei Aussagen: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits (also insbesondere die Gerichtskosten), und sie erstattet dem Gegner dessen Kosten – aber nur, „soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren".

Dieses Notwendigkeitskriterium ist der eigentliche Prüfungsmaßstab. Nicht jede Ausgabe, die eine Partei im Zusammenhang mit dem Prozess tätigt, ist erstattungsfähig – maßgeblich ist, was eine verständige, wirtschaftlich vernünftige Partei in der jeweiligen Lage für erforderlich halten durfte.

§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO erweitert die Erstattung auf die Entschädigung für Zeitversäumnis durch notwendige Reisen oder die notwendige Wahrnehmung von Terminen; dafür sind die Vorschriften über die Zeugenentschädigung entsprechend anzuwenden.

§ 91 Abs. 2 ZPO regelt die Anwaltskosten in drei Schritten:

  1. Satz 1 Halbsatz 1: Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Anwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten. Das gilt auch dort, wo kein Anwaltszwang besteht – die Einschaltung eines Anwalts gilt kraft Gesetzes als notwendig. Eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Honorarvereinbarung ist damit allerdings nicht erfasst; der Mehrbetrag bleibt bei der obsiegenden Partei hängen.
  2. Satz 1 Halbsatz 2: Reisekosten eines Anwalts, der weder im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist noch am Gerichtsort wohnt, sind nur erstattungsfähig, soweit die Zuziehung notwendig war. Das ist die Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum auswärtigen Anwalt.
  3. Satz 2 und 3: Die Kosten mehrerer Anwälte sind nur zu erstatten, soweit sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder ein Wechsel eintreten musste. Der Anwalt in eigener Sache kann die Gebühren und Auslagen verlangen, die er als bevollmächtigter Anwalt erstattet verlangen könnte.

§ 91 Abs. 3 ZPO rechnet die Gebühren eines Güteverfahrens vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle zu den Prozesskosten – aber nur, wenn zwischen Beendigung des Güteverfahrens und Klageerhebung nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.

§ 91 Abs. 4 ZPO stellt klar, dass auch Kosten dazugehören, die die obsiegende Partei der unterlegenen im Verlauf des Rechtsstreits gezahlt hat. § 91 Abs. 5 ZPO hemmt die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs, bis die Entscheidung rechtskräftig ist oder der Rechtsstreit anders endet.

§ 92 ZPO – Quote oder Kostenaufhebung

Prozesse enden selten mit einem klaren 0:100. Für den Regelfall des Teilerfolgs bestimmt § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Die Kosten sind „gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen". Das Gericht hat also zwei Techniken zur Auswahl.

Kostenaufhebung bedeutet nach § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen. Die außergerichtlichen Kosten – insbesondere die eigenen Anwaltskosten – trägt jede Seite selbst; eine wechselseitige Erstattung findet nicht statt. Das ist die typische Tenorierung bei einem Ergebnis um 50:50 herum.

Verhältnismäßige Teilung ist die Quote: „Der Kläger trägt 30 %, die Beklagte 70 % der Kosten des Rechtsstreits." Maßgeblich ist grundsätzlich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, gemessen an den Streitwerten. Bei mehreren Streitgegenständen mit unterschiedlichen Werten wird gewichtet – die Praxis rechnet dafür mit sogenannten Baumbach'schen Kostenformeln, wenn zusätzlich mehrere Beteiligte im Spiel sind.

§ 92 Abs. 2 ZPO erlaubt es, einer Partei die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, obwohl sie teilweise unterlegen ist:

Beide Nummern stehen im Ermessen des Gerichts („kann"), nicht in seiner Pflicht.

§ 93 ZPO – Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

§ 93 ZPO ist eine der praktisch folgenreichsten Normen des Kostenrechts. Ihr Wortlaut ist ein einziger Satz:

> Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Die Norm verlangt zwei kumulative Voraussetzungen:

Erstens: keine Veranlassung zur Klageerhebung. Veranlassung gibt, wessen vorprozessuales Verhalten aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Der klassische Fall fehlender Veranlassung: Der Kläger mahnt nicht und klagt sofort – dann hatte der Schuldner keine Gelegenheit zu zahlen. Ebenso, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Klage noch nicht fällig war.

Zweitens: sofortiges Anerkenntnis. Der Beklagte muss den Anspruch bei der ersten sich bietenden Gelegenheit anerkennen – im schriftlichen Vorverfahren regelmäßig innerhalb der Klageerwiderungsfrist, im frühen ersten Termin dort. Wer sich zunächst verteidigt und erst später anerkennt, verliert die Vergünstigung.

Wichtig ist, was nicht geprüft wird: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses schlüssig und begründet war (BGH, Beschluss vom 16.01.2020 – V ZB 93/18). Ob der Anspruch materiell-rechtlich bestand, spielt für die Kostenfolge des § 93 ZPO danach keine Rolle.

Für den Kläger folgt daraus eine schlichte Handlungsanweisung: vor der Klage mahnen und die Fälligkeit sichern – sonst droht trotz vollständigen Obsiegens in der Sache die volle Kostenlast.

§ 93b ZPO enthält für Räumungsklagen bei Wohnraum eine eigene Kostenregelung im Zusammenhang mit der mietrechtlichen Sozialklausel (§§ 574–574b BGB). Nach § 93b Abs. 3 ZPO kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte den Räumungsanspruch sofort anerkennt, ihm aber eine Räumungsfrist bewilligt wird und er bereits vor Klageerhebung unter Angabe von Gründen vergeblich um Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine angemessene Räumungsfrist gebeten hatte.

§§ 94–97 ZPO – Kosten trotz Obsiegens

Vier Normen durchbrechen das Unterliegensprinzip zulasten der erfolgreichen Partei. Sie beruhen alle auf demselben Gedanken: Wer vermeidbare Kosten verursacht, soll sie tragen – unabhängig vom Ausgang.

§ 94 ZPO – übergegangener Anspruch. Macht der Kläger einen auf ihn übergegangenen Anspruch geltend (Abtretung, gesetzlicher Forderungsübergang), ohne dem Beklagten vor Klageerhebung den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen zu haben, fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte deshalb veranlasst wurde, den Anspruch zu bestreiten. Praktisch relevant für Inkassozessionare, Factoring-Gesellschaften und Versicherer im Regress.

§ 95 ZPO – Säumnis oder Verschulden. Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder durch ihr Verschulden die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Fortsetzungstermins oder die Verlängerung einer Frist veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Ergänzend regelt § 344 ZPO die Kosten eines Versäumnisurteils, das durch die Säumnis veranlasst wurde.

§ 96 ZPO – erfolglose Angriffs- oder Verteidigungsmittel. Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. Der typische Anwendungsfall ist die erfolglose Beweisaufnahme: Wer einen teuren Sachverständigen zu einer Behauptung beibringen lässt, die sich als unrichtig erweist, kann auf diesen Kosten sitzen bleiben, obwohl er den Prozess aus anderen Gründen gewinnt. Die Vorschrift stellt die Entscheidung ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts.

§ 97 ZPO – Rechtsmittelkosten. Absatz 1 ist die Parallelvorschrift zu § 91 ZPO für die Rechtsmittelinstanz: Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. Absatz 2 enthält eine Präklusionssanktion: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Wer sein bestes Argument erst in der Berufung liefert, gewinnt – zahlt aber.

§ 98 ZPO – Vergleichskosten

Die meisten Zivilverfahren enden nicht durch Urteil, sondern durch Vergleich. § 98 Satz 1 ZPO stellt dafür eine Auslegungsregel auf: Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind „als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben". Satz 2 erstreckt das auf die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, „soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist".

Praktisch heißt das: Ohne ausdrückliche Kostenregelung im Vergleichstext trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten. Weil das häufig nicht dem wirtschaftlichen Ergebnis der Einigung entspricht, enthält nahezu jeder Prozessvergleich eine abweichende Kostenvereinbarung – etwa „Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3."

Wer eine solche Regelung schlicht vergisst, kann sie nachträglich nicht mehr einseitig herbeiführen: § 98 ZPO greift dann als dispositive Auffangregel ein.

Zwei verwandte Fälle regeln eigene Normen und sind auf gesonderten Seiten dargestellt: die Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 ZPO – der Kläger trägt grundsätzlich die Kosten) und die übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 91a ZPO – Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands).

§ 99 ZPO – Anfechtung der Kostenentscheidung

§ 99 Abs. 1 ZPO enthält das Verbot der isolierten Anfechtung: „Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird." Wer mit der Quote unzufrieden ist, in der Sache aber zufrieden, hat kein Rechtsmittel – der Gesetzgeber will keine Prozesse, die allein um die Kostenverteilung geführt werden.

§ 99 Abs. 2 ZPO macht davon eine Ausnahme für das Anerkenntnisurteil: Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt (Satz 1). Der Grund liegt auf der Hand: Wer anerkennt, kann die Hauptsache nicht mehr angreifen und wäre sonst rechtsschutzlos, wenn das Gericht § 93 ZPO fehlerhaft anwendet.

Satz 2 begrenzt diese Ausnahme: Sie gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt. Dieser Verweis ist dynamisch – und er hat sich zum 1. Januar 2026 geändert. Seit dem Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025 (BGBl. I Nr. 318) lautet § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Berufung sei zulässig, wenn „der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt". Zuvor lag die Grenze bei 600 Euro.

Für § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedeutet das: Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils ist nur eröffnet, wenn der Hauptsachestreitwert 1.000 Euro übersteigt. Satz 3 verlangt, dass der Gegner vor der Entscheidung über die Beschwerde gehört wird.

Für Altfälle ist die Übergangsvorschrift des § 47 EGZPO zu beachten.

§ 100 ZPO – mehrere Beteiligte

Stehen auf der unterliegenden Seite mehrere Personen, verteilt § 100 ZPO die Last:

Ergänzend regelt § 101 ZPO die Kosten einer Nebenintervention: Sie treffen den Gegner der Hauptpartei, soweit dieser nach §§ 91–98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; im Übrigen den Nebenintervenienten selbst.

Häufige Fehler

„Wenn ich gewinne, bekomme ich alle meine Kosten ersetzt." Nur die notwendigen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Honorarvereinbarung über den gesetzlichen Gebühren, ein zweiter Anwalt ohne Notwendigkeit (§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder Reisekosten eines auswärtigen Anwalts ohne notwendige Zuziehung (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO) bleiben ganz oder teilweise bei der obsiegenden Partei.

„Kostenaufhebung heißt, es entstehen keine Kosten." Nein. Nach § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO trägt jede Partei die halben Gerichtskosten – und ihre eigenen Anwaltskosten in voller Höhe selbst. „Aufgehoben" ist nur die wechselseitige Erstattung.

„Ich klage direkt, das spart Zeit." Ohne vorherige Mahnung riskiert der Kläger § 93 ZPO: Erkennt der Beklagte sofort an, trägt der Kläger sämtliche Prozesskosten – obwohl er in der Sache vollständig recht hatte.

„Der Beklagte hat anerkannt, also zahlt er." Nur, wenn er Veranlassung zur Klage gegeben hat. Fehlt es daran und ist das Anerkenntnis sofort, kehrt § 93 ZPO die Kostenlast um. Ob die Klage schlüssig war, prüft das Gericht dabei grundsätzlich nicht (BGH V ZB 93/18).

„Wer in der Hauptsache gewinnt, trägt nie Kosten." Doch – über § 95 ZPO (Säumnis, verschuldete Vertagung), § 96 ZPO (erfolgloses Beweismittel) und § 97 Abs. 2 ZPO (verspätetes neues Vorbringen im Rechtsmittelzug).

„Ich lege Beschwerde nur gegen die Kostenquote ein." Unzulässig nach § 99 Abs. 1 ZPO, solange die Hauptsache nicht angegriffen wird. Die einzige gesetzliche Ausnahme ist das Anerkenntnisurteil (§ 99 Abs. 2 ZPO) – und dort nur oberhalb der Wertgrenze des § 511 ZPO, seit 01.01.2026 also über 1.000 Euro.

„Beim Vergleich zahlt der, der mehr nachgegeben hat." Nur, wenn das ausdrücklich vereinbart wird. Ohne Regelung greift § 98 ZPO: Die Kosten gelten als gegeneinander aufgehoben.

„Die Kostenentscheidung nennt einen Betrag." Nein – sie nennt nur die Verteilung. Der Betrag entsteht erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, bei Quoten unter zusätzlicher Anwendung des § 106 ZPO.

„Vor dem Arbeitsgericht gilt dasselbe." Nicht in der ersten Instanz: § 12a Abs. 1 ArbGG schließt im Urteilsverfahren erster Instanz den Anspruch auf Erstattung der Kosten für Prozessbevollmächtigte aus – auch die obsiegende Partei trägt dort ihre Anwaltskosten selbst.

„Als Streitgenosse hafte ich für alles." Nach § 100 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur nach Kopfteilen, und für Kosten eines besonderen Angriffs- oder Verteidigungsmittels eines Mitstreitgenossen nach § 100 Abs. 3 ZPO gar nicht. Etwas anderes gilt bei gesamtschuldnerischer Verurteilung (§ 100 Abs. 4 ZPO).

Siehe auch

Quellen

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