Beratungshilfe (BerHG)
Kurzantwort
Beratungshilfe ist die staatlich finanzierte außergerichtliche Rechtsberatung für Menschen mit geringem Einkommen – das Gegenstück zur Prozesskostenhilfe, die erst im gerichtlichen Verfahren greift. Sie wird nach § 1 Abs. 1 BerHG auf Antrag gewährt, wenn Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, keine andere zumutbare Hilfemöglichkeit besteht und die Inanspruchnahme nicht mutwillig erscheint. Die wirtschaftliche Voraussetzung ist erfüllt, wenn Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag zu bewilligen wäre (§ 1 Abs. 2 S. 1 BerHG) – es gelten also dieselben Freibeträge wie bei der PKH. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz (§ 4 Abs. 1 BerHG); es stellt einen Berechtigungsschein für eine Beratungsperson eigener Wahl aus (§ 6 Abs. 1 BerHG). Beratungshilfe umfasst Beratung und, soweit erforderlich, auch die außergerichtliche Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG); in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen nur Beratung (§ 2 Abs. 2 S. 2 BerHG). Die Rechtsuchenden zahlen an die Beratungsperson höchstens die Beratungshilfegebühr von 15 € (Nr. 2500 VV RVG); diese kann erlassen werden. Die übrige Vergütung trägt die Landeskasse (§ 44 RVG). Wer sich direkt an eine Anwältin oder einen Anwalt wendet, kann den Antrag nachträglich stellen – aber spätestens vier Wochen nach Beginn der Tätigkeit (§ 6 Abs. 2 S. 2 BerHG).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Beratungshilfegesetz (BerHG) vom 18.06.1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2024 |
| Abgrenzung | außergerichtliche Beratung/Vertretung – Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) betrifft das gerichtliche Verfahren |
| Drei Voraussetzungen | Mittel nicht aufbringbar + keine andere zumutbare Hilfe + nicht mutwillig (§ 1 Abs. 1 BerHG) |
| Wirtschaftlicher Maßstab | erfüllt, wenn PKH ohne eigenen Beitrag zu gewähren wäre (§ 1 Abs. 2 S. 1 BerHG) → Freibeträge der PKHB 2026 |
| Umfang | Beratung und, soweit erforderlich, außergerichtliche Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG) |
| Sachlicher Anwendungsbereich | alle rechtlichen Angelegenheiten; in Straf-/OWi-Sachen nur Beratung (§ 2 Abs. 2 BerHG) |
| Beratungspersonen | Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände; im Rahmen ihrer Befugnis auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rentenberater; Beratungsstellen; teilweise das Amtsgericht selbst (§ 3 BerHG) |
| Zuständiges Gericht | Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand der Rechtsuchenden (§ 4 Abs. 1 S. 1 BerHG) |
| Antrag | zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, elektronisch nach § 130a ZPO; Sachverhalt anzugeben (§ 4 Abs. 2 BerHG) |
| Beizufügen | Erklärung über persönliche/wirtschaftliche Verhältnisse mit Belegen + Versicherung, dass in derselben Angelegenheit keine Beratungshilfe gewährt/versagt und kein Gerichtsverfahren anhängig ist oder war (§ 4 Abs. 3 BerHG) |
| Bewilligung | Berechtigungsschein für eine Beratungsperson eigener Wahl (§ 6 Abs. 1 BerHG) |
| Nachträglicher Antrag | möglich – Ausschlussfrist: 4 Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit (§ 6 Abs. 2 BerHG) |
| Eigenanteil | 15,00 € Beratungshilfegebühr (Nr. 2500 VV RVG); keine Auslagen daneben; Erlass möglich |
| Beratungsgebühr (Anwalt ↔ Landeskasse) | 42,00 € (Nr. 2501 VV RVG) |
| Geschäftsgebühr (Vertretung) | 102,00 € (Nr. 2503 VV RVG) |
| Einigungs-/Erledigungsgebühr | 180,00 € (Nr. 2508 VV RVG) |
| Wer zahlt | Landeskasse (§ 44 S. 1 RVG); die Beratungshilfegebühr schuldet nur der Rechtsuchende (§ 44 S. 2 RVG) |
| Rechtsbehelf | nur die Erinnerung (§ 7 BerHG) |
| Aufhebung | von Amts wegen binnen 1 Jahr, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen; auf Antrag der Beratungsperson, wenn Rechtsuchende etwas erlangt haben (§ 6a BerHG) |
| Länderbesonderheit | Bremen, Hamburg: öffentliche Rechtsberatung statt Beratungshilfe; Berlin: Wahlrecht (§ 12 BerHG) |
| Rechtsstand Gebühren | VV RVG Abschnitt 5 in der Fassung seit 01.06.2025 (KostBRÄG 2025) |
Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe? Die Grundunterscheidung
Beide Instrumente sichern den Zugang zum Recht für Menschen mit geringem Einkommen – sie greifen aber in unterschiedlichen Phasen:
| Beratungshilfe (BerHG) | Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) | |
|---|---|---|
| Phase | außergerichtlich (Beratung, Schriftwechsel, Verhandlung mit der Gegenseite) | gerichtliches Verfahren |
| Antrag bei | Amtsgericht am Wohnsitz (§ 4 Abs. 1 BerHG) | Prozessgericht (§ 117 Abs. 1 ZPO) |
| Ergebnis | Berechtigungsschein (§ 6 Abs. 1 BerHG) | Bewilligungsbeschluss, ggf. mit Raten (§ 120 ZPO) |
| Eigenanteil | einmalig 15 € (Nr. 2500 VV RVG), erlassbar | 0 € oder bis zu 48 Monatsraten (§ 115 Abs. 2 ZPO) |
| Erfolgsaussicht | kein eigenständiges Prüfkriterium – aber Mutwilligkeit sperrt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG) | hinreichende Erfolgsaussicht erforderlich (§ 114 Abs. 1 ZPO) |
| Gegnerkosten | Kostenerstattungsanspruch geht auf die Beratungsperson über (§ 9 BerHG) | bei Unterliegen selbst zu tragen (§ 123 ZPO) |
Wird aus der außergerichtlichen Sache später ein Prozess, ist zusätzlich Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG wird dabei zur Hälfte auf die Gebühren des anschließenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens angerechnet.
Die drei Voraussetzungen (§ 1 BerHG)
Nach § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe auf Antrag gewährt, wenn alle drei Punkte zutreffen:
- Wirtschaftliche Bedürftigkeit (Nr. 1): Die Rechtsuchenden können die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Diese Voraussetzung ist nach § 1 Abs. 2 S. 1 BerHG gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Maßgeblich sind damit die Freibeträge des § 115 Abs. 1 ZPO in der jeweils geltenden Bekanntmachung – 2026 monatlich 619 € für die rechtsuchende Person, zusätzlich 282 € bei Erwerbstätigkeit, Unterhaltsfreibeträge für Angehörige sowie die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.
- Keine andere zumutbare Hilfe (Nr. 2): Es dürfen keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme erwartet werden kann – etwa eine Rechtsschutzversicherung, eine Mitgliedschaft in Mieterverein oder Gewerkschaft oder eine sonstige kostenlose Beratungsstelle. Ausdrücklich keine andere Hilfemöglichkeit ist nach § 1 Abs. 2 S. 2 BerHG die Aussicht, sich durch eine Anwältin oder einen Anwalt unentgeltlich oder gegen Erfolgshonorar beraten oder vertreten zu lassen.
- Keine Mutwilligkeit (Nr. 3): Mutwilligkeit liegt nach § 1 Abs. 3 BerHG vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände davon absehen würden, sich auf eigene Kosten beraten oder vertreten zu lassen. Der Maßstab ist also die selbstzahlende, wirtschaftlich vernünftig handelnde Person.
Anders als bei der Prozesskostenhilfe ist die hinreichende Erfolgsaussicht kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Eine offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung scheitert aber regelmäßig an der Mutwilligkeit.
Was Beratungshilfe abdeckt (§ 2 BerHG)
§ 2 Abs. 1 BerHG unterscheidet zwei Stufen:
- Beratung ist der Regelfall: Prüfung der Rechtslage, Einschätzung der Erfolgsaussichten, Handlungsempfehlung.
- Vertretung kommt hinzu, soweit erforderlich. Erforderlich ist sie, wenn die Rechtsuchenden nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können. Gemeint ist die außergerichtliche Vertretung – etwa der Schriftwechsel mit einem Inkassodienstleister, dem Vermieter oder einer Behörde.
Sachlich gilt Beratungshilfe nach § 2 Abs. 2 S. 1 BerHG in allen rechtlichen Angelegenheiten. Die einzige generelle Einschränkung: In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung, keine Vertretung gewährt (§ 2 Abs. 2 S. 2 BerHG).
Wer beraten darf (§ 3 BerHG)
Beratungshilfe leisten nach § 3 Abs. 1 BerHG:
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände,
- im Rahmen ihrer jeweiligen Beratungsbefugnis auch Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Rentenberater,
- diese Personen (Beratungspersonen) auch in Beratungsstellen, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.
Daneben kann Beratungshilfe nach § 3 Abs. 2 BerHG durch das Amtsgericht selbst gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Hilfemöglichkeiten oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.
Antrag und Verfahren (§ 4 BerHG)
Zuständigkeit: Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§ 4 Abs. 1 S. 1 BerHG). Ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt (S. 2).
Form: Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt oder schriftlich gestellt werden; für die elektronische Einreichung gilt § 130a ZPO entsprechend (§ 4 Abs. 2 S. 1 BerHG). Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben (S. 2). Für die Erklärung und den Antrag sind die amtlichen Formulare der Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) zu verwenden.
Unterlagen (§ 4 Abs. 3 S. 1 BerHG): Beizufügen sind
- eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – insbesondere Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten – nebst Belegen, und
- eine Versicherung, dass in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch versagt wurde und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.
In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle diese Erklärungen auch zu Protokoll nehmen (§ 4 Abs. 3 S. 2 BerHG).
Prüfung: Das Gericht kann Glaubhaftmachung verlangen, insbesondere auch eine Versicherung an Eides statt fordern, sowie Erhebungen anstellen und Urkunden anfordern; Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen (§ 4 Abs. 4 BerHG). Wer innerhalb der gesetzten Frist die Angaben nicht glaubhaft macht oder Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, dessen Antrag wird abgelehnt (§ 4 Abs. 5 BerHG).
Berechtigungsschein und die Vier-Wochen-Frist (§ 6 BerHG)
Sind die Voraussetzungen gegeben und wird die Sache nicht vom Amtsgericht selbst erledigt, stellt das Gericht einen Berechtigungsschein aus – unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit und für eine Beratungsperson eigener Wahl (§ 6 Abs. 1 BerHG). Der Schein wird dann bei der Anwältin oder dem Anwalt vorgelegt.
Der praktisch häufigere zweite Weg: Rechtsuchende wenden sich unmittelbar an eine Beratungsperson. Dann kann der Antrag auf Bewilligung nachträglich gestellt werden (§ 6 Abs. 2 S. 1 BerHG) – jedoch spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit (S. 2). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist: Wird sie versäumt, ist die nachträgliche Bewilligung ausgeschlossen, und die Vergütung ist nicht mehr aus der Landeskasse zu erlangen. Bei nachträglicher Antragstellung dürfen Beratungspersonen nach § 4 Abs. 6 BerHG schon vor Beginn der Tätigkeit verlangen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse belegt und die Versicherungen abgegeben werden.
Was Beratungshilfe kostet (§ 8 BerHG, § 44 RVG, VV RVG Abschnitt 5)
Für die Rechtsuchenden ist Beratungshilfe fast kostenlos. Nach § 8 S. 2 BerHG kann die Beratungsperson von den Rechtsuchenden keine Vergütung verlangen – außer der Beratungshilfegebühr. Die restliche Vergütung zahlt nach § 44 S. 1 RVG die Landeskasse; die Beratungshilfegebühr (Nr. 2500 VV RVG) schuldet nach § 44 S. 2 RVG nur der Rechtsuchende.
Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach Abschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses (Vorbemerkung 2.5 VV RVG):
| Nr. VV RVG | Gebühr | Betrag |
|---|---|---|
| 2500 | Beratungshilfegebühr (vom Rechtsuchenden; keine Auslagen daneben; kann erlassen werden) | 15,00 € |
| 2501 | Beratungsgebühr (Beratung ohne Zusammenhang mit anderer gebührenpflichtiger Tätigkeit) | 42,00 € |
| 2502 | Beratung zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach Plan (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) | 84,00 € |
| 2503 | Geschäftsgebühr (Betreiben des Geschäfts, Vertretung, Vertragsgestaltung) | 102,00 € |
| 2504 | außergerichtliche Schuldenbereinigung, bis 5 Gläubiger | 324,00 € |
| 2505 | 6 bis 10 Gläubiger | 486,00 € |
| 2506 | 11 bis 15 Gläubiger | 647,00 € |
| 2507 | mehr als 15 Gläubiger | 810,00 € |
| 2508 | Einigungs- und Erledigungsgebühr | 180,00 € |
Die Geschäftsgebühr Nr. 2503 ist auf die Gebühren eines anschließenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens zur Hälfte anzurechnen (Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG). Die Beratungsgebühr Nr. 2501 wird auf eine zusammenhängende Gebühr für eine sonstige Tätigkeit angerechnet.
Wenn der Gegner zahlen muss (§ 9 BerHG)
Beratungshilfe entlastet nicht den Gegner. Ist der Gegner verpflichtet, den Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen – etwa weil er sich in Verzug befand –, hat er die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen; dieser Anspruch geht auf die Beratungsperson über (§ 9 BerHG). Der Anwalt rechnet in diesem Fall also nicht die niedrigen Beratungshilfegebühren gegenüber dem Gegner ab, sondern die reguläre Vergütung nach dem RVG.
Rechtsbehelf und Aufhebung (§§ 6a, 7, 8a BerHG)
Rechtsbehelf (§ 7 BerHG): Gegen die Entscheidung, durch die der Antrag auf Beratungshilfe zurückgewiesen wird, sowie gegen die Aufhebung der Bewilligung findet nur die Erinnerung statt. Eine Beschwerde ist damit ausgeschlossen.
Aufhebung (§ 6a BerHG): Das Gericht kann die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung im Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorlagen und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Die Beratungsperson kann die Aufhebung beantragen, wenn die Rechtsuchenden durch die Beratung oder Vertretung etwas erlangt haben – etwa eine ausgezahlte Nachforderung.
Folge der Aufhebung (§ 8a BerHG): Nach der Aufhebung kann die Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften – also nach dem regulären RVG-Satz – von den Rechtsuchenden verlangen.
Bremen, Hamburg, Berlin: die Länderklauseln (§ 12 BerHG)
§ 12 BerHG enthält drei Sonderregeln:
- In Bremen und Hamburg tritt die dort eingerichtete öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach dem BerHG, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.
- In Berlin haben Rechtsuchende die Wahl zwischen der dort eingerichteten öffentlichen Rechtsberatung und der Beratungshilfe nach dem BerHG.
- Die Länder können durch Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit von Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 BerHG bestimmen.
Bei grenzüberschreitenden Streitsachen innerhalb der EU gelten zusätzlich § 10 BerHG (Verweis auf § 1077 ZPO) und § 10a BerHG für Unterhaltssachen.
Häufige Fehler
- „Beratungshilfe deckt auch den Prozess ab." Nein. Beratungshilfe endet an der Gerichtstür. Für das gerichtliche Verfahren ist Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO gesondert zu beantragen – beim Prozessgericht, nicht beim Wohnsitz-Amtsgericht.
- „Ich kann den Antrag noch Monate später nachreichen." Falsch. Bei nachträglicher Antragstellung gilt die Ausschlussfrist von vier Wochen ab Beginn der Beratungshilfetätigkeit (§ 6 Abs. 2 S. 2 BerHG). Danach ist die Bewilligung ausgeschlossen.
- „Mit Rechtsschutzversicherung bekomme ich trotzdem Beratungshilfe." In der Regel nicht: Eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung ist eine andere zumutbare Hilfemöglichkeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Anders liegt es bei der bloßen Aussicht auf unentgeltliche Beratung oder ein Erfolgshonorar – das ist nach § 1 Abs. 2 S. 2 BerHG ausdrücklich keine andere Hilfemöglichkeit.
- „Die 15 € sind eine Bearbeitungsgebühr des Gerichts." Nein. Die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG steht der Beratungsperson zu, nicht dem Gericht – und sie kann erlassen werden. Neben ihr dürfen keine Auslagen erhoben werden.
- „In Strafsachen übernimmt die Beratungshilfe auch die Verteidigung." Nein. In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts wird nach § 2 Abs. 2 S. 2 BerHG ausschließlich Beratung gewährt, keine Vertretung.
- „Einmal bewilligt ist endgültig." Nicht ganz: Lagen die Voraussetzungen nicht vor, kann das Gericht die Bewilligung binnen eines Jahres von Amts wegen aufheben (§ 6a BerHG) – dann gilt der reguläre RVG-Satz (§ 8a BerHG).
Siehe auch
- Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO)
- Gerichtskosten & Streitwert im Zivilprozess (GKG)
- Inkassokosten – zulässige Höhe (RDGEG, RVG)
- Informationspflichten von Inkassodienstleistern (§ 13a RDG)
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
- Gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)
Quellen
- § 1 BerHG – Voraussetzungen (Bedürftigkeit, keine andere Hilfemöglichkeit, keine Mutwilligkeit; Maßstab PKH ohne eigenen Beitrag): https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__1.html
- § 2 BerHG – Gegenstand der Beratungshilfe (Beratung und Vertretung; nur Beratung in Straf-/OWi-Sachen): https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__2.html
- § 3 BerHG – Gewährung von Beratungshilfe (Beratungspersonen, Beratungsstellen, Amtsgericht): https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__3.html
- § 4 BerHG – Verfahren (Zuständigkeit, Form, Erklärung und Versicherung, Glaubhaftmachung): https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__4.html
- § 6 BerHG – Berechtigungsschein; nachträglicher Antrag binnen vier Wochen: https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__6.html
- § 6a BerHG – Aufhebung der Bewilligung: https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__6a.html
- § 7 BerHG – Rechtsbehelf (nur Erinnerung): https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__7.html
- § 8 BerHG – Vergütung (keine Vergütung von den Rechtsuchenden außer der Beratungshilfegebühr): https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__8.html
- § 8a BerHG – Folgen der Aufhebung der Bewilligung: https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__8a.html
- § 9 BerHG – Kostenersatz durch den Gegner (Übergang des Anspruchs auf die Beratungsperson): https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__9.html
- § 12 BerHG – Länderklauseln (Bremen, Hamburg, Berlin): https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__12.html
- BerHG – Gesamtfassung (Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen): https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/BJNR006890980.html
- BerHFV – Verordnung zur Verwendung von Formularen im Bereich der Beratungshilfe (amtliche Antragsformulare): https://www.gesetze-im-internet.de/berhfv/BJNR000200014.html
- § 44 RVG – Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe (Landeskasse; Beratungshilfegebühr schuldet nur der Rechtsuchende): https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__44.html
- Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – Vergütungsverzeichnis, Abschnitt 5 „Beratungshilfe" (Nrn. 2500–2508): https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html
- § 115 ZPO – Einsatz von Einkommen und Vermögen (Maßstab der wirtschaftlichen Voraussetzungen über § 1 Abs. 2 BerHG): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__115.html
- PKHB 2026 – Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (Freibeträge ab 01.01.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/pkhb_2026/BJNR1680A0025.html
- § 4 BerHG (dejure.org, Wortlaut, Fassung seit 19.07.2024): https://dejure.org/gesetze/BerHG/4.html
- § 6 BerHG (dejure.org, Wortlaut, Fassung seit 01.08.2021): https://dejure.org/gesetze/BerHG/6.html
- Anlage 1 RVG (dejure.org, Vergütungsverzeichnis Abschnitt 5, Beträge in der Fassung seit 01.06.2025): https://dejure.org/gesetze/RVG/Anlage_1.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-19: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut der §§ 1–4, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 12 BerHG sowie § 44 RVG gegen gesetze-im-internet.de geprüft (Provenance über WebSearch mit allowed_domains gesetze-im-internet.de, ergänzend dejure.org-Volltext für §§ 4 und 6 BerHG). Gebührenbeträge Nrn. 2500–2508 VV RVG aus Anlage 1 RVG in der Fassung seit 01.06.2025 (KostBRÄG 2025) übernommen. Frontmatter gesetzt (legal_status=in_force, authority_level=A, factcheck_status=ok), Wikidata-Q-IDs Q2660607/Q28134092/Q1753421 auf wikidata.org verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-19
- Status: aktuell (geltendes Recht; BerHG i. d. F. vom 15.07.2024, VV RVG Abschnitt 5 i. d. F. seit 01.06.2025, PKH-Freibeträge nach PKHB 2026)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0