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Beratungshilfe (BerHG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-19 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Beratungshilfe BerHG Berechtigungsschein § 1 BerHG § 6 BerHG § 44 RVG Deutschland Status: in Kraft

Kurzantwort

Beratungshilfe ist die staatlich finanzierte außergerichtliche Rechtsberatung für Menschen mit geringem Einkommen – das Gegenstück zur Prozesskostenhilfe, die erst im gerichtlichen Verfahren greift. Sie wird nach § 1 Abs. 1 BerHG auf Antrag gewährt, wenn Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, keine andere zumutbare Hilfemöglichkeit besteht und die Inanspruchnahme nicht mutwillig erscheint. Die wirtschaftliche Voraussetzung ist erfüllt, wenn Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag zu bewilligen wäre (§ 1 Abs. 2 S. 1 BerHG) – es gelten also dieselben Freibeträge wie bei der PKH. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz (§ 4 Abs. 1 BerHG); es stellt einen Berechtigungsschein für eine Beratungsperson eigener Wahl aus (§ 6 Abs. 1 BerHG). Beratungshilfe umfasst Beratung und, soweit erforderlich, auch die außergerichtliche Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG); in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen nur Beratung (§ 2 Abs. 2 S. 2 BerHG). Die Rechtsuchenden zahlen an die Beratungsperson höchstens die Beratungshilfegebühr von 15 € (Nr. 2500 VV RVG); diese kann erlassen werden. Die übrige Vergütung trägt die Landeskasse (§ 44 RVG). Wer sich direkt an eine Anwältin oder einen Anwalt wendet, kann den Antrag nachträglich stellen – aber spätestens vier Wochen nach Beginn der Tätigkeit (§ 6 Abs. 2 S. 2 BerHG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageBeratungshilfegesetz (BerHG) vom 18.06.1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2024
Abgrenzungaußergerichtliche Beratung/Vertretung – Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) betrifft das gerichtliche Verfahren
Drei VoraussetzungenMittel nicht aufbringbar + keine andere zumutbare Hilfe + nicht mutwillig (§ 1 Abs. 1 BerHG)
Wirtschaftlicher Maßstaberfüllt, wenn PKH ohne eigenen Beitrag zu gewähren wäre (§ 1 Abs. 2 S. 1 BerHG) → Freibeträge der PKHB 2026
UmfangBeratung und, soweit erforderlich, außergerichtliche Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG)
Sachlicher Anwendungsbereichalle rechtlichen Angelegenheiten; in Straf-/OWi-Sachen nur Beratung (§ 2 Abs. 2 BerHG)
BeratungspersonenRechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände; im Rahmen ihrer Befugnis auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rentenberater; Beratungsstellen; teilweise das Amtsgericht selbst (§ 3 BerHG)
Zuständiges GerichtAmtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand der Rechtsuchenden (§ 4 Abs. 1 S. 1 BerHG)
Antragzu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, elektronisch nach § 130a ZPO; Sachverhalt anzugeben (§ 4 Abs. 2 BerHG)
BeizufügenErklärung über persönliche/wirtschaftliche Verhältnisse mit Belegen + Versicherung, dass in derselben Angelegenheit keine Beratungshilfe gewährt/versagt und kein Gerichtsverfahren anhängig ist oder war (§ 4 Abs. 3 BerHG)
BewilligungBerechtigungsschein für eine Beratungsperson eigener Wahl (§ 6 Abs. 1 BerHG)
Nachträglicher Antragmöglich – Ausschlussfrist: 4 Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit (§ 6 Abs. 2 BerHG)
Eigenanteil15,00 € Beratungshilfegebühr (Nr. 2500 VV RVG); keine Auslagen daneben; Erlass möglich
Beratungsgebühr (Anwalt ↔ Landeskasse)42,00 € (Nr. 2501 VV RVG)
Geschäftsgebühr (Vertretung)102,00 € (Nr. 2503 VV RVG)
Einigungs-/Erledigungsgebühr180,00 € (Nr. 2508 VV RVG)
Wer zahltLandeskasse (§ 44 S. 1 RVG); die Beratungshilfegebühr schuldet nur der Rechtsuchende (§ 44 S. 2 RVG)
Rechtsbehelfnur die Erinnerung (§ 7 BerHG)
Aufhebungvon Amts wegen binnen 1 Jahr, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen; auf Antrag der Beratungsperson, wenn Rechtsuchende etwas erlangt haben (§ 6a BerHG)
LänderbesonderheitBremen, Hamburg: öffentliche Rechtsberatung statt Beratungshilfe; Berlin: Wahlrecht (§ 12 BerHG)
Rechtsstand GebührenVV RVG Abschnitt 5 in der Fassung seit 01.06.2025 (KostBRÄG 2025)

Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe? Die Grundunterscheidung

Beide Instrumente sichern den Zugang zum Recht für Menschen mit geringem Einkommen – sie greifen aber in unterschiedlichen Phasen:

Beratungshilfe (BerHG)Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO)
Phaseaußergerichtlich (Beratung, Schriftwechsel, Verhandlung mit der Gegenseite)gerichtliches Verfahren
Antrag beiAmtsgericht am Wohnsitz (§ 4 Abs. 1 BerHG)Prozessgericht (§ 117 Abs. 1 ZPO)
ErgebnisBerechtigungsschein (§ 6 Abs. 1 BerHG)Bewilligungsbeschluss, ggf. mit Raten (§ 120 ZPO)
Eigenanteileinmalig 15 € (Nr. 2500 VV RVG), erlassbar0 € oder bis zu 48 Monatsraten (§ 115 Abs. 2 ZPO)
Erfolgsaussichtkein eigenständiges Prüfkriterium – aber Mutwilligkeit sperrt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG)hinreichende Erfolgsaussicht erforderlich (§ 114 Abs. 1 ZPO)
GegnerkostenKostenerstattungsanspruch geht auf die Beratungsperson über (§ 9 BerHG)bei Unterliegen selbst zu tragen (§ 123 ZPO)

Wird aus der außergerichtlichen Sache später ein Prozess, ist zusätzlich Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG wird dabei zur Hälfte auf die Gebühren des anschließenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens angerechnet.

Die drei Voraussetzungen (§ 1 BerHG)

Nach § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe auf Antrag gewährt, wenn alle drei Punkte zutreffen:

Anders als bei der Prozesskostenhilfe ist die hinreichende Erfolgsaussicht kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Eine offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung scheitert aber regelmäßig an der Mutwilligkeit.

Was Beratungshilfe abdeckt (§ 2 BerHG)

§ 2 Abs. 1 BerHG unterscheidet zwei Stufen:

Sachlich gilt Beratungshilfe nach § 2 Abs. 2 S. 1 BerHG in allen rechtlichen Angelegenheiten. Die einzige generelle Einschränkung: In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung, keine Vertretung gewährt (§ 2 Abs. 2 S. 2 BerHG).

Wer beraten darf (§ 3 BerHG)

Beratungshilfe leisten nach § 3 Abs. 1 BerHG:

Daneben kann Beratungshilfe nach § 3 Abs. 2 BerHG durch das Amtsgericht selbst gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Hilfemöglichkeiten oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.

Antrag und Verfahren (§ 4 BerHG)

Zuständigkeit: Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§ 4 Abs. 1 S. 1 BerHG). Ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt (S. 2).

Form: Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt oder schriftlich gestellt werden; für die elektronische Einreichung gilt § 130a ZPO entsprechend (§ 4 Abs. 2 S. 1 BerHG). Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben (S. 2). Für die Erklärung und den Antrag sind die amtlichen Formulare der Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) zu verwenden.

Unterlagen (§ 4 Abs. 3 S. 1 BerHG): Beizufügen sind

  1. eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – insbesondere Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten – nebst Belegen, und
  2. eine Versicherung, dass in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch versagt wurde und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle diese Erklärungen auch zu Protokoll nehmen (§ 4 Abs. 3 S. 2 BerHG).

Prüfung: Das Gericht kann Glaubhaftmachung verlangen, insbesondere auch eine Versicherung an Eides statt fordern, sowie Erhebungen anstellen und Urkunden anfordern; Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen (§ 4 Abs. 4 BerHG). Wer innerhalb der gesetzten Frist die Angaben nicht glaubhaft macht oder Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, dessen Antrag wird abgelehnt (§ 4 Abs. 5 BerHG).

Berechtigungsschein und die Vier-Wochen-Frist (§ 6 BerHG)

Sind die Voraussetzungen gegeben und wird die Sache nicht vom Amtsgericht selbst erledigt, stellt das Gericht einen Berechtigungsschein aus – unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit und für eine Beratungsperson eigener Wahl (§ 6 Abs. 1 BerHG). Der Schein wird dann bei der Anwältin oder dem Anwalt vorgelegt.

Der praktisch häufigere zweite Weg: Rechtsuchende wenden sich unmittelbar an eine Beratungsperson. Dann kann der Antrag auf Bewilligung nachträglich gestellt werden (§ 6 Abs. 2 S. 1 BerHG) – jedoch spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit (S. 2). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist: Wird sie versäumt, ist die nachträgliche Bewilligung ausgeschlossen, und die Vergütung ist nicht mehr aus der Landeskasse zu erlangen. Bei nachträglicher Antragstellung dürfen Beratungspersonen nach § 4 Abs. 6 BerHG schon vor Beginn der Tätigkeit verlangen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse belegt und die Versicherungen abgegeben werden.

Was Beratungshilfe kostet (§ 8 BerHG, § 44 RVG, VV RVG Abschnitt 5)

Für die Rechtsuchenden ist Beratungshilfe fast kostenlos. Nach § 8 S. 2 BerHG kann die Beratungsperson von den Rechtsuchenden keine Vergütung verlangen – außer der Beratungshilfegebühr. Die restliche Vergütung zahlt nach § 44 S. 1 RVG die Landeskasse; die Beratungshilfegebühr (Nr. 2500 VV RVG) schuldet nach § 44 S. 2 RVG nur der Rechtsuchende.

Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach Abschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses (Vorbemerkung 2.5 VV RVG):

Nr. VV RVGGebührBetrag
2500Beratungshilfegebühr (vom Rechtsuchenden; keine Auslagen daneben; kann erlassen werden)15,00 €
2501Beratungsgebühr (Beratung ohne Zusammenhang mit anderer gebührenpflichtiger Tätigkeit)42,00 €
2502Beratung zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach Plan (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)84,00 €
2503Geschäftsgebühr (Betreiben des Geschäfts, Vertretung, Vertragsgestaltung)102,00 €
2504außergerichtliche Schuldenbereinigung, bis 5 Gläubiger324,00 €
25056 bis 10 Gläubiger486,00 €
250611 bis 15 Gläubiger647,00 €
2507mehr als 15 Gläubiger810,00 €
2508Einigungs- und Erledigungsgebühr180,00 €

Die Geschäftsgebühr Nr. 2503 ist auf die Gebühren eines anschließenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens zur Hälfte anzurechnen (Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG). Die Beratungsgebühr Nr. 2501 wird auf eine zusammenhängende Gebühr für eine sonstige Tätigkeit angerechnet.

Wenn der Gegner zahlen muss (§ 9 BerHG)

Beratungshilfe entlastet nicht den Gegner. Ist der Gegner verpflichtet, den Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen – etwa weil er sich in Verzug befand –, hat er die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen; dieser Anspruch geht auf die Beratungsperson über (§ 9 BerHG). Der Anwalt rechnet in diesem Fall also nicht die niedrigen Beratungshilfegebühren gegenüber dem Gegner ab, sondern die reguläre Vergütung nach dem RVG.

Rechtsbehelf und Aufhebung (§§ 6a, 7, 8a BerHG)

Rechtsbehelf (§ 7 BerHG): Gegen die Entscheidung, durch die der Antrag auf Beratungshilfe zurückgewiesen wird, sowie gegen die Aufhebung der Bewilligung findet nur die Erinnerung statt. Eine Beschwerde ist damit ausgeschlossen.

Aufhebung (§ 6a BerHG): Das Gericht kann die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung im Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorlagen und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Die Beratungsperson kann die Aufhebung beantragen, wenn die Rechtsuchenden durch die Beratung oder Vertretung etwas erlangt haben – etwa eine ausgezahlte Nachforderung.

Folge der Aufhebung (§ 8a BerHG): Nach der Aufhebung kann die Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften – also nach dem regulären RVG-Satz – von den Rechtsuchenden verlangen.

Bremen, Hamburg, Berlin: die Länderklauseln (§ 12 BerHG)

§ 12 BerHG enthält drei Sonderregeln:

Bei grenzüberschreitenden Streitsachen innerhalb der EU gelten zusätzlich § 10 BerHG (Verweis auf § 1077 ZPO) und § 10a BerHG für Unterhaltssachen.

Häufige Fehler

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand