Nexvyra

Widerspruch gegen Arrest und einstweilige Verfügung – Klagefrist zur Hauptsache und Aufhebung (§§ 924–927 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-07 · letzte Prüfung: 2026-11-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Gegen einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung, die durch Beschluss (meist ohne Anhörung) erlassen wurde, kann der Gegner Widerspruch einlegen (§ 924 Abs. 1 ZPO, für die einstweilige Verfügung über § 936 ZPO). Der Widerspruch muss die Gründe für die Aufhebung darlegen; das Gericht bestimmt von Amts wegen einen Termin zur mündlichen Verhandlung und entscheidet durch Endurteil (§ 924 Abs. 2, § 925 ZPO). Eine Frist für den Widerspruch nennt das Gesetz nicht; er hemmt die Vollziehung nicht (§ 924 Abs. 3 ZPO). Daneben kann der Gegner verlangen, dass dem Antragsteller eine Frist zur Klage in der Hauptsache gesetzt wird (§ 926 ZPO), oder die Aufhebung wegen veränderter Umstände beantragen (§ 927 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 924–927 ZPO (Arrest); für die einstweilige Verfügung entsprechend über § 936 ZPO
Statthaft gegenBeschluss, durch den ein Arrest/eine einstweilige Verfügung angeordnet wird (§ 924 Abs. 1 ZPO)
Inhalt des WiderspruchsGründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden (§ 924 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
VerfahrenTermin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen (§ 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Form beim Amtsgerichtschriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle (§ 924 Abs. 2 Satz 3 ZPO)
Fristkeine gesetzliche Frist im Wortlaut des § 924 ZPO
Wirkung auf die Vollziehungkeine Hemmung; einstweilige Anordnung nach § 707 ZPO möglich, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht anwendbar (§ 924 Abs. 3 ZPO)
EntscheidungEndurteil: Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung – ganz oder teilweise, auch gegen Sicherheitsleistung (§ 925 ZPO)
Rechtsmittel gegen das UrteilBerufung nach allgemeinen Regeln; Revision ausgeschlossen (§ 542 Abs. 2 ZPO)
Klagefrist zur Hauptsacheauf Antrag, ohne mündliche Verhandlung, wenn die Hauptsache nicht anhängig ist (§ 926 Abs. 1 ZPO)
Folge bei versäumter Klagefristauf Antrag Aufhebung durch Endurteil (§ 926 Abs. 2 ZPO)
Aufhebung wegen veränderter Umständeauch nach Bestätigung, z. B. Erledigung des Arrestgrundes oder Erbieten zur Sicherheitsleistung (§ 927 Abs. 1 ZPO)
Zuständig für § 927Gericht, das angeordnet hat; bei anhängiger Hauptsache das Gericht der Hauptsache (§ 927 Abs. 2 ZPO)
Einstweilige Verfügung gegen Sicherheit aufhebennur unter besonderen Umständen (§ 939 ZPO)
Eilverfügung des Amtsgerichts (§ 942 ZPO)Frist zur Ladung vor das Gericht der Hauptsache; nach fruchtlosem Ablauf auf Antrag Aufhebung (§ 942 Abs. 1, 3 ZPO)
Schadensersatzbei von Anfang an ungerechtfertigter Anordnung oder Aufhebung nach § 926 Abs. 2 / § 942 Abs. 3 ZPO (§ 945 ZPO)

Widerspruch (§ 924 ZPO)

Arrest und einstweilige Verfügung werden in Eilfällen häufig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen. Der Gegner erfährt davon oft erst mit der Zustellung. Der Widerspruch ist der Rechtsbehelf, mit dem er eine Überprüfung in mündlicher Verhandlung vor demselben Gericht erreicht – es handelt sich nicht um ein Rechtsmittel an eine höhere Instanz.

Keine Hemmung der Vollziehung (§ 924 Abs. 3 ZPO)

Der Widerspruch stoppt die Vollziehung nicht: Der Gläubiger darf aus dem Arrest bzw. der einstweiligen Verfügung weiter vollziehen (§ 924 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Gericht kann aber auf Antrag eine einstweilige Anordnung nach § 707 ZPO treffen, insbesondere die Vollziehung einstweilen einstellen. Die strenge Voraussetzung des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO für eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung ist dabei nicht anzuwenden (§ 924 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Entscheidung nach Widerspruch (§ 925 ZPO)

Über die Rechtmäßigkeit des Arrestes bzw. der Verfügung wird durch Endurteil entschieden (§ 925 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann die Anordnung

und die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 925 Abs. 2 ZPO). Gegen das Urteil ist die Berufung nach den allgemeinen Vorschriften möglich; die Revision ist bei Urteilen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ausgeschlossen (§ 542 Abs. 2 ZPO). Urteile, die einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung aufheben, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 6 ZPO).

Anordnung der Klageerhebung (§ 926 ZPO)

Der Eilrechtsschutz sichert nur vorläufig. Ist die Hauptsache noch nicht anhängig, ordnet das Arrestgericht auf Antrag des Gegners ohne mündliche Verhandlung an, dass der Antragsteller binnen einer vom Gericht bestimmten Frist Klage erheben muss (§ 926 Abs. 1 ZPO). Kommt er dem nicht nach, ist auf Antrag die Aufhebung durch Endurteil auszusprechen (§ 926 Abs. 2 ZPO).

Für den Gegner ist das ein wichtiges Druckmittel: Der Antragsteller muss den Streit in einem ordentlichen Verfahren führen oder verliert den Titel. Wird die Anordnung nach § 926 Abs. 2 ZPO aufgehoben, haftet der Antragsteller zudem auf Schadensersatz (§ 945 ZPO).

Aufhebung wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO)

Auch nach der Bestätigung – also selbst nach einem Urteil – kann die Aufhebung beantragt werden, wenn sich die Umstände geändert haben (§ 927 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz nennt beispielhaft

Die Entscheidung ergeht durch Endurteil. Zuständig ist das Gericht, das den Arrest angeordnet hat; ist die Hauptsache anhängig, das Gericht der Hauptsache (§ 927 Abs. 2 ZPO).

Bei der einstweiligen Verfügung ist die Aufhebung gegen Sicherheitsleistung nur unter besonderen Umständen gestattet (§ 939 ZPO) – anders als beim Arrest, der auf Geld gerichtet ist und deshalb durch Sicherheit regelmäßig ersetzt werden kann.

Sonderfälle: Amtsgericht der belegenen Sache und Hinterlegung

§ 942 ZPO: In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen. Es bestimmt dabei eine Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung vor dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist (§ 942 Abs. 1 ZPO). Bei Verfügungen zur Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs im Grundbuch (oder Schiffs-/Schiffsbauregister) wird diese Frist nur auf Antrag des Gegners bestimmt (§ 942 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Läuft die Frist fruchtlos ab, hebt das Amtsgericht die Verfügung auf Antrag auf (§ 942 Abs. 3 ZPO); die Entscheidungen ergehen durch Beschluss (§ 942 Abs. 4 ZPO).

§ 934 ZPO: Hinterlegt der Schuldner den im Arrestbefehl festgestellten Geldbetrag, hebt das Vollstreckungsgericht den vollzogenen Arrest auf (§ 934 Abs. 1 ZPO). Gegen den aufhebenden Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt (§ 934 Abs. 4 ZPO).

Beispiel

*Fiktives Beispiel:* Das Landgericht erlässt auf Antrag eines Lieferanten ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung, die einem Händler den Weiterverkauf bestimmter Waren verbietet. Der Händler hält den Anspruch für unbegründet. Er legt über seine Anwältin Widerspruch ein und begründet ihn (§ 924 Abs. 2 ZPO); das Gericht bestimmt einen Verhandlungstermin. Weil der Widerspruch die Vollziehung nicht hemmt, beantragt er zugleich eine einstweilige Einstellung nach § 924 Abs. 3, § 707 ZPO. Parallel beantragt er, dem Lieferanten eine Frist zur Hauptsacheklage zu setzen (§ 926 Abs. 1 ZPO). Erhebt der Lieferant innerhalb der Frist keine Klage, wird die Verfügung auf Antrag durch Urteil aufgehoben (§ 926 Abs. 2 ZPO), und der Lieferant haftet für den durch die Vollziehung entstandenen Schaden (§ 945 ZPO).

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§§ 924–927 ZPO gelten für den Arrest und über § 936 ZPO entsprechend für die einstweilige Verfügung im Zivilprozess. Arbeitsgerichte wenden die ZPO-Vorschriften über Arrest und einstweilige Verfügung über § 62 Abs. 2 ArbGG an; für Familiensachen (FamFG) sowie die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit gelten eigene Regeln (u. a. § 123 VwGO, § 86b SGG, § 114 FGO mit Teilverweisungen). Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-07
Letzte Prüfung:
2026-11-07
In Kraft seit:
2026-11-07
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0